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Notarkosten – Beurkundung genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft

Oberlandesgericht Jena – Az.: 9 W 401/20 – Beschluss vom 23.02.2021

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 06.10.2020, Az. 6 OH 25/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 660,69 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit einem Kostenprüfungsantrag vom 17.07.2018 gegen die beiden ihrer Ansicht nach unberechtigten Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 06.02.2018 (Rechnungsnummer … zu UR-Nr. … vom 02.02.2018 und Rechnungsnummer … zu UR-Nr. … vom 02.02.2018).

Die Antragstellerin ist eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000 €, die einen Handel mit Geschirr, Ziergegenständen und Schmuck betreibt. Sie besteht aus drei Gesellschaftern, der bisherigen Geschäftsführerin H. S., ihrer Tochter A. S. und dem weiteren Gesellschafter J. B. S..

Der Antragsgegner beurkundete am 02.02.2018 eine Satzungsänderung der Klägerin nebst Bestellung des weiteren Gesellschafters zum Geschäftsführer, die er zum Handelsregister anmelden sollte. Die Tochter wurde dabei von ihrer Mutter vertreten und sollte die Beurkundung nachträglich genehmigen. In der Urkunde erteilten die Beteiligten dem Antragsgegner Vollzugsvollmacht. Der Urkunde war eine Neufassung der Satzung als Anlage beigefügt. Der Antragsgegner bereitete die Anmeldung zum Handelsregister vor. Da es nicht zur Genehmigung durch die Tochter kam, unterblieb die Anmeldung.

Der Antragsgegner rechnete seine Gebühren für Beurkundung und Anmeldung mit zwei Rechnungen vom 06.02.2018 mit 476,48 € und 184,21 € ab. Als Geschäftswert setzte er jeweils 60.000 € an, die er bei der ersten Rechnung in eine Beurkundung für die Satzungsänderung und eine Beurkundung für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführer mit jeweils 30.000 € aufschlüsselte. In der zweiten Rechnung schlüsselte er den Geschäftswert auf in Anmeldung der Satzungsänderung und Anmeldung des weiteren Geschäftsführers, ebenfalls mit jeweils 30.000 €.

Am 15.02.2018 fassten die Gesellschafter im schriftlichen Verfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG einen neuen Gesellschafterbeschluss über eine Satzungsänderung und Bestellung des zweiten Geschäftsführers (Bl. 9 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 17.02.2018 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie mit dem von ihm formulierten Satzungstext zwar einverstanden gewesen sei, aber nach weiterer Überlegung mehrere Punkte als ungeeignet für ihre Gesellschaft ansehe. Deshalb habe man eine neue Satzung formuliert und diese im schriftlichen Verfahren nach § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz beschlossen. In gleicher Weise habe man den zweiten Geschäftsführer bestellt. Die entsprechenden Schriftstücke waren dem Schreiben beigefügt. Weiterhin hieß es in dem Schreiben, dass man dem Antragsgegner die erteilte Vollzugsvollmacht entziehe, soweit nicht noch gesetzlich vorgeschriebene Vertretungserfordernisse bestünden.

Eine notarielle Beurkundung der von der Antragstellerin im schriftlichen Verfahren nach § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz gefassten Beschlüsse unterblieb und wurde auch nicht weiter angestrebt.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Beurkundung der Beschlüsse willkürlich und ohne Auftrag der Beteiligten beurkundet. Die Tochter habe keine Genehmigung für die vollmachtlose Vertretung erteilt. Die beurkundeten Satzungsänderungen seien für die Antragstellerin ungeeignet. Es würde eine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern vorliegen, da bereits am 27.08.2015 eine derartige Beurkundung erfolgt sei. Der Antragsgegner sei zu einer Belehrung über die kostenrechtlichen Folgen einer Nichtgenehmigung durch die vollmachtlos Vertretene und über Haftungsgesichtspunkte nach § 179 BGB verpflichtet gewesen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 06.02.2018 (Rechnungsnummer … zu UR-Nr. … vom 02.02.2018 und Rechnungsnummer … zu UR-Nr. … vom 02.02.2018) aufzuheben und festzustellen, dass ihm aus der Beurkundung vom 02.02.2018, UR-Nr. …, und der Handelsregisteranmeldung vom 02.02.2018, UR-Nr. …, keine Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten zustehen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat den Standpunkt vertreten, die Geschäftsführerin und der Gesellschafter der Antragstellerin hätten ihm versichert, die Beurkundung sei mit der vollmachtlos vertretenen Gesellschafterin abgesprochen. Er habe die Handelregisteranmeldung auftragsgemäß vorbereitet, da er mit einer Genehmigung durch die vollmachtlos vertretene Gesellschafterin gerechnet habe.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkammer eingeholt, die mit Datum vom 15.08.2020 erstellt worden ist (Bl. 23-27 d. A.). Hierauf wird Bezug genommen. Ferner wurde dem Präsidenten des Landgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 06.10.2020 zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 09.10.2020 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 30.10.2020, eingegangen am 03.11.2020, Beschwerde eingelegt und diese näher begründet.

