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Notarkosten – Gebührenbefreiung im Sozialhilferecht

LG Magdeburg – Az.: 10 OH 66/16 – Beschluss vom 30.05.2017

Auf Antrag der Antragstellerin wird die Notarkostenrechnung vom 18.11.2016 – unter Aufhebung im Übrigen – abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf einen Betrag von 16,42 €.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

Am 17.11.2016 beurkundete die Notarin für die Antragstellerin, vertreten durch ihren Betreuer, die Bestellung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes S. als überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Hintergrund war, dass das Sozialamt notwendige Leistungen nur auf Darlehnsbasis unter Absicherung durch die Sicherungshypothek gewähren konnte.

Der Betreuer beantragte in der Urkunde die betreuungsgerichtliche Genehmigung und bevollmächtigte die Notarin, diese Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vom Betreuungsgericht des Amtsgerichts Quedlinburg für ihn in Empfang zu nehmen und sie dem Gläubiger mitzuteilen. In die Urkunde wurde aufgenommen, dass eine Beurkundungsgebühr nicht erhoben wird, dies gelte jedoch nicht für angefallene Auslagen.

Am 18.11.2016 legte die Notarin wie folgt Rechnung:

25102 Beglaubigung von Dokumenten 10,00 €

22110 Vollzugsgebühr 49,50 €

32001 Dokumentenpauschale 4,50 €

32004 Post und Telekommunikationsentgelte 9,30 €

Mehrwertsteuer auf 73,30 € 13,93 €

87,23 €

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Vollzugsgebühr zu Unrecht erhoben worden sei. Das Sozialamt habe ihr mitgeteilt, dass keine Kosten entstünden.

II.

Der Antrag ist nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft.

Er ist teilweise auch begründet.

1. Die Vollzugsgebühr ist nicht zu erheben.

Allerdings ist die Anforderung und Prüfung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mit Entgegennahme- und Mitteilungstätigkeit nach §§ 1828 und 1829 BGB eine Vollzugstätigkeit, mit der die Notarin laut Urkunde auch betraut wurde. Auch unterfällt die Vollzugsgebühr nicht der Gebührenfreiheit nach Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 S. 3 NR.2 GNotKG.

Doch sind diese Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S.1 GNotKG nicht zu erheben. Der Betreuer hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er das Geschäft nicht in Auftrag gegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass hierfür Vollzugsgebühren anfallen. Überzeugend hat der Betreuer dargelegt, dass er nach der Auskunft des Sozialamts, durch die Eintragung entstünden keine Kosten, von einer umfassenden Kostenfreiheit ausgegangen sei. Die Notarin hätte den Betreuer darüber aufklären müssen, dass – im Gegensatz zu den Beurkundungsgebühren – der Vollzug kostenpflichtig sei. Auch der Hinweis in der Urkunde, dass Auslagen von der Gebührenfreiheit nicht erfasst seien, musste ihn zu der Auffassung verleiten, dass weitere Kosten als die Auslagen nicht anfallen würden.

Das Gericht geht davon aus, dass bei einer Aufklärung über die anfallende Vollzugsgebühr der Betreuer die Notarin nicht mit dem Vollzug beauftragt hätte. Zwar hat der Betreuer auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, er sei als Betreuer bisher nicht an Grundstücksgeschäften beteiligt gewesen. Die von ihm in der hier streitigen Sache getätigten Ausführungen lassen jedoch erkennen, dass er, wäre ihm von Seiten des Sozialamts die Notwendigkeit der Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung dargelegt worden, selbst in der Lage gewesen wäre, diese beim Amtsgericht anzufordern und an das Sozialamt weiterzureichen.

2. Auch die Beglaubigungsgebühr für die Beglaubigung des Bestallungsausweises ist nicht zu erheben. Diese unter Nr. 25102 zu fassende Gebühr unterfällt nach Auffassung des Landgerichts der Gebührenfreiheit (ebenso: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage, Rn. 18 zu Vorbemerkung 2 KV). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Befreiungsvorschrift des § 64 Abs. 2 S. 3 SGB X, der ausdrücklich davon spricht, dass der Berechtigte von „Beglaubigungskosten“ befreit ist. Auch der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, den Leistungsempfänger von Kosten freizustellen, spricht dafür, alle Beglaubigungen, die für die Durchführung des Geschäfts notwendig sind, kostenfrei zu gestalten. Die von Korintenberg, GNotKG, 19. Auflagen, Rn. 10 zu Vorbemerkung 2 KV, vertretene Auffassung, hier sei nur der Rahmen des § 91 GNotKG eine Gebührenfreiheit gegeben, verkennt, dass § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gerade nicht die Beschränkung auf die in § 91 GNotKG genannten Gebühren enthält.

3. Allerdings ist die Dokumentenpauschale in Höhe von 4,50 € sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 9,30 € als Auslage zu erheben. Diese Auslagenpauschale, welche in einem Prozentsatz von 20 % zu den angefallenen Gebühren zu bemessen ist, muss sich nach den eigentlich zu berechnenden Gebühren richten, so dass diese mindestens in Höhe von 9,30 € bestehen. Die Kostenfreiheit gilt insoweit nicht, was auch sinnvoll ist, weil diese Kosten bei der Notarin tatsächlich entstehen. Der Betreuer ist darauf auch in der Urkunde hingewiesen worden.

4. Zu den Beträgen von 9,30 € und 4,50 € ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, so dass insgesamt 16,42 € zu zahlen sind.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 81 FamFG.

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