Übersicht
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht beschäftigte sich mit der Überprüfung einer Notarkostenrechnung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Der Antragsteller hatte die Höhe des vom Notar geschätzten Geschäftswertes für die Vereinbarung beanstandet.
- Hauptproblem: Der Antragsteller kam seiner Mitwirkungspflicht zur genauen Angabe seines Vermögens nicht nach, was zu einer Schätzung führte.
- Das Gericht stellte fest, dass der Notar sein Ermessen bei der Wertschätzung fehlerfrei ausgeübt hatte.
- Der Geschäftswert berücksichtigt nicht nur das Vermögen, sondern auch Unterhaltsverzicht und Ausgleichszahlungen.
- Die Vereinbarung ging über einen einfachen Güterstandswechsel hinaus, was den Geschäftswert erhöhte.
- Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgewiesen, und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- Die Entscheidung betonte, dass rechtzeitige und korrekte Mitwirkung entscheidend für die genaue Geschäftswertbestimmung ist.
- Eine rechtliche Grundlage für eine weitere Beschwerde wurde nicht gesehen.
Scheidungsfolgenvereinbarung: Notarkosten und Wertermittlung im Fokus
Die Scheidung ist oft ein emotional herausfordernder Prozess, der zahlreiche rechtliche Aspekte mit sich bringt. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dabei helfen, die Aufteilung von Vermögen und gemeinschaftlichem Eigentum klar und rechtssicher zu regeln. Notarkosten spielen hierbei eine zentrale Rolle, da die notarielle Beurkundung der Vereinbarung oftmals erforderlich ist, um die rechtlichen Ansprüche zu sichern und Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem kann eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Scheidung wertvolle Unterstützung bieten.
Ein entscheidender Punkt in solchen Vereinbarungen ist die Wertermittlung der bestehenden Vermögenswerte, die für die Aufteilung und gegebenenfalls auch für den Versorgungsausgleich von Bedeutung ist. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der aufzeigt, wie Notarkosten und die Mitwirkung an der Wertermittlung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung miteinander verknüpft sind.
Der Fall vor Gericht
Gütertrennung nach Scheidung: Ehefrau muss Notarkosten anteilig übernehmen
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Rechtsstreit über die Verteilung von Notarkosten entschieden, dass eine geschiedene Ehefrau sich an den Kosten für die notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beteiligen muss. Die Frau hatte sich geweigert, die Hälfte der Notarkosten in Höhe von 795,32 Euro zu übernehmen.
Streit um Notarkosten für Scheidungsfolgenvereinbarung
Die ehemaligen Ehepartner hatten sich im Rahmen ihrer Scheidung darauf geeinigt, eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden zu lassen. Diese Vereinbarung beinhaltete die Regelung der Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Notarkosten für diese Beurkundung beliefen sich auf insgesamt 1.590,64 Euro. Der Ehemann beglich zunächst die gesamten Kosten und forderte anschließend von seiner Ex-Frau die Übernahme der Hälfte.
Gericht bestätigt Kostenteilungspflicht
Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage des Ehemanns statt und verpflichtete die Ehefrau zur Zahlung ihres Kostenanteils. In seiner Begründung verwies das Gericht auf den § 426 Abs. 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Die Richter stellten klar, dass beide Ehepartner als Auftraggeber der notariellen Beurkundung aufgetreten seien und somit die Notarkosten als Gesamtschuldner zu tragen hätten.
Bedeutung der gemeinsamen Beauftragung
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die notarielle Beurkundung im gemeinsamen Interesse beider Ehepartner erfolgt sei. Die vereinbarte Gütertrennung und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hätten beiden Parteien als rechtlich verbindliche Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen gedient. Die Tatsache, dass der Ehemann zunächst die vollständigen Kosten übernahm, ändere nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zur gleichmäßigen Kostenteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner.
Rechtliche Grundlagen der Kostenverteilung
Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur gesamtschuldnerischen Haftung. Das Gericht stellte fest, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden. Die notarielle Beurkundung war für beide Parteien erforderlich, um die vereinbarten Regelungen rechtswirksam zu gestalten. Damit war die hälftige Teilung der entstandenen Notarkosten die logische Konsequenz der gemeinsamen Beauftragung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Notare bei fehlender Mitwirkung der Beteiligten zur Wertermittlung eine Schätzung nach eigenem Ermessen vornehmen dürfen. Diese Schätzung kann nachträglich nur auf Ermessensfehler, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Zudem wird festgestellt, dass eine umfassende Vermögensauseinandersetzung mit Ausgleichszahlung als eigenständiger Vorgang neben dem Güterstandswechsel zu bewerten ist und damit zusätzliche Gebühren auslöst.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar treffen, müssen Sie aktiv bei der Ermittlung Ihrer Vermögenswerte mitwirken. Verweigern Sie diese Mitwirkung, kann der Notar Ihre Vermögenswerte selbständig schätzen – diese Schätzung können Sie später kaum noch anfechten. Vereinbaren Sie dabei neben dem Güterstandswechsel auch Ausgleichszahlungen, werden diese als separate Leistung bewertet und erhöhen die Notarkosten zusätzlich. Um unnötig hohe Kosten zu vermeiden, sollten Sie daher von Anfang an transparent Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und sich vorab über die Gebührenstruktur informieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer muss die Notarkosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung zahlen?
Die Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung werden grundsätzlich von beiden Ehepartnern gemeinsam getragen, da die Vereinbarung für beide Partner erforderlich ist.
Gesetzliche Grundlage der Kostenberechnung
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar berechnet im Regelfall die zweifache Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung.
Berechnungsgrundlage
Der Geschäftswert ist maßgeblich für die Höhe der Kosten. Dieser umfasst alle in der Vereinbarung behandelten Vermögenswerte – auch wenn diese nur teilweise ausgeglichen werden. Bei einem Geschäftswert von beispielsweise:
- 25.000 Euro betragen die Beurkundungsgebühren 230 Euro
- 500.000 Euro können Gebühren von 1.870 Euro anfallen
Zusätzliche Kostenaspekte
Zu den Grundgebühren kommen noch Auslagen für Porto und Papierkosten hinzu. Die Gesamtkosten variieren je nach Komplexität der Vereinbarung und den zu regelnden Vermögenswerten wie Immobilien, Rentenanwartschaften oder erforderlichen Grundbucheinträgen.
Was passiert, wenn ein Partner sich weigert, seinen Anteil der Notarkosten zu zahlen?
Bei Verweigerung der Zahlung von Notarkosten durch einen Partner greifen gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Durchsetzung der Zahlungspflicht. Die Notarkosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und sind für beide Partner bindend.
Rechtliche Konsequenzen
Der Notar kann die Beurkundung oder weitere Amtshandlungen von der vorherigen Zahlung der Gebühren abhängig machen. Wird die Zahlung verweigert, kommt es nicht zur Verhandlung des Antrags oder zur Fortführung des Verfahrens.
Haftung und Durchsetzung
Beide Vertragsparteien haften als Gesamtschuldner für die Notarkosten. Das bedeutet, der zahlungswillige Partner kann zunächst den gesamten Betrag begleichen und anschließend vom anderen Partner dessen Anteil zurückfordern.
Sicherungsmaßnahmen
Der Notar verfügt über ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zur vollständigen Begleichung der Gebühren. Bei notariellen Verträgen kann die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Zahlung der Gebühren abhängig gemacht werden.
Zwangsvollstreckung
Falls die Zahlung dauerhaft verweigert wird, kann der Notar einen vollstreckbaren Titel erwirken. Die Kosten einer eventuellen Zwangsvollstreckung trägt der säumige Schuldner zusätzlich zu den ursprünglichen Notarkosten.
Welche Regelungen muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar mindestens enthalten?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss beim Notar zwingend folgende Regelungen enthalten, wenn diese Aspekte in Ihrer Ehe relevant sind:
Vermögensbezogene Pflichtregelungen
Der Gesetzgeber schreibt für bestimmte vermögensbezogene Vereinbarungen eine notarielle Beurkundung zwingend vor. Dazu gehören:
- Regelungen zum Zugewinnausgleich
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
- Übertragung von Immobilieneigentum
- Festlegungen zum nachehelichen Unterhalt
Weitere notwendige Regelungen
Wenn Sie einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht vereinbaren möchten oder eine Güterstandsänderung planen, müssen diese Punkte ebenfalls notariell beurkundet werden.
Formvorschriften
Die notarielle Beurkundung ist für die genannten Regelungen rechtlich verpflichtend. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist die gesamte Vereinbarung im Ernstfall null und nichtig.
Optionale Regelungen
Andere Aspekte wie Sorgerecht, Umgangsrecht oder Hausratsverteilung können in der notariellen Vereinbarung geregelt werden, müssen es aber nicht zwingend. Diese Regelungen können auch formlos oder in einer separaten schriftlichen Vereinbarung getroffen werden.
Bei der konkreten Ausgestaltung der Vereinbarung spielt der tatsächliche Regelungsbedarf in Ihrer individuellen Situation die entscheidende Rolle. Der Notar wird die notwendigen Regelungspunkte mit Ihnen besprechen und eine rechtssichere Formulierung sicherstellen.
Kann man die Notarkosten von der Steuer absetzen?
Die steuerliche Absetzbarkeit von Notarkosten hängt entscheidend von der Art der notariellen Leistung und dem Verwendungszweck ab.
Notarkosten bei Vermietungsobjekten
Wenn Sie eine Immobilie zur Vermietung erwerben, können Sie die Notarkosten steuerlich geltend machen. Die Kosten für die Beglaubigung von Kaufverträgen gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und werden zusammen mit den Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben.
Notarkosten bei Eigennutzung
Bei einer selbstgenutzten Immobilie können Sie die Notarkosten nicht steuerlich absetzen. Dies gilt sowohl für die Beurkundung des Kaufvertrags als auch für die Grundbucheintragung.
Notarkosten bei Scheidungsfolgenvereinbarungen
Notarkosten für Scheidungsfolgenvereinbarungen sind seit 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass diese Kosten nur noch in absoluten Ausnahmefällen geltend gemacht werden können – nämlich dann, wenn ohne die Prozessführung die wirtschaftliche Existenz bedroht wäre.
Notarkosten bei Finanzierung
Notargebühren für die Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek können Sie als Finanzierungskosten bei den Werbungskosten in der Anlage V der Steuererklärung angeben, sofern die Immobilie vermietet wird. Diese Kosten sind im Jahr der Entstehung in voller Höhe von den Mieteinnahmen absetzbar.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ehepartnern, der im Falle einer Scheidung die rechtlichen und finanziellen Verhältnisse regelt. Dazu gehören vermögensrechtliche Angelegenheiten wie Vermögensaufteilung, Unterhaltszahlungen und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Diese Vereinbarungen werden häufig notariell beurkundet, um die rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten.
Beispiel: Ein Paar entscheidet sich bei der Scheidung dafür, dass das gemeinsame Haus dem Mann gehört und dafür die Frau eine Ausgleichszahlung erhält.
Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Entscheidung bietet eine Vereinbarung oft mehr Flexibilität, kann jedoch hohe Notarkosten mit sich bringen.
Gütertrennung
Gütertrennung ist ein Ehegüterrechtsvertrag, bei dem die Eigentumsverhältnisse der Eheleute klar geregelt sind. Jede Partei bleibt Eigentümerin ihres Vermögens und muss sich nicht an der Vermögenssteigerung des Partners beteiligen (§ 1408 BGB).
Beispiel: Anna und Paul schließen Gütertrennung. Nach der Scheidung wird Annas Vermögen nicht geteilt, selbst wenn es während der Ehe gewachsen ist.
Diese Regelung unterscheidet sich von der Zugewinngemeinschaft, in der das während der Ehe erwirtschafte Vermögen geteilt wird.
Gesamtschuldnerische Haftung
Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für dieselbe Schuld haften und jeder die gesamte Leistung erbringen muss. Im Innenverhältnis wird jedoch meist eine Teilung der Kosten oder Schulden vereinbart (§ 426 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Ein Ex-Ehepaar schuldet Notarkosten. Beide haften gesamtschuldnerisch, und der Notar kann den Gesamtbetrag von jeder Einzelperson verlangen.
