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Notarkosten beim Shareholders Agreement: Warum kein Höchstwert gilt

Ein Notarsiegel für das Biotech-Investment, die Rechnung erreicht Millionenhöhe und orientiert sich dabei an der Bewertung des gesamten Unternehmens statt an Pauschalen. Obwohl das Gesetz Gebühren für Firmensatzungen bei zehn Millionen Euro deckelt, könnten schuldrechtliche Exit-Klauseln diese schützende Kostengrenze nun rechtlich wirksam aushebeln.
Gründer und Investor am Glastisch mit dickem Vertragswerk, einem edlen Füllfederhalter und Biotech-Grafiken auf einem Tablet.
Gerichte kürzen Detektiv-Rechnungen, wenn Observationen über das erreichte Ermittlungsziel hinaus unnötig in die Länge gezogen werden. Symbolfoto: KI Die vollständige Neufassung eines Shareholders’ Agreement führt oft zu hohen Notarkosten durch die Bewertung der Exit-Regelungen.

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 W 69/24 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 05.08.2025
  • Verfahren: Beschwerde gegen Notarkostenberechnung
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Gesellschaftsrecht
  • Relevant für: Start-ups, Investoren, Notare

Notare berechnen Gebühren für Exit-Regeln nach dem vollen Firmenwert trotz geringer Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs.
  • Der Firmenwert in der Vereinbarung bestimmt die Höhe der anfallenden Notarkosten.
  • Die geringe Wahrscheinlichkeit eines späteren Firmenverkaufs mindert die gesetzlichen Gebühren nicht.
  • Notare müssen nicht ungefragt auf kostengünstigere Wege zur Gestaltung von Verträgen hinweisen.
  • Schuldrechtliche Verträge unterliegen keinem Höchstwert wie bei einer normalen Satzung der Gesellschaft.
  • Vom Anwalt erstellte Entwürfe lösen dieselben Gebühren aus wie eigene Entwürfe des Notars.

Wie hoch sind Notarkosten beim Shareholders’ Agreement?

Die Bestimmung des rechtlichen Geschäftswerts für notarielle Urkunden richtet sich maßgeblich nach den Paragrafen 97, 51 Absatz 1 und 54 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Der Geschäftswert ist die finanzielle Bemessungsgrundlage, aus der sich am Ende die Notargebühren berechnen – je höher dieser Wert, desto teurer wird die Rechnung. Wenn ein Vertrag mehrere unterschiedliche rechtliche Regelungen enthält, werden diese verschiedenen Verfahrensgegenstände gemäß § 35 Absatz 1 GNotKG für die finale Gebührenberechnung zusammengerechnet. Bei der Ermittlung dieser Werte haben die beteiligten Parteien nach § 95 GNotKG eine gesetzliche Mitwirkungspflicht und müssen die relevanten wirtschaftlichen Zahlen offenlegen.

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Karlsruhe klären.

Ein forschendes Biotechnologieunternehmen wehrte sich gegen eine hohe Notarrechnung nach der Aufnahme eines neuen Investors. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde der Firma am 5. August 2025 zurück und bestätigte die Notarkostenberechnung in vollem Umfang.

Damit bestätigte der Senat eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Beschluss vom 20.08.2024, Aktenzeichen: 4 OH 12/23). Den Gegenstandswert für das Karlsruher Beschwerdeverfahren legten die Richter auf 22.967 Euro fest.

Warum die Notarin 35 Millionen Euro abrechnete

Das Unternehmen nahm im Sommer 2023 einen Investor an Bord, der Eigenkapital in Höhe von 7,01 Millionen Euro beisteuerte. Die befasste Notarin beurkundete daraufhin am 4. Juli 2023 ein umfangreiches, englischsprachiges Investment und Shareholders’ Agreement. In ihrer Rechnung (Nummer R2023-685 vom 19. Juli 2023) setzte sie einen Gesamtgeschäftswert von knapp 35 Millionen Euro an, exakt 34.964.481,69 Euro. Die betroffene Firma hielt jedoch maximal 14,02 Millionen Euro für angemessen und zog gegen die Gebühren vor Gericht.

