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Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens

KG Berlin, Az.: 9 W 46/18, Beschluss vom 19.09.2018

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 (80.OH.205/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Jedoch wird dieser Beschluss hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beabsichtigte den Erwerb einer von einer Maklerin vermittelten Eigentumswohnung in B… . Antragstellerin und Verkäuferin bevollmächtigten die Maklerin, bei dem Notar eine Kaufvertragsurkunde vorbereiten zu lassen. Mit Schreiben vom 3. August 2015 bat die Maklerin den Antragsgegner um Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und nannte mögliche Termine für eine Beurkundung.

Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Symbolfoto: boonchoke /Shutterstock.com

Mit Email vom 18. September 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin wie auch der Verkäuferin einen nochmals überarbeiteten Vertragsentwurf. Und bestätigte den Beurkundungstermin für den 29. September 2016. Noch vor dem Termin nahm die Antragstellerin von dem Erwerb der Wohnung Abstand.

Mit der Notarkostenberechnung Nr. 1601020 vom 7. Oktober 2016 erhob der Antragsgegner eine 2,0 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV Nr. 21302 GNotKG nebst Auslagen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 24. Januar 2018 – 80 OH 205/16 – zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihren ursprünglichen Überprüfungsantrag weiter.

Sie ist der Ansicht: Da der Notar mit Übersendung des Vertragsentwurfes lediglich seiner gesetzlichen Pflicht aus § 17 Abs. 2 a BeurkG genügt habe, habe dies auch kostenfrei zu erfolgen. Zudem seien die Gebühren zu hoch, der Notar habe nicht den vollen Rahmen ausschöpfen dürfen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 – 80 OH 205/16 – wie auch die Notarkostenberechnung des Antragsgegners Nr. 1601020 vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenberechnung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die nach § 127 GNotKG statthafte und auch sonst gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. den §§ 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Mit den zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht festgestellt, dass dem Antragsgegner der in der Kostenberechnung vom 7. Oktober 2016 festgesetzte Gebührenanspruch dem Grunde und der Höhe nach zusteht. Insbesondere ist die Festsetzung der Gebühr von 2,0 gemäß KV Nr. 21302 für eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nicht zu beanstanden. Kosten für den der Antragstellerin übersandten Entwurf werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.

1. Der Antragsgegner hat keine Gebühr für den der Antragstellerin übersandten Entwurf berechnet.

Das GNotKG kennt – soweit hier überhaupt in Betracht kommend – allein eine Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24100, deren Gebührentatbestand vorliegend freilich nicht erfüllt ist, weil der Antragsgegner nicht außerhalb eines Beurkundungsverfahrens – sondern im Rahmen eines solchen – einen Entwurf gefertigt hat (Vorbemerkung 2.4.1). Eine Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24100 macht der Antragsgegner gerade nicht geltend macht. Die Übersendung des Entwurfs selbst erfolgte mithin, ohne dass besondere Kosten berechnet worden sind.

2. Der Gebührentatbestand einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV Nr. 21302 ist vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin ist Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag (im vorliegenden Fall für das später vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren) erteilt hat. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit dem Verkäufer, vertreten durch die Maklerin, den Antragsgegner mit der Einleitung des Beurkundungsverfahrens beauftragt. Die Maklerin hat einen Beurkundungstermin vereinbart und einen Kaufvertragsentwurf angefordert. Dies wird von der Beschwerde auch nicht (mehr) in Frage stellt.

Auch dass der Gebührentatbestand nach KV Nr. 21302 dem Grunde nach erfüllt ist, weil das Beurkundungsverfahren nach der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Email an die Beteiligten, mithin nach dem in KV Nr. 21300 Ziff. 2 genannten Zeitpunkt vorzeitig beendet wurde, zieht die Antragstellerin nicht mehr in Zweifel.

