Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Frankfurt zu Notargebühren (§ 98 GNotKG): Grundstückswert nach Auflassung nicht zwingend im Geschäftswert der Vorsorgevollmacht – Notarielles Ermessen bestätigt
- Die Ausgangssituation: Beurkundung von Übertragung, Testament und Vorsorgevollmacht an einem Tag
- Der Streitpunkt: Berücksichtigung des Grundstückswerts im Geschäftswert der Vorsorgevollmacht
- Die Anweisung der Dienstaufsicht und die Hinzurechnung der Patientenverfügung
- Die Entscheidung des Landgerichts: Fehlerhaftes Ermessen des Notars
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Kein Ermessensfehler des Notars
- Die Begründung des OLG: Notarielles Ermessen bei wirtschaftlicher Bindung bestätigt
- Kostenentscheidung und Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie bestimmt der Notar den Geschäftswert für eine Vorsorgevollmacht und warum ist das wichtig für die Höhe der Notarkosten?
- Was bedeutet „billiges Ermessen“ des Notars bei der Festlegung des Geschäftswerts und welche Grenzen hat dieses Ermessen?
- Inwieweit spielt der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eine Rolle bei der Bewertung des Vermögens für die Vorsorgevollmacht?
- Was bedeutet das „Bruttoprinzip“ im Zusammenhang mit der Geschäftswertberechnung und wie beeinflusst es die Notarkosten?
- Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Höhe der Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht als zu hoch empfinde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 20 W 25/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt am Main
- Aktenzeichen: 20 W 25/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Gerichts- und Notarkostenrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Notar (dessen Kostenberechnung von der Dienstbehörde beanstandet wurde; er wurde dabei von der Kostenschuldnerin unterstützt)
- Beklagte: Vorgesetzte Dienstbehörde (die eine höhere Kostenberechnung forderte)
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Notarin beurkundete eine General-Vorsorgevollmacht für eine Mutter, kurz nachdem diese Grundbesitz schuldrechtlich an ihren Sohn übertragen und die Auflassung erklärt hatte. Die Dienstbehörde beanstandete die Kostenberechnung des Notars und forderte, den Wert des Grundbesitzes bei der Berechnung des Geschäftswerts der Vorsorgevollmacht zu berücksichtigen, da die Mutter zum Zeitpunkt der Beurkundung noch formell Eigentümerin war.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, wie der Geschäftswert einer General-Vorsorgevollmacht zu bestimmen ist. Insbesondere ging es darum, ob der Notar bei der Berechnung des Vermögens ein Grundstück berücksichtigen muss, das zwar noch formell dem Vollmachtgeber gehört, aber bereits zur Übertragung (Auflassung) an Dritte erklärt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, dass die Kostenberechnung des Notars korrekt war. Es hat die Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde, eine höhere Gebühr zu verlangen, zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Notar sein Ermessen bei der Wertberechnung nicht fehlerhaft ausgeübt habe. Nach den Regeln für Vorsorgevollmachten müsse das Vermögen nur angemessen berücksichtigt werden. Es sei nicht zu beanstanden, den Wert eines Grundstücks unberücksichtigt zu lassen, das bereits rechtlich zur Übertragung an einen Dritten gebunden sei, auch wenn der formelle Eigentumsübergang noch nicht erfolgt sei.
- Folgen: Die Folge ist, dass die ursprüngliche (niedrigere) Kostenberechnung des Notars für die Vorsorgevollmacht gültig bleibt. Die Kostenschuldnerin muss nicht die höhere Gebühr zahlen, die von der Dienstbehörde und dem Landgericht gefordert wurde.
Der Fall vor Gericht
OLG Frankfurt zu Notargebühren (§ 98 GNotKG): Grundstückswert nach Auflassung nicht zwingend im Geschäftswert der Vorsorgevollmacht – Notarielles Ermessen bestätigt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss (Az.: 20 W 25/23) eine wichtige Klarstellung zur Berechnung von Notargebühren für General-Vorsorgevollmachten getroffen.

