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Notarkosten Ehevertrag – Berücksichtigung zukünftigen Vermögens

LG Kleve – Az.: 4 OH 7/16 – Beschluss vom 16.08.2016

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinbarungen wird auf den Ehevertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1830/2015 des Notars Dr. P (Anlage 3 zur Antragsschrift = Bl. 28-34 GA) verwiesen. Am gleichen Tage beurkundete der Antragsgegner zudem einen Hofübertragungsvertrag, an dem auch der Antragsteller beteiligt war. Wegen der Einzelheiten der dort getroffenen Vereinbarungen wird auf den Hofübertragungsvertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1832/2015 des Notars Dr. P (Anlage 1 zur Antragsschrift = Bl. 4-24 GA) Bezug genommen. Mit Kostenberechnung vom 11.02.2016 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Beurkundung des Ehevertrages einen Betrag in Höhe von 2.808,71 EUR in Rechnung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 11.02.2016 (Anlage 4 zur Antragsschrift = Bl. 36 GA) verwiesen. Diese ersetzte der Antragsgegner im laufenden Notarkostenprüfungsverfahren durch die formal geänderte, aber betragsmäßig gleiche Kostenberechnung vom 21.07.2016. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Kostenberechnung vom 21.07.2016 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 21.07.2016 = Bl. 51 GA) Bezug genommen.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für den GbR-Anteil angesetzten Geschäftswert. Da ihm der Anteil erst aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 übertragen worden ist, ist er der Auffassung, der Anteil müsse niedriger bewertet werden, als es der Antragsgegner getan habe. Die 30 % der GbR, die der Antragsteller bereits besitzt, seien nur 47.261,98 EUR wert. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Bewertungsabschlag wegen der aufschiebend bedingten Übertragung bei seiner Ermittlung des Geschäftswertes bereits berücksichtigt.

Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu der Kostenberechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 12.07.2016 (= Bl. 44-46 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 127 ff. GNotKG ist zulässig. Dass die Antragsschrift für den Antragsteller durch den von ihm bevollmächtigten „Kreisbauernschaft X e.V.“ eingelegt worden ist, ist unschädlich. Zwar ist der „Kreisbauernschaft X e.V.“ im Notarkostenprüfungsverfahren – in dem gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht (Korinthenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 130, Rn.13) – kein nach §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 2 S. 2 FamFG zulässiger Bevollmächtigter. Jedoch bleiben gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 3 S. 2 FamFG Verfahrenshandlungen eines solchen Bevollmächtigten wirksam, soweit er diese vor seiner Zurückweisung durch das Gericht vorgenommen hat. Nichts anderes gilt, wenn die gerichtliche Zurückweisung nach §§ 130 Abs. 3, 10 Abs. 3 S. 1 FamFG – wie vorliegend – deswegen unterblieben ist, weil der Bevollmächtigte zuvor sein Mandat niedergelegt hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Ein bestimmter Betrag braucht nicht ausdrücklich beantragt zu werden, es genügt, wenn das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 127 GNotKG, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, den in der verfahrensgegenständlichen Rechnung angesetzten Geschäftswert des GbR-Anteils herabzusetzen. Die Beteiligten haben nach den vom Antragsgegner vorgenommenen (formalen) Rechnungskorrekturen die Rechnung in der Fassung nach ihrer Berichtigung zum Verfahrensgegenstande gemacht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.1989, Az.: 3 W 118/89, zitiert nach Juris; LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 70 m.w.N.). Erledigung tritt durch eine Rechnungskorrektur nur dann ein, wenn der Antragsteller die neu erteilte Kostenrechnung akzeptiert (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 70 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die korrigierte Kostenberechnung vom 21.07.2016 entspricht nunmehr den formellen Anforderungen des § 19 GNotKG und in der Sache nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat den Geschäftswert im Hinblick auf die Anteile des Antragstellers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend ermittelt. Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist bei dem vorliegenden güterstandsmodifizierenden Ehevertrag der Geschäftswert mit der Summe der Vermögenswerte beider Ehegatten anzusetzen. Zum Vermögen des Antragstellers gehören auch die von ihm gehaltenen GbR-Anteile.

