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Notarkosten – Bestimmung des Geschäftswerts für Treuhandgebühr

Millionen-Treuhandgebühr sorgt für Zoff: Verkäufer wehrt sich gegen horrende Notarkosten nach Grundstücksdeal! Gericht bestätigt jedoch die hohe Gebühr – war der Notar im Recht?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Notarkostenrechnung, die auf einem hohen Geschäftswert beruhte.
  • Der Sachverhalt drehte sich um den Verkauf eines Grundstücks mit bestehenden Grundschulden, die beim Kaufvertrag berücksichtigt werden mussten.
  • Der Antragsteller argumentierte, dass der Geschäftswert durch die bestehenden Grundschulden zu niedrig angesetzt wurde.
  • Die Entscheidung des Gerichts stellte fest, dass die Rechnung formell korrekt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend war.
  • Das Gericht erkannte an, dass die Abrechnung des Notars auf dem tatsächlichen Treuhandauftrag basierte, der den gesamten Kaufpreis als Geschäftswert festlegte.
  • Es wurde festgestellt, dass die Rechnung die erforderlichen Informationen gemäß den Vorschriften enthielt und somit kein Verstoß gegen das Zitiergebot vorlag.
  • Die Entscheidung kam ohne Gebühren für die Parteien zustande und die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet.
  • Der Beschluss könnte für andere Betroffene von Bedeutung sein, die ähnliche Schwierigkeiten mit Notarkosten haben.
  • Betroffene sollten sich bewusst sein, dass die formelle Richtigkeit einer Rechnung schwer anfechtbar ist.
  • Es wird empfohlen, bei Unsicherheiten Rechtsrat einzuholen, um die individuelle Situation besser zu klären.

Notarkosten im Immobilienkauf: Geschäftswert und Treuhandgebühr im Fokus

Die Notarkosten spielen eine wesentliche Rolle, insbesondere beim Immobilienkauf oder der notarielle Beurkundung von Verträgen. Diese Kosten setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, wobei der Geschäftswert eine zentrale Bedeutung hat. Der Geschäftswert ist der Betrag, auf den sich die notarielle Vergütung und somit die Notarkosten stützen. Ein klarer Überblick über die Kostenaufstellung Notar hilft Käufern, sich auf die finanziellen Verpflichtungen vorzubereiten und unerwartete Ausgaben zu vermeiden.

Zusätzlich zur normalen Vergütung können auch Gebühren für Treuhandleistungen anfallen, die oft mit einer Treuhandgebühr verbunden sind. Diese fallen an, wenn der Notar als Treuhänder fungiert und Gelder verwaltet bis zum Abschluss des Geschäfts. Die Gebührenordnung Notar legt fest, wie diese Kosten berechnet werden, was für viele Verbraucher oft undurchsichtig scheint.

Ein konkreter Fall wird im Folgenden beleuchtet, der aufzeigt, wie der Geschäftswert zur Bestimmung der Treuhandgebühr herangezogen wird und welche Auswirkungen dies auf die Notarkosten der Käufer hat.

Der Fall vor Gericht


Streit um Notarkosten: Gericht bestätigt Treuhandgebühr von 1,9 Millionen Euro

Notarkosten und Treuhandgebühren
Ein Landgericht bestätigte die Berechnung der Treuhandgebühr eines Notars, die auf den gesamten Kaufpreis eines Grundstücks beruhte, da der Notar aufgrund der Auflage des Gläubigers den gesamten Kaufpreis verwalten musste. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem kürzlich entschiedenen Fall am Landgericht Bremen (Az.: 4 OH 35/23) wurde die Kostenberechnung eines Notars für eine Treuhandgebühr bestätigt. Der Antragsteller, der ein Grundstück für 1,9 Millionen Euro verkauft hatte, wehrte sich gegen die Höhe der Gebühr, die auf Basis des gesamten Kaufpreises berechnet wurde.

Hintergrund des Rechtsstreits: Grundstücksverkauf und Treuhandauftrag

Der Verkäufer hatte ein mit Grundschulden belastetes Grundstück veräußert, das lastenfrei übertragen werden sollte. Der beurkundende Notar erhielt von der Sparkasse die Auflage, den gesamten Kaufpreis von 1,9 Millionen Euro auf ein angegebenes Konto zu überweisen, um die Löschungsbewilligung zu erhalten. Basierend auf diesem Treuhandauftrag berechnete der Notar seine Gebühren.