Im Kern ging es um die Frage, ob der Wert eines Grundstücks bei der Festsetzung des sogenannten Geschäftswerts für eine Vorsorgevollmacht berücksichtigt werden muss, wenn der Vollmachtgeber das Grundstück zwar kurz zuvor verkauft und die Auflassung (die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang) erklärt hat, aber formal noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das Gericht stärkte hierbei das billige Ermessen des Notars nach § 98 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Die Ausgangssituation: Beurkundung von Übertragung, Testament und Vorsorgevollmacht an einem Tag
Am 27. August 2019 suchte eine Mutter einen Notar auf, um mehrere Angelegenheiten regeln zu lassen. An diesem Tag wurden drei separate Urkunden erstellt:
- Ein Übertragungsvertrag mit Auflassung: Die Mutter übertrug ihrem Sohn ihren Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken (Gesamtverkehrswert: 162.636,00 Euro) sowie ihren Erbteil an einer Erbengemeinschaft (Wert: 81.318,00 Euro). Die für den Eigentumsübergang notwendige Auflassung wurde in der Urkunde erklärt, und der Notar wurde beauftragt, die Umschreibung im Grundbuch zu beantragen. Die tatsächliche Eintragung des Sohnes als neuer Eigentümer im Grundbuch erfolgte erst später, am 11. September 2019. Die Notarkosten für diesen Vertrag (1.273,30 Euro), berechnet auf Basis des Gesamtwerts von 243.954,00 Euro, wurden dem Sohn in Rechnung gestellt.
- Ein Testament: Die Mutter setzte in diesem Testament ihren Sohn als Alleinerben ein. Für diese Urkunde berechnete der Notar der Mutter lediglich 92,05 Euro, da er hierfür einen Geschäftswert von 0,00 Euro ansetzte (vermutlich weil das wesentliche Vermögen bereits übertragen wurde oder im Rahmen der Vollmacht berücksichtigt werden sollte).
- Eine General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Die Mutter erteilte ihrem Sohn eine umfassende Vollmacht für vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Diese sollte jedoch intern erst im Bedarfsfall greifen, nach außen aber unbeschränkt gültig sein. Zur Sicherheit wurde festgelegt, dass die Vollmacht erst wirksam wird, wenn der Sohn eine Ausfertigung der Urkunde besitzt, welche ihm nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit) ausgehändigt werden sollte. Für diese kombinierte Urkunde berechnete der Notar der Mutter Notargebühren in Höhe von 98,12 Euro. Dieser Betrag basierte auf einem von ihm festgesetzten Geschäftswert von 10.000 Euro.
Der Streitpunkt: Berücksichtigung des Grundstückswerts im Geschäftswert der Vorsorgevollmacht
Im Rahmen einer routinemäßigen Geschäftsprüfung beanstandete die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars (der Präsident des Landgerichts) die Kostenberechnungen für das Testament und insbesondere für die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass der Notar einen fehlerhaften Geschäftswert angesetzt habe.
Das Hauptargument der Dienstaufsicht war: Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vorsorgevollmacht am 27. August 2019 war die Mutter formal noch Eigentümerin des Grundbesitzes, da der Eigentumsübergang nach deutschem Recht erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird (§ 873 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Auch wenn sie sich bereits vertraglich zur Übertragung verpflichtet und die Auflassung erklärt hatte, gehöre der Grundbesitz bis zur Umschreibung im Grundbuch noch zu ihrem Aktivvermögen. Gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG sei bei einer Generalvollmacht das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Zudem verbiete § 38 GNotKG den Abzug von Verbindlichkeiten (wie der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung) bei der Wertermittlung (sogenanntes Bruttoprinzip). Daher hätte der Notar den Wert des Grundstücks (162.636 Euro) bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Vorsorgevollmacht nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
Der Notar verteidigte seine ursprüngliche Berechnung. Er argumentierte, dass die Mutter nach der verbindlichen Erklärung der Auflassung wirtschaftlich und rechtlich faktisch nicht mehr frei über das Grundstück verfügen konnte. Ein Versuch, das Grundstück anderweitig zu verkaufen oder zu belasten, hätte Schadensersatzansprüche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Er habe daher im Rahmen seines billigen Ermessens gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG gehandelt, als er diesen Vermögenswert nicht mehr in die Berechnung einbezog, da dies „unbillig“ (ungerechtfertigt) gewesen wäre. Die Verpflichtung aus dem Übertragungsvertrag sei auch keine „Verbindlichkeit“ im technischen Sinne des § 38 GNotKG, die einfach abgezogen würde, sondern ein Umstand, der den faktischen Wert des verbleibenden Verfügungsrechts über das Vermögen präge.