Exit-Regeln als Preistreiber der Notarrechnung

Die Notarin hatte den Streitwert aus drei verschiedenen Teilbeträgen berechnet. Die Kapitalerhöhung inklusive Agio floss mit 7,01 Millionen Euro in die Bewertung ein, eine Verpflichtung zu einer Satzungsänderung mit 60.000 Euro. Das Agio ist dabei ein finanzieller Aufschlag, den der Investor zusätzlich zum eigentlichen Nennwert seiner neuen Geschäftsanteile in das Unternehmen einbringt. Der größte Posten entfiel jedoch auf die vereinbarten Exit-Regeln mit einem Betrag von 27.894.481,69 Euro. Als Basis für diese Summe diente eine im Vertragsentwurf genannte Pre-Money-Bewertung – also der Unternehmenswert vor dem Geldzufluss – von 21 Millionen Euro. Zusammen mit dem frischen Kapital ergab dies einen Unternehmenswert von 28,01 Millionen Euro.

Infografik: Die 3 Kostenfallen beim Shareholders Agreement. Visualisiert werden die Berechnung von Exit-Regeln nach dem vollen Unternehmenswert, die fehlende Kostendeckelung bei separaten Verträgen und die hohen Kosten bei einer kompletten Neufassung. Ein Praxis-Tipp empfiehlt ein Cost-Cap im Term Sheet.
Die drei größten Preistreiber bei der Beurkundung eines Shareholders‘ Agreements.

Zählt der volle Unternehmenswert für Exit-Regelungen?

Wechselseitige Erwerbsrechte, Veräußerungsrechte und Mitverkaufsrechte – sogenannte Exit-Regeln – werden rechtlich nach den §§ 51 Absatz 1 Satz 1 und 54 GNotKG bewertet. Maßgeblich für die Berechnung ist dabei der tatsächliche Wert der betroffenen Gesellschaftsanteile beziehungsweise des gesamten Unternehmens. Eine im Gesetz vorgesehene Reduzierung auf den halben Wert nach § 51 Absatz 1 Satz 2 GNotKG gilt gezielt für einfache Vorkaufsrechte und ist auf umfassende Exit-Optionen nicht anwendbar.

In der juristischen Aufarbeitung dieses Streits zeigte sich das sehr deutlich.

Bewertung der Mitverkaufsrechte

Die Notarin ermittelte den Wert für die Exit-Regeln, indem sie den gesamten Unternehmenswert von 28,01 Millionen Euro ansetzte und davon den Wert der geringsten Beteiligung zur Vermeidung einer Mehrfachberücksichtigung abzog. Das Gericht bestätigte diese Methode. Die Richter stellten klar, dass weitreichende Drag-along- und Co-sale-Rechte – vertragliche Pflichten zur gemeinsamen Veräußerung – strikt nach dem Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses zu bewerten sind.

Keine Reduzierung auf die Neubeteiligung

Die Biotechnologie-Firma argumentierte im Verfahren, dass die alten Investoren ohnehin schon durch eine frühere Vereinbarung an Exit-Regeln gebunden gewesen seien. Die Neufassung habe lediglich den Neuinvestor hinzugefügt. Deshalb forderte die Firma, dass nur die Neubeteiligung in Höhe von 25,03 Prozent am Stammkapital berücksichtigt werden dürfe. Das Gericht wies dies zurück. Der Vertrag gelte nicht nur gegenüber dem neuen Gesellschafter, sondern entfalte Wirkung für sämtliche Gesellschafter und die Gesellschaft. Die Parteien hatten eine inhaltliche Neuregelung beschlossen, weshalb ausschließlich der konkret beurkundete Vertragstext zählt.

