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Notarkosten – Höchstgebühr für Überprüfung eines fremden Testamentsentwurfes

LG Cottbus – Az.: 7 OH 13/15 – Beschluss vom 23.11.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller wird – unter Zurückweisung der Anträge der Antragsteller im Übrigen – die den Antragstellern erteilte Kostenberechnung vom 19.09.2017, Rechnungs-Nr.: 553-2/17, auf einen Rechnungsendbetrag von 714,00 € geändert.

Gründe

I.

Die Antragsteller suchten die Antragsgegnerin am 23.09.2014 auf, um sich von dieser im Rahmen eines Beratungstermins bezüglich der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und eines Grundstücksübertragungsvertrages beraten zu lassen. Zudem hatten die Antragsteller zu diesem Beratungstermin einen eigenhändig verfassten, handschriftlichen Testamentsentwurf dabei. Daraufhin erfolgte durch die Antragsgegnerin auch eine Beratung der Antragsteller zu erbrechtlichen Fragen, insbesondere den Unterschieden sowie Vor- und Nachteilen eines privatschriftlichen und eines notariellen Testamentes. Zudem unterzog die Antragsgegnerin den ihr von den Antragstellern vorgelegten Testamentsentwurf einer Prüfung und teilte den Antragstellern in deren Anschluss daran mit, dass dieser grundsätzlich ausreichend sei für die Belange der Antragsteller.

Am 08.10.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern jeweils den Entwurf einer Vorsorgevollmacht sowie den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testamentes.

Unter dem 26.11.2014 erfolgte die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht des Antragstellers zu 2. bei der Antragsgegnerin. Bei dieser Gelegenheit teilte der Antragsteller zu 2. der Antragsgegnerin mit, dass eine Beurkundung des übersandten Testamentsentwurfes durch ihn und die Antragstellerin zu 1. nicht gewünscht werde.

Mit Datum vom 02.12.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern unter der Rechnungs-Nr. 892-1/14 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 715,07 € für die Erstellung des Entwurfes eines gemeinschaftlichen Testamentes bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Bl. 11 d. A. verwiesen.

Unter dem 19.09.2017 änderte die Notarin unter der Nr.: 553-2/17 auf Hinweis des Gerichts ihre Kostenberechnung und übersandte für den „Entwurf vom 30.09.2014 Ihres gemeinschaftlichen Testaments – gemäß Besprechung vom 23.09.2014 -…“ den Antragstellern ihre geänderte Kostenberechnung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung in der geänderten Fassung vom 19.09.2017 wird auf Bl. 61 d. A. verwiesen.

Nachdem die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Begleichung der Kostenberechnung mit Schreiben vom 05.12.2014 mit der Begründung abgelehnt hatten, sie hätten der Antragsgegnerin keinen Auftrag für die Erstellung eines Testamentsentwurfes erteilt, haben sie mit Schriftsatz vom 12.06.2015, eingegangen bei dem Landgericht Cottbus am selben Tag, beantragt festzustellen, dass die Kostenberechnung vom 02.12.2014 mit der Rechnungs-Nr. 892-1/14 in voller Höhe nicht bestehe.

Zur Begründung haben sie angeführt, dass die Antragsgegnerin ihnen anlässlich des Beratungstermins vom 23.09.2014 zwar die Vor- und Nachteile eines notariellen und eines privatschriftlichen Testamentes erläutert habe, wozu sie selbst auch bereits einen selbst gefertigten Entwurf eines Berliner Testamentes dabei gehabt hätten, welchen die Antragsgegnerin auch geprüft und für ausreichend befunden habe. Allerdings hätten sie der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass bei ihnen klare Verhältnisse herrschten und es deshalb keines notariellen Testamentes bedürfe, sie vielmehr ein Berliner Testament handschriftlich errichten wollten. Dies sei der Antragsgegnerin im Rahmen dieses Termins auch zweimal ausdrücklich gesagt worden. Wörtlich habe der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht „Den Rest machen wir bei Ihnen“. Auch die Antragsgegnerin habe sich dahingehend geäußert, dass das vorgelegte handschriftliche Testament der Antragsteller in ihrem Fall vollkommen ausreichend sei. Zudem habe der Antragsteller zu 2. ebenfalls anlässlich des Beurkundungstermins vom 26.11.2014 gegenüber Antragsgegnerin ausdrücklich klargestellt, dass die Erstellung eines notariellen Testamentsentwurfes seitens der Antragsgegnerin durch sie nicht beauftragt worden sei. Dies habe der Antragsteller zu 2. im Beurkundungstermin vom 26.11.2014 sogar noch einmal schriftlich nieder gelegt. Nach Übersendung der Kostenberechnung vom 02.12.2014 hätten sie die Antragsgegnerin mit Schreiben 05.12.2014 nochmals darauf hingewiesen, dass ihr kein Auftrag für die Erstellung eines Testamentsentwurfes, sondern lediglich für Entwürfe einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und einer Grundstücksübertragung erteilt worden sei.