Sie macht geltend, das Landgericht habe ihren Einwand nicht berücksichtigt, wonach sie der Auffassung gewesen sei, dass bei Versagung der Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Person die Beurkundung als gescheitert gelte und demzufolge auch keine Notarkosten anfallen würden. Diese Auffassung habe sie daraus gewonnen, dass es in der Urkunde heiße, die Vertreterin handele für die vertretene Person „vorbehaltlich deren Genehmigung und ohne Haftung für die Erteilung der Genehmigung“. Aus der Formulierung „ohne Haftung“ habe sie den Schluss gezogen: „Ohne Kostenhaftung“. Hätte man gewusst, dass auch bei Ausbleiben der Genehmigung Notarkosten anfallen würden, hätte man von einer Beurkundung Abstand genommen. Außerdem habe man nicht genug Zeit gehabt, die Satzungsänderung zu lesen und zu bewerten. Hätte man genügend Zeit gehabt, hätte man die Satzung in Teilen anders gefasst.

Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12.11.2020 nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts eingelegt worden (§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 2 FamFG).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a. Die Entstehung von Notarkosten für die vorliegende Beurkundung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hängt nicht davon ab, dass die Genehmigung auch erteilt wird. Denn die Gesellschafterin H. S. hat bei der Beurkundung nicht nur ihre Tochter, die Mitgesellschafterin A. S., vollmachtlos vertreten, sondern gleichzeitig als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Antragstellerin (Unternehmergesellschaft) selbst. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesellschafter J. B. S. durch die Urkunde zum „weiteren“ alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer neben H. S. bestellt worden ist. Beide sind auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Als Geschäftsführerin hat H. S. in der Urkunde erklärt, dass „die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs die Gesellschaft trägt“. Dadurch wurde die Antragstellerin Kostenschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GNotKG. Insoweit besteht ein Unterschied zwischen dem Rechtsgeschäft der Gesellschafter untereinander in Form der Satzungsänderung (Änderung des Gesellschaftsvertrags) und dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Notar nach § 4 GNotKG (Gläser, in: Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 29 Rn. 9). Die Satzung ist der Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern (Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1).

b. Richtig ist zwar, dass Notarkosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (§ 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Allerdings liegt im vorliegenden Fall keine unrichtige Sachbehandlung vor.

Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2020, V ZB 67/19, juris Rn. 6). Eine unrichtige Sachbehandlung kann im Einzelfall ausnahmsweise auch in einer unterlassenen Kostenbelehrung liegen (Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl. 2019, § 21 Rn. 5). Grundsätzlich trifft den Notar aber keine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Beurkundungstätigkeit, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst (BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2020, V ZB 67/19, juris Rn. 27 m.w.N.). Etwas Anderes gilt, wenn die Beteiligten den Notar auf die Kosten ansprechen (BGH, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

aa. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beteiligten – ohne den Notar darauf anzusprechen – der Meinung sind, eine gebührenpflichtige Beurkundung läge erst nach Genehmigung der Satzungsänderung durch die vertretene Person vor. Denn in diesem Fall kann der Notar von einem Irrtum nichts wissen. Ein Notar ist nur bei einem offensichtlichen, ihm also klar erkennbaren Irrtum eines Beteiligten über die Kosten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Mai 1999, 3 W 62/99, ZNotP 1999, 415-416, juris Rn. 20 Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 21 Rn. 17 Fn. 21). Ein erkennbarer Irrtum liegt hier nicht vor. Die Beteiligten haben dem Antragsgegner bei der Beurkundung nicht erklärt, dass sie der Meinung sind, Notarkosten entstünden erst nach Genehmigung. Auf diesen Irrtum hat sich die Antragstellerin auch erst später berufen, nachdem der Notar seine Kostenrechnungen bereits erteilt und Bezahlung zweimal angemahnt hatte. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 06.02.2018 die bezeichneten Urkunden „Satzungsänderung“ und „Handelsregisteranmeldung“ sowie seine beiden Kostenrechnungen übersandt und angekündigt, dass er die Unterlagen beim zuständigen Handelsregister einreichen werde, sobald die vollmachtlose Vertretung durch die Tochter A. genehmigt sei. Weiter hat er mit Schreiben vom 15.03.2018 und 04.05.2018 seine beiden Rechnungen zur Zahlung angemahnt, ohne dass die Antragstellerin Einwendungen gegen die Rechnungen erhoben hat. Solche Einwendungen wurden erstmals mit Schreiben vom 14.05.2018 erhoben und geltend gemacht, dass mangels Genehmigung seitens der Tochter kein wirksamer Gesellschafterbeschluss entstanden sei und deshalb eine Zahlung abgelehnt werde. Ein Irrtum im Zeitpunkt der Beurkundung war für den Antragsgegner nicht erkennbar. Daher brauchte er auch darüber nicht aufzuklären.

