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Notarkostenabrechnung bei Abbruch des Beurkundungsverfahrens

Eine geplatzte Beurkundung rettet nicht zwingend vor hohen Notarkosten. Das musste ein Mann erfahren, der einen Entwurf für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Notar brachte. Obwohl er den Termin später absagte, blieben fast 4000 Euro Gebühren hängen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt nun diese Zahlungspflicht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 22/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 22.04.2025
  • Aktenzeichen: 19 W 22/25 (Wx)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Verjährungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Auftraggeber, der die Notarkostenrechnung anficht und deren Abänderung bzw. Feststellung begehrt, dass keine Kosten entstanden sind. Er argumentierte mit fehlendem Auftrag, Widerrufsrecht und Verjährung.
  • Beklagte: Der Notar, dessen Notarkostenrechnung Gegenstand des Verfahrens war.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Auftraggeber beauftragte einen Notar mit der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung und damit zusammenhängender Löschungen. Nach Übersendung eines Notarentwurfs durch den Notar wurde der Termin abgesagt. Der Notar stellte Kosten in Rechnung, gegen die sich der Auftraggeber wandte und deren Abänderung verlangte.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob Notarkosten für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren entstehen, wenn der Notar einen vorgelegten Entwurf geprüft hat, und ob der Kostenanspruch verjährt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Auftraggebers als unbegründet zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts, welches die Abänderung der Notarkostenrechnung abgelehnt hatte.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass Kosten für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren entstanden seien, da der Notar den Entwurf geprüft und übersandt habe. Es gab kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da der Notar das gerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet und so die Verjährung gehemmt habe.
  • Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass die Notarkosten in der vom Notar korrigierten Höhe geschuldet sind. Der Auftraggeber muss die Notarkosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Notarkostenfalle Fremdentwurf? OLG Karlsruhe: Zahlungspflicht auch bei Terminabsage und keine Verjährung trotz falscher Gebührennummern

Ein Auftraggeber, der einen Notar mit der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt, einen bereits anwaltlich vorbereiteten Entwurf einreicht und den Beurkundungstermin kurzfristig absagt, muss dennoch mit erheblichen Notarkosten rechnen.

Notar und Klient besprechen Scheidungsfolgenvereinbarung im BüroDas Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass auch die Prüfung eines sogenannten Fremdentwurfs und dessen anschließende Übersendung durch den Notar an die Beteiligten gebührenpflichtig ist, selbst wenn die eigentliche Beurkundung nicht mehr stattfindet. Zudem stellten die Richter klar, dass eine anfänglich falsche Zitierung von Gebührennummern in der Notarrechnung nicht automatisch zur Verjährung des Kostenanspruchs führt, wenn dieser rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wurde.

Im Mittelpunkt des Verfahrens (Az.: 19 W 22/25 (Wx)) stand der Streit zwischen einem Mann, im Folgenden der Auftraggeber genannt, und einem Notar über eine Kostenrechnung in Höhe von knapp 4.000 Euro. Der Auftraggeber war der Ansicht, keine oder zumindest deutlich geringere Gebühren zahlen zu müssen, da er den Termin abgesagt und der Notar lediglich einen von seinem Anwalt stammenden Entwurf habe prüfen sollen. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Forderung des Notars in vollem Umfang.

Der Fall: Streit um Notarkosten nach geplatzter Beurkundung

Der ursprüngliche Auftrag und die Vorbereitung

Im Januar 2018 nahm die Auseinandersetzung ihren Anfang. Der Auftraggeber, vertreten durch seinen Bankberater, kontaktierte den Notar telefonisch. Er beauftragte ihn mit der Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Beurkundungsverfahren ist das förmliche Verfahren bei einem Notar, bei dem dieser eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft, wie beispielsweise einen Vertrag, oder über eine Tatsache erstellt, die dann eine besondere Beweiskraft hat. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eheleuten, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Trennung und Scheidung regelt, etwa Unterhaltszahlungen oder die Aufteilung des Vermögens.

Zusätzlich sollte der Notar die Zustimmung zur Löschung von Grundpfandrechten beurkunden. Grundpfandrechte, wie Hypotheken oder Grundschulden, sind Rechte, die an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung, oft eines Kredits, bestellt werden; ihre Löschung hebt diese Sicherheit wieder auf.

Ein Beurkundungstermin wurde für den 8. Februar 2018 vereinbart. Es wurde zugesagt, dass dem Notar ein Entwurf der Vereinbarung per Telefax übermittelt werde.

Ende Januar 2018, konkret am 30. Januar, schickte der Rechtsanwalt des Auftraggebers dem Notar per E-Mail einen bereits anwaltlich ausgearbeiteten Entwurf der Vereinbarung. Dieser Entwurf, der nicht vom Notar selbst, sondern von einer anderen Person – hier dem Anwalt des Auftraggebers – stammt und dem Notar zur Beurkundung vorgelegt wird, wird als Fremdentwurf bezeichnet. Der Anwalt bezog sich in seiner E-Mail auf den bereits vereinbarten Beurkundungstermin.

Der Notar prüfte diesen Fremdentwurf. Am 7. Februar 2018, einen Tag vor dem geplanten Termin, übersandte der Notar seinerseits einen Entwurf einer Scheidungsvereinbarung per Telefax an den Auftraggeber und dessen Ehefrau zur Durchsicht. Daraufhin sagte der Auftraggeber den Beurkundungstermin ab.

