LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 8/18 – Beschluss vom 05.11.2018
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. … wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Notarkostenrechnung.
Der Beschwerdeführer schloss am 01.12.2001 mit Frau … in Düsseldorf die Ehe. Mit Vertrag vom 08.02.2005 erwarb die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Grundstück in Düsseldorf. Am gleichen Tag vereinbarte sie mit dem Beschwerdeführer durch notariellen Vertrag, was im Falle der Ehescheidung mit dem Grundstück geschehen solle. Unter anderem wurde vereinbart, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, das Grundstück von seiner Ehefrau unter Zahlung von 50% des Nettoverkehrswertes zu erwerben.
Der Nettoverkehrswert sollte sich nach dem Vertrag zusammensetzen aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert des Grundstückes abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten und etwaiger eingesetzter Eigenkapitalwerte der Eheleute.
Am 07.11.2017 schlossen die Eheleute vor dem Notar anlässlich ihrer bevorstehenden Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
In Klausel F 4) vereinbarten die Eheleute:
„Mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages sowie Zahlung des in Abschnitt H Ziffer III. Absatz 2) genannten Herauszahlungsbetrages ist gleichzeitig jeglicher Zugewinn ausgeglichen, gleichviel ob und welcher Ausgleichsanspruch dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist oder sein sollte.“
Abschnitt H des Vertrages behandelt die Übertragung des Grundstückes entsprechend der Vereinbarung vom 08.02.2005 und beinhalt in Abschnitt H III. 2) unter der Überschrift „Gegenleistungen“ die Verpflichtung des Beschwerdeführers, 354.000,00 EUR an seine Ehefrau zu zahlen. Der Verkehrswert des Grundstücks wird in dem Vertrag mit 925.000,00 EUR zugrunde gelegt.
In Klausel G 1) des Vertrages erklären die Vertragsparteien, dass mit Durchführung des Vertrages wechselseitige Ansprüche auf Durchführung des Zugewinnausgleichs abgegolten seien und verzichten wechselseitig auf „jeglichen darüber hinaus bestehenden Zugewinn für den Fall der Scheidung“
In seiner Kostenrechnung Nr. … vom 14.02.2018 legt der Notar dem „Zugewinnausgleich“ einen Geschäftswert in Höhe von 354.000,00 EUR und der „Vermögensauseinandersetzung“ einen Geschäftswert in Höhe von 925.000,00 EUR zugrunde.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Zahlung des Betrages in Höhe von 354.000,00 EUR habe in keinem Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich gestanden, sondern der Betrag sei das Ergebnis der Verhandlungen zwischen ihm und seiner Ehefrau in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks.
Er beantragt die Überprüfung der Kostenrechnung des Notars.
Der Notar wendet sich gegen die Beschwerde.
Der Präsident des Landgerichts hat zu der beanstandeten Kostenrechnung am 24.08.2018 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Zitiergebot.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen den Ansatz eines Geschäftswertes in Höhe von 354.000,00 EUR für den erklärten wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche der Eheleute.
a)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Eheleute in Abschnitt F 4) des verfahrensgegenständlichen Vertrages ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung in Höhe von 354.000,00 EUR neben der Funktion als „Kaufpreiszahlung“ im Rahmen der Übertragung des Grundstücks der Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruches dienen soll.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, wie sich die Summe in Höhe von 354.000,00 EUR zusammensetzt und dass diese als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks fungieren sollte, sind zwar nachvollziehbar. Der Wortlaut des Vertrages macht jedoch deutlich, dass dieser Betrag eine Doppelfunktion haben sollte und mit der Zahlung gleichzeitig jeglicher etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch abgegolten sein sollte.
b)
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar den Betrag in Höhe von 354.000,00 EUR als Teilgeschäftswert für den „Zugewinnausgleich“ zugrunde gelegt hat. Für den beurkundeten wechselseitigen Verzicht auf den Zugewinnausgleich unter Zahlung eines Abfindungsbetrages durfte der Notar im vorliegenden Fall den Wert der Abfindung ansetzen.
Bei einer Vereinbarung über den Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen in einem Verfahren, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, handelt es sich nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 BGB, so dass § 100 Abs. 1 GNotKG nicht zur Anwendung kommt.
Es liegt indes eine beurkundungspflichtige güterrechtliche Vereinbarung nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB vor.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese unter § 100 Abs. 2 GNotKG (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 100 Rn. 26) oder § 97 GNotKG (vgl. den Wortlaut des § 100 Abs. 2 GNotKG: „Betrifft der Ehevertrag [ … ]“) fällt.
In beiden Fällen konnte der Geschäftswert hier nach dem Betrag bestimmt werden, der als Ausgleich für den Anspruch und den Verzicht zu leisten ist, mithin einen Betrag in Höhe von 354.000,00 EUR (vgl. hinsichtlich § 100 Abs. 2 Korintenberg/Tiedtke, a.a.O.).
c)
Von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen und auch inhaltlich zutreffend hat der Notar dem ebenfalls beurkundeten Übertragungsvertrag unter dem Stichwort „Vermögensauseinandersetzung“ einen Teilgeschäftswert in Höhe von 925.000,00 EUR zugrunde gelegt. Dieser entspricht dem Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG war im Rahmen des vorliegenden Austauschvertrages dieser Wert als der höhere Wert der beiden auszutauschenden Leistungen heranzuziehen, so dass der Betrag in Höhe von § 354.000,00 EUR auch nicht doppelt in die Gebührenberechnung eingeflossen ist.
Der Notar hat die beiden Teilgeschäftswerte auch zutreffend summiert. Die Grundbesitzübertragung und die Vereinbarung über den Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB betreffen verschiedene Gegenstände, weil unterschiedliche Rechtsverhältnisse betroffen sind und die beiden Rechtsverhältnisse nicht denselben Beurkundungsgegenstand betreffen, §§ 86 Abs. 2, 109 GNotKG. Durch die Klausel in Abschnitt F 4) des Vertrages wird zwar ein Zusammenhang zwischen den Rechtsverhältnissen hergestellt, denn die Zahlung der Gegenleistung im Übertragungsvertrag dient auch der Abfindung des Zugewinnanspruchs. Der Übertragungsvertrag dient jedoch nicht unmittelbar dem Zweck des Zugewinnausgleichsgeschäfts, § 109 Abs. 1 GNotKG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Geschäft über den Zugewinnausgleich das übergeordnete Hauptgeschäft dergestalt darstellt, dass darin das von den Beteiligten angestrebte Ziel verkörpert wird und dem sich das Übertragungsgeschäft lediglich unterordnet, ohne Ziele abzubilden, die sich von denen des Hauptgeschäfts unterscheiden oder darüber hinausgehen (vgl. Macht in NK, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 109 GNotKG Rn. 5). Vorliegend verfolgen die Beteiligten mit dem Übertragungsgeschäft jedoch eigene, von dem Geschäft über den Zugewinn unabhängige Ziele.
Mithin waren gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG die Werte der einzelnen Beurkundungsgegenstände hier mangels anderweitiger Bestimmungen zusammenzurechnen.
3.
Gerichtsgebühren waren nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 FamFG.