Die Anweisung der Dienstaufsicht und die Hinzurechnung der Patientenverfügung
Die Dienstaufsicht blieb bei ihrer Auffassung und wies den Notar an, eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung für die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung herbeizuführen (§§ 127 ff., 130 Abs. 2 GNotKG). Sie bekräftigte, dass der Geschäftswert der Generalvollmacht am Aktivvermögen zu messen sei, wozu das Grundstück bis zur Grundbucheintragung zähle. Das Ermessen nach § 98 Abs. 3 GNotKG erlaube lediglich, den Umfang der Vollmacht (z.B. Beschränkungen) durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, nicht aber, wesentliche Vermögenswerte gänzlich auszuklammern.
Zusätzlich wies die Behörde darauf hin, dass die Patientenverfügung ein eigener Beurkundungsgegenstand sei (§ 110 Nr. 3 GNotKG), dessen Wert gesondert zu berücksichtigen und dem Wert der Vorsorgevollmacht hinzuzurechnen sei. Hierfür sei in der Regel ein Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
Nach Ansicht der Dienstaufsicht betrug das relevante Aktivvermögen der Mutter zum Zeitpunkt der Beurkundung somit 248.954 Euro (Grundstückswert 243.954 Euro + geschätztes sonstiges Vermögen von 5.000 Euro – hier übernahm die Behörde offenbar zunächst den Gesamtwert aus dem Übertragungsvertrag). Der Geschäftswert für die Generalvollmacht sei maximal die Hälfte dieses Vermögens (ca. 124.477 Euro), wobei aufgrund der internen Beschränkungen ein Abschlag (etwa auf 30-40%) angemessen sei. Zuzüglich der 5.000 Euro für die Patientenverfügung ergäbe sich ein deutlich höherer Gesamtgeschäftswert als die vom Notar angesetzten 10.000 Euro.
Die Entscheidung des Landgerichts: Fehlerhaftes Ermessen des Notars
Der Notar beantragte daraufhin die gerichtliche Entscheidung beim Landgericht. Die Mutter, die die ursprüngliche Rechnung erhalten hatte, schloss sich der Argumentation des Notars an.
Das Landgericht folgte jedoch im Wesentlichen der Auffassung der Dienstaufsicht und erklärte deren Anweisung dem Grunde nach für berechtigt. Es stellte fest, dass der Notar sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Er hätte das Grundstück, das zum Zeitpunkt der Beurkundung formal noch im Eigentum der Mutter stand, nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung ändere nichts am formellen Eigentum und sei gemäß § 38 GNotKG bei der Bewertung des Aktivvermögens nicht abzuziehen.
Das Landgericht korrigierte allerdings die Berechnung des Aktivvermögens durch die Dienstaufsicht: Der übertragene Erbteil (Wert 81.318 Euro) sei kein direktes Aktivvermögen der Mutter im relevanten Sinne gewesen. Das maßgebliche Aktivvermögen betrage daher 162.636 Euro (Miteigentumsanteil) plus 5.000 Euro (angenommenes sonstiges Vermögen), also 167.636 Euro. Das Gericht setzte den Wert der Vorsorgevollmacht auf 30% dieses Betrags an (50.208,90 Euro) und addierte die 5.000 Euro für die Patientenverfügung. Daraus resultierte ein Gesamtgeschäftswert von 55.208,90 Euro, auf dessen Basis das Landgericht eine neue, höhere Kostenberechnung erstellte.
Gegen diesen Beschluss legte der Notar Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und verteidigte erneut die Ausübung seines Ermessens nach § 98 Abs. 3 GNotKG. Er betonte, das Gesetz verlange nur eine „angemessene Berücksichtigung“ des Vermögens, was nicht „zwingend zugrunde legen“ bedeute. Es sei unangemessen, ein faktisch bereits weggegebenes Grundstück voll zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Kein Ermessensfehler des Notars
Das OLG Frankfurt am Main gab der Beschwerde des Notars statt. Es hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies den ursprünglichen Antrag der Dienstaufsicht auf Anweisung zur Korrektur der Kostenberechnung zurück.
Die Begründung des OLG: Notarielles Ermessen bei wirtschaftlicher Bindung bestätigt
Das OLG stellte klar, dass das Gericht im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG nicht das Ermessen des Notars durch eigenes Ermessen ersetzen darf. Es prüft lediglich, ob dem Notar ein Ermessensfehler unterlaufen ist (z.B. Ermessen gar nicht ausgeübt, sachfremde Erwägungen, Überschreitung der Grenzen des Ermessens).