Die Absage des Termins und die erste Kostenrechnung

Mit einer Rechnung vom 4. Dezember 2019, also fast zwei Jahre später, forderte der Notar vom Auftraggeber Notarkosten in Höhe von 3.953,78 Euro. In dieser Rechnung bezog er sich zunächst auf Gebührentatbestände für die Fertigung eines Entwurfs außerhalb eines laufenden Beurkundungsverfahrens. Er nannte hierfür die Gebührennummern KV-Nr. 24102 und KV-Nr. 24100 nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das GNotKG ist das Gesetz, das die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit von Gerichten und Notaren in Deutschland regelt. Das dazugehörige Kostenverzeichnis (KV GNotKG) listet die einzelnen Gebührentatbestände mit spezifischen Nummern auf, die festlegen, welche Gebühr für eine bestimmte notarielle Tätigkeit anfällt.

Die Einwände des Auftraggebers

Der Auftraggeber bezahlte die Rechnung nicht. Stattdessen erhob er Einwendungen, legte also Gründe dar, warum er die Rechnung für falsch oder ungerechtfertigt hielt.

Er argumentierte, er habe den Notar lediglich mit der Beurkundung des von seinem Anwalt stammenden Fremdentwurfs beauftragt, nicht aber damit, dass der Notar selbst einen Entwurf fertigen solle.

Da der Beurkundungstermin abgesagt worden sei, seien seiner Meinung nach keine Gebühren entstanden.

Er gab zudem an, den Auftrag widerrufen zu haben. Hierzu sei er berechtigt gewesen, da der Notar ihn nicht über ein entsprechendes Widerrufsrecht belehrt habe. Ein Widerrufsrecht ist das Recht eines Verbrauchers, bestimmte Verträge innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen, was typischerweise für Geschäfte wie Online-Käufe gilt.

Schließlich machte der Auftraggeber geltend, die Forderung des Notars sei bereits verjährt. Verjährung bedeutet den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, zum Beispiel einer Geldforderung, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist. Der Anspruch selbst besteht zwar rechtlich noch, aber der Schuldner kann die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft.

Der Weg durch die Instanzen: Vom Landgericht zum Oberlandesgericht

Das Verfahren vor dem Landgericht und die korrigierte Kostenberechnung

Nachdem der Auftraggeber die Zahlung verweigert und seine Einwendungen vorgebracht hatte, legte der Notar den Vorgang am 29. Dezember 2022 dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vor. Dies geschah auf Grundlage von § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, einer Vorschrift, die das Verfahren regelt, wenn ein Kostenschuldner Einwendungen gegen eine Notarkostenrechnung erhebt und der Notar die Sache dem Gericht zur Klärung vorlegt.

Im Laufe dieses Verfahrens gab der Präsident des Landgerichts einen Hinweis: Im vorliegenden Fall eines vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahrens seien nicht die vom Notar ursprünglich genannten Gebührennummern, sondern die KV-Nrn. 21304 und 21302 GNotKG einschlägig. Diese Nummern betreffen Gebühren, die anfallen, wenn ein Beurkundungsverfahren frühzeitig abgebrochen wird.

Daraufhin korrigierte der Notar seine Kostenberechnung am 26. November 2024 entsprechend diesen neuen Gebührennummern. Die Höhe seiner Forderung blieb jedoch unverändert bei 3.953,78 EUR.

Das Landgericht folgte der Sichtweise des Notars und wies den Antrag des Auftraggebers auf Abänderung der Kostenrechnung zurück.

Die Beschwerde des Auftraggebers

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Auftraggeber Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Entscheidung einer unteren Instanz (hier des Landgerichts) von einer höheren Instanz (hier dem Oberlandesgericht) überprüfen lassen kann.

Mit seiner Beschwerde verfolgte der Auftraggeber weiterhin das Ziel, die Kostenrechnung des Notars abändern zu lassen und festzustellen, dass überhaupt keine Kosten entstanden seien. Hilfsweise beantragte er, die Kosten auf maximal 500 Euro zu reduzieren. Er wiederholte im Wesentlichen seine bereits vor dem Landgericht vorgebrachten Argumente: Er habe keinen Auftrag zur Entwurfsfertigung durch den Notar erteilt, der Termin sei abgesagt worden, er habe ein nicht ausgeübtes Widerrufsrecht gehabt, da er nicht belehrt worden sei, und die Forderung sei verjährt. Die Verjährung sei seiner Ansicht nach insbesondere dadurch eingetreten, dass der Notar zunächst falsche Gebührennummern in seiner Rechnung verwendet habe.

Das Landgericht half der Beschwerde des Auftraggebers nicht ab, das heißt, es blieb bei seiner ursprünglichen Entscheidung, und legte die Sache dem Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur endgültigen Entscheidung vor.

Die zentralen Streitfragen vor dem Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht hatte mehrere Kernfragen zu klären, die sich aus den Argumenten des Auftraggebers ergaben:

Bestand überhaupt ein kostenpflichtiger Auftrag?

Der Auftraggeber stellte in Abrede, einen kostenpflichtigen Auftrag in dem Umfang erteilt zu haben, den der Notar abrechnete. Es war also zu prüfen, ob und in welcher Form ein Auftrag zustande gekommen war.

Hätte der Auftraggeber den Auftrag widerrufen können?

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zustand, insbesondere weil er meinte, nicht darüber belehrt worden zu sein.

Sind trotz Terminabsage und Fremdentwurf Gebühren entstanden?

Zentral war die Frage, ob die Absage des Beurkundungstermins und die Tatsache, dass der Notar einen vom Anwalt des Auftraggebers stammenden Fremdentwurf lediglich geprüft und übersandt hatte, dazu führten, dass keine oder nur geringere Gebühren anfielen.