Achtung Falle: Vollständige Neufassung

Ein kritischer Hebel für die hohen Kosten war die Entscheidung, das gesamte Vertragswerk neu zu beurkunden. Wenn Sie ein bestehendes Agreement durch ein „Restatement“ komplett ersetzen, anstatt nur punktuelle Ergänzungen vorzunehmen, löst dies die Gebühren für den Gesamtwert aller enthaltenen Regeln (wie Exit-Optionen) erneut aus. Sie liegen ähnlich wie im Urteilsfall, wenn Sie zur Aufnahme eines neuen Investors den gesamten Vertragstext aktualisieren und neu unterzeichnen, statt lediglich die Änderung als Nachtrag zu beurkunden.

Warum die 10-Millionen-Deckelung beim SHA nicht greift

Das Kostenrecht zieht bei reinen Gesellschaftsverträgen in § 107 Absatz 1 GNotKG eine harte Obergrenze und deckelt den Geschäftswert bei 10 Millionen Euro. Wenn Vertragspartner jedoch rein schuldrechtliche Vereinbarungen abseits der gesellschaftsrechtlichen Satzung treffen, unterliegen diese der allgemeinen Wertvorschrift des § 97 GNotKG. Das bedeutet konkret: Eine schuldrechtliche Vereinbarung bindet im Gegensatz zur Satzung nur die konkreten Unterzeichner untereinander und wird nicht im öffentlichen Handelsregister eingetragen. Diese Norm beinhaltet im Gegensatz zum Satzungsrecht keine gesetzliche Höchstgrenze für die Berechnung.

Ein Blick auf die Argumentation des Unternehmens macht deutlich, wie dies in der Praxis ausgelegt wird.

Die Theorie von der Schattensatzung

Das Unternehmen versuchte, die Kosten durch eine rechtliche Umdeutung des Vertragswerks zu senken. Der anwaltliche Berater der Firma behauptete, das beurkundete Agreement sei faktisch eine Art Schattensatzung. Demnach müsse das Werk wie ein Gesellschaftsvertrag behandelt und bei dem Höchstwert von 10 Millionen Euro eingefroren werden.

Keine Deckelung bei bewusster Trennung

Der Senat in Karlsruhe folgte dieser Interpretation nicht. Die Richter erklärten, dass die Parteien sich bewusst dafür entschieden hatten, neben dem regulären Gesellschaftsvertrag eine separate schuldrechtliche Vereinbarung zu beurkunden. Diese vertragliche Trennung schließt die Anwendung der Deckelungsgrenze aus. Die bloße fachliche Auffassung des Beraters ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der strengen gebührenrechtlichen Einstufung nach § 97 GNotKG.

Praxis-Hürde: Fehlende Kostendeckelung

Der entscheidende Punkt für die Millionen-Bewertung war die bewusste Trennung von Satzung und Shareholders’ Agreement (SHA). Die gesetzliche Kappungsgrenze von 10 Millionen Euro gilt ausschließlich für gesellschaftsrechtliche Satzungen. Sobald Exit-Regeln oder Stimmbindungen in einem separaten Vertrag außerhalb der Satzung geregelt werden, entfällt dieser Schutzschirm. Sie können Ihre Lage daran messen: Ist Ihre Vereinbarung als „Investment and Shareholders‘ Agreement“ betitelt und wird sie nicht Bestandteil der Satzung im Handelsregister, gibt es nach oben keine Kostengrenze.

Muss der Notar auf kostengünstigere Gestaltungen hinweisen?

Die Pflichten eines Notariats zur Aufklärung der Beteiligten ergeben sich primär aus § 17 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Es existiert in der deutschen Rechtsprechung keine allgemeine Verpflichtung, die Parteien ungefragt auf kostengünstigere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Gebühren kommt gemäß § 21 GNotKG nur bei einer offensichtlichen und grob fehlerhaften Sachbehandlung durch die Amtsperson in Betracht.

Die Auseinandersetzung über die Beratungsqualität brachte genau diesen Aspekt ans Licht.