Ein solcher Fehler lag nach Ansicht des OLG hier nicht vor. Der entscheidende Punkt sei die Auslegung des § 98 Abs. 3 Satz 1 GNotKG. Diese Vorschrift verlange, dass der Notar bei der Bestimmung des Geschäftswerts einer allgemeinen Vollmacht das Vermögen des Vollmachtgebers nach „billigem Ermessen“ festsetzt und dabei Umfang der Vollmacht und Vermögen „angemessen berücksichtigt“.
Das OLG betonte, dass der Begriff „angemessen berücksichtigen“ dem Notar einen Spielraum einräumt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Notar bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Vorsorgevollmacht den Wert eines Grundstücks unberücksichtigt lässt, über das der Vollmachtgeber zwar formal noch verfügungsberechtigt ist (weil die Grundbucheintragung fehlt), aber durch eine kurz zuvor beurkundete Auflassung und die vertragliche Verpflichtung wirtschaftlich und rechtlich bereits stark gebunden ist. Der Vollmachtgeber könne über dieses Vermögen faktisch nicht mehr frei verfügen, ohne sich erheblichen rechtlichen Risiken auszusetzen.
Der Notar habe sein Ermessen daher rechtsfehlerfrei ausgeübt, als er diesen bereits faktisch gebundenen Vermögenswert nicht oder nur mit geringem Gewicht in den Geschäftswert der Vorsorgevollmacht einbezog. Die Argumentation des Landgerichts und der Dienstaufsicht, die sich stark auf das formale Eigentum (§ 873 BGB) und das Bruttoprinzip (§ 38 GNotKG) stützte, greife hier zu kurz. Die spezielle Ermessensvorschrift des § 98 Abs. 3 GNotKG erlaube eine differenziertere Betrachtung der wirtschaftlichen Realität als die allgemeine Regel des § 38 GNotKG.
Das OLG verwies zur Stützung seiner Auffassung auch auf ähnliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Brandenburg, OLG Hamm), die Notaren in vergleichbaren Situationen ebenfalls einen Ermessensspielraum bei der Bewertung bereits wirtschaftlich übertragener Vermögenswerte für Vorsorgevollmachten zugebilligt hatten.
Da dem Notar kein Ermessensfehler vorzuwerfen war, war die Anweisung der Dienstaufsicht unbegründet. Folglich musste der Beschluss des Landgerichts, der diese Anweisung bestätigt hatte, aufgehoben werden. Die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars für die Vorsorgevollmacht mit einem Geschäftswert von 10.000 Euro war somit nicht zu beanstanden.
Kostenentscheidung und Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
Die notwendigen Auslagen der Mutter in beiden Gerichtsinstanzen wurden der Landeskasse auferlegt, da das Verfahren auf Betreiben der Dienstaufsicht eingeleitet wurde und die Mutter als Kostenschuldnerin notwendigerweise beteiligt war. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG wurde auf den Differenzbetrag der strittigen Gebühren, nämlich 139,23 Euro, festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass Notare bei der Gebührenfestsetzung für Vorsorgevollmachten einen erheblichen Ermessensspielraum haben und die wirtschaftliche Realität berücksichtigen dürfen. Ein Grundstück, das formal noch im Eigentum des Vollmachtgebers steht, aber durch kürzlich erfolgte Auflassung faktisch nicht mehr frei verfügbar ist, muss nicht zwingend im Geschäftswert der Vorsorgevollmacht berücksichtigt werden. Die Entscheidung stärkt die Flexibilität der Notare, die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls angemessen zu würdigen, und kann zu faireren Gebühren führen, wenn Vermögenswerte nur noch formal, aber nicht mehr wirtschaftlich zum Vermögen des Vollmachtgebers gehören.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie bestimmt der Notar den Geschäftswert für eine Vorsorgevollmacht und warum ist das wichtig für die Höhe der Notarkosten?
Wenn ein Notar eine Vorsorgevollmacht beurkundet, fallen dafür Notarkosten an. Diese Kosten sind gesetzlich festgelegt und berechnen sich nach dem sogenannten Geschäftswert.
Der Geschäftswert für eine Vorsorgevollmacht richtet sich in der Regel nach dem Vermögen des Vollmachtgebers, also der Person, die die Vollmacht erteilt. Dabei wird nicht der volle Wert des Vermögens als Geschäftswert angesetzt, sondern ein gesetzlich festgelegter Anteil davon. Dies dient dazu, den Wert der Rechte und Pflichten zu bestimmen, die mit der Vollmacht übertragen werden. Zum Vermögen zählen beispielsweise Bankkonten, Immobilien oder andere Besitztümer.