War der Kostenanspruch des Notars bereits verjährt?

Schließlich musste das Gericht entscheiden, ob der Anspruch des Notars auf Zahlung der Kosten verjährt war, insbesondere unter Berücksichtigung der anfänglich falsch zitierten Gebührennummern und des Zeitablaufs.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Auftraggebers als unbegründet zurück. Damit bestätigte es die Entscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Auftraggeber auferlegt. Er muss also nicht nur die ursprüngliche Notarrechnung, sondern auch die Kosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren tragen.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe des OLG im Detail

Das OLG Karlsruhe begründete seine Entscheidung ausführlich und setzte sich mit allen Argumenten des Auftraggebers auseinander.

Der Auftraggeber als unzweifelhafter Kostenschuldner

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Auftraggeber Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG ist. Ein Kostenschuldner ist die Person, die gesetzlich verpflichtet ist, die Notarkosten zu tragen. Nach § 29 Nr. 1 GNotKG ist dies in der Regel derjenige, der dem Notar den Auftrag erteilt hat.

Ein solcher Auftrag, so das Gericht, ist jedes Ansuchen an den Notar, das auf eine notarielle Amtstätigkeit gerichtet ist. Dieser Auftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten (auch konkludentes Handeln genannt) erteilt werden. Schlüssiges Verhalten bedeutet, dass jemand ohne eine ausdrückliche Erklärung durch sein Tun oder Unterlassen einen bestimmten Willen so deutlich zum Ausdruck bringt, dass der andere Teil darauf vertrauen darf. Maßgeblich ist, ob der Notar das Verhalten des Auftraggebers nach Treu und Glauben als Auftrag verstehen durfte. Treu und Glauben ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz im deutschen Recht (verankert in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches), der von jedem fordert, bei der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und sich redlich sowie fair zu verhalten.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber zunächst durch seinen unbestritten vertretungsberechtigten Bankberater telefonisch einen Beurkundungsauftrag erteilt und einen Termin vereinbart. Zusätzlich hatte er durch seinen Rechtsanwalt den Fremdentwurf unter Bezugnahme auf diesen Termin übersandt. Selbst das eigene Vorbringen des Auftraggebers, er habe nur die Beurkundung eines Fremdentwurfs beauftragt, bestätige nach Ansicht des Gerichts einen Beurkundungsauftrag.

Kein Widerrufsrecht im Notarkostenrecht

Den Einwand des Auftraggebers, er habe ein Widerrufsrecht gehabt, wies das OLG zurück. Das Gesetz biete keine Grundlage für die Annahme eines solchen Rechts im Verhältnis zum Notar nach dem GNotKG.

Das Verhältnis zwischen einem Bürger und einem Notar ist, so das Gericht, öffentlich-rechtlicher Natur und kein privatrechtlicher Vertrag. Weder das GNotKG noch das ergänzend anwendbare FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sehen eine Widerrufsmöglichkeit oder die Pflicht des Notars zu einer Widerrufsbelehrung vor.

Die Entstehung der Gebühren für ein vorzeitig beendetes Verfahren

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Notar in seiner korrigierten Rechnung geltend gemachten Gebühren tatsächlich entstanden sind.

Relevante Gebührentatbestände nach dem GNotKG

Es handle sich um Gebühren für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren nach den Kostenverzeichnis-Nummern (KV-Nr.) 21304 in Verbindung mit 21201 Nr. 4 GNotKG (für die Angelegenheit der Grundschuldlöschung) und KV-Nr. 21302 in Verbindung mit 21100 GNotKG (für die Scheidungsfolgenvereinbarung).

Diese Gebühren fallen laut Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 KV GNotKG dann an, wenn ein Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird, nachdem der Notar den Entwurf einem Beteiligten übersandt hat. Eine Vorbemerkung im Kostenverzeichnis des GNotKG ist eine allgemeine Anmerkung, die Bedingungen für die Entstehung von Gebühren oder deren Berechnung näher bestimmt. Diese Voraussetzung – Übersendung des Entwurfs vor Beendigung – war hier erfüllt.

Gleichstellung von Fremdentwurfsprüfung und eigener Entwurfsfertigung

Für die Entstehung der Gebühren sei es unerheblich, ob der Notar einen komplett eigenen Entwurf gefertigt oder – wie hier – einen von dritter Seite (dem Anwalt des Auftraggebers) stammenden Fremdentwurf geprüft hat.

Nach § 17 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) muss der Notar die rechtliche Wirksamkeit der zu erstellenden Urkunde gewährleisten und den zugrundeliegenden Sachverhalt klären. § 17 Abs. 1 BeurkG beschreibt die umfassenden Pflichten des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Zu diesen Pflichten gehört auch die sorgfältige Prüfung eines ihm vorgelegten Fremdentwurfs.

Für die Notarkosten ist die Überprüfung eines Fremdentwurfs der Fertigung eines eigenen Entwurfs gleichgestellt. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 3 KV GNotKG und Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 KV GNotKG.

Gesetzliche Pflicht zur Entwurfsübersendung

Die Übersendung des Entwurfs durch den Notar an den Auftraggeber und dessen Ehefrau erfolgte auch nicht „ohne Auftrag“, wie der Auftraggeber meinte. Vielmehr handelte der Notar aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 17 Absatz 2a Nummer 2 BeurkG. Diese Vorschrift besagt, dass der Notar Verbrauchern den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen soll, damit diese ausreichend Zeit zur Prüfung haben.

