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Notarkosten für Reparaturvollmacht bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

LG Offenburg – Az.: 4 OH 14/16 – Beschluss vom 27.04.2018

1. Die Kostenrechnung des Notariats xxx -Notar xxx- vom 20.06.2016 (Rechnungsnummer 214326) ist inhaltlich richtig. Die Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung vom 17.06.2016 (Notariat xxx, UR 649/2016) löst keine zusätzlichen Gebühren nach dem GNotKG aus.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Am 17.06.2016 beglaubigte Notar xxx bei dem seinerzeitigen Notariat xxx eine von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung der Firma xxx GmbH mit dem Sitz in xxx (Notariat xxx, UR 649/2016). Gegenstand der Handelsregisteranmeldung war die Beendigung der Liquidation der Firma.

§ 2 des Anmeldungsentwurfes enthält unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ folgende Regelung:

„Der Notar und dessen Vertreter werden zur Erklärung und Vornahme etwa erforderlicher Änderungen und Ergänzungen der Anmeldungen bevollmächtigt (z. B. auf Verlangen von Gerichten und Behörden).“

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts der Handelsregisteranmeldung wird auf diese Bezug genommen.

Der Notar hat die Handelsregisteranmeldung beim Registergericht beantragt. Die Vollmacht wurde nicht verwendet.

Seine Tätigkeit stellte der Notar am 20.06.2016 unter der Nummer 214326 in Rechnung. Dabei wurde im Wesentlichen eine Entwurfsgebühr gemäß Nr. 24102 und 21101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden: KV) berechnet. Die Vollmacht in § 2 des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung wurde nicht in Rechnung gestellt.

Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf diese Bezug genommen.

Der Notar wurde mit Verfügung der Vizepräsidentin des Landgerichts Offenburg vom 23.06.2016 (AZ: E 565 – 17/2016) angewiesen, hinsichtlich der Richtigkeit der Kostenberechnung in der vorgenannten Gebührenrechnung zu der Urkunde UR 649/2016 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG herbeizuführen (§ 130 Abs. 2 GNotKG). Bei der Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung handle es sich um eine sogenannte „Reparaturvollmacht“, die kostenrechtlich einen gesonderten Beurkundungsgegenstand darstelle und somit nach den §§ 110 Nr. 1, 111 Nr. 3 GNotKG gebührenrechtlich relevant und damit in Rechnung zu stellen sei.

Der entsprechende Antrag wurde durch den Notar am 29.06.2016 gestellt.

In seinem Antrag hat der Notar bzgl. der rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Parallelverfahren 4 OH 11/16 (UR 608/2016 bzw. UR 609/2016 des vormaligen Notariats xxx) Bezug genommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei der streitbefangenen Vollmacht nicht um einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 2 GNotKG handle, da die Vollmacht lediglich dem dem Notar obliegenden Vollzug diene. Eine weitergehende Bevollmächtigung erfolge jedoch nicht, was auch an § 6 BeurkG scheitere. Die Vollmacht stelle somit lediglich einen Annex zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben dar. Tatsächlich anfallender Vollzugsaufwand werde über die Vollzugsgebühren nach Nr. 22110 ff KV abgegolten.

Im Übrigen wies der Notar darauf hin, dass es sich bei der in § 3 des Anmeldungsentwurfes verwendeten Vollmacht nicht um eine solche für Notariatsbedienstete handle.

Der Präsident des Landgerichts Offenburg hat am 20.07.2016 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung genommen und im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vollmacht nach Nr. 24102 KV abzurechnen sei, da die Gebühr für den Entwurf der Vollmacht mit der Fertigung entstehe. Eine Berechnung nur für den Fall, dass von der Vollmacht Gebrauch gemacht werde, laufe § 10 GNotKG zuwider. Soweit bereits das Gesetz dem Notar die Möglichkeit von Berichtigungen gebe, sei eine derartige Vollmacht prinzipiell nicht erforderlich, was für eine Gebührenpflichtigkeit spräche.

Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen des Notars und des Präsidenten des Landgerichts wird auf die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 27.06.2016 bzw. vom 20.07.2016 Bezug genommen.

II.

Die Fertigung der Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung vom 17.06.2016 löst keine eigenständige separate Gebühr im Sinne des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus. Die Vollmacht ist insbesondere im Rahmen der Handelsregisteranmeldung nicht als eigenständiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 86 Abs. 2 GNotKG neben der Registeranmeldung zu verstehen, bei der es sich nach § 111 Nr. 3 GNotKG um einen besonderen Beurkundungsgegenstand handelt.

Die Anmeldung zum Handelsregister stellt dann einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 111 Nr. 3 GNotKG dar, wenn sie mit einer sonstigen Beurkundung zusammenfällt. Dies gilt z. B. im Verhältnis zwischen einer gesellschaftsrechtlichen Beurkundung und deren nachfolgender Anmeldung zum Handelsregister.

Die streitgegenständliche Vollmacht beinhaltet jedoch gerade keine eigenständige Beurkundung. Vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung und Präzisierung zu § 378 Abs. 2 FamFG.

Aufgrund der Vorschrift des § 378 Abs. 2 FamFG ist der Notar berechtigt, eine zur Eintragung erforderliche Erklärung, die er selbst beurkundet oder beglaubigt hat, im Namen des Anmeldungsberechtigten zur Eintragung zu beantragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Notar dem Berechtigten bei der Registeranmeldung behilflich sein soll (§ 53 BeurkG).

Die Anmeldung selbst ist somit keine Willenserklärung, sondern eine Prozesserklärung im Sinne des FamFG und ein auf Herbeiführung behördlichen Handelns gerichteter organschaftlicher Akt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 12 W 103/90 – juris, Rdnr. 11).