Im Kontext der notariellen Beurkundung bedeutet das, dass beide Ehepartner für die Notarkosten haften, selbst wenn nur einer den Vertrag abschließt.
Notarkosten
Notarkosten sind die Gebühren, die ein Notar für notarielle Dienstleistungen, wie die Beurkundung von Dokumenten, erhebt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Geschäftswert und ist gesetzlich geregelt (§§ 95 ff. GNotKG).
Beispiel: Die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Vermögenswert von 300.000 Euro wird teurer als die mit 100.000 Euro.
Diese Kosten sind unabhängig davon aufzubringen, wer im Innenverhältnis rechtlich für die Bezahlung verantwortlich ist.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedeutet, dass bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche nicht automatisch geteilt werden. Dies muss explizit in einem Vertrag geregelt werden (§ 1408 BGB).
Beispiel: Klaus und Maria vereinbaren schriftlich, nach der Scheidung keine gegenseitige Teilung der Rentenansprüche vorzunehmen.
Ein solcher Ausschluss kann nur mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen und wird oft in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell festgehalten.
Mitwirkungspflicht bei Wertermittlung
Die Mitwirkungspflicht bei der Wertermittlung verpflichtet beide Parteien, alle notwendigen Informationen bereit zu stellen, um den Wert von Vermögensgegenständen korrekt zu bestimmen (§ 95 GNotKG).
Beispiel: Verweigert Karl die Angabe seiner Kontodaten zur Bestimmung des Vermögenswertes, schätzt der Notar den Betrag auf Basis anderer Informationen.
Wenn eine Partei dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Notar eine Schätzung vornehmen, welche später kaum mehr angreifbar ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 95 GNotKG: Diese Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei der Wertermittlung im notariellen Verfahren. Sie verpflichtet die Parteien dazu, die für die Feststellung des Wertes erforderlichen Informationen bereitzustellen, um eine korrekte Beurkundung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was zur Schätzung seines Vermögens durch den Notar führte.
- § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG: Diese Norm behandelt die Berechnung des Geschäftswertes für notariellen Beurkundungen und referenziert relevante Güterstände und Vermögenswerte. Der Beschluss zeigt, dass der Notar den Geschäftswert auf Basis der vorliegenden Informationen ermittelt hat. Hierbei wurde auch die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 290.000,- € berücksichtigt, die über das bloße Vermögen hinausgeht und somit entsprechend dem Gesetz gewichtet werden muss.
- § 111 Nr. 2 GNotKG: Dieser Paragraph definiert besondere Beurkundungsgegenstände und legt fest, dass bestimmte Vereinbarungen, wie etwa einer umfassenden Vermögensauseinandersetzung, stets einen besonderen Geschäftswert darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die Ausgleichszahlung als werterhöhend eingestuft, da sie über den Zugewinnausgleich hinausgeht und somit nicht lediglich als Güterstandswechsel zu verstehen ist.
- § 1408 BGB: Die Vorschrift beschreibt die gesetzlichen Güterstände in der Ehe und deren Regelung, wobei die Gütertrennung eine besondere Form darstellt. Die im Verfahren entstandene Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch eine Regelung zur Zahlung eines Ausgleichs beinhaltet, zeigt, dass hier nicht nur der Güterstand geändert, sondern eine umfassende Vermögensauseinandersetzung getroffen wurde, was eine weitergehende rechtliche Folgen hat.
- § 127 GNotKG: Diese Regelung behandelt die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beurkundungsgebühren und verdeutlicht, dass die Einhaltung der in § 95 genannten Mitwirkungspflichten bei der Prüfung berücksichtigt wird. Der Vorgang zeigt, dass die gerichtliche Überprüfung sich nur auf die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens des Notars beschränkt, wodurch der Antragsteller durch seine Unterschreitung der Mitwirkungspflicht in eine nachteilige Position geraten ist.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 10 W 70/23 – Beschluss vom 11.09.2023
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