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Notarkosten – berichtigte Kostenrechnung – Nachberechnung

LG Leipzig, Az.: 2 OH 59/14, Beschluss vom 05.10.2015

1. Die Nachbewertungsrechnung des Notars K Z zur Urkunds-Nr. …/2014, KRNr. … wird bestätigt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Unter dem 11.06.2014 (URNR. …) beurkundete der Notar den Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils an der Landgut … GmbH in E. Veräußerer war … Erwerber war der Kostenschuldner.

Das Stammkapital der Zielgesellschaft betrug 37.600,00 €. Der Nominalbetrag des veräußerten Geschäftsanteils (Nr. 19) belief sich auf 500,00 €. Der Kaufpreis betrug 3.000,00 €.

Unter dem 19.06.2014 legte der Notar Kostenrechnung aufgrund eines Geschäftswert in Höhe von 3.000,00 € über 239,49 Euro.

Unter dem 16.09.2014 berichtigte der Notar, der den ab dem 01.08.2014 geltenden § 54 GNotKG zunächst übersehen hatte, seine Kostenrechnung. Anstatt eines Geschäftswert in Höhe von 3.000,00 € legte der Notar nunmehr aufgrund des neu berechneten Eigenkapitalwert, den ihm Frau … am 09.11.2014 per Mail übermittelte, einen Geschäftswert in Höhe von 20.741,40 € zugrunde. Unter Zugrundelegung dieses Geschäftswertes ergaben sich Gebühren in Höhe von 460,63 Euro.

Der Antragsteller verweigerte die Erstattung der höheren Gebühr und macht geltend, dass der Notar nach Begleichung der ersten Kostenrechnung keine Nachzahlung fordern dürfe. Der Notar hält an der neuen Kostenberechnung fest, deren sachliche Richtigkeit vom Kostenschuldner nicht in Frage gestellt wird.

II.

Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der statthafte Rechtsbehelf für die Beanstandung von notariellen Kostenrechnungen. Der Antrag ist gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG und § 23 Abs. 1 FamFG ausreichend begründet. Auch die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist eingehalten.

In der Sache ist Prüfungsantrag unbegründet. Insofern war die Kostenrechnung des Notars vom 16.09.2014 aufrecht zu erhalten.

Notarkosten - berichtigte Kostenrechnung - Nachberechnung
Symbolfoto: Von Caroline Eibl /Shutterstock.com

Nach herrschender Meinung entfaltet eine Kostenberechnung des Notars keine materielle Bestandskraft. Vielmehr ist der Notar, wenn er feststellt, dass die zunächst in Rechnung gestellten Gebühren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, zur Nachberechnung berechtigt und verpflichtet. Die Vorschrift des § 20 GNotKG, die für Gerichtskosten eine eingeschränkte Nachforderung vorsieht, gilt für Notarkostenrechnungen nicht.

Eine zeitliche Schranke für die Geltendmachung von Notarkosten ergibt sich lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verjährung. Verjährung ist vorliegend jedoch noch nicht eingetreten. Der Kostenanspruch des Notars unterliegt auch nicht der Verwirkung. Vielmehr bleibt er auch bei Untätigkeit des Notars bezüglich einer Kosteneinforderung bestehen.

Mit der Entgegennahme der Zahlung auf die ursprünglich – niedrigeren – Kostenberechnung hat der Notar auch nicht etwa konkludent einen Erlassvertrag nach §§ 397, 151 BGB geschlossen. Denn ein solcher wäre wegen des Gebührenvereinbarungsverbots nach § 125 GNotKG unwirksam.

Auch ein Vertrauensschutz zugunsten des Kostenschuldners besteht nicht. Insbesondere kann sich der Kostenschuldner nicht auf § 242 BGB berufen, da anderenfalls das Gebot zum Ansatz der gesetzlichen Kosten nach § 1 Abs. 1 GNotKG und das Kostenvereinbarungsverbot nach §§ 125 GNotKG ausgehebelt würden. Zudem wäre ein effektive Kostenprüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr möglich, wenn sich ein Kostenschuldner auf eine unabänderliche Kostenberechnung berufen könnte.

Die Nacherhebung stellt auch keine verbotene Verböserung (reformatio in peius) dar.

Auch kommt es nicht darauf an, ob der Notar den Fehler selbst erkannt hat oder dieser von seiner Aufsichtsbehörde, dem Landgerichtspräsidenten, § 92 BNotO bzw. im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse von deren Revisoren aufgedeckt wurde.

Die sachlich-rechnerische Nachberechnung ist nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der Angaben von Frau …‚ die vom Kostenschuldner nicht in Frage gestellt wurden, ist die Nachberechnung des Notars nach dem anteiligen Eigenkapital unter Berichtigung des Buchwerts des Grundstücks durch dessen Verkehrswert nach den Vorgaben des § 54 GNotKG nicht zum Nachteil des Antragstellers.

Insofern war die beanstandete Kostenrechnung des Notars zu bestätigen.

 

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