Überdies könne mangels der Erteilung eines Auftrages zur Entwurfsfertigung nicht davon ausgegangen werden, dass ein abgebrochenes Beurkundungsverfahren vorliege. Allenfalls sei eine Beratung durch die Antragsgegnerin erfolgt, wobei jedoch bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen sei, dass diese ohne jegliche Schwierigkeit gewesen sei. Dies gelte auch, wenn das Gericht vom Vorliegen einer isolierten Entwurfstätigkeit ausgehe.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Antragsteller nach der erfolgten Beratung über die Vor- und Nachteile eines notariellen und handschriftlichen Testamentes und der Prüfung des von ihnen mitgebrachten handschriftlichen Testamentsentwurfes selbst zu der Ansicht gelangt seien, dass die Abwicklung eines notariellen Testamentes im Todesfall wesentlich einfacher und kostengünstiger sei. Aus diesem Grund hätten sie auch um die Erstellung eines Testamentsentwurfes gebeten.

Erst innerhalb des Beurkundungstermins vom 26.11.2014 habe der Antragsteller zu 2. mitgeteilt, dass keine notarielle Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments erfolgen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei der Entwurf aber bereits erstellt gewesen.

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung darüber hinaus mit Schreiben vom 27.09.2017 auf die geänderte Kostenberechnung der Antragsgegnerin in ihrer Fassung vom 19.09.2017 erweitert. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass auch die neue Kostenberechnung nicht zur Beitreibung der Kosten führen könne, weil es schlichtweg an einem der Rechnung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft fehle. Der Antragsgegnerin sei kein Auftrag zur Entwurfsfertigung erteilt worden, ihr sei lediglich ein mitgebrachtes eigenhändig formuliertes Testament vorgelegt worden und sie habe zu erkennen gegeben, dass dieses ausreichend sei.

Die Ländernotarkasse hat, wie aus Bl. 41 ff. ersichtlich, mit Schreiben vom 17.12.2015 Stellung genommen.

Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.

II.

Die Anträge der Antragsteller vom 12.06.2015 und vom 27.09.2017 auf Feststellung, dass die Kostenberechnungen vom 02.12.2014 mit der Rechnungs-Nr. 892-1/14 und vom 19.09.2017, Rechnungs-Nr.: 553-2/17, in voller Höhe nicht bestehen, sind als nach § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte und im Übrigen auch zulässige Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen die Kostenberechnungen auszulegen.

Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen die Kostenberechnungen der Antragsgegnerin vom 02.12.2014 und vom 19.09.2017 richtet sich nach den Regelungen des GNotKG, denn gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG sind auf Rechtsbehelfe, welche nach dem am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 eingelegt wurden, die Vorschriften des GNotKG anzuwenden.

Wird gegen die Kostenberechnung des Notars ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu § 156 a.F. KostO OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363). In vorliegender Sache ist dies lediglich die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die von ihr geltend gemachten Gebühren und Auslagen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegenüber den Antragstellern zu erheben.

Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Kostenberechnung der Antragsgegnerin in ihrer Fassung vom 02.12.2014 zu beanstanden war, da diese zwar von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, allerdings hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 19.09.2017 dargelegt, dass es sich bei der Rechnung vom selben Tag um die korrigierte Fassung der ursprünglichen Kostenberechnung vom 02.12.2014 handele. Mithin werden die Kosten für ihr Tätigwerden für die Antragsteller am 24.09.2014 nunmehr lediglich noch durch die Kostenberechnung vom 19.09.2017 erhoben, so dass in der Sache lediglich noch über den Antrag der Antragsteller gegen diese Kostenberechnung zu befinden war.