Kernpunkt der Auseinandersetzung: Berechnung des Geschäftswerts

Der Verkäufer argumentierte, dass die Grundschulden lediglich eine offene Forderung von rund 700.000 Euro besichert hätten und dieser Betrag als Geschäftswert für die Gebührenberechnung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Der Notar hingegen verteidigte seine Berechnung mit Verweis auf den Treuhandauftrag, der die Zahlung des gesamten Kaufpreises vorsah.

Gerichtliche Entscheidung: Bestätigung der Notarkosten

Das Landgericht Bremen wies den Antrag des Verkäufers zurück und bestätigte die Kostenberechnung des Notars. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Geschäftswert für die Treuhandgebühr nach dem vollen Wert des Sicherungsinteresses bestimmt. Entscheidend sei dabei die Auflage des Gläubigers, in diesem Fall der Sparkasse, die die Verwendung der Löschungsbewilligung von der Zahlung des gesamten Kaufpreises abhängig gemacht hatte.

Rechtliche Einordnung und Konsequenzen

Das Gericht betonte, dass Notare nicht verpflichtet sind, die Richtigkeit des vom Gläubiger mitgeteilten Sicherungsinteresses zu überprüfen. Dies begründet sich darin, dass Notaren in der Regel die internen Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht bekannt sind. Nur bei einem klar erkennbaren Irrtum wäre eine nachträgliche Änderung der Kostenberechnung in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum seitens der Sparkasse.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landgericht Bremen die gängige Praxis der Gebührenberechnung für notarielle Treuhandaufträge und stärkt die Position der Notare bei der Abrechnung ihrer Leistungen basierend auf den ihnen erteilten Auflagen der Gläubiger.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung bekräftigt, dass für die Berechnung der notariellen Treuhandgebühr der volle Wert des Sicherungsinteresses maßgeblich ist, wie er vom Gläubiger vorgegeben wird. Notare sind nicht verpflichtet, die Angemessenheit dieses Wertes zu prüfen, solange kein offensichtlicher Irrtum vorliegt. Dies stärkt die Rechtssicherheit für Notare bei der Gebührenberechnung und unterstreicht die Bedeutung der gläubigerseitigen Vorgaben im Treuhandverfahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen und dabei Notarkosten anfallen, sollten Sie mit höheren Gebühren rechnen als erwartet. Das Urteil bestätigt, dass Notare bei der Berechnung ihrer Treuhandgebühren den vollen Kaufpreis zugrunde legen dürfen, selbst wenn die tatsächliche Schuld geringer ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine Bank die Freigabe von Grundschulden von der Zahlung des gesamten Kaufpreises abhängig macht. Als Verkäufer haben Sie kaum Möglichkeiten, diese Berechnung erfolgreich anzufechten, solange der Notar sich an die Vorgaben der Bank hält. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die zu erwartenden Kosten zu informieren und diese in Ihre finanziellen Planungen einzubeziehen. Im Zweifel sollten Sie vor Vertragsabschluss das Gespräch mit Ihrem Notar suchen, um die Gebührenberechnung zu verstehen und mögliche Alternativen zu erörtern.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor einem Immobilienkauf oder einer Nachlassregelung und fragen sich, welche Kosten auf Sie zukommen? Notarkosten und Treuhandgebühren sind oft ein undurchsichtiges Thema. Unsere FAQ-Rubrik liefert Ihnen verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um diese beiden Bereiche.

Wie wird der Geschäftswert für eine notarielle Treuhandgebühr ermittelt?

Der Geschäftswert für die notarielle Treuhandgebühr wird primär durch den Wert des Sicherungsinteresses bestimmt. Dies ist in § 113 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) festgelegt.

Bedeutung des Sicherungsinteresses

Das Sicherungsinteresse entspricht in der Regel dem Betrag, den der Gläubiger durch die Treuhandschaft absichern möchte. Wenn Sie beispielsweise als Käufer einer Immobilie den Kaufpreis treuhänderisch hinterlegen, wäre das Sicherungsinteresse typischerweise der volle Kaufpreis.