Für Sie als Vollmachtgeber bedeutet das: Je höher Ihr Vermögen ist, das von der Vorsorgevollmacht erfasst wird, desto höher ist auch der festgelegte Geschäftswert. Da die Notarkosten direkt von diesem Geschäftswert abhängen und gesetzlich in Werttabellen geregelt sind, führt ein höherer Geschäftswert zu höheren Notarkosten. Umgekehrt bedeutet ein niedrigeres Vermögen einen geringeren Geschäftswert und somit auch niedrigere Notarkosten. Die Kosten für die notarielle Beurkundung sind also nicht willkürlich, sondern transparent an den Wert des Rechtsgeschäfts gebunden.
Was bedeutet „billiges Ermessen“ des Notars bei der Festlegung des Geschäftswerts und welche Grenzen hat dieses Ermessen?
Der Notar berechnet seine Gebühren für viele Tätigkeiten auf Grundlage des sogenannten Geschäftswerts. Dieser Wert spiegelt den wirtschaftlichen oder tatsächlichen Wert des Gegenstands wider, um den es in der notariellen Urkunde geht – zum Beispiel der Kaufpreis einer Immobilie oder der Wert eines Unternehmensanteils. Die gesetzlichen Gebührenordnungen geben oft vor, wie der Geschäftswert zu ermitteln ist.
Was bedeutet „billiges Ermessen“?
In manchen Fällen gibt das Gesetz dem Notar bei der Festlegung des Geschäftswerts einen gewissen Spielraum. Hier spricht man davon, dass der Notar den Wert nach billigem Ermessen festlegen kann. „Billig“ bedeutet in diesem juristischen Zusammenhang nicht preiswert, sondern gerecht, angemessen und nachvollziehbar. Es erlaubt dem Notar, von einer starren, schematischen Berechnung abzuweichen und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Stellen Sie sich vor, der Wert einer Sache könnte theoretisch auf verschiedene Weise berechnet werden. Das billige Ermessen gibt dem Notar die Befugnis, diejenige Methode oder denjenigen Wert zu wählen, der unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen im konkreten Fall am gerechtesten erscheint. Ziel ist es, eine faire Bemessungsgrundlage für die Gebühren zu schaffen, die der tatsächlichen Bedeutung und dem Aufwand der notariellen Tätigkeit im Einzelfall entspricht.
Welche Grenzen hat dieses Ermessen?
Das billige Ermessen ist jedoch keine Willkür. Der Notar kann den Geschäftswert nicht einfach nach Belieben festsetzen. Dieses Ermessen unterliegt klaren Grenzen:
- Gesetzliche Vorgaben: Auch wenn Spielraum besteht, muss der Notar die gesetzlichen Regeln und Prinzipien der Gebührenordnung beachten. Er kann sich nicht völlig von den gesetzlich vorgesehenen Methoden lösen.
- Sachliche Gründe: Die Entscheidung des Notars muss auf nachvollziehbaren, objektiven Kriterien und Tatsachen basieren, die im konkreten Fall vorliegen. Emotionale oder unsachliche Gründe dürfen keine Rolle spielen.
- Gleichbehandlung: Ähnliche Fälle sollten grundsätzlich ähnlich behandelt werden, sofern es keine sachlichen Unterschiede gibt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
- Gerechtigkeit: Das Ergebnis muss dem Gerechtigkeitsempfinden entsprechen und darf keinen Beteiligten unangemessen benachteiligen.
Die Festlegung des Geschäftswerts nach billigem Ermessen bedeutet also, dass der Notar eine verantwortungsbewusste Entscheidung treffen muss, die er bei Bedarf auch begründen kann. Wenn ein Beteiligter der Meinung ist, dass der Notar sein Ermessen nicht „billig“, also nicht fair oder sachgerecht ausgeübt hat, gibt es Möglichkeiten, diese Entscheidung überprüfen zu lassen. Dies kann im Rahmen eines sogenannten Kostenansatzverfahrens geschehen, bei dem ein Gericht die Festsetzung des Geschäftswerts und damit der Notargebühren überprüfen kann. Dabei wird geprüft, ob die Entscheidung des Notars die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten hat.
Inwieweit spielt der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eine Rolle bei der Bewertung des Vermögens für die Vorsorgevollmacht?