In diesem Kontext ist die Vollmacht zu verstehen. Sie entfaltet keine Wirkung aus sich selbst heraus, sondern hat entsprechend ihrem Wortlaut nur eine dienende Funktion, soweit infolge von Beanstandungen durch das Registergericht Änderungen und/oder Ergänzungen erforderlich werden. Es handelt sich somit um eine unselbständige Vollmacht. Dies ist eine unmittelbare Folge der sich aus § 17 BeurkG ergebenden umfassenden Prüfungs-, Ermittlungs- und Betreuungspflichten des Notars.

Im Vordergrund steht die Handelsregisteranmeldung, zu deren Abwicklung die Vollmacht lediglich ein unselbständiges Element im Rahmen der Abwicklungs- und Vollzugspflichten des Notars darstellt. Die Vollmacht kommt nur zum Tragen, wenn seitens des Registergerichts Beanstandungen vorgenommen werden. Damit dient die Vollmacht evident dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung. Von einem umgekehrten Abhängigkeitsverhältnis kann nicht ausgegangen werden. Es besteht folglich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Anmeldung und der Vollmacht und nicht umgekehrt. Zwar besteht keine rechtliche Abhängigkeit zwischen der Anmeldung und der Vollmacht, d. h. die Anmeldung kann auch ohne die Vollmacht – deren inhaltliche und formelle Richtigkeit vorausgesetzt – vollzogen werden; jedoch besteht eine tatsächliche Abhängigkeit im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

Damit ist das zentrale Rechtsverhältnis, von dem heraus zu beurteilen ist, in welchem Zusammenhang Registeranmeldung und Vollmacht stehen, die Handelsregisteranmeldung und nicht die insoweit nur unselbständige Vollmacht. Ganz klar wird dies aus der Tatsache, dass der eigentliche Eintragungsgegenstand und nicht die Vollmacht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Hauptgeschäft ist die Handelsregisteranmeldung und die Vollmacht steht mit dieser in einem inneren Zusammenhang, der lediglich eine dienende Funktion erfüllt (vgl. BGH, NJW 2006, 279).

Die Vollmacht selbst entfaltet aufgrund ihrer dienenden Funktion ihre Wirkung erst, wenn durch das Registergericht Beanstandungen erfolgten; dann wäre der Notar aber auch bevollmächtigt, in Vertretung des Berechtigten Anträge zu stellen und Erklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben (§ 378 Abs. 2 FamFG).

Die Vollmacht wird somit zunächst nicht vom Notar ausgeübt, sondern greift lediglich für den Fall von Änderungen und Ergänzungen. Damit entfaltet sie jedoch ihren Wirkungsbereich lediglich als eine Klarstellung und Präzisierung der Register- bzw. Anmeldevollmacht im Sinne des § 378 Abs. 2 FamFG dem Registergericht gegenüber. Dies wird insbesondere auch daraus deutlich, dass nach dem Wortlaut der Vollmacht diese ausdrücklich lediglich dem Notar bzw. dessen Vertreter, denklogisch einem anderen Notar, erteilt wird. Im Ergebnis wird folglich auch aufgrund der Vollmacht der Anwendungsbereich des § 378 Abs. 2 FamFG nicht verlassen, sondern lediglich konkretisiert. Für eine weitergehende Anwendung der Vollmacht bleibt kein Raum, zumal ein weitergehender Anwendungsbereich gegen § 6 BeurkG verstoßen dürfte.

Die Vollmacht kann auch aus einem weiteren Grund keine eigenständigen Gebühren auslösen.

Gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV sind mit der Entwurfsgebühr auch die Kosten der Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens abgegolten. Die Erhebung von Gebühren für die Vollmacht verstieße gegen diese Regelung. Da die Vollmacht nach ihrem Wortlaut ihre Wirkung nur im Falle von Beanstandungen entfaltet und darüber hinaus keinen weitergehenden eigenständigen Anwendungsbereich enthält, besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang mit der Erledigung von Beanstandungen. Würde man dann aber der Vollmacht eine eigene kostenrechtliche Relevanz beimessen, würden Kosten erhoben für einen Sachverhalt, der bereits von Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV abgedeckt ist, was einer doppelten Gebührenerhebung gleich käme. Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 KV geht daher in jedem Fall als Spezialregelung den ansonsten eventuell anwendbaren Vorschriften gemäß § 86 Abs. 2 i. V. m. § 111 Nr. 3 GNotKG vor.

Soweit einzelne Stimmen in der Literatur von Gegenstandsverschiedenheit im Sinne von § 111 GNotKG ausgehen, insbesondere wenn eine Änderungs- oder Vollzugsvollmacht für Notariatsangestellte mitbeurkundet wird (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage 2015, Rdnrn. 2 und 6 zu § 110; ähnlich: Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, Rdnr. 1 zu § 110; a. A. Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, 1. Auflage 2013, Rdnrn. 266 ff; Korintenberg-Diehn, GNotKG, 20. Auflage 2017, Rdnr. 18 zu § 110), ist dies im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da nach dem Wortlaut der Vollmacht gerade keine Bevollmächtigung von Notariatsangestellten vorliegt, sondern lediglich eine solche für den Notar selbst oder seinen Vertreter, der – wie bereits ausgeführt – denklogisch ein anderer Notar sein muss. Somit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Vollmacht für Notariatsangestellte kostenpflichtig ist oder nicht.

Nach alldem begründet die Vollmacht in § 2 der Handelsregisteranmeldung keinen Gebührentatbestand im Sinne des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung des Notars Nr. 214326 unrichtig sein könnte sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Dementsprechend konnte die Richtigkeit der Kostenrechnung des Notars festgestellt werden ebenso wie die Tatsache, dass die Vollmacht in § 3 der Handelsregisteranmeldung keinen Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses erfüllt.

Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG.

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