Vorwurf der fehlenden Kostenaufklärung

Die Firma warf der beurkundenden Notarin vor, sie habe ihre gesetzlichen Pflichten massiv verletzt. Sie hätte über die hohen Kostenfolgen und über billigere Alternativen zur umfassenden englischsprachigen Neufassung aufklären müssen. Zudem habe sie es versäumt nachzufragen, welche spezifischen Regelungen die bisherigen Investoren überhaupt verlangten. Die Firma sah darin eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens. Das bedeutet konkret: Die Firma argumentierte, dass die Notarin einen rechtlichen Handlungsspielraum hatte und diesen zwingend für den kostengünstigsten Weg hätte nutzen müssen.

Vorgelegter Entwurf als bindender Auftrag

Die Richter wiesen diese Vorwürfe vollumfänglich zurück. Sie hielten fest, dass die finanziellen Folgen notarieller Amtshandlungen in der Wirtschaft allgemein bekannt sind. Wenn Vertragsparteien auf Wunsch eines Investors explizit einen umfangreichen englischen Vertragsentwurf vorlegen, darf die Notarin dies als bindenden Willen werten. Sie muss in einer solchen Situation nicht ungefragt alternative Wege vorschlagen. Auch die Tatsache, dass anwaltliche Berater den Text vorab erstellten, rechtfertigt keinen Rabatt. Die Übersendung eines fremden Entwurfs steht nach der Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 3 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG der eigenen Fertigung gleich. Das bedeutet konkret: Wer einen fertigen Vertrag vom eigenen Anwalt mitbringt, zahlt beim Notar trotzdem genau die gleichen Entwurfsgebühren, als hätte der Notar das Dokument komplett selbst verfasst.

Weil die Notarin nicht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hatte und keine gleich sichere, billigere Gestaltung offensichtlich auf der Hand lag, verneinte das Gericht die Voraussetzungen für einen Gebührenerlass.

Senden Sie dem Notariat deshalb niemals unkommentiert einen fertigen, umfangreichen Vertragsentwurf zur Beurkundung. Verlangen Sie stattdessen bei der ersten Kontaktaufnahme explizit eine Kostenschätzung und weisen Sie den Notar ausdrücklich an, Ihnen die gebührenrechtlich günstigste rechtliche Umsetzung für die vertraglichen Anforderungen Ihrer Investoren aufzuzeigen.

Warum geringe Exit-Wahrscheinlichkeit die Gebühren nicht senkt

Das Gebührenrecht erlaubt eine Herabsetzung des normierten Geschäftswerts nach § 51 Absatz 3 GNotKG ausschließlich in absoluten Ausnahmefällen bei grober Unbilligkeit. Grobe Unbilligkeit liegt im juristischen Sinne vor, wenn die strikte Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einem extrem ungerechten und für die Betroffenen untragbaren Ergebnis führen würde. Die Gesetzesbegründung des Bundesrates (BR-Drs. 517/12) stellt klar, dass die mathematische Wahrscheinlichkeit, mit der ein Recht in der Zukunft ausgeübt wird, kein Maßstab für die Bewertung ist. Eine Billigkeitsprüfung erfordert zwingend Umstände, die weit über das normale wirtschaftliche Risiko hinausgehen.

Mit diesem rechtlichen Rettungsanker musste sich der Senat abschließend befassen.

Statistik rechtfertigt keinen Rabatt

Das beteiligte Unternehmen verlangte eine deutliche Absenkung der Gegenstandswerte und berief sich auf eine vermeintlich geringe Eintrittswahrscheinlichkeit der vertraglichen Exit-Regeln. Man verwies auf aktuelle Marktdaten, wonach im Jahr 2024 sogenannte Trade Sales nur 12 Prozent aller Divestments ausgemacht hätten. Ein Trade Sale ist der vollständige Verkauf eines Unternehmens an ein anderes und stellt damit eine von mehreren möglichen Ausstiegsstrategien (Divestments) für Investoren dar. Das Gericht lehnte eine solche Wahrscheinlichkeitsbetrachtung auf Basis von Marktdaten strikt ab. Die subjektiven Einschätzungen der Beteiligten aus der Biotechnologie-Branche seien nicht derart sicher vorhersehbar, dass sie eine Unbilligkeit des gesetzlichen Wertes begründen würden. Das Notariat musste die Parteien dazu auch nicht im Vorfeld befragen.

