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Notarkosten – Veranlassung notarieller Amtstätigkeit durch Nichtbeteiligten

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 2 Wx 41/18 – Beschluss vom 29.05.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 1. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 483,68 € festgesetzt.

Gründe

A.

Mit Kostenberechnung nach § 19 GNotKG vom 22.11.2016 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 483,68 € für ihre Amtstätigkeit in der Angelegenheit „Entwurf eines Grundstückskaufvertrages zwischen H. Sp. und N. B. , Grundstück in H. , N. Weg 55″ in Rechnung. Der Antragsteller hat sich gegen die Kostenberechnung gewandt und beim Landgericht Magdeburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beanstandet, dass er nicht der Kostenschuldner sei. Er sei weder Verkäufer noch Käufer und habe die notarielle Tätigkeit auch nicht in Auftrag gegeben. Er sei allenfalls als Bote für die Kaufvertragsparteien tätig geworden.

Das Landgericht hat nach der Anhörung der Notarin sowie der Ländernotarkasse den Kostenprüfungsantrag des Antragstellers mit seinem Beschluss vom 24.11.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der Antragsteller gegenüber der Notarin als Auftraggeber aufgetreten sei.

Gegen diesen, ihm am 21.06.2018 zugegangenen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 09.07.2018 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22.07.2018 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Antragsteller wird von der Antragsgegnerin zu Recht auf die Zahlung von Notarkosten in der unter Az. 1764a/2016 der Notarin registrierten Angelegenheit in Anspruch genommen.

1. Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet derjenige, der dem Notar einen Auftrag erteilt hat, die durch die Amtstätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen. Wird der Auftrag zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages erteilt, so führt bereits die Fertigung eines hierfür tauglichen Entwurfes zur Entstehung von Gebühren und Auslagen; das gilt auch dann, wenn der Beurkundungsauftrag vorzeitig, d.h. vor der Beurkundung, beendet worden ist.

2. Das Landgericht ist im Ergebnis seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass der Antragsteller in eigener Person die Antragsgegnerin beauftragt hat, die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages zwischen Herrn Sp. und Frau B. vorzubereiten und durchzuführen. Der Umstand der Beauftragung mit einer Beurkundung ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin sowie aus deren handschriftlichen Aufzeichnungen anlässlich der Auftragserteilung am 28.04.2016 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.10.2017). Auch nach Fertigung des Vertragsentwurfes war der Antragsteller, wie er einräumt, die einzige Person, die Kontakt zur Notarin aufgenommen und Ergänzungen bzw. Korrekturen des Vertragsentwurfs übermittelt hat.

3. Der Feststellung der Beauftragung mit einer Beurkundung – in Abgrenzung zu einer bloßen Beauftragung mit der Fertigung eines Vertragsentwurfes ohne gleichzeitigen Beurkundungsauftrag – steht nicht entgegen, dass die Beurkundung letztlich aus Umständen, welche nicht in der Sphäre der Notarin lagen, nicht zustande gekommen ist. Maßgeblich ist, dass die Beauftragung im Rahmen einer Vertragsanmeldung erfolgte, wie die Aufzeichnungen der Notarin zeigen, und ursprünglich eine Beurkundung auf der Grundlage des gefertigten und nach den Anforderungen des Antragstellers geänderten Vertragsentwurfs beabsichtigt war. Der Beurkundungsauftrag bedurfte keiner besonderen Form, weswegen es auch offen bleiben kann, ob der Antragsteller anlässlich der Beauftragung der Antragsgegnerin ausdrücklich den Auftrag zur Vornahme der Beurkundung erteilte oder ob sich ein solcher Auftrag aus der objektivierten Sicht der Notarin schlüssig aus dem Verhalten des Antragstellers ergab. Letzteres kann hier jedenfalls festgestellt werden. Der Antragsteller gab am 28.04.2016 an, dass nunmehr ein Grundstückskaufvertrag geschlossen werden solle, nachdem die Käuferin N. B. bereits seit fünf Jahren in dem Haus wohnte. Die Notizen wurden mit dem Begriff „Vertragsanmeldung“ überschrieben.

4. Der angegriffenen Feststellung des Landgerichts steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst nicht Urkundsbeteiligter ist. Ein Beurkundungsauftrag kann auch von einem Nichtbeteiligten erteilt werden; ausreichend ist hierfür, dass durch das Beurkundungsverfahren – aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Notarin – zumindest auch eine Angelegenheit des Auftraggebers mitgeregelt werden soll. Das war hier der Fall. Der Antragsteller gab an, dass es sich bei der Käuferin um seine Lebensgefährtin handelte. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht im Übrigen, dass der Antragsteller bis heute unter der Anschrift des Kaufobjekts wohnhaft ist. Darüber hinaus gab der Antragsteller am 28.04.2016 gegenüber der Notarin an, dass das Grundstück auch als Pfandobjekt für ein Darlehen zugunsten des Antragstellers eingesetzt werden sollte. Ob diese Angabe der Wahrheit entsprach oder nicht, vermochte die Notarin nicht zu prüfen; sie durfte es aber als wahr unterstellen und deswegen ein Eigeninteresse des Antragstellers an der Erteilung des Beurkundungsauftrags annehmen.

5. Nur hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass sich eine Haftung des Antragstellers für die Kosten des vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahrens auch dann ergäbe, wenn der Antragsteller – für die Antragsgegnerin erkennbar – als Vertreter der in Aussicht genommenen Beteiligten des Beurkundungsverfahrens aufgetreten wäre. Der Antragsteller hat eine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen und hätte in diesem Fall als vollmachtloser Vertreter nach § 29 Nr. 1 GNotKG i.V.m. § 179 Abs. 1 BGB für die Notarkosten einzustehen.

II. Die von der Antragsgegnerin berechneten Gebühren sind in der geltend gemachten Höhe angefallen.

1. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Kostenberechnung zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern ausgelöste Amtstätigkeit eine Tätigkeit im Beurkundungsverfahren nach Teil 2, Hauptabschnitt 1. „Beurkundungsverfahren“, Abschnitt 1. Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse …“ des Kostenverzeichnisses zum GNotKG darstellte.

a) Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes KV Nr. 21200 waren und sind erfüllt, denn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht generell und entstand auch hier bereits für die Vorbereitung einer Beurkundung (vgl. Vorbemerkung 2.1, Abs. 1)). Die Antragsgegnerin bzw. eine Angestellte ihres Notariats führte mindestens ein Gespräch mit dem Antragsteller und fertigte mindestens einen Entwurf zur Vorbereitung der Beurkundung, welchen sie an die Beteiligten versandte.

b) Das Kostenverzeichnis sieht ein höchstpersönliches Tätigwerden der Notarin im Rahmen der Vorbereitung der Beurkundung nicht als anspruchsbegründend vor. Vielmehr sind die Gebührentatbestände mischkalkuliert und dienen der Kostendeckung des gesamten Notariats, wobei durch das Beurkundungsgesetz und andere Rechtsvorschriften teilweise Vorgaben existieren, welche Einzeltätigkeiten vom Notar jeweils selbst ausgeführt werden müssen. Für die hier in Rede stehende Vorbereitung der Beurkundung sind solche Vorschriften nicht ersichtlich.

c) Das Beurkundungsverfahren endete objektiv vorzeitig, so dass eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 21303 eintrat. Für die Frage der Vorzeitigkeit der Beendigung ist die Ursache dieses Umstandes kostenrechtlich nur insoweit maßgeblich, als die Beendigung nicht aus Gründen erfolgen darf, die in der Person des Notars selbst liegen (vgl. Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1). Hier hat der Antragsteller zunächst einen Aufschub des Beurkundungstermins erbeten und letztlich eine Beurkundung abgesagt, nachdem den Urkundsbeteiligten bereits ein Entwurf des Kaufvertrages zugesandt worden war.

2. Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken des Senats. Auch der Antragsteller hat hiergegen keine konkreten Beanstandungen erhoben.

C.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG und §§ 81, 82, 84 FamFG.

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