Rolle der Gläubigerauflagen

Entscheidend für die Bestimmung des Geschäftswerts sind oft die Auflagen des Gläubigers. Diese legen fest, unter welchen Bedingungen der Notar die treuhänderisch verwalteten Gelder freigeben darf. Der Wert dieser Auflagen bestimmt maßgeblich den Geschäftswert für die Treuhandgebühr.

Besonderheiten bei der Wertermittlung

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht immer der tatsächliche Wert der Forderung ausschlaggebend ist. In vielen Fällen ist der vom Gläubiger festgelegte Betrag maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass der Geschäftswert für die Treuhandgebühr vom eigentlichen Transaktionswert abweicht.

Praktische Anwendung

Wenn Sie als Käufer einer Immobilie den Kaufpreis von 300.000 Euro treuhänderisch hinterlegen, und der Verkäufer als Auflage festlegt, dass der Notar diesen Betrag erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch freigeben darf, wäre der Geschäftswert für die Treuhandgebühr in der Regel 300.000 Euro.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis für diese Berechnung findet sich im GNotKG. Neben § 113 Abs. 2 sind auch die allgemeinen Bestimmungen zur Wertberechnung in §§ 36 ff. GNotKG relevant. Diese Vorschriften geben dem Notar einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Geschäftswerts, wobei er stets die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss.

Beachten Sie, dass die genaue Ermittlung des Geschäftswerts komplex sein kann und von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls abhängt. Der Notar wird den Geschäftswert unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren festlegen.


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Welche Möglichkeiten habe ich, eine Notarkostenrechnung anzufechten?

Die Anfechtung einer Notarkostenrechnung ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengen gesetzlichen Vorgaben. Ihre Möglichkeiten zur Anfechtung sind begrenzt, da Notarkosten gesetzlich festgelegt sind.

Überprüfung der Kostenberechnung

Zunächst sollten Sie die Kostenberechnung des Notars sorgfältig prüfen. Notare sind an die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) gebunden und dürfen weder höhere noch niedrigere Gebühren erheben. Achten Sie besonders auf den angesetzten Geschäftswert und die angewandten Gebührentatbestände.

Informelle Klärung

Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Richtigkeit der Rechnung können Sie sich zunächst direkt an den Notar wenden. Oft lassen sich Missverständnisse oder Berechnungsfehler im Gespräch klären. Der Notar ist verpflichtet, Ihnen die Kostenberechnung zu erläutern.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Wenn die informelle Klärung nicht zum gewünschten Ergebnis führt, können Sie gemäß § 127 GNotKG die Entscheidung des Landgerichts beantragen. Dieses Verfahren ist der formelle Weg zur Anfechtung der Notarkostenrechnung. Beachten Sie:

  • Der Antrag muss beim Landgericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
  • Es gibt keine spezielle Frist für diesen Antrag, aber aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie nicht zu lange damit warten.
  • Das Gericht überprüft die Kostenberechnung auf ihre Rechtmäßigkeit.

Begrenzte Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung sind in der Regel gering, wenn der Notar die gesetzlichen Vorgaben korrekt angewendet hat. Eine Anfechtung ist nur erfolgversprechend, wenn tatsächlich ein Berechnungsfehler vorliegt oder falsche Gebührentatbestände angesetzt wurden.

Verjährung beachten

Beachten Sie, dass Notarkosten der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie eine Notarkostenrechnung anfechten möchten, sollten Sie zügig handeln und die genannten Schritte sorgfältig abwägen. Eine gründliche Prüfung der Rechnung und ein offenes Gespräch mit dem Notar können oft schon zur Klärung führen, bevor ein formelles Verfahren notwendig wird.


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Warum basieren Notarkosten bei Grundstücksverkäufen oft auf dem gesamten Kaufpreis?

Die Notarkosten bei Grundstücksverkäufen basieren in der Regel auf dem gesamten Kaufpreis, weil dieser den Geschäftswert der Transaktion widerspiegelt. Der Geschäftswert ist die Grundlage für die Berechnung der Notargebühren gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Treuhandfunktion des Notars

Bei einem Grundstücksverkauf übernimmt der Notar eine wichtige Treuhandfunktion. Er ist dafür verantwortlich, dass die Eigentumsübertragung rechtssicher und lastenfrei erfolgt. Dies bedeutet, dass der Notar sicherstellen muss, dass der Käufer das Grundstück frei von Belastungen erhält und der Verkäufer den vollen Kaufpreis bekommt.