bb. Die Formulierung in der Urkunde „vorbehaltlich deren Genehmigung und ohne Haftung für die Erteilung der Genehmigung“ stellt keine Irreführung dar, die als unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG zu betrachten wäre, sondern verdeutlicht das Erfordernis einer Genehmigung der Satzungsänderung durch die Mitgesellschafterin A. S. und beinhaltet einen Haftungsausschluss auf Seiten von H. S. bei Ausbleiben der Genehmigung. In diesem Zusammenhang geht es um das Vertretungsverhältnis zwischen H. S. und A. S., in welchem H. S. als Vertreterin ohne Vollmacht aufgetreten ist. Davon ist zu unterscheiden das Auftreten von H. S. als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Antragstellerin (Unternehmergesellschaft) anläßlich der Beurkundung. Dass die Beteiligten diese Zusammenhänge missverstanden hatten, war für den Antragsgegner ebenfalls nicht erkennbar. Wie oben ausgeführt, ist ein Notar nur bei einem offensichtlichen, ihm klar erkennbaren Irrtum eines Beteiligten zur Belehrung verpflichtet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

cc. Soweit die Beschwerde geltend macht, man habe nicht genügend Zeit gehabt, die Satzungsänderung zu lesen und zu bewerten, kann auch damit keine unrichtige Sachbehandlung begründet werden. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung, in welchen Punkten – außer der Vertretungsregelung – die neue Satzung die frühere Satzung abänderte. Dazu ist nichts dargelegt. Die frühere Satzung ist auch nicht vorgelegt worden, so dass der Senat etwaige Unterschiede nicht beurteilen kann. Die Antragstellerin trägt im übrigen selbst vor, dass der erste Notartermin im Dezember 2017 stattgefunden habe, bei dem eine Beratung erteilt worden sei (Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.08.2018, Bl. 18 d.A.). Dabei seien die beiden Varianten „Wechsel des Geschäftsführers“ oder „Bestellung eines weiteren Geschäftsführers nach Satzungsänderung“ besprochen worden. Nachdem man sich für die zweite Variante entschieden habe, sei ein neuer Notartermin auf den 02.02.2018 vereinbart worden (Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.08.2018, Bl. 18 d.A.). Somit stand den Beteiligten ausreichend Zeit zur Verfügung, sich über eine Satzungsänderung Klarheit zu verschaffen. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass man dem Antragsgegner versichert habe, dass die abwesende Gesellschafterin von der Änderungsabsicht wisse und damit einverstanden sei (Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.08.2018, Bl. 18 d.A.). Das setzt denklogisch voraus, dass mit der Gesellschafterin A. S. die Satzungsänderung besprochen worden war. Denn es ist nicht anzunehmen, dass diese einer Satzungsänderung zugestimmt hat, ohne zu wissen, worum es ging. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt.

Soweit die Antragstellerin einen neuen Satzungsentwurf vom 15.02.2018 (Bl. 9 ff.) vorlegt, ist nicht dargelegt, dass dieser mit der Gesellschafterin A. S. in der Zeit zwischen Dezember 2017 und dem Beurkundungstermin vom 02.02.2018 abgestimmt worden war. Der Antragsgegner konnte nur den Text beurkunden, den die Gesellschafter – wie im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.08.2020, Seite 2 unten (Bl. 30 d.A.) vorgetragen – vor dem 02.02.2018 im schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG) beschlossen hatten. Es ist davon auszugehen, dass dieser Text mit der Gesellschafterin A. S. abgestimmt war. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher sonstige Text ihr Einverständnis, das die Beteiligten dem Antragsgegner versichert haben, gefunden haben soll. Die Urkunde stellt auf Seite 3 oben den beigefügten Text als Satzung fest. Dies entspricht der erforderlichen notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG) nach vorausgegangenem schriftlichen Verfahren (Bayer, in: Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 48 Rn. 21). Auch kann nicht eingewandt werden, es habe nicht ausreichend Zeit zur Abstimmung mit A. S. zur Verfügung gestanden. Denn immerhin standen den Beteiligten zwischen Dezember 2017 und dem 02.02.2018 mindestens vier Wochen zur Verfügung. Die Beteiligten haben im Anschluss an die Beurkundung vom 02.02.2018 für den neuen Satzungsentwurf vom 15.02.2018 auch nur 13 Tage benötigt.

