Ein Notar kalkulierte die Notarkosten bei falscher Kostenauskunft für eine Scheidungsfolgenvereinbarung deutlich zu niedrig. Die Mandanten wollten die Reduzierung der Notargebühren erreichen, doch das Landgericht zeigte einen unerwarteten juristischen Weg auf.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Notarkosten bei falscher Kostenauskunft: Muss man zahlen, wenn die Schätzung daneben lag?
- Ein teures Missverständnis: Vom „kostenlosen“ Verzicht zur saftigen Rechnung
- Das Korsett der Gebühren: Warum Notare keine Preise verhandeln dürfen
- Analyse der Entscheidung: Warum die Falschauskunft die Rechnung nicht kippte
- Was Sie aus diesem Urteil für die Praxis lernen können
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die volle Notarrechnung zahlen, wenn der Notar mir falsche Kosten genannt hat?
- Ist eine Kostenschätzung des Notars ein verbindliches Angebot oder nur eine Schätzung?
- Was tun, wenn die Notarrechnung viel höher ist als im Vorfeld besprochen?
- Kann ich meine Notarkosten wegen Falschberatung über das Gericht prüfen lassen?
- