OLG Frankfurt – Az.: 20 W 299/16 – Beschluss vom 12.06.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.656,24 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist ein Immobilienmaklerunternehmen. Auf ihre Vermittlung kam ein Kaufvertrag über ein Grundstück zustande, der vom Antragsgegner notariell beurkundet wurde. Wegen der Unvollständigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags vom 17.12.2015 im Hinblick auf Nebenflächen kam es am 24.12.2015 zu der Protokollierung eines neuen – diesmal vollständigen – Vertrages durch den Antragsgegner. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Antragschrift (Bl. 9 ff. d. A) Bezug genommen.
Da sich die Antragstellerin gegenüber den Käufern durch E-mail vom 23.12.2015 (Bl. 20 d. A.) bereit erklärt hatte, die zusätzlichen Kosten der Nachtragsurkunde zu übernehmen, stellte der Antragsgegner zunächst der Antragstellerin die Kosten für die Beurkundung vom 24.12.2015 in Höhe von 1.656,24 EUR mit Kostenberechnung vom 03.05.2016 (Re-Nr. 2) in Rechnung. Auf Bl. 21 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Nachdem sich die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass eine förmliche Neubeurkundung nicht erforderlich gewesen sei und eine unrichtige Sachbehandlung durch den Antragsgegner vorliege, geweigert hatte, die Rechnung zu begleichen, erstellte der Antragsgegner für die Kosten der Beurkundung vom 24.12.2015 unter dem 06.06.2016 nunmehr den Käufern eine Kostenberechnung, Re-Nr. 1 (Bl. 33 d. A.), in gleicher Höhe.
Die Antragstellerin hat unter dem 10.06.2016 beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Kostenberechnung vom 03.05.2016 gestellt und ihren Antrag unter dem 06.07.2016 auf die an die Käufer gerichtete Kostenberechnung des Antragsgegners vom 06.06.2016 erweitert. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen getreten. Er hat mitgeteilt, dass er die an die Antragstellerin gerichtete Kostenberechnung vom 03.05.2016 nicht weiterverfolge und die Käufer die Kostenberechnung vom 06.06.2016 zwischenzeitlich beglichen hätten. Er hat die Auffassung vertreten, dass spätestens nach Begleichung der Kostennote durch die Käufer eine Antragsberechtigung der Antragstellerin nicht mehr gegeben sei.
Auf Hinweis des Landgerichts vom 08.08.2016 (Bl. 39 d. A.), dass sich der ursprüngliche Antrag vom 10.06.2016 erledigt haben dürfte und auch im Hinblick auf die Kostenberechnung vom 06.06.2016 nach Begleichung durch die Käufer keine Antragsberechtigung der Antragstellerin mehr bestehen dürfte, hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass an dem Antrag festgehalten werde. Eine Zahlung der Kostennote durch die Käufer werde mit Nichtwissen bestritten. lm Übrigen ergäbe sich ihre Antragsberechtigung daraus, dass ein Rückgriff der Käufer, d. h. ein Forderungsregress ihr gegenüber, drohe.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kostenberechnungen des Antragsgegners vom 03.05.2016 und vom 06.06.2016 verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei. Nachdem der Antragsgegner seine Forderung gegenüber der Antragstellerin nicht aufrechterhalten habe und die Forderung aus der Beurkundung durch Zahlung durch die Käufer zudem als erfüllt angesehen habe, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen. Erkläre ein Notar in einem Verfahren über die Zahlungspflicht eines Schuldners, dass dessen Haftung durch Zahlung eines anderen Schuldners erloschen sei, so sei der Streit gegenstandslos. Werde statt der gebotenen Erledigterklärung der Hauptsache die Beschwerde gleichwohl aufrechterhalten, so sei sie mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, dass bereits die potentielle Kostenschuldnerschaft für eine Antragsberechtigung ausreiche, greife dies hier nicht durch. Nachdem der Notar hier die Forderung als erfüllt angesehen habe, stehe die Frage der potentiellen Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin derzeit nicht mehr im Raum. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Käufer die Forderung nunmehr gegenüber der Antragstellerin geltend machen könnten. ln diesem Fall läge die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 BGB vor, der im streitigen Fall im Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.
Gegen diesen am 12.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 12.10.2016 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2016 (Bl. 54 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt damit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich beider Kostenberechnungen zulässig sei. Inhaltlich richte er sich gegen die Richtigkeit der Kostenberechnung vom 06.06.2016. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Käufer die Notargebühren tatsächlich zweimal gezahlt hätten. Sie meint, dass das Erfordernis des Gesamtschuldnerausgleichs im Zivilrechtswege nicht bedeute, dass ein potentieller Kostenschuldner keinen Anspruch auf Überprüfung des notariellen Kostenansatzes im Rahmen einer Notarkostenbeschwerde habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in dem Schreiben vom 29.06.2016 eine mögliche Inanspruchnahme aufgrund einer notariellen Kostenberechnung zu sehen. Die Antragstellerin sieht eine konkludente Ermächtigung zur Verfahrensstandschaft durch die Käufer, die die Adressaten der Kostenberechnung seien. Mit der Übernahme der Mehrkosten der Nachtragsbeurkundung sei das Beanstandungsrecht auf den Übernahmeschuldner – die Antragstellerin – übergegangen. Falls das Gericht eine Ermächtigung zur Verfahrensstandschaft ablehne, hätte sich die Hauptsache erledigt und im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse würde hilfsweise der Antrag dahingehend umgestellt, dass auf eine Erstattung an die Käufer in Höhe der zuviel erhobenen Kosten erkannt werde.
Der Antragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seine erstinstanzliche Bestätigung, dass die Käufer Zahlungen geleistet hatten. Er legt zwei Kontoauszüge vom 25.05.2016 und vom 12.08.2016 vor (Bl. 69 ff. d. A.), denen zu entnehmen sei, dass die Käufer die in den beiden Kostennoten ausgewiesenen Beträge jeweils zur Gänze bezahlt hätten. Im Übrigen verteidigt er den landgerichtlichen Beschluss dahingehend, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16.11.2016 (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.10.2016 (Bl. 60 ff. d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 129 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.
Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 03.05.2016 wendet – die Beschwerde hält den Antrag auch insoweit nach wie vor für zulässig und verfolgt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses -, fehlt es in der Tat an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Kostenberechnung. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Antragsgegner als Notar erklärt hat, seine Forderung gegenüber der Antragstellerin nicht aufrechtzuerhalten, weil er seine Forderung durch Zahlung durch die Käufer als erfüllt ansieht. Ungeachtet der Frage, ob es in diesem Zusammenhang hierauf ankommen könnte, hat er die Zahlungen durch die Käufer im Beschwerdeverfahren belegt. Die diesbezüglichen Nachweise hat die Antragstellerin nicht mehr in Zweifel gezogen, so dass hiervon auszugehen ist. Da die Antragstellerin keine Zahlung geleistet hat, käme insoweit auch die Anordnung einer Rückzahlung nicht in Betracht.
Unzulässig war und ist der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung jedoch auch im Hinblick auf die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 06.06.2016. Auszugehen ist zunächst davon, dass grundsätzlich der Adressat der Kostenberechnung antragsberechtigt ist. Die Anrufung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist jedoch – darauf weist die Antragstellerin zu Recht hin – auch möglich, bevor ein Kostenschuldner vom Notar in Anspruch genommen worden ist. Hat also ein Notar die Kostenberechnung nur einem von mehreren Kostenschuldnern mitgeteilt, so können auch die anderen noch nicht in Anspruch genommenen Kostenschuldner einen Überprüfungsantrag stellen, soweit sich dieser gegen den Anspruch überhaupt oder seine Höhe richtet (vgl. dazu Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 127 Rz. 38; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Dez. 2016, §§ 127-130 Rz. 7; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 128 GNotKG Rz. 74; BGHZ 166, 189, zitiert nach juris). Allerdings entfällt die Beschwer eines Kostenschuldners, der als solcher antragsberechtigt und regelmäßig auch beschwert ist, dann, wenn ein anderer Kostenschuldner die Kostenberechnung ausgleicht. Mit der Zahlung entfällt nämlich die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, während ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nur demjenigen Kostenschuldner zusteht, der an den Notar gezahlt hat. Die Beschwer lebt allenfalls dann wieder auf, wenn der eine Kostenschuldner dem zahlenden Kostenschuldner intern dessen Zahlung ausgleicht; anderenfalls wäre der Notar im Falle einer fehlerhaften Kostenberechnung gegen die Beschwerde in ungerechtfertigter Weise geschützt (vgl. Wudy, a.a.O., § 128 GNotKG Rz. 49; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 766; KG FGPrax 1998, 29, zitiert nach juris). Allenfalls unter diesen Umständen könnte auch vom Vorliegen der Voraussetzungen einer gewillkürten Verfahrensstandschaft – insbesondere der Ermächtigung des zahlenden Kostenschuldners – ausgegangen werden, auf die sich die Antragstellerin hier beruft (vgl. dazu auch KG FGPrax 1998, 29, Tz. 7 bei juris). Aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung BayObLG DNotZ 1972, 242 = JurBüro 1971, 618 ergibt sich insoweit nichts anderes. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, dass also die Antragstellerin diesbezügliche Zahlungen an die Käufer geleistet hätte, behauptet die Beschwerde nicht, die lediglich eine mögliche Inanspruchnahme durch die Käufer sieht (vgl. Seite 2 der Beschwerdeschrift). Daran scheitert dann auch der mit der Beschwerde hilfsweise gestellte Antrag auf Erstattung an die Käufer in Höhe der zuviel erhobenen Kosten – in welcher Höhe auch immer -.
Die Verpflichtung der Antragstellerin, die Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen, ergibt sich bereits aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften, §§ 22, 25 GNotKG, Nrn. 19110 ff. KV GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor lediglich deklaratorisch ausgesprochen.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG, wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Notar lediglich seine Notarkostenberechnung verteidigt hat, solche überhaupt entstanden sind.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Höhe des Rechnungsbetrages.
Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr geht es um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.