Sicherung des gesamten Kaufpreises

Der gesamte Kaufpreis wird als Berechnungsgrundlage herangezogen, weil der Notar für diesen Betrag die volle Verantwortung trägt. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück für 500.000 Euro kaufen, muss der Notar dafür sorgen, dass dieser gesamte Betrag sicher vom Käufer zum Verkäufer transferiert wird. Gleichzeitig muss er gewährleisten, dass das Eigentum am Grundstück vollständig und lastenfrei auf den Käufer übergeht.

Komplexität der Transaktion

Die Höhe des Kaufpreises spiegelt oft auch die Komplexität der Transaktion wider. Je höher der Wert des Grundstücks, desto umfangreicher können die erforderlichen Prüfungen und Absicherungen sein. Der Notar muss beispielsweise:

  • Alle bestehenden Belastungen im Grundbuch prüfen und deren Löschung veranlassen
  • Die Finanzierung des Kaufpreises koordinieren, insbesondere wenn Banken beteiligt sind
  • Die korrekte Formulierung aller Vertragsklauseln sicherstellen
  • Die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch veranlassen

Gesetzliche Grundlage

Die Berechnung der Notarkosten auf Basis des gesamten Kaufpreises ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Dieses Gesetz sieht vor, dass der Geschäftswert – in diesem Fall der Kaufpreis – die Grundlage für die Gebührenberechnung bildet. Dadurch wird eine einheitliche und transparente Kostenstruktur gewährleistet.

Wenn Sie also ein Grundstück kaufen oder verkaufen, bedenken Sie, dass die Notarkosten den gesamten Wert der Transaktion berücksichtigen. Dies dient Ihrer Sicherheit und gewährleistet eine professionelle und umfassende Abwicklung des Geschäfts.


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Was bedeutet „Sicherungsinteresse“ im Zusammenhang mit Notarkosten?

Das Sicherungsinteresse im Kontext von Notarkosten bezieht sich auf die Notwendigkeit, die Interessen beider Vertragsparteien bei einem Rechtsgeschäft abzusichern. Es ist ein entscheidendes Kriterium für die Einrichtung eines Notaranderkontos und die damit verbundenen zusätzlichen Gebühren.

Bedeutung für die Verwahrung auf einem Notaranderkonto

Ein berechtigtes Sicherungsinteresse liegt vor, wenn die Verwahrung von Geldern auf einem Notaranderkonto im Vergleich zur direkten Zahlung ein deutliches „Plus an Sicherheit“ bietet. Dies ist der Fall, wenn:

  • Die Absicherung der Beteiligten nur durch die notarielle Verwahrung gewährleistet werden kann.
  • Die Verwahrung die Abwicklung des Geschäfts gegenüber einer Direktzahlung erheblich erleichtert.
  • Bei direkter Abwicklung zusätzliche Sicherheiten außerhalb des Vertragsobjekts nötig wären.

Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie kaufen und eine Anzahlung leisten möchten, bevor alle Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung erfüllt sind, kann ein Notaranderkonto Ihr Sicherungsinteresse als Käufer wahren.

Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen auf die Notarkosten

Die Einrichtung eines Notaranderkontos ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses zulässig und führt zu zusätzlichen Gebühren. Diese Gebühren richten sich nach dem zu betreuenden Betrag:

  • Bei Beträgen von 10.001 € bis 150.000 €: 0,5% des zu betreuenden Betrages
  • Bei höheren Beträgen gelten gestaffelte Sätze

Beurteilung des Sicherungsinteresses

Der Notar muss das Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses im Einzelfall prüfen. Dabei hat er einen gewissen Beurteilungsspielraum. Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:

  • Objektive Faktoren wie die Struktur des Rechtsgeschäfts
  • Subjektive Elemente wie Geschäftsungewandtheit, Alter oder Ortsabwesenheit der Beteiligten
  • Die Möglichkeit einer sicheren Abwicklung ohne Notaranderkonto

Wenn Sie als Verkäufer beispielsweise eine vorzeitige Übergabe der Immobilie wünschen, kann ein Notaranderkonto Ihr Sicherungsinteresse bezüglich des Kaufpreises wahren.