Diese sind in Höhe von 30 % gegenwärtiges Vermögen des Antragstellers. Aus Ziffer 2.3 des ebenfalls am 11.08.2015 beim Antragsgegner mit der UR-Nr. 1832/2015 beurkundeten Hofübertragungsvertrages geht hervor, dass der Antragsteller bei Beurkundung des Ehevertrages bereits Inhaber von 30 % der GbR-Anteile gewesen ist. Dass dieser 30prozentige Gesellschaftsanteil einen Wert von 47.261,98 EUR hat, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Da den Wertangaben der Urkundsbeteiligten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG großes Gewicht zukommt, können diese Werte regelmäßig zugrundegelegt werden, wenn keine davon abweichenden Aspekte ersichtlich sind (Tiedtke, DNotZ 2016, 576 m.V.a. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 W 17/15, zitiert nach Juris). Es sind vorliegend keine Gesichtspunkte dargetan oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein abweichender Wert der Gesellschaftsanteile ergäbe.

Der Antragsgegner hat zurecht einen 70prozentigen Anteil an der GbR als zukünftiges Vermögen des Antragstellers mit einem Wert in Höhe von 33.083,39 EUR in den ermittelten Geschäftswert einbezogen. Zukünftiges Vermögen ist dem gegenwärtigen Vermögen gemäß § 100 Abs. 3 GNotKG mit 30 % seines Wertes hinzuzurechnen, wenn der (künftige) Vermögensgegenstand im Ehevertrage konkret bezeichnet worden ist (vgl. Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, 2013, Rn. 599). Die GbR-Anteile sind in Ziffer 1.3.3 des Ehevertrages konkret bezeichnet. Der 70prozentige Anteil an der GbR ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrages zukünftiges Vermögen des Antragstellers gewesen. Dies gilt sowohl für den in Ziffer 2.3 Abs. 2 des Hofübertragungsvertrages aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 auf den Antragsteller übertragenen 30prozentigen Anteil, als auch für den in Ziffer 2.3 Abs. 1 des Hofübertragungsvertrages rückwirkend auf den 01.07.2015 auf den Antragsteller übertragenen Anteil in Höhe von 40 %. Wie sich aus der Urkundenrolle-Nummer des Hofübertragungsvertrages (UR-Nr. 1832/2015) ergibt, erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile aber erst, nachdem der Ehevertrag (UR-Nr. 1830/2015) bereits geschlossen worden war. Die handels- und/oder steuerrechtlich rückwirkende Übertragung der Anteile ändert nichts daran, dass diese bei der Beurkundung des Ehevertrages noch nicht zum Vermögen des Antragstellers gehörten. Bei Beurkundung des Ehevertrages hatte der Antragsteller nur eine faktische, mehr oder minder sichere Erwartung, dass ihm diese alsbald übertragen werden würden. Auf der Grundlage der für den im gegenwärtigen Vermögen des Antragstellers befindlichen GbR-Anteile ermittelten Werte hat der Antragsgegner den Geschäftswert der zukünftigen Gesellschaftsanteile zutreffend mit 110.277,95 EUR ermittelt und mit 30 % dieses Wertes in den Geschäftswert einbezogen, wie von § 100 Abs. 3 GNotKG vorgesehen.

Die Richtigkeit der angesetzten Auslagen, die Ermittlung des angesetzten Geschäftswertes im Übrigen und die aus dem Geschäftswert vorgenommene Gebührenberechnung wird von dem Antragsteller nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/ Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 4 OH 2/14 = BeckRS 2014, 20012). Überdies wurden die Werte auch zutreffend ermittelt, wie sich aus der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 13. Juli 2016 ergibt, der sich die Kammer anschließt und auf die insoweit verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG.

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