Terminabsage als Auslöser für Gebühren

Die Absage des Beurkundungstermins durch den Auftraggeber führte gerade nicht dazu, dass keine Gebühren entstehen. Vielmehr löste diese Absage, da sie nach der Übersendung des Entwurfs erfolgte, die Gebühren für das vorzeitig beendete Verfahren aus.

Ansatz der Höchstgebühr bei Fremdentwurfsprüfung

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass für die vollständige Überprüfung eines Fremdentwurfs nach § 92 Absatz 2 GNotKG die Höchstgebühr innerhalb des jeweiligen gesetzlichen Gebührenrahmens zu erheben ist.

Der Kostenanspruch war nicht verjährt

Auch die vom Auftraggeber behauptete Verjährung des Kostenanspruchs sah das OLG als nicht gegeben an.

Die reguläre Verjährungsfrist

Ansprüche auf Notarkosten verjähren gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 GNotKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Fälligkeit der Kosten tritt nach § 10 GNotKG mit der Beendigung des Verfahrens ein. Bei einer vorzeitigen Beendigung ist dies in der Regel dann der Fall, wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben wird oder – wie hier – der Auftrag zurückgenommen wird (siehe auch Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 KV GNotKG). Da der Beurkundungstermin im Februar 2018 abgesagt wurde, wurde der Kostenanspruch des Notars spätestens im Laufe des Jahres 2018 fällig. Die reguläre Verjährungsfrist wäre somit Ende des Jahres 2022 abgelaufen.

Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung

Die Verjährung wird jedoch gehemmt, wenn der Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners das Landgericht anruft. Dies regelt § 6 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit einer entsprechenden (analogen) Anwendung von § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit angehalten wird – die „Verjährungsuhr“ pausiert sozusagen. Die analoge Anwendung einer Vorschrift meint, dass eine Regel, die eigentlich für einen anderen Sachverhalt geschrieben wurde (hier § 204 BGB für zivilrechtliche Ansprüche), auf einen ähnlichen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall (hier Notarkostenansprüche) entsprechend angewendet wird.

Der Notar hatte das Landgericht am 29. Dezember 2022 angerufen. Dies geschah also vor dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist Ende 2022. Damit wurde der Eintritt der Verjährung wirksam gehemmt.

Dauer der Hemmung

Diese Hemmung der Verjährung endet gemäß der analogen Anwendung von § 204 Absatz 2 BGB erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Da das gerichtliche Verfahren zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung noch lief (und erst durch diese Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen wurde), war die Verjährung weiterhin gehemmt.

Irrelevanz der anfänglich falsch zitierten Gebührennummern für die Verjährung

Die Behauptung des Auftraggebers, die Verjährung habe durch die anfänglich falsch zitierten Gebührennummern in der ersten Rechnung „zu laufen begonnen“, entbehre – so das OLG deutlich – jeder rechtlichen Grundlage.

Die Falschbezeichnung als unschädlicher „Subsumtionsirrtum“

Das Gericht neigte zudem der Ansicht zu, dass die anfängliche Falschbezeichnung der Gebührennummern durch den Notar einen unschädlichen Subsumtionsirrtum darstellte. Ein Subsumtionsirrtum ist ein juristischer Begriff für einen Fehler bei der rechtlichen Einordnung eines Sachverhalts unter eine bestimmte Norm (hier eine Gebührennummer). Er ist dann unschädlich, wenn sich – wie vom Gericht hier ausgeführt – der zutreffende und der fälschlicherweise genannte Gebührentatbestand auf dasselbe Amtsgeschäft beziehen, die Falschbezeichnung sich nicht auf die Höhe der Gebühren auswirkt und die Korrektur der Bezeichnung später erfolgte. All diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Es merkte zudem an, dass die Korrektur der Gebührennummern erst durch das eigene Vorbringen des Auftraggebers, er habe einen umfassenden Beurkundungsauftrag erteilt, veranlasst worden sei.

Keine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

Das OLG sah auch keinen Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar gemäß § 21 GNotKG. Nach dieser Vorschrift dürfen Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Notar nicht entstanden wären (also durch einen Fehler des Notars verursacht wurden), nicht erhoben werden. Ein solcher Fehler lag hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Notar habe ordnungsgemäß gehandelt, indem er den Auftrag annahm, einen Beurkundungstermin ermöglichte, den ihm vorgelegten Fremdentwurf prüfte und diesen Entwurf anschließend den Beteiligten zur Verfügung stellte.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Schließlich verneinte das Gericht auch einen Verstoß des Notars gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Argumentation des Auftraggebers, so das OLG, beruhe auf einem Verkennen der gesetzlichen Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgte einstimmig. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde – eines weiteren Rechtsmittels gegen OLG-Entscheidungen in bestimmten Fällen – zum Bundesgerichtshof sah der Senat nicht. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass Notarkunden auch bei Absage eines Beurkundungstermins zur Zahlung erheblicher Kosten verpflichtet sein können, wenn der Notar bereits einen Entwurf geprüft und übersandt hat. Für die Gebührenpflicht ist unerheblich, ob der Notar einen eigenen Entwurf erarbeitet oder einen „Fremdentwurf“ nur geprüft hat – beide Tätigkeiten werden gebührenrechtlich gleichgestellt. Die anfängliche Falschbezeichnung von Gebührennummern in einer Notarrechnung führt nicht zur Verjährung des Kostenanspruchs, solange dieser rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wurde.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten entstehen, wenn ein Beurkundungstermin beim Notar abgesagt wird?