Alternativen zum Notaranderkonto

In vielen Fällen kann ein Rechtsgeschäft auch ohne Notaranderkonto sicher abgewickelt werden. Der Notar ist verpflichtet, zunächst die Möglichkeit einer Direktzahlung zu prüfen. Alternativen zum Notaranderkonto können sein:

  • Vereinbarung von Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung
  • Verwendung von Bankbürgschaften

Beachten Sie, dass die Einrichtung eines Notaranderkontos nicht allein auf dem Wunsch der Beteiligten beruhen darf. Es muss stets ein objektiv nachvollziehbares Sicherungsinteresse vorliegen, um die zusätzlichen Kosten zu rechtfertigen.


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Wann muss ein Notar die Angemessenheit des Sicherungsinteresses überprüfen?

Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angemessenheit des Sicherungsinteresses zu überprüfen. Er darf in der Regel davon ausgehen, dass die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ihrem tatsächlichen Willen entsprechen. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Notar zur Überprüfung verpflichtet ist.

Offensichtliche Unangemessenheit

Wenn für den Notar klar erkennbar ist, dass das angegebene Sicherungsinteresse in einem deutlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert oder Risiko steht, muss er eingreifen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eine Grundschuld in Höhe von 1 Million Euro für ein Darlehen von 10.000 Euro bestellt werden soll. In solchen Situationen ist der Notar verpflichtet, die Beteiligten auf die Unangemessenheit hinzuweisen und gegebenenfalls weitere Erklärungen einzuholen.

Verdacht auf Rechtsmissbrauch

Wenn Sie als Beteiligter dem Notar Anhaltspunkte liefern, die auf einen möglichen Rechtsmissbrauch hindeuten, muss der Notar diesen Verdacht näher untersuchen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Sie dem Notar mitteilen, dass Sie zu der Vereinbarung gedrängt wurden oder dass Ihnen die Tragweite nicht bewusst war.

Auswirkungen auf die Kostenberechnung

Die Überprüfung des Sicherungsinteresses durch den Notar kann direkte Auswirkungen auf die Kostenberechnung haben. Stellt der Notar fest, dass das angegebene Sicherungsinteresse unangemessen hoch ist, muss er für die Berechnung seiner Gebühren den tatsächlichen, niedrigeren Wert zugrunde legen. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung der Notarkosten führen.

Dokumentationspflicht

Wenn der Notar eine Überprüfung des Sicherungsinteresses vornimmt, ist er verpflichtet, dies in der Urkunde zu dokumentieren. Er muss festhalten, welche Umstände ihn zur Überprüfung veranlasst haben und zu welchem Ergebnis er gekommen ist. Diese Dokumentation dient Ihrem Schutz und ermöglicht es Ihnen, die Entscheidung des Notars nachzuvollziehen.