Dabei steht der Befugnis der Antragsgegnerin zur Erhebung der von ihr in der nunmehr geänderten Kostenberechnung vom 19.09.2017, Rechnungs-Nr.: 553/17, geltend gemachten Notarkosten nicht entgegen, dass sie ihre ursprüngliche Kostenberechnung vom 02.12.2014 nachträglich durch eine neue Kostenberechnung unter Angabe eines geänderten Gebührentatbestandes ersetzt hat. Denn die Antragsgegnerin war berechtigt, nach entsprechendem Hinweis durch die Kammer, die Kostenberechnung vom 02.12.2014 aufgrund des darin vorhandenen formellen Mangels des Verstoßes gegen das sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 GNotKG ergebende Zitiergebot durch die nachträgliche Übersendung einer formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu beheben, und zwar auch noch während des vorliegenden Verfahrens nach § 127 GNotKG (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 19 Rn. 56; Korintenberg/Sikora, a.a.O., § 127 Rn. 22).

Die von der Antragsgegnerin in der angefochtenen Kostenberechnung in der geänderten Fassung vom 19.09.2017 angesetzte Gebühr sowohl hinsichtlich des Gebührentatbestandes als auch hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin festgesetzten Höhe nicht zu beanstanden.

Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller der Antragsgegnerin tatsächlich – wie von dieser vorgetragen – einen Auftrag zur Fertigung eines Entwurfes eines notariellen Testamentes für die Antragsteller erteilt haben. Denn jedenfalls haben die Antragsteller mit der Antragsgegnerin im Besprechungstermin vom 23.09.2014 unstreitig über einen mitgebrachten Testamentsentwurf der Antragsteller gesprochen. Die Antragsgegnerin hat sich den Entwurf der Antragsteller unstreitig durchgelesen, ihn geprüft und nach dem Vortrag der Antragsteller für deren Belange als ausreichend befunden. Sie hat die Antragsteller darüber hinaus über die Vorteile eines notariellen Testamentes aufgeklärt. Damit haben die Antragsteller der Antragsgegnerin unstrittig jedenfalls den Auftrag für die Prüfung des von ihnen eigenhändig erstellten Testamentsentwurfes erteilt. Zwar löst ein derartiger Überprüfungsauftrag noch nicht die Gebühr des Nr. 21302 KV GNotKG für eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens aus, da die Gebühr der Nr. 21302 KV GNotKG bei der Überprüfung eines Fremdentwurfes nur dann anfällt, wenn dem Notar der Entwurf zur Protokollierung vorgelegt wird und dieser daran Ergänzungen und Änderungen vornimmt (vgl. Korintenberg/Diehn, a.a.O., Nr. 21302-21304 KV Rn. 8 f.). Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Allerdings hat die auf Bitten der Antragsteller erfolgte Überprüfung des von ihnen errichteten privatschriftlichen Testamentes die nunmehr durch die Antragsgegnerin auch abgerechnete Gebühr der Nr. 24100 i. V. m. Nr. 21100 KV GNotKG ausgelöst. Denn die als „Entwurfsgebühr“ bezeichnete Gebühr aus Nr. 24100 i.V.m. Nr. 21100 KV GNotKG fällt gemäß der Vorbemerkung zu 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG nicht nur bei der Erstellung eines Entwurfes durch einen Notar, sondern auch dann an, wenn dem Notar ein Auftrag für die Überprüfung eines ihm vorgelegten Entwurfes erteilt wird und er diese Überprüfung vornimmt (vgl. Korintenberg/Diehn, a.a.O., Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 38). Vorliegend hat die Antragsgegnerin unstrittig den von den Antragstellern erstellten und ihr vorgelegten Testamentsentwurf auf Wunsch der Antragsteller überprüft und für grundsätzlich ausreichend befunden. Eine derartige Überprüfung löst gemäß der Vorbemerkung zu 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG die Gebühr der Nr. 24100 KV GNotKG aus, wonach in Fällen, in welchen die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde, eine Gebühr von 0,5 bis 2,0 – mindestens jedoch von 120,00 € anfällt.