In Deutschland ist die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an eine besondere Regel gebunden. Anders als bei beweglichen Dingen (wie einem Auto, das oft schon mit der Übergabe den Besitzer wechselt), reicht bei Grundstücken der reine Kaufvertrag oder eine andere Vereinbarung allein nicht aus, um das Eigentum rechtlich wirksam zu übertragen.
Damit jemand rechtlich Eigentümer eines Grundstücks wird, ist zwingend die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Das Grundbuch kann man sich wie ein öffentliches Register vorstellen, in dem genau festgehalten wird, wem welches Grundstück gehört. Erst wenn der neue Eigentümer dort eingetragen ist, ist der Eigentumsübergang rechtlich vollzogen. Vorher gehört das Grundstück weiterhin dem alten Eigentümer, auch wenn der Kaufvertrag bereits unterschrieben ist und der Kaufpreis vielleicht schon gezahlt wurde.
Wenn es nun um die Bewertung des Vermögens geht, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht, kommt es darauf an, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Erstellung oder Beurkundung der Vollmacht rechtlich der Person gehören, die die Vollmacht erteilt.
Stellen Sie sich vor, jemand verkauft ein Haus und möchte danach eine Vorsorgevollmacht erstellen lassen.
- Wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vorsorgevollmacht noch nicht erfolgt ist, ist der Verkäufer rechtlich immer noch Eigentümer des Hauses. Der Wert des Hauses gehört dann noch zu seinem Vermögen und könnte bei der Bewertung des Gesamtvermögens für die Vorsorgevollmacht eine Rolle spielen.
- Wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vorsorgevollmacht bereits erfolgt ist, ist der Käufer rechtlich neuer Eigentümer. Das Haus gehört dann nicht mehr zum Vermögen des Verkäufers, der die Vorsorgevollmacht erteilen möchte, und dessen Wert würde für die Bewertung seines Vermögens keine Rolle mehr spielen.
Der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch ist also entscheidend dafür, ob ein Grundstück zum Vermögen einer Person zählt und somit bei der Bewertung des Vermögens für eine Vorsorgevollmacht berücksichtigt wird oder nicht.
Was bedeutet das „Bruttoprinzip“ im Zusammenhang mit der Geschäftswertberechnung und wie beeinflusst es die Notarkosten?
Das sogenannte „Bruttoprinzip“ ist ein wichtiger Grundsatz bei der Berechnung des Werts, der für die Festsetzung von Gebühren durch Notare oder Gerichte herangezogen wird. Dieser Wert wird oft als „Geschäftswert“ oder „Verfahrenswert“ bezeichnet.
Kern des Bruttoprinzips
Der Kern dieses Prinzips ist relativ einfach, aber entscheidend: Wenn der Wert eines Vermögensgegenstands oder eines Geschäfts berechnet wird, um darauf Gebühren zu erheben, werden Schulden oder andere Verpflichtungen grundsätzlich NICHT von diesem Wert abgezogen. Man betrachtet also den „Brutto“-Wert (den Gesamtwert der Vermögensgegenstände) und nicht den „Netto“-Wert (Vermögensgegenstände abzüglich Schulden).
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen hat Vermögenswerte im Wert von 500.000 Euro, aber gleichzeitig Schulden in Höhe von 300.000 Euro. Würde man den Netto-Wert berechnen, käme man auf 200.000 Euro (500.000 – 300.000). Beim Bruttoprinzip für die Gebührenberechnung würde jedoch oft der volle Wert der Vermögensgegenstände von 500.000 Euro als Geschäftswert angesetzt.
Auswirkungen auf den Geschäftswert und Notarkosten
Diese Art der Berechnung hat direkte Folgen. Für die Ermittlung des Geschäftswerts nach dem Bruttoprinzip kann es bedeuten, dass auch Vermögenswerte berücksichtigt werden, die faktisch bereits zur Erfüllung von Verpflichtungen oder Schulden bestimmt sind. Die Existenz von Schulden mindert den für die Gebühren relevanten Wert nicht.
Für Sie bedeutet das, dass der Geschäftswert, der die Grundlage für die Notarkosten bildet, höher sein kann, als es dem tatsächlichen „reinen“ Vermögen (nach Abzug der Schulden) entspricht.
Die Notarkosten berechnen sich in der Regel nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieses Gesetz legt fest, wie der Geschäftswert in verschiedenen Fällen ermittelt wird. Bei vielen Arten von notariellen Geschäften, insbesondere im Gesellschaftsrecht oder bei Vermögensübertragungen, kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung. Eine höhere Bemessungsgrundlage – der Geschäftswert – führt dann gemäß den gesetzlichen Gebührentabellen zu entsprechend höheren Notargebühren.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Bruttoprinzip bei der Geschäftswertberechnung bedeutet, dass Schulden unberücksichtigt bleiben, was den für Gebühren relevanten Wert erhöhen und damit potenziell die Notarkosten steigern kann.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Höhe der Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht als zu hoch empfinde?