3. Die Höhe der Gebühr für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren ist nicht zu beanstanden.

a) Die Gebühren sind in 21302 als Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0 ausgestaltet. Wegen § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Dieses Ermessen reduziert § 92 Abs. 2 GNotKG jedoch dahin, dass bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben sei. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Notar – zwischen den Beteiligten unstreitig – einen vollständigen Entwurf gefertigt hatte. In einem solchen Falle besteht das Ermessen also nicht mehr (Diehn in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, 2017, KV Nr. 21302-21304 Rn. 16).

b) Ohne Einfluss auf die Gebührenhöhe ist der Umstand, dass der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG gehalten war, der Antragstellerin als Verbraucherin den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung zu stellen.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 a BeurkG gestaltet das Beurkundungsverfahren und will durch die besondere Gestaltung des Verfahrens den vom Gesetzgeber bezweckten Verbraucherschutz erreichen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – III ZR 292/14 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 07. Februar 2013 – III ZR 121/12 -, Rn. 20, juris). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner hiernach mit der erfolgten Übersendung des Kaufvertragsentwurfes an die Antragstellerin eine gesetzliche Pflicht erfüllt hat, vermag allerdings – schon mangels Rechtsgrundlage – keine Kostenfreiheit zu begründen.

Ein Notar hat im Laufe eines Beurkundungsverfahrens eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten (vgl. nur die umfangreichen Regelungen des BeurkG) zu erfüllen. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Tätigkeit, so sie – wie im vorliegenden Fall – Gebührentatbestände des GNotKG erfüllt, kostenpflichtig ist.

c) Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf des Bundesrates vom 9. Januar 2013 (BTDrs. 17/12035) vorsah, dass der Notar den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäftes ”kostenfrei” zur Verfügung zu stellen habe.

Diesem am Willen des historischen Gesetzgebers orientierten Argument kann zwar nicht allein unter Berufung darauf entgegen getreten werden, dass die Kostenfreiheit in den späteren Gesetzestext keinen Eingang gefunden habe. Dies geschah nämlich ausweislich der Gesetzesmaterialien (siehe Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Vosshoff, Christoph Strässer, Mechthild Dyckmans, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger vom 17. April 2013 (Drs. 17/13137, IV Ziffer 1) allein wegen der Vorstellung, dass es ohnehin an einem entsprechenden Gebührentatbestand fehle.

Diese Auffassung greift aber jedenfalls nach Inkrafttreten des GNotKG zu kurz, weil dieses in KV Nr. 24100 einerseits und KV Nr. 21302 andererseits zwischen dem gesondert beauftragten Entwurf außerhalb des Beurkundungsverfahrens und dem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren streng unterscheidet. Auch die Gesetzesmaterialien lassen den Rückschluss zu, dass die Kostenfreiheit deshalb aus dem Entwurf des Gesetzestextes gestrichen wurde, weil nach der damaligen Rechtslage des § 145 KostO a.F. die Tatbestandsmerkmale der Entwurfsgebühr regelmäßig nicht erfüllt waren. Dafür, dass keine Kosten auch dann würden zu erheben sein, wenn – ausnahmsweise – die Tatbestandsmerkmale erfüllt wären, lassen weder der Wortlaut des Gesetzes noch die jeweiligen Begründungen Anhaltspunkte erkennen (vgl. hierzu Brambring in ZfR 2002, 597, 606). Somit steht auch die Begründung der Neufassung in keinem Widerspruch zu dem hier gefundenen Ergebnis, weil auch in dem Falle, da das Beurkundungsverfahren bereits mit Übersendung des beabsichtigten Textes im Sinne des § 17 Abs. 2 a BeurkG im Gange war, die Kosten für die Amtstätigkeit des Notars nur dann anfallen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Gebührentatbestandes – hier allerdings regelmäßig KV 21302 – erfüllt sind.

Unabhängig davon also, ob der historische Gesetzgeber die kostenrechtlichen Folgen der mit dem am 15. Juli 2013 verkündeten Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren neu gefassten notariellen Pflicht bis in die letzte Konsequenz bedacht hat, wurde seine Auffassung jedenfalls durch die mit dem am 23. Juli 2013 verkündeten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Neufassung des Notarkostenrechts in dem GNotKG überholt.

III.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 -, Rn. 17, juris; Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 7, juris). Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht seine Ermessensausübung nicht begründet (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 Rn. 15 f, juris) und für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris). Der Senat hat daher eine Ermessensentscheidung gemäß § 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG zu treffen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz dem Antragsteller aufzuerlegen.

Auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 26 ff., juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Billigkeitsgründe, die gegen eine Kostenlast des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zuzulassen.

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