Beachten Sie, dass die Pflicht zur Überprüfung des Sicherungsinteresses eine Ausnahme darstellt. In den meisten Fällen können Sie davon ausgehen, dass der Notar die von Ihnen angegebenen Werte für die Berechnung seiner Gebühren heranzieht. Sollten Sie Zweifel an der Angemessenheit haben, ist es ratsam, diese dem Notar gegenüber aktiv zu äußern.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Notarkosten: Dies sind Gebühren, die anfallen, wenn ein Notar seine Dienste erbringt, etwa bei der Beurkundung eines Vertrags oder der Abwicklung eines Immobilientransfers. Die Gebühren werden nach einer festgelegten Gebührenordnung berechnet und richten sich unter anderem nach dem Geschäftswert des Vorgangs. Notarkosten können erheblich variieren und beziehen sich auf unterschiedliche Leistungen wie Beurkundung, Beglaubigung und Treuhandaufgaben.
  • Geschäftswert: Der Geschäftswert ist der Betrag, auf dem die notarielle Vergütung basiert. Bei Immobiliengeschäften ist dieser Wert oft identisch mit dem Kaufpreis der Immobilie. Der Geschäftswert bestimmt maßgeblich die Höhe der Notarkosten und der Treuhandgebühren. Auch andere Faktoren wie das Sicherungsinteresse des Gläubigers können den Geschäftswert beeinflussen.
  • Treuhandgebühr: Diese Gebühr fällt an, wenn der Notar als Treuhänder fungiert. Ein Treuhänder verwaltet Gelder oder andere Vermögenswerte und sorgt dafür, dass beide Parteien eines Geschäfts ihre Verpflichtungen erfüllen. Bei Immobilienkäufen zahlt der Käufer häufig den gesamten Kaufpreis auf ein Treuhandkonto des Notars, der danach die nötigen Transaktionen vornimmt, bevor die Immobilie an den Käufer übertragen wird.
  • Sicherungsinteresse: Das Sicherungsinteresse bezieht sich auf den Wert, den ein Gläubiger (z. B. eine Bank) zur Absicherung einer Forderung geltend macht. Bei einer Grundschuld bedeutet dies, dass die Bank die Löschung der Grundschuld oft nur dann bewilligt, wenn der gesamte Kaufpreis überwiesen wird, selbst wenn die tatsächliche Forderung unterhalb dieses Betrags liegt. Dieser Betrag beeinflusst den Geschäftswert und damit die Notarkosten.
  • Treuhandauftrag: Ein Treuhandauftrag ist die Anweisung an den Notar, eine bestimmte Aufgabe im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit zu erledigen, oft die Verwaltung von Geldern. Beispielsweise kann eine Bank den Notar anweisen, den gesamten Kaufpreis für eine Immobilie zu verwalten und nachweislich die Verbindlichkeiten (z. B. eine Grundschuld) gegenüber der Bank zu begleichen, bevor sie die Löschung der Grundschuld erlaubt.
  • Löschungsbewilligung: Dies ist eine Erklärung des Gläubigers (häufig einer Bank), dass eine bestehende Belastung im Grundbuch (z. B. eine Grundschuld) gelöscht werden darf. Die Löschung erfolgt erst, wenn die Schuld vollständig beglichen ist, was auch von einem Notar betreut werden kann. Die Vorlage einer Löschungsbewilligung ist oft ein notwendiger Schritt im Rahmen eines Grundstücksverkaufs oder einer Immobilienfinanzierung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 113 Abs. 2 GNotKG: Die Vorschrift regelt die Berechnung der Treuhandgebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Sicherungsinteresses, also dem Betrag, der durch die Treuhandhandlung gesichert wird. Im vorliegenden Fall betrug das Sicherungsinteresse der Grundschuldgläubigerin 1,9 Mio €, da dieser Betrag durch die Treuhandhandlung gesichert werden sollte. Die Höhe der Treuhandgebühren richtet sich nach dem Wert des Sicherungsinteresses. Insbesondere stellt die Vorschrift klar, dass die Treuhandgebühr nicht nach dem Wert des Beurkundungsverfahrens, sondern nach dem Wert des Sicherungsinteresses zu berechnen ist.
  • § 29 GNotKG: Die Vorschrift regelt die Haftung des Notars für die von ihm berechneten Gebühren. Gemäß § 29 GNotKG haftet der Notar für die Richtigkeit seiner Gebührenberechnung. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall relevant, da der Antragsteller die Richtigkeit der Gebührenberechnung des Notars in Frage stellt.
  • KV 22201 GNotKG: Der Kostenverzeichnissnummer 22201 GNotKG entspricht die Treuhandgebühr. Das Kostenverzeichnis ist eine Liste der Gebühren, die Notare für ihre Leistungen erheben können. Im vorliegenden Fall ist die Treuhandgebühr KV 22201 im Kostenverzeichnis für die Treuhandtätigkeit des Notars aufgeführt.
  • § 127 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die zulässige Form und den Inhalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung. Er räumt dem Bürger die Möglichkeit ein, bei Unklarheiten bezüglich einer Notarkostenrechnung gerichtliche Überprüfung zu beantragen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenrechnung des Notars gestellt.
  • § 19 GNotKG: Diese Vorschrift regelt die Form und den Inhalt der Notarkostenrechnung. Die Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten, die den Gebührenberechnungsprozess nachvollziehbar machen. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Mandant die notariellen Kosten transparent nachvollziehen kann. Der Antragsteller argumentiert, dass die Rechnung des Notars das Zitiergebot aus § 19 GNotKG nicht erfüllt, da die zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen und Kostenverzeichnisse nicht vollständig aufgeführt seien. Der Gerichtsentscheid befasst sich aber mit der formalen Korrektheit der Rechnung.

Das vorliegende Urteil

LG Bremen – Az.: 4 OH 35/23 – Beschluss vom 20.02.2024


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