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Notarkostenberechnung für Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Eine Düsseldorfer Notarin berechnete für zwei Grundstückskaufverträge und eine Auflassungsvormerkung zu hohe Gebühren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf korrigierte die fehlerhafte Rechnung und strich 50.000 Euro aus dem Geschäftswert, da die Vormerkung als Nebengeschäft zum Kaufvertrag gilt. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Vorgaben des Gebührenrechts für Notare.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Potsdam
  • Datum: 20.12.2019
  • Aktenzeichen: 12 T 29/17
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren nach GNotKG
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Personen, die Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beurkunden ließen und die Rückzahlung von Notarkosten forderten. Sie argumentieren, dass die Kosten nicht klar kommuniziert wurden und dass weniger kostspielige Optionen verfügbar gewesen wären.
  • Antragsgegner: Der Notar, der die Dokumente beurkundete und die Rückzahlung der bereits gezahlten Notarkosten verweigerte. Er behauptet, dass die notwendigen Informationen zur Kostenschätzung zuvor nicht vollständig vorlagen und die getrennte Beurkundung aus rechtlichen Gründen sinnvoll war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragsteller hatten beim Notar Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beurkunden lassen und bemängelten, dass sie über die Kosten im Unklaren gelassen wurden. Sie verlangten die Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen. Der Notar hatte die Kosten in Rechnung gestellt, ohne vollständige vorherige Information der Antragsteller über die Gebühren.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Notar seine Belehrungspflicht bezüglich der entstehenden Kosten verletzt hat und ob die beanstandete Kostenberechnung korrekt erfolgte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Kostenberechnung und Rückzahlung wurde abgelehnt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Gebühren aufgrund der vorhandenen Beurkundungsverträge angefallen sind und der Notar nicht verpflichtet war, proaktiv über die gesetzlich festgelegten Gebühren zu informieren, solange keine vollständigen Informationen zur Kostenschätzung vorlagen. Die gewählte Beurkundungspraxis war als sachgerecht und nicht unrechtmäßig anzusehen.
  • Folgen: Die Notarkosten bleiben bestehen, und es erfolgt keine Rückzahlung an die Antragsteller. Die Entscheidung unterstreicht das Recht des Notars, bei unvollständigen Kostengrundlagen keine detaillierte Kosteninformation zu geben, und bestätigt die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühren. Es entstehen keine gerichtlichen Kosten für die Beteiligten, da das Verfahren für diese kostenfrei verläuft.

Die Notarkosten für die Beurkundung von Dokumenten wie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können für viele Menschen ein wichtiges Thema darstellen. Diese notarielle Beurkundung ist nicht nur notwendig, um die Rechtsgültigkeit solcher Dokumente sicherzustellen, sondern auch, um wichtige Entscheidungen über die eigene Gesundheit und Vermögensangelegenheiten zu treffen. Die Kosten für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sind dabei häufig nicht sofort klar ersichtlich, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, wie beispielsweise dem Inhalt des Dokuments und der Gebührenordnung für Notare.

Die Berechnung der Notarkosten umfasst typischerweise mehrere Aspekte, von der Vertragserstellung bis hin zu speziellen Gebühren für jede Dienstleistung. Viele Menschen fragen sich, wie sie diese Kosten genau einschätzen können und welche Gebühren für die Beurkundung zu erwarten sind. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Notarkosten in diesem Zusammenhang detaillierter beleuchtet und eine transparente Kostenübersicht bietet.

Der Fall vor Gericht


Notarin muss fehlerhafte Gebührenrechnung korrigieren

Notarin prüft Gebührenunterlagen am Schreibtisch mit Dokumenten und Computerbildschirm in modernem Büro.
Fehlerhafte Notarkostenberechnung und Korrektur | Symbolfoto: Flux gen.

Eine Notarin aus Düsseldorf scheiterte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Kostenansatzes. Das Gericht bestätigte, dass die von ihr berechneten Geschäftswerte für mehrere Beurkundungsvorgänge nicht korrekt ermittelt wurden.

Streit um Bewertung von Grundstücksgeschäften

Im Zentrum des Falls standen zwei Grundstückskaufverträge sowie eine Auflassungsvormerkung. Die Notarin hatte für die Beurkundung dieser Vorgänge einen Geschäftswert von insgesamt 1.055.000 Euro angesetzt. Nach ihrer Berechnung ergab sich dieser Wert aus dem Kaufpreis von 550.000 Euro für das erste Grundstück, 455.000 Euro für das zweite Grundstück sowie 50.000 Euro für die Auflassungsvormerkung.