Soweit die Gründung der Unternehmergesellschaft nach Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) erfolgt ist, ist zwar ersichtlich, dass die Änderungssatzung vom Musterprotokoll dahin abweicht, dass sie Regelungen über eine Verfügung über Geschäftsanteile (§ 7), über eine Erbfolge (§ 8), Anteilseinziehung (§ 9), Kündigung (§ 10), Entschädigung (§ 11), Jahresabschluss (§ 12), Vorkaufsrecht (§ 15) und Teilnichtigkeit (§ 16) enthält, die das Musterprotokoll nicht enthält. Allerdings enthält die Satzungsänderung nicht die behaupteten Fehler. Soweit insoweit geltend gemacht wird (Antragsschrift, Seite 2), die vom Antragsgegner beurkundete Änderungssatzung regele in § 8 das Stimmrecht (nur) nach Erbfall beim gemeinsamen Besitz eines Geschäftsanteils durch mehrere Personen, so ist diese Regelung unschädlich, da sich das Stimmrecht im übrigen aus §§ 18 Abs. 1, 47 Abs. 2 GmbHG ergibt und die Satzung in § 17 die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes ausdrücklich „ergänzend“ einbezieht. Soweit geltend gemacht wird, § 15 lasse einen gemeinsamen Anteilsbesitz zu, ohne das Stimmrecht zu regeln, trifft dies nicht zu. Denn § 15 hat einen anderen Regelungsgegenstand, nämlich ein Vorkaufsrecht. Auch trifft es nicht zu, dass §§ 10, 11 regeln würden, an einen austretenden Gesellschafter einen 2,2-fachen Jahresgewinn zahlen zu müssen. Vielmehr ist dort eine Entschädigung in Höhe des „gemeinen Wertes“ des Geschäftsanteils geregelt, der im Streitfalle durch einen Schiedsgutachter festgestellt werden soll. Des Weiteren trifft es nicht zu, dass § 16 ein Beschlussverfahren in Textform (§ 48 Abs. 2 GmbHG) ausschließen würde. Denn dies bedürfte einer eindeutigen Regelung. Hierfür reicht eine Regelung, die – wie hier – nur den Wortlaut des § 48 Abs. 1 GmbHG wiederholt (Beschlussfassung durch Gesellschafterversammlung), nicht aus (Bayer, in: Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 48 Rn. 28).

Dass die Antragstellerin nach der Beurkundung eine andere Fassung der Satzung beschlossen hat, lag in ihrem Verantwortungsbereich. Bei der Beurkundung vom 02.02.2018 wurden jedenfalls keine Einwendungen gegen den verlesenen Text erhoben und auch keine Nachfragen hinsichtlich einzelner Passagen gestellt.

Die bereits erfolgte Beurkundung konnte nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, dass die Genehmigung verweigert wurde. Die Antragstellerin hätte diesen Umstand vor der Beurkundung bedenken oder Sorge dafür tragen müssen, dass die Mitgesellschafterin ihre Genehmigung erteilt. Eine Verweigerung der Genehmigung war für den Antragsgegner nicht erkennbar und lag nicht in seinem Risikobereich. Ihm hatte man versichert, die Mitgesellschafterin sei einverstanden (Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.08.2018, Bl. 18). Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Antragsgegners, wenn einer der Gesellschafter nachher seine Genehmigung nicht erteilt.

dd. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Änderungswünsche der Antragstellerin aus dem Satzungsentwurf vom 15.02.2018 nachzubeurkunden. Denn dies wird von der Antragstellerin ausdrücklich nicht mehr gewünscht (Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.08.2018, Seite 2 am Ende, Bl. 18 Rücks. d.A.; Beschwerdebegründung, Seite 4 am Ende, Bl. 57 d.A.).

c. Einwendungen gegen die Höhe des Geschäftswerts oder die Höhe der Berechnung werden nicht erhoben. Der Geschäftswert in Höhe von 30.000 € ist ein gesetzlicher Mindestgeschäftswert (§§ 105 Abs. 4 Nr. 1, 108 Abs. 4 GNotKG). Die Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschriften (Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 107 Rn. 36).

Die Anmeldung zum Handelsregister gilt als besonderer Beurkundungsgegenstand (§ 111 Nr. 3 GNotKG). Die Anmeldung der Satzungsänderung und der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers sind zwei verschiedene Verfahrensgegenstände (Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 105 Rn. 61 ff., 99). Für diese hat der Antragsgegner richtigerweise jeweils den gesetzlichen Mindestgeschäftswert angesetzt. Die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände werden zusammengerechnet (§ 35 Abs. 1 GNotKG). Auch dies hat der Antragsgegner ordnungsgemäß gehandhabt.

d. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 06.10.2020 und im Nichtabhilfebeschluss vom 12.11.2020 Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof scheidet aus, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 FamFG). Der Senat weicht nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung und erfordert weder eine Fortbildung des Rechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 35, 40 Abs. 1, 55 Abs. 2 FamGKG.

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