Nicht zuletzt ist auch die Höhe der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Gebühr nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Gebühr der Nr. 24100 KV GNotKG um eine Rahmengebühr i.S. von § 92 Abs. 2 GNotKG handelt, bestimmt der Notar den Gebührensatz im Einzelfall nach billigem Ermessen. Infolgedessen kann die Festsetzung der Gebührenhöhe durch den Notar nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. Korintenberg/Dien, a.a.O. Rn. 11). Vorliegend ergeben sich weder Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung der Gebührenhöhe von 2,0 ihr Ermessen nicht gebraucht, noch für eine Ermessensüberschreitung durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus ergibt sich aus dem der Kammer vorliegenden Akteninhalt auch kein Hinweis auf einen Ermessensfehlgebrauch durch die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe. Insbesondere der nach § 92 Abs. 1 GNotKG bei der Ermessensausübung und der Prüfung des Ermessensgebrauchs zu berücksichtigende Umfang der erbrachten Leistung bietet vorliegend im Rahmen der eingeschränkten Prüfung einer Ermessensentscheidung für die Kammer keinen Grund zur Beanstandung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt insbesondere die Tatsache, dass durch die Antragsgegnerin in der korrigierten Fassung der Kostenberechnung vom 19.09.2017 nicht die Fertigung eines eigenen Entwurfes, sondern die Überprüfung des ihr durch die Antragsteller vorlegten Fremdentwurfes berechnet wird, nicht zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung einer Gebühr von 2,0 die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, da der quantitative Aufwand die Festsetzung einer derartigen Gebührenhöhe in keiner Weise rechtfertige. So ist die Festsetzung der Höchstgebühr bei der Überprüfung von Fremdentwürfen regelmäßig nicht zu beanstanden, weil der Notar den Inhalt des von ihm rechtlich zu prüfenden Entwurfes nicht kennt, und er – anders als bei eigenen Entwürfen – auch die angewandte Sorgfalt nicht zuverlässig einschätzen kann, womit der Prüfungsumfang bei Fremdentwürfen regelmäßig sogar höher ist als bei der Erstellung eigener Entwürfe (Korintenberg/Diehn, a.a.O., § 92 Rn. 24).

Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin war jedoch insoweit aufzuheben, als darin von ihr eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32001 KV GNotKG festgesetzt worden ist. Zwar kommt die Festsetzung einer derartigen Pauschale bei der Erstellung von Entwürfen oder bei Beurkundungsverfahren regelmäßig in Betracht. Eine derartige Tätigkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend jedoch gerade nicht erbracht. Zudem ergibt sich weder aus dem Inhalt der Akten noch hat die Antragsgegnerin nach entsprechender Monierung durch die Antragsteller dargelegt, in welcher Form sich die Erstellung von Dokumenten bei der bloßen Überprüfung eines ihr vorgelegten Fremdentwurfes im Beratungstermin erforderlich gemacht hat. Da die Antragsgegnerin insoweit der ihr obliegenden Darstellungslast nicht nachgekommen ist und sich auch sonst aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für das tatsächliche Anfallen der Dokumentenpauschale ergibt, war die Kostenberechnung hinsichtlich dieser festgesetzten Auslagen aufzuheben.

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und unter Zugrundelegung des mit dem Kostenprüfungsantrag nicht beanstandeten Gegenstandswertes ergibt sich folgende Berechnung der Kosten für die Prüfung des der Antragsgegnerin durch die Antragsteller übergebenen Testamentsentwurfes:

Überprüfung des Fremdentwurfes der Antragsteller nach einem Geschäftswert von 112.007,98 €;

Vorbemerkung Nr. 2.4.1 Abs. 3

i. V. m. Nr. 24100 KV GNotKG

i. V. m. Nr. 21100 KV GNotKG, § 92 GNotKG 600,00 €

Zwischensumme netto 600,00 €

19 % Mehrwertsteuer Nr. 32014 KV GNotKG 114,00 €

Brutto 714,00 €

III.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst.

 

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