Präzedenzfall falsch ausgelegt

Um die Forderung nach einem starken Abschlag zu untermauern, präsentierte die Firma unter anderem Entscheidungen des Landgerichts Berlin und einen Beschluss des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2020 (Aktenzeichen: 32 Wx 140/20). Der Senat in Karlsruhe ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Die zitierte Münchener Entscheidung liefere keinen Ansatz für eine pauschale Kürzung. Im Gegenteil: Das OLG München habe in einem vergleichbaren Sachverhalt ausdrücklich die Berücksichtigung des Werts aller Anteile gefordert.

Was der Karlsruher Beschluss für die Notarkosten bei Finanzierungsrunden bedeutet

Der Beschluss des OLG Karlsruhe ist kein Einzelfall, sondern bestätigt die strenge bundesweite Rechtsprechung zum Notarkostenrecht. Die Entscheidung ist damit auf nahezu jede professionelle Finanzierungsrunde in Deutschland übertragbar, bei der Investoren auf weitreichende Exit- und Verkaufsrechte in einem separaten Shareholders’ Agreement bestehen.

Um nicht auf unverhältnismäßig hohen Notarrechnungen sitzen zu bleiben, müssen Gründer und Geschäftsführer frühzeitig Vorkehrungen treffen. Verhandeln Sie bereits im initialen Term Sheet eine harte Obergrenze (Cost Cap) für die Notar- und Anwaltskosten, die von der Gesellschaft getragen werden. Alle darüber hinausgehenden Gebühren, die durch spezielle Gestaltungswünsche der Neuinvestoren entstehen, müssen diese dann aus eigener Tasche zahlen.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Meist diktieren die internationalen Großkanzleien der Investoren diese ausufernden englischen Vertragswerke. Den Anwälten der Gegenseite ist das deutsche Notarkostensystem dabei völlig gleichgültig, da ohnehin das Startup die Zeche zahlt. So landen regelmäßig hunderte Seiten auf dem Schreibtisch des Notariats, die gebührenrechtlich ein echter Albtraum sind.

Der Ausweg liegt in einer harten Trennung der Dokumente lange vor dem Beurkundungstermin. Ich plädiere in den Verhandlungen immer dafür, nur die gesetzlich zwingend formbedürftigen Passagen notariell fassen zu lassen und vertragliche Details in rein privatschriftliche Nebenabreden auszulagern. Wer den Entwurf vorher nicht radikal entschlackt, verbrennt völlig sinnlos dringend benötigtes Kapital.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahle ich den vollen Geschäftswert, wenn ich einen bestehenden Vertrag nur um einen Investor ergänze?

JA, sofern die Aufnahme des Investors durch eine vollständige Neufassung des Vertragswerks erfolgt. Bei einem sogenannten Restatement löst die Beurkundung des gesamten Textes die Notargebühren auf Basis des vollen Unternehmenswerts inklusive aller Exit-Regelungen aus. Eine punktuelle Ergänzung wäre hingegen deutlich günstiger.

Die rechtliche Begründung liegt in der Einstufung des beurkundeten Gegenstands gemäß den §§ 97 und 54 GNotKG als inhaltliche Neuregelung. Wenn sämtliche Altgesellschafter den Vertrag zur Aufnahme des neuen Partners erneut unterzeichnen, wertet das Notariat dies als Bestätigung des gesamten Rechtsverhältnisses. In diesem Fall bildet nicht nur die Einlage des Neuinvestors, sondern der Gesamtwert des Unternehmens die Berechnungsgrundlage für die anfallenden Gebühren. Besonders kostenintensiv wirken hierbei weitreichende Exit-Klauseln wie Mitverkaufsrechte (Drag-along), da diese ohne die gesetzliche Deckelung von zehn Millionen Euro bewertet werden. Die Gerichte bestätigen regelmäßig, dass bei einer kompletten Neubeurkundung der volle wirtschaftliche Gehalt aller Regelungen maßgeblich ist.