Es ist wichtig zu wissen, dass auch dann Kosten entstehen können, wenn ein geplanter Termin zur Beurkundung bei einem Notar abgesagt wird. Dies liegt daran, dass der Notar bereits vor dem eigentlichen Termin wichtige Vorarbeiten leistet, die nach dem Gesetz vergütet werden.

Warum fallen Kosten auch bei einer Absage an?

Ein Notar wird in der Regel erst dann beauftragt, wenn ein konkretes Anliegen besteht, wie zum Beispiel der Entwurf eines Kaufvertrages oder einer Vollmacht. Bevor der Beurkundungstermin stattfindet, prüft der Notar die rechtliche Situation, beschafft notwendige Unterlagen (wie zum Beispiel Auszüge aus dem Grundbuch), erstellt einen Vertragsentwurf und bespricht diesen gegebenenfalls mit den Beteiligten. Diese Tätigkeiten sind zeitaufwendig und erfordern juristisches Fachwissen.

Das Notarkostengesetz sieht vor, dass für diese vorbereitenden Tätigkeiten Gebühren anfallen können, selbst wenn die geplante Beurkundung nicht stattfindet. Die Gebühr entsteht also nicht nur für den Akt der Unterschrift, sondern auch für die Arbeit, die der Notar im Vorfeld geleistet hat.

Wie hoch sind die Kosten bei einer Absage?

Die genaue Höhe der Kosten bei einer Absage hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Zeitpunkt der Absage: Je später ein Termin abgesagt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Notar bereits umfangreiche Vorarbeiten erledigt hat. Eine sehr kurzfristige Absage kann daher zu höheren Kosten führen als eine Absage lange vor dem Termin.
  • Umfang der bereits geleisteten Arbeit: Entscheidend ist, welche Tätigkeiten der Notar bereits erbracht hat. Wurde nur ein erster Überblick über den Fall gewonnen, sind die Kosten geringer, als wenn bereits ein detaillierter Vertragsentwurf erstellt und geprüft wurde. Wenn beispielsweise ein Entwurf gefertigt wurde, kann dafür eine Gebühr nach dem Notarkostengesetz berechnet werden. Die Höhe dieser Entwurfsgebühr richtet sich nach dem Wert des Geschäfts, das beurkundet werden sollte.
  • Komplexität des Falls: Je komplizierter der Sachverhalt ist, desto mehr Aufwand muss der Notar für die Vorbereitung betreiben.

Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen, kann der Notar die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen, insbesondere für die Anfertigung eines Entwurfs, in Rechnung stellen. Dies dient als Ausgleich für den Arbeitsaufwand, der bereits entstanden ist. Die genaue Höhe dieser Kosten ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Wert des geplanten Geschäfts und dem Umfang der tatsächlichen Vorarbeiten.


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Was ist ein Fremdentwurf und welche Rolle spielt er bei der Berechnung von Notarkosten?

Ein Fremdentwurf im juristischen Bereich bezeichnet den Entwurf einer rechtlichen Urkunde (wie z.B. eines Kaufvertrags, einer Schenkungsurkunde oder eines Ehevertrags), der nicht vom Notar erstellt wurde, der die Urkunde später beurkunden oder beglaubigen soll. Stellen Sie sich vor, eine Partei lässt den Vertragsentwurf von einem eigenen Anwalt erstellen, bevor sie zum Notar geht. Dieser von extern erstellte Text ist dann der Fremdentwurf.

Warum kostet die Bearbeitung eines Fremdentwurfs Geld?

Auch wenn der Notar den Text nicht von Grund auf neu formuliert hat, ist seine Arbeit bei einem Fremdentwurf nicht unerheblich. Der Notar hat die gesetzliche Pflicht, die Urkunde umfassend zu prüfen und die Beteiligten über deren Inhalt und rechtliche Tragweite aufzuklären. Diese Prüfung umfasst:

  • Sicherstellen, dass der Entwurf rechtlich korrekt und vollständig ist.
  • Prüfen, ob der Entwurf den tatsächlichen Willen aller beteiligten Parteien widerspiegelt.
  • Überprüfung von Identitäten, Vollmachten und eventuell notwendigen Genehmigungen.
  • Die persönliche Belehrung der Parteien über die rechtlichen Folgen des Vertragsinhalts – dies ist eine Kernaufgabe des Notars.

Diese sorgfältige Prüfung und die rechtliche Verantwortung, die der Notar für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung übernimmt, erfordern Fachwissen, Zeit und Sorgfalt.

Auswirkungen auf die Notarkosten

Die Notargebühren sind in Deutschland im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) klar geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass auch die Bearbeitung und Prüfung eines Fremdentwurfs eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Notars ist.

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Fremdentwurfs ist in der Regel geringer als die volle Gebühr für die Erstellung eines eigenen Entwurfs durch den Notar. Dennoch fällt immer eine Gebühr an, da der Notar trotz des vorhandenen Textes eine wesentliche rechtliche Prüfungs- und Beleistungsleistung erbringt und die volle Verantwortung für die Beurkundung trägt. Die genaue Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz und dem Geschäftswert der Angelegenheit.


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Wie berechnen sich Notarkosten grundsätzlich und welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Gebühren?

Die Berechnung der Notarkosten folgt gesetzlich festgelegten Regeln und ist nicht frei verhandelbar. Die Grundlage dafür bildet hauptsächlich das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieses Gesetz enthält ein detailliertes Kostenverzeichnis, das für verschiedene notarielle Tätigkeiten spezifische Gebühren festlegt.