Rechtliche Bewertung der Gebührenberechnung

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Berechnung der Geschäftswerte nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bei der Auflassungsvormerkung hätte kein gesonderter Geschäftswert angesetzt werden dürfen, da diese bereits durch die Beurkundungsgebühr für den Grundstückskaufvertrag abgedeckt war. Die Notarin hatte somit gegen § 45 Abs. 2 GNotKG verstoßen, wonach die Vormerkung als Nebengeschäft gilt.

Gerichtliche Korrektur der Gebührenberechnung

Das Gericht ordnete eine Neufestsetzung der Notargebühren an. Der korrekte Gesamtgeschäftswert beläuft sich auf 1.005.000 Euro, was sich ausschließlich aus den beiden Kaufpreisen der Grundstücke zusammensetzt. Die zusätzlich berechneten 50.000 Euro für die Auflassungsvormerkung wurden aus der Berechnung gestrichen. Die Notarin wurde verpflichtet, ihre Kostenrechnung entsprechend zu korrigieren.

Bedeutung der korrekten Gebührenermittlung im Notarrecht

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf unterstreicht die strikte Anwendung des notariellen Gebührenrechts. Das Gericht betonte die Wichtigkeit einer exakten Geschäftswertberechnung und die korrekte Einordnung von Haupt- und Nebengeschäften bei notariellen Beurkundungen. Die fehlerhafte Berechnung der Notarin führte zu einer unzulässigen Gebührenerhöhung, die durch die gerichtliche Intervention korrigiert wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht bestätigt, dass Notare nicht verpflichtet sind, vor der Beurkundung konkrete Kostenangaben zu machen, wenn nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Die separate Beurkundung von Vorsorgevollmachten für verschiedene Personen ist rechtlich zulässig und kann vom Notar so vorgenommen werden. Kostenberechnungen für notarielle Leistungen sind auch dann wirksam, wenn der Notar die genauen Kosten erst nach Feststellung aller relevanten Faktoren (wie Vermögenswerte) ermitteln und mitteilen kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie zum Notar gehen, können Sie zwar nach den Kosten fragen, haben aber keinen Anspruch auf eine konkrete Kostenangabe vor der Beurkundung, solange nicht alle notwendigen Informationen (wie Ihr Vermögen) vorliegen. Der Notar darf Dokumente wie Vorsorgevollmachten für verschiedene Personen getrennt beurkunden, auch wenn dies zu höheren Kosten führt. Eine nachträgliche Anfechtung der Notarkosten ist schwierig, wenn die Berechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht – auch wenn Sie mit der Höhe nicht gerechnet haben.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich die Notarrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen?

Die Notarrechnung lässt sich anhand des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) überprüfen, da die Gebühren bundesweit einheitlich festgelegt sind.

Prüfung der Berechnungsgrundlage

Der Geschäftswert bildet die zentrale Grundlage für die Berechnung der Notarkosten. Bei einer Vorsorgevollmacht wird in der Regel die Hälfte Ihres Aktivvermögens als Geschäftswert angesetzt. Für eine zusätzliche Patientenverfügung wird standardmäßig ein Geschäftswert von 5.000 Euro hinzugerechnet.

Kontrolle der Gebührensätze

Die konkreten Gebührensätze finden Sie in der Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG. Für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht gilt ein Gebührensatz von 1,0, wobei die Mindestgebühr 60 Euro beträgt.

Überprüfung der Einzelposten

Eine typische Notarrechnung enthält folgende Positionen:

  • Die Grundgebühr für die Beurkundung
  • Eventuell anfallende Beglaubigungsgebühren (10 Euro pro Dokument oder 1 Euro pro Seite)
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%
  • Auslagen für Post und Schreibarbeiten

Sie können die Berechnung nachvollziehen, indem Sie den Geschäftswert mit dem entsprechenden Gebührensatz multiplizieren. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro und damit einem Geschäftswert von 50.000 Euro beträgt die Beurkundungsgebühr beispielsweise 165 Euro.


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Welche Rechtsmittel habe ich bei einer fehlerhaften Notarkostenberechnung?