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Notarkosten für Ihre Vorsorgevollmacht möglicherweise zu hoch berechnet wurden, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, dies überprüfen zu lassen. Die Kosten für Notare sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Das maßgebliche Gesetz hierfür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieses Gesetz legt fest, wie Notare ihre Gebühren berechnen müssen.
Notare dürfen die Höhe der Gebühren nicht frei wählen. Die Kosten richten sich oft nach dem Wert des Vermögens, das von der Vorsorgevollmacht abgedeckt sein kann, sowie nach dem Umfang und der Art der notariellen Tätigkeit.
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Notarkosten haben, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Aufsichtsbehörde für Notare wenden. Dies ist in der Regel die jeweilige Notarkammer oder das Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat. Diese Behörde ist dafür zuständig, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Notare zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörde kann die vom Notar erstellte Kostenberechnung (Kostenrechnung) überprüfen. Sie prüft dabei, ob der Notar die Gebühren korrekt nach den Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ermittelt hat.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auflassung
Die Auflassung ist die notwendige Einigung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber eines Grundstücks über den Eigentumswechsel, die in der Regel notariell beurkundet wird. Erst wenn diese Einigung erfolgt ist und die Umschreibung im Grundbuch beantragt wird, kann das Eigentum auf den Erwerber übergehen. Die Auflassung ist eine rechtlich verbindliche Erklärung, durch die sich der Eigentümer verpflichtet, das Grundstück zu übertragen, auch wenn die tatsächliche Grundbucheintragung noch aussteht. Sie ist im Grundbuchverfahren und Eigentumsrecht (§§ 925, 873 BGB) zentral für die Eigentumsübertragung.
Beispiel: Ein Hausbesitzer und ein Käufer schließen einen Kaufvertrag und erklären vor dem Notar gemeinsam die Auflassung, damit der Käufer das Eigentum am Haus erwerben kann, sobald er im Grundbuch eingetragen wird.
Geschäftswert
Der Geschäftswert ist der Wert, der für die Berechnung der Notarkosten zugrunde gelegt wird und sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Rechtsgeschäfts richtet. Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht bemisst sich der Geschäftswert meist am Vermögen des Vollmachtgebers, also den Werten der betroffenen Vermögensgegenstände. Der Geschäftswert ist nicht immer exakt festgelegt und kann im Rahmen des sogenannten billigen Ermessens angepasst werden (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Er dient dazu, die Höhe der Gebühren transparent und gesetzeskonform zu bestimmen.
Beispiel: Wenn jemand eine Vorsorgevollmacht für einen Besitz von Immobilien im Wert von 100.000 Euro erteilt, wird dieser Wert häufig zugrunde gelegt, um die Notargebühr zu berechnen.
Billiges Ermessen (§ 98 Abs. 3 GNotKG)
Das billige Ermessen bezeichnet den gesetzlichen Spielraum, den ein Notar bei der Festlegung des Geschäftswerts hat. Der Notar darf dabei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall den Wert so bestimmen, dass er gerecht und angemessen ist. Dieses Ermessen ist auf sachlich begründete, nachvollziehbare Entscheidungen beschränkt und darf nicht willkürlich eingesetzt werden. Durch das billige Ermessen kann der Notar beispielsweise bei wirtschaftlich gebundenem Vermögen den Wert niedriger ansetzen, als es der formale Wert vermuten lässt.
Beispiel: Wenn der Vollmachtgeber formal noch Eigentümer eines Hauses ist, aber dieses bereits vertraglich übertragen und wirtschaftlich nicht mehr frei verfügbar ist, kann der Notar den Wert des Hauses bei der Gebührenberechnung nach billigem Ermessen geringer bewerten.
Grundbucheintragung (§ 873 BGB)
Die Grundbucheintragung ist die formelle Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks im Grundbuch, durch die das Eigentum an einem Grundstück rechtlich wirksam übertragen wird. Erst mit dieser Eintragung wird der neue Eigentümer nach außen anerkannt; vorher bleibt der frühere Eigentümer im Grundbuch eingetragen und somit rechtlich Eigentümer. In Deutschland ist die Grundbucheintragung zwingende Voraussetzung für den Eigentumsübergang bei Grundstücken. Die Eintragung ist daher entscheidend für die Bewertung des Vermögens einer Person im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung.