Eine erhebliche Kostenersparnis lässt sich jedoch erzielen, wenn die Parteien lediglich einen isolierten Nachtrag (punktuelle Ergänzung) beurkunden lassen. In diesem Fall beschränkt sich der Geschäftswert für die Notarkosten auf den tatsächlichen Wert der Änderung, statt das gesamte Unternehmen erneut zu bewerten.


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Gilt die Zehn-Millionen-Euro-Deckelung auch für mein Shareholders‘ Agreement außerhalb der Satzung?

NEIN, die gesetzliche Deckelung des Geschäftswerts auf 10 Millionen Euro gemäß § 107 GNotKG findet auf ein separates Shareholders‘ Agreement grundsätzlich keine Anwendung. Diese Kostenbremse ist rechtlich ausschließlich für gesellschaftsrechtliche Satzungen vorgesehen, die als offizielle Verfassung des Unternehmens im Handelsregister hinterlegt werden.

Der Grund für diese kostenträchtige Differenzierung liegt in der rechtlichen Einordnung des Shareholders‘ Agreements als rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gesellschaftern. Während die offizielle Satzung eines Unternehmens den strengen Begrenzungen des § 107 GNotKG unterliegt, wird ein daneben stehendes Agreement nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 97 GNotKG ohne betragsmäßige Obergrenze bewertet. Da solche Verträge oft komplexe Exit-Regelungen oder Mitverkaufspflichten enthalten, wird für die Gebührenberechnung regelmäßig der gesamte wirtschaftliche Unternehmenswert als Maßstab herangezogen. Diese bewusste Entscheidung der Vertragsparteien für eine Trennung von Satzung und privatrechtlicher Vereinbarung führt dazu, dass der gesetzliche Schutzschirm der Kostendeckelung vollständig entfällt.

Eine Deckelung lässt sich nur erreichen, wenn die entsprechenden Regelungen direkt in die Satzung aufgenommen werden, was jedoch aufgrund der Publizitätspflicht im Handelsregister meist unerwünscht ist. Alternativ sollten bei Investorenwechseln lediglich punktuelle Nachträge statt vollständiger Neufassungen beurkundet werden, um den auslösenden Geschäftswert der Urkunde effektiv zu begrenzen.


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Sinken meine Notarkosten, wenn ich einen fertigen Vertragsentwurf meines eigenen Anwalts vorlege?

NEIN. Sie zahlen beim Notar exakt die gleichen Entwurfsgebühren, als hätte dieser das Dokument komplett selbst verfasst. Die Vorlage eines anwaltlich erstellten Entwurfs führt im notariellen Kostenrecht nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Beurkundungsgebühren.

Das notarielle Kostenrecht bewertet einen von den Parteien mitgebrachten Vertragsentwurf gemäß der Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 3 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG so, als hätte das Notariat ihn eigenständig erstellt. Selbst wenn Ihr eigener Anwalt das umfangreiche Shareholders’ Agreement bereits perfekt vorformuliert hat, gewährt das Gesetz für diese externe Vorarbeit keinen Gebührenrabatt. Durch die bloße Übersendung des Dokuments lösen Sie bereits den gebührenrechtlichen Tatbestand für die Fertigung aus, da der Notar die volle Verantwortung für den rechtssicheren Inhalt übernimmt. Ein Abweichen von diesen gesetzlich festgeschriebenen Gebührensätzen ist dem Notar aufgrund des strengen Preisrechts untersagt, weshalb Verhandlungen über die Entwurfskosten rechtlich ausgeschlossen sind.

Legen Sie ungefragt einen fertigen Entwurf vor, darf der Notar dies zudem als bindenden Willen werten und muss keine billigeren Alternativen vorschlagen. Verlangen Sie daher vorab ausdrücklich eine Kostenschätzung und die gebührenrechtlich günstigste Umsetzung Ihres Vorhabens.