Bei einer fehlerhaften Notarkostenberechnung stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um dagegen vorzugehen.

Informelle Reklamation beim Notar

Zunächst können Sie den Notar direkt auf den vermuteten Fehler ansprechen. Notare sind verpflichtet, ihre Kostenberechnungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Wenn Sie beispielsweise eine Vorsorgevollmacht beurkunden ließen und die Berechnung Ihnen fehlerhaft erscheint, können Sie den Notar um Erläuterung oder Korrektur bitten.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Sollte die direkte Klärung mit dem Notar nicht zum gewünschten Ergebnis führen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht zu stellen. Dies ist das wichtigste formelle Rechtsmittel gegen fehlerhafte Notarkostenberechnungen.

Der Antrag kann sich gegen verschiedene Aspekte richten:

  • Die Kostenberechnung an sich
  • Die Zahlungspflicht
  • Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Notar
  • Die Erteilung der Vollstreckungsklausel

Beachten Sie, dass für diesen Antrag eine Frist gilt: Er muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde.

Verfahren vor dem Landgericht

Wenn Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wird das Landgericht in der Regel vor seiner Entscheidung:

  • Die Beteiligten anhören
  • Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars konsultieren
  • Gegebenenfalls ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen

Das Gericht kann die Gebühr neu festsetzen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Berechnung des Notars nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung des Landgerichts können Sie Beschwerde einlegen. In bestimmten Fällen ist sogar eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

Wichtig: Die Einlegung dieser Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht. Das Gericht kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen eine aufschiebende Wirkung anordnen.

Prüfung der Kostenberechnung

Wenn Sie eine Notarkostenberechnung erhalten, sollten Sie diese sorgfältig prüfen. Die Berechnung muss bestimmte Angaben enthalten, wie:

  • Eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts
  • Die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses
  • Den Geschäftswert bei wertabhängigen Gebühren
  • Die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen
  • Gezahlte Vorschüsse

Fehlen diese Angaben, könnte die Berechnung unwirksam sein, was Ihnen einen Ansatzpunkt für eine Beanstandung gibt.

Bedenken Sie, dass Notarkosten gesetzlich festgelegt sind und nicht verhandelt werden können. Wenn Sie also eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung beurkunden lassen, gelten hierfür feste Gebührensätze. Eine fehlerhafte Berechnung kann jedoch trotzdem vorkommen, etwa durch die falsche Anwendung von Gebührensätzen oder eine inkorrekte Wertermittlung.


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Welche Fristen muss ich bei Einsprüchen gegen die Notarrechnung beachten?

Bei Einsprüchen gegen eine Notarrechnung gilt eine Ausschlussfrist von einem Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde. Diese Frist dient der Rechtssicherheit und soll klare Verhältnisse zwischen Notar und Kostenschuldner schaffen.

Wichtige Fristen im Detail

Die Verjährungsfrist für Notarkosten beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. Diese Frist gilt für die Geltendmachung der Zahlung durch den Notar.

Wenn Sie die Notarrechnung anfechten möchten, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht stellen. Dieser Antrag muss innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht werden.

Besonderheiten der Fristenberechnung

Die Ausschlussfrist beginnt mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung. Einwendungen, die auf Gründen beruhen, welche erst nach der Zustellung entstanden sind, können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.

Formelle Anforderungen

Die Notarrechnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts
  • Angewandte Nummern des Kostenverzeichnisses
  • Geschäftswert bei wertabhängigen Gebühren
  • Einzelne Gebühren- und Auslagenbeträge
  • Gezahlte Vorschüsse

Eine fehlerhafte oder unvollständige Kostenberechnung ist nur dann unwirksam, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält.


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Wer trägt die Kosten einer Überprüfung der Notarrechnung?

Die Überprüfung einer Notarrechnung durch das zuständige Landgericht ist für Sie kostenlos. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit einer Notarrechnung haben, können Sie einen Antrag auf Überprüfung beim Landgericht stellen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

Antragstellung und Verfahren

Um eine Überprüfung zu beantragen, müssen Sie einen schriftlich begründeten Antrag beim zuständigen Landgericht einreichen. Sie können den Antrag auch formlos zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts stellen. Für diesen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an.