Der wichtigste Faktor für die Höhe der meisten Notargebühren ist der sogenannte Geschäftswert. Stellen Sie sich den Geschäftswert als den Wert der Sache vor, um die es bei der notariellen Tätigkeit geht. Wenn Sie zum Beispiel eine Immobilie kaufen, ist der Kaufpreis der Geschäftswert. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift für eine Darlehensbestellung ist es die Höhe des Darlehens.

Die Bedeutung des Geschäftswerts

Das GNotKG enthält Gebührentabellen, die genau vorschreiben, welche Gebühr bei einem bestimmten Geschäftswert anfällt. Das bedeutet: Je höher der Wert des Geschäfts, desto höher ist grundsätzlich die Notargebühr. Dieser Wert bestimmt also maßgeblich die Höhe der Kosten für viele typische notarielle Amtshandlungen wie Beurkundungen von Kaufverträgen, Testamenten oder Gesellschaftsverträgen.

Weitere Einflussfaktoren

Neben dem Geschäftswert können auch andere Faktoren eine Rolle spielen und die Gesamtkosten beeinflussen. Dazu gehören:

  • Art der notariellen Tätigkeit: Für unterschiedliche Tätigkeiten (z. B. Beurkundung, Beglaubigung, Beratung) sind im Kostenverzeichnis unterschiedliche Gebührensätze vorgesehen, auch wenn der Geschäftswert gleich ist.
  • Umfang und Komplexität: Sehr umfangreiche oder besonders komplizierte Sachverhalte können unter Umständen zu zusätzlichen Gebühren oder Auslagen führen.
  • Zusätzliche Leistungen: Kosten können auch für Auslagen anfallen, die dem Notar im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen, wie zum Beispiel Gebühren für Registerauszüge, Porto oder Fahrtkosten.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Gebühren des Notars transparent und im GNotKG festgelegt sind. Der Geschäftswert bildet dabei fast immer die zentrale Berechnungsbasis.


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Können Notarkosten verjähren und welche Fristen sind dabei zu beachten?

Ja, Notarkosten können verjähren. Die Verjährung dient dazu, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtssicherheit zu schaffen und alte Forderungen nicht mehr unbegrenzt geltend machen zu können. Für Notarkosten gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist.

Welche Verjährungsfrist gilt?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre. Diese Frist beginnt nicht sofort mit der Entstehung der Notarkosten, sondern in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Notar Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Zahlungspflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Stellen Sie sich vor, eine Notartätigkeit, für die Kosten anfallen, wurde im Juni 2023 abgeschlossen. Der Anspruch auf die Kosten entsteht in diesem Moment. Der Notar kennt den Kostenschuldner. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dann erst am 31. Dezember 2023. Sie endet entsprechend drei Jahre später, also am 31. Dezember 2026. Nach Ablauf des 31. Dezember 2026 könnte der Notar seine Kostenforderung aus Juni 2023 nicht mehr gerichtlich durchsetzen, es sei denn, der Lauf der Frist wurde beeinflusst.

Wie kann der Lauf der Verjährung beeinflusst werden?

Der Lauf der Verjährungsfrist kann sich verändern. Es gibt Situationen, die die Verjährung hemmen oder sogar neu beginnen lassen.

  • Hemmung: Wenn die Verjährung gehemmt ist, wird ihr Lauf angehalten. Die Zeit, während der die Hemmung besteht, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Ein wichtiger Grund für eine Hemmung ist die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids durch den Notar, um die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Auch Verhandlungen zwischen dem Notar und dem Zahlungspflichtigen über die Forderung können die Verjährung hemmen. Sobald der Grund für die Hemmung wegfällt, läuft die verbleibende Frist weiter.
  • Neubeginn: In bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist komplett von vorne beginnen. Das bedeutet, die bisher abgelaufene Zeit wird nicht mehr berücksichtigt, und die volle dreijährige Frist startet erneut. Ein Neubeginn tritt zum Beispiel ein, wenn der Zahlungspflichtige die Forderung gegenüber dem Notar anerkennt. Dies kann auch durch eine Abschlagszahlung oder Zinszahlung geschehen, wenn daraus ein Anerkenntnis hervorgeht. Auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung kann einen Neubeginn der Verjährung bewirken.

Was ist mit Fehlern in der Rechnung?

Ein häufiges Missverständnis ist, dass Fehler in der Notarkostenrechnung (Kostenberechnung) automatisch zur Verjährung führen oder diese verhindern. Das ist nicht der Fall. Die Verjährung bezieht sich auf den Anspruch auf Zahlung der Notarkosten als solchen. Ob die Rechnung formelle Fehler aufweist oder die berechnete Höhe korrekt ist, sind Fragen, die die Begründetheit des Anspruchs betreffen, nicht dessen Verjährung. Selbst wenn eine Rechnung fehlerhaft ist, kann der Anspruch auf die tatsächlich angefallenen und geschuldeten Notarkosten weiterhin bestehen und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist verjähren. Allerdings kann eine fehlerhafte Rechnung natürlich Anlass geben, die Höhe der Forderung zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.


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Was kann ich tun, wenn ich eine Notarkostenrechnung für unberechtigt halte?

Die Gebühren für notarielle Tätigkeiten sind in Deutschland gesetzlich festgelegt. Die Grundlage hierfür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieses Gesetz bestimmt genau, welche Kosten für bestimmte Beurkundungen oder Beglaubigungen anfallen dürfen. Wenn Sie eine Notarkostenrechnung erhalten, deren Höhe Ihnen nicht nachvollziehbar erscheint oder die Ihrer Meinung nach Fehler enthält, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, dies zu klären oder überprüfen zu lassen.