Beispiel: Nach dem Kauf eines Hauses stellt der Notar den Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch; erst mit dieser Eintragung wechselt das Eigentum offiziell.
Bruttoprinzip (§ 38 GNotKG)
Das Bruttoprinzip ist eine Methode der Bewertung des Vermögens für Gebührenermittlungen, nach der bei der Berechnung des Geschäftswerts keine Schulden oder Verbindlichkeiten vom Wert des Vermögens abgezogen werden. Es wird also der gesamte Wert aller Vermögensgegenstände (Bruttowert) ohne Abzug von Belastungen zugrunde gelegt. Dieses Prinzip führt dazu, dass auch Vermögenswerte berücksichtigt werden, die zur Erfüllung von Verpflichtungen bereits gebunden sind. Für die Berechnung der Notarkosten bedeutet das, dass der Wert höher angesetzt wird als der Nettovermögenswert.
Beispiel: Ein Haus im Wert von 200.000 Euro, das mit einem Darlehen belastet ist, wird bei der Gebührenfestsetzung nicht um die Höhe des Darlehens reduziert, sondern mit dem vollen Wert von 200.000 Euro bewertet.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 98 Abs. 3 GNotKG: Diese Vorschrift regelt das „billige Ermessen“ des Notars bei der Festsetzung des Geschäftswerts für Urkunden, insbesondere Vollmachten, und erlaubt eine angemessene Berücksichtigung von Vermögen und Umfang der Vollmacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG bestätigt, dass der Notar bei der Bewertung des Geschäftswerts einer Generalvollmacht nicht zwingend sämtliche Vermögenswerte, etwa formal noch eingetragene Grundstücke, voll berücksichtigen muss, wenn diese wirtschaftlich bereits gebunden sind.
- § 873 BGB: Dieser Paragraph bestimmt, dass der Eigentumsübergang an Grundstücken erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird, nicht schon durch Vertrag oder Auflassung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Formal war die Mutter zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch Eigentümerin des Grundstücks, was die Dienstaufsicht zur vollen Anrechnung auf das Vermögen im Geschäftswert veranlasste; das OLG berücksichtigte jedoch die wirtschaftliche Bindung über die Auflassung.
- § 38 GNotKG (Bruttoprinzip): Dieses schreibt vor, dass bei der Wertermittlung keine Verbindlichkeiten vom Vermögen abgezogen werden dürfen; der Geschäftswert wird auf den Bruttowert des Vermögens bezogen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Dienstaufsicht nutzte dieses Prinzip, um die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht als abzugsfähige Verbindlichkeit anzuerkennen, was das Landgericht unterstützte; das OLG sah hierin jedoch keine zwing Bindung, da Ermessen gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG Vorrang habe.
- §§ 127 ff. GNotKG: Diese Regelungen betreffen das gerichtliche Verfahren zur Entscheidung über Kostenangelegenheiten und Gebühren, insbesondere bei divergierenden Auffassungen zwischen Notar und Dienstaufsicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anweisung der Dienstaufsicht zur Korrektur der Notargebühren wurde vom Landgericht befürwortet, das OLG setzte dem aber durch seine Prüfung des Ermessens des Notars Grenzen und hob den Beschluss auf.
- § 110 Nr. 3 GNotKG: Bestimmt, dass die Beurkundung von Patientenverfügungen einen eigenen Gebührenanspruch begründet und gesondert zu berücksichtigen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kosten für die separate Patientenverfügung sind im Geschäftswert zusätzlich zur Vollmacht zu berücksichtigen, was in der Kostenberechnung eine Rolle spielte, wobei das OLG allerdings die Gesamtabrechnung betraf, nicht die grundsätzliche Gebührensetzung.
- Grundsatz des notariellen Ermessens und Rechtsprechung (OLG Brandenburg, OLG Hamm): Verschiedene OLG haben anerkannt, dass der Notar bei Bewertung des Geschäftswerts einen Einschätzungsspielraum hat und nicht ausschließlich formellen Eigentumsverhältnissen folgen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Frankfurt stützte seine Entscheidung auf diese Rechtsprechung und bestätigte, dass die wirtschaftliche Bindung eines Vermögenswerts bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden darf.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 20 W 25/23 – Beschluss vom 07.02.2025
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