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Kann ich die Gebühren mindern, wenn ein tatsächlicher Firmenverkauf derzeit fachlich extrem unwahrscheinlich ist?

NEIN. Das Gericht bewertet vertragliche Exit-Regeln strikt nach dem Gesamtwert der Anteile, unabhängig davon, wie wahrscheinlich ein tatsächlicher Verkauf zum Zeitpunkt der Beurkundung aktuell erscheint. Die mathematische Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsausübung stellt nach dem Gesetz keinen zulässigen Maßstab für die gebührenrechtliche Bewertung im Notarkostenrecht dar.

Gemäß den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bildet grundsätzlich der wirtschaftliche Wert der vereinbarten Rechte die alleinige Grundlage für die gesetzliche Gebührenberechnung. Eine Minderung des Geschäftswerts ist nach § 51 Absatz 3 GNotKG ausschließlich in absoluten Ausnahmefällen bei Vorliegen einer groben Unbilligkeit (also einem extrem ungerechten Ergebnis) rechtlich vorgesehen. Statistische Marktdaten oder Brancheneinschätzungen zur gegenwärtigen Unwahrscheinlichkeit eines Exits rechtfertigen keinen Rabatt, da diese Umstände lediglich ein allgemeines wirtschaftliches Marktrisiko ohne rechtliche Relevanz widerspiegeln. Die aktuelle Rechtsprechung lehnt eine solche Wahrscheinlichkeitsbetrachtung strikt ab, da die Notarkosten zwingend an den formalen Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Beurkundung gekoppelt sind.

Da eine nachträgliche Anfechtung aufgrund der Marktlage aussichtslos ist, sollten Beteiligte bereits bei den Verhandlungen mit Investoren verbindliche Kostenobergrenzen für die Übernahme der Notarkosten im Innenverhältnis fest vereinbaren. Nur durch die gezielte Wahl einer gebührenrechtlich günstigeren Gestaltung, wie punktuelle Nachträge statt vollständiger Neufassungen des Vertragswerks, lassen sich die anfallenden Gebühren effektiv und rechtssicher begrenzen.


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Wie schütze ich mich im Term Sheet vor hohen Notarkosten durch Sonderwünsche meiner Investoren?

Verhandeln Sie bereits im initialen Term Sheet eine harte Obergrenze (Cost Cap) für die von der Gesellschaft zu tragenden Transaktionskosten. Durch diese vertragliche Deckelung der Notar- und Anwaltskosten schützen Sie das Startup vor unvorhersehbaren finanziellen Belastungen durch komplexe Sonderwünsche der Investoren. Dies schafft bereits vor der Beurkundung rechtliche Kostensicherheit für alle Beteiligten.

Ohne eine explizite Vereinbarung trägt üblicherweise die Gesellschaft die gesamten Transaktionskosten, was bei umfangreichen Shareholders‘ Agreements (Gesellschaftervereinbarungen) zu unverhältnismäßig hohen Gebühren führen kann. Nach § 97 GNotKG bemessen sich Notarkosten nach dem wirtschaftlichen Geschäftswert, wobei besonders komplexe Exit-Regeln (Veräußerungsrechte) die Bemessungsgrundlage massiv in die Höhe treiben. Da bei rein schuldrechtlichen Verträgen außerhalb der Satzung die gesetzliche Deckelungsgrenze von zehn Millionen Euro gemäß § 107 Absatz 1 GNotKG nicht gilt, entstehen oft sechsstellige Summen. Ein fixierter Cost Cap verpflichtet die Investoren rechtlich dazu, alle über den Maximalbetrag hinausgehenden Gebühren für ihre individuellen Gestaltungswünsche selbst zu tragen.

Diese Kostendeckelung entfaltet ihre Wirkung jedoch nur im Innenverhältnis der Gesellschafter, weshalb das Startup gegenüber dem Notar zunächst als Gesamtschuldner für die volle Rechnungshöhe haften bleibt. Eine Erstattung muss dann intern von den entsprechenden Investoren eingefordert werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Beschluss vom 05.08.2025




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