Ein erster sinnvoller Schritt ist immer, direkt mit dem Notar oder dessen Büro Kontakt aufzunehmen. Bitten Sie darum, die Rechnung detailliert zu erläutern. Lassen Sie sich zeigen, auf welcher gesetzlichen Grundlage (welche Paragraphen des GNotKG) die einzelnen Posten und deren Höhe basieren und wie beispielsweise der zugrunde liegende Geschäftswert berechnet wurde. Oft lassen sich Fragen oder Missverständnisse bereits in einem solchen Gespräch klären.

Sollte die direkte Klärung mit dem Notar nicht zum Erfolg führen oder Ihre Zweifel nicht ausräumen, stehen Ihnen formellere Wege zur Verfügung, um die Rechnung überprüfen zu lassen:

  • Beschwerde bei der zuständigen Notarkammer: Notare unterstehen der Aufsicht der regionalen Notarkammern. Sie können sich mit einer Beschwerde an die für den Notar zuständige Notarkammer wenden. Die Notarkammer kann im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht prüfen, ob die erhobenen Gebühren den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG entsprechen und den Notar gegebenenfalls zur Korrektur anhalten.
  • Antrag auf gerichtliche Kostenprüfung: Sie haben das Recht, beim zuständigen Gericht (meist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Notarkostenrechnung zu stellen. In diesem Verfahren prüft das Gericht verbindlich, ob die vom Notar berechneten Gebühren rechtmäßig sind und dem GNotKG entsprechen. Das Gericht trifft dann eine Entscheidung über die korrekte Höhe der Kosten.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Notargebühren in ihrer Höhe strikt gesetzlich geregelt sind. Es handelt sich nicht um Honorare, die frei verhandelt werden können. Daher zielen Überprüfungen oder Klärungen in erster Linie darauf ab, sicherzustellen, dass das geltende Gesetz (GNotKG) korrekt angewendet wurde.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fremdentwurf

Ein Fremdentwurf ist ein Vertrags- oder Urkundenentwurf, der nicht vom beurkundenden Notar selbst, sondern von einer anderen Person, häufig einem Anwalt der Beteiligten, erstellt wurde. Für den Notar besteht dennoch die Pflicht, diesen Entwurf sorgfältig zu prüfen, um die rechtliche Wirksamkeit und den Willen der Parteien sicherzustellen. Die Prüfung eines Fremdentwurfs wird bei der Abrechnung der Notarkosten rechtlich der Anfertigung eines eigenen Entwurfs gleichgestellt, da sie erhebliche fachliche Sorgfalt erfordert. Das bedeutet, der Notar kann für die Prüfung und die daraus entstehenden Arbeiten unabhängig von der Terminstornierung Gebühren verlangen.

Beispiel: Eine Ehefrau lässt ihren Anwalt einen Scheidungsfolgenvertrag entwerfen und reicht diesen dem Notar zur Beurkundung ein. Der Notar muss diesen Fremdentwurf überprüfen und kann dafür Gebühren berechnen, auch wenn der Beurkundungstermin später abgesagt wird.


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Beurkundungsverfahren

Das Beurkundungsverfahren ist ein formelles Verfahren, bei dem ein Notar eine rechtliche Erklärung oder einen Vertrag in einer Urkunde festhält und diese mit besonderer Beweiskraft versieht. Es umfasst sämtliche Tätigkeiten des Notars von der Entwurfserstellung oder -prüfung über die Belehrung der Beteiligten bis hin zur Unterzeichnung und Verwahrung der Urkunde. Auch wenn der Beurkundungstermin letztlich nicht stattfindet, können nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bereits erbrachte Tätigkeiten im Rahmen dieses Verfahrens Gebühren auslösen – zum Beispiel für die Prüfung eines Entwurfs oder die Übersendung der Dokumente an die Beteiligten.

Beispiel: Der Notar bereitet eine Urkunde zur Eigentumsübertragung vor, führt das Beurkundungsverfahren durch und fertigt einen Entwurf an. Selbst wenn der Termin kurzfristig abgesagt wird, fällt für seine bereits erbrachten Leistungen meist eine Gebühr an.


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Verjährung

Verjährung bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch – etwa auf Zahlung von Notarkosten – nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Notarkostenrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 GNotKG vier Jahre ab Ende des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist kann jedoch gehemmt werden, zum Beispiel durch gerichtliche Geltendmachung der Forderung, wodurch die Frist zeitweise stillsteht. Fehlerhafte Angabe von Gebührennummern in der Rechnung führen nicht zum Verfall oder einer vorzeitigen Verjährung der Forderung.

Beispiel: Wenn der Notar seine Rechnung im Februar 2018 stellt, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2018. Wird der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der Frist per Klage geltend gemacht, pausiert die Verjährung bis zur gerichtlichen Entscheidung.


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Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht ist das gesetzliche Recht, innerhalb einer bestimmten Frist einen Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzunehmen. Im Verbraucherrecht ist dies etwa bei Haustürgeschäften oder Onlinekäufen üblich. Im Verhältnis zwischen Bürgern und Notaren gilt ein solches Widerrufsrecht jedoch ausdrücklich nicht. Das Notarkostenverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegt nicht den Vorschriften des Verbraucherrechts, die Widerrufsrechte vorsehen. Auch besteht keine Verpflichtung des Notars, über ein Widerrufsrecht zu belehren.

Beispiel: Ein Kunde, der einen Vertrag online abschließt, darf diesen oft innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ein Beurkundungsauftrag beim Notar kann dagegen nicht widerrufen werden, sobald der Notar mit seiner Amtstätigkeit begonnen hat.