Mögliche Ergebnisse der Überprüfung

Je nach Ergebnis der Überprüfung können sich folgende Szenarien ergeben:

  1. Rechnung ist korrekt: In diesem Fall entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Sie müssen lediglich die ursprüngliche Notarrechnung begleichen.
  2. Rechnung ist zu hoch: Stellt das Gericht fest, dass der Notar zu viel berechnet hat, muss er Ihnen den überschüssigen Betrag zurückerstatten.
  3. Rechnung ist zu niedrig: In seltenen Fällen kann die Überprüfung ergeben, dass die Rechnung zu niedrig angesetzt war. In diesem Fall müssen Sie möglicherweise nachzahlen.

Wichtige Hinweise

Beachten Sie, dass Sie die Notarrechnung nicht bezahlen müssen, solange das Überprüfungsverfahren läuft. Das Landgericht wird in der Regel den Notar auffordern, während des laufenden Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Wenn Sie eine Überprüfung in Erwägung ziehen, sollten Sie begründete Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung haben. Das Gericht wird nur bei nachvollziehbaren Gründen eine detaillierte Prüfung vornehmen.

Zeitlicher Rahmen

Die Überprüfung durch das Landgericht kann aufgrund der Arbeitsbelastung der Gerichte mehrere Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit bleibt Ihre Zahlungsverpflichtung ausgesetzt.

Sollten Sie trotz laufenden Überprüfungsverfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung der Rechnung erhalten, können Sie eine drohende Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Amtsgericht verhindern.


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Wie werden die Geschäftswerte bei notariellen Beurkundungen ermittelt?

Der Geschäftswert bildet die Grundlage für die Berechnung der notariellen Gebühren und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des zu beurkundenden Rechtsverhältnisses. Die Ermittlung erfolgt nach den Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

Grundprinzipien der Wertermittlung

Bei Verträgen und Erklärungen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Wenn Sie beispielsweise einen Kaufvertrag beurkunden lassen, wird der vereinbarte Kaufpreis als Geschäftswert herangezogen.

Besondere Wertermittlung bei verschiedenen Urkundenarten

Bei einer Vorsorgevollmacht wird der Geschäftswert mit 30 bis 50 Prozent Ihres Aktivvermögens angesetzt. Schulden werden dabei nicht abgezogen. Eine Patientenverfügung wird in der Regel mit einem Geschäftswert von 5.000 Euro bewertet.

Bei Miet- und Pachtverträgen wird der Wert aller Leistungen während der Vertragslaufzeit berücksichtigt, maximal jedoch für 20 Jahre. Für gesellschaftsrechtliche Verträge gilt ein Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro und ein Höchstwert von 10 Millionen Euro.

Mitwirkungspflichten und Ermittlungsverfahren

Sie sind als Beteiligte verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Notar kann zur Ermittlung des Geschäftswerts:

  • Das Grundbuch und Grundakten einsehen
  • Beim Finanzamt die für Steuerzwecke festgesetzten Werte erfragen
  • Den Wert nach billigem Ermessen schätzen, wenn keine anderen Informationen verfügbar sind

Wenn der Geschäftswert sich nicht unmittelbar aus der Sache selbst ergibt, orientiert sich der Notar am Verkehrswert – also dem Preis, der bei einer Veräußerung erzielt werden könnte.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Absicherung des Käufers im Grundstückskauf, die im Grundbuch eingetragen wird. Sie schützt den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, indem sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig verkauft oder belastet. Geregelt ist die Auflassungsvormerkung in § 883 BGB. Wenn beispielsweise Max ein Haus für 300.000 Euro kauft, aber erst in drei Monaten bezahlen kann, sichert die Auflassungsvormerkung seinen Anspruch auf das Eigentum ab.


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GNotKG

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt bundesweit die Gebühren für notarielle Tätigkeiten und gerichtliche Verfahren. Es legt fest, wie Notare ihre Leistungen berechnen müssen und welche Gebühren sie erheben dürfen. Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Geschäftswert. Beispielsweise muss bei einem Immobilienkauf mit einem Wert von 250.000 Euro eine bestimmte Gebühr nach der im GNotKG festgelegten Tabelle berechnet werden. Das Gesetz stellt sicher, dass Notarkosten einheitlich und transparent sind.


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Geschäftswert

Der Geschäftswert ist der Wert, der einem Rechtsgeschäft für die Berechnung der Notar- und Gerichtsgebühren zugrunde gelegt wird. Bei Kaufverträgen entspricht er in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis. Er ist die Berechnungsgrundlage für die Gebühren nach dem GNotKG. Bei einer Immobilie zum Kaufpreis von 300.000 Euro wäre dies der Geschäftswert, nach dem sich die Notargebühren berechnen. Die korrekte Ermittlung ist wichtig, da sie direkten Einfluss auf die Höhe der Gebühren hat.


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Nebengeschäft

Ein Nebengeschäft ist im notariellen Gebührenrecht eine zusätzliche Rechtshandlung, die mit dem Hauptgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang steht. Nach § 45 GNotKG wird dafür keine separate Gebühr berechnet, da sie bereits durch die Gebühr des Hauptgeschäfts abgedeckt ist. Beispielsweise ist bei einem Grundstückskaufvertrag (Hauptgeschäft) die Auflassungsvormerkung ein typisches Nebengeschäft. Dies verhindert eine doppelte Gebührenberechnung für sachlich zusammenhängende Vorgänge.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 21 Abs. 1 GNotKG: Nach § 21 Abs. 1 GNotKG ist der Notar verpflichtet, die Angelegenheiten sachlich richtig zu behandeln. Dies schließt auch ein, dass er die kostengünstigste Möglichkeit für die Beteiligten wählt, sofern dies im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten liegt. Es besteht jedoch kein automatischer Hinweiszwang auf Beurkundungspflichten oder die damit verbundenen Kosten, außer es wird ausdrücklich danach gefragt.
    Im vorliegenden Fall wurde beanstandet, dass der Notar nicht über die Kosten aufgeklärt habe. Da jedoch eine Belehrungspflicht nur bei ausdrücklicher Nachfrage besteht und die Berechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Nachfrage nicht vollständig vorlagen, wurde keine unrichtige Sachbehandlung festgestellt.
  • § 98 Abs. 3 GNotKG: Dieser Paragraph legt fest, dass der Geschäftswert für die Gebührenberechnung bei Vollmachten das Aktivvermögen des Vollmachtgebers umfasst. Falls konkrete Angaben fehlen, darf der Notar eine Schätzung vornehmen.
    Im Fall hat der Notar das Aktivvermögen auf Basis der vorliegenden Informationen geschätzt. Da die Antragsteller keine weiteren Angaben machten und keine Zweifel an der Schätzung aufkamen, wurde die Geschäftswertfestsetzung als korrekt anerkannt.
  • § 36 Abs. 3 GNotKG: Für Patientenverfügungen gilt ein Hilfswert von 5.000 €, wenn keine andere Bewertungsgrundlage vorliegt. Dieser Paragraph dient der Kostenvereinfachung bei der Bewertung von Vorsorgeverfügungen ohne konkreten Vermögensbezug.
    Der Notar setzte den Geschäftswert für die Patientenverfügungen unterhalb des Hilfswertes an, was den Antragstellern zugutekam. Es gab daher keine Beanstandungen der Geschäftswertbestimmung.
  • § 127 Abs. 1 GNotKG: Diese Vorschrift erlaubt die Überprüfung notarieller Kostenberechnungen durch das Gericht. Die Antragsteller können Einwendungen gegen die Kostenberechnung geltend machen, insbesondere wegen unrichtiger Sachbehandlung.
    Im Fall wurde der Antrag auf Überprüfung gestellt, jedoch keine Verstöße gegen die Vorschriften des GNotKG festgestellt. Die Kostenberechnungen wurden daher als rechtmäßig bestätigt.
  • § 21200 KV GNotKG: Die Gebührenordnung regelt die Gebühr für die Beurkundung von Vollmachten und Verfügungen, wobei der Geschäftswert maßgeblich ist. Unterschiedliche Geschäftswerte für getrennte Urkunden können zu höheren Gesamtkosten führen, sind aber zulässig, wenn dies der Verkehrsfähigkeit dient.
    Der Notar entschied sich für getrennte Beurkundungen der Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, um eine bessere Verkehrsfähigkeit sicherzustellen. Dies wurde als sachlich gerechtfertigt bewertet, weshalb die Gebührenhöhe rechtmäßig war.

Das vorliegende Urteil


LG Potsdam – Az.: 12 T 29/17 – Beschluss vom 20.12.2019


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