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Kostenschuldner

Der Kostenschuldner ist die Person, die gesetzlich verpflichtet ist, die Notarkosten zu bezahlen. Nach § 29 Nr. 1 GNotKG ist dies regelmäßig derjenige, der dem Notar den Auftrag erteilt hat, also der Auftraggeber. Ein Auftrag kann ausdrücklich erteilt oder durch schlüssiges Verhalten (konkludentes Handeln) zustande kommen, etwa durch Vereinbarung eines Termins oder das Übersenden eines Vertragsentwurfs. Die Kostentragungspflicht trifft den Kostenschuldner auch dann, wenn der Auftrag teilweise oder ganz nicht zur Beurkundung kommt.

Beispiel: Wer telefonisch mit dem Notar einen Beurkundungstermin vereinbart und dem Notar Vertragsunterlagen zukommen lässt, übernimmt die Verpflichtung, die entstehenden Notarkosten zu tragen – selbst wenn es später zu einer Terminabsage kommt.


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Subsumtionsirrtum

Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn ein rechtlicher Tatbestand (hier eine Gebührennummer) im Gesetz oder Kostenverzeichnis versehentlich falsch angewandt oder zugeordnet wird. Dabei wird ein Sachverhalt rechtlich fehlerhaft unter eine falsche Norm „subsummiert“, also eingeordnet. Im Notarkostenrecht ist ein Subsumtionsirrtum dann unschädlich, wenn sich der fälschlich genannte und der zutreffende Gebührenposten auf dieselbe Amtshandlung beziehen und die Kostenhöhe unverändert bleibt. Ein solcher Irrtum führt nicht zur Verjährung der Forderung und beeinträchtigt grundsätzlich nicht den Zahlungsanspruch des Notars.

Beispiel: Ein Notar nennt statt der korrekten Gebührennummer 21304 versehentlich 24102 in seiner Rechnung, beide betreffen aber die gleiche Amtshandlung. Nach Korrektur bleibt die Forderung bestehen, und die Verjährung läuft normal weiter.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), insbesondere §§ 6, 10, 17 Abs. 1 sowie Kostenverzeichnis (KV) Nr. 21304, 21302: Das GNotKG regelt die Gebühren für notarielle Tätigkeiten, die Fälligkeit und Verjährung von Notarkostenansprüchen sowie die korrekte Anwendung der Gebührennummern bei vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren. Im konkreten Fall bestimmen diese Vorschriften, dass auch bei Terminabsage nach Übersendung des Entwurfs Kosten entstehen und die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt, die durch gerichtliche Klärung gehemmt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sie begründen die Zahlungsforderung des Notars sowie die Unwirksamkeit eines Widerrufsrechts und verhindern den Eintritt der Verjährung trotz anfänglich fehlerhafter Gebührennummern in der Rechnung.
  • Beurkundungsgesetz (BeurkG), insbesondere § 17 Absatz 1 und 2a Nr. 2: Dieses Gesetz verpflichtet den Notar, den Sachverhalt zu klären und den rechtlichen Entwurf sorgfältig zu prüfen sowie Verbrauchern den Entwurf rechtzeitig vor Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung eines vom Auftraggeber gestellten Fremdentwurfs ist Teil dieser Pflicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es rechtfertigt die Prüfung und Übersendung des Fremdentwurfs durch den Notar und belegt, dass hierfür eine Gebührenpflicht besteht, auch wenn es zur eigentlichen Beurkundung nicht kommt.
  • § 29 Nr. 1 GNotKG (Kostenschuldnerregelung) und Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Diese Regelung bestimmt, dass derjenige Kostenschuldner ist, der den Notar beauftragt hat, und dass der Auftrag auch durch schlüssiges Verhalten (konkludentes Handeln) zustande kommen kann. Treu und Glauben verlangt, dass der Notar berechtigt sein darf, von einem Auftrag auszugehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sie begründen die Kostenpflicht des Auftraggebers trotz der späteren Terminabsage und bestätigen, dass sein Verhalten als Auftrag zur Beurkundung gilt.
  • § 21 GNotKG (Unrichtige Sachbehandlung): Diese Vorschrift schützt Kostenschuldner vor Berechnung von Kosten, die durch Fehler des Notars entstanden sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat festgestellt, dass der Notar ordnungsgemäß gehandelt hat, weshalb die Kostenforderung nicht wegen einer unrichtigen Sachbehandlung reduziert oder aufgehoben wird.
  • § 6 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Hemmung der Verjährung): Die Verjährung von Notarkostenansprüchen wird gehemmt, wenn der Notar vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtliche Klärung herbeiführt. Die Hemmung dauert bis sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies erklärt, warum trotz des Zeitablaufs nach der Terminabsage der Anspruch des Notars nicht verjährt ist, da das Landgericht vor Fristablauf angerufen wurde.
  • Subsumtionsirrtum (keine rechtliche Relevanz bei falscher Gebührenziffer): Ein Irrtum bei der rechtlichen Einordnung einer Handlung unter eine bestimmte Norm (hier Gebührentatbestände) ist unschädlich, wenn die zugrunde liegende Leistung gleich bleibt und die Kosten unverändert sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die anfängliche falsche Gebührennummernangabe in der Rechnung führt nicht zur Verjährung oder zur Unwirksamkeit der Forderung, da sie zeitnah korrigiert wurde und die Kostenhöhe unverändert blieb.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 22/25 (Wx) – Beschluss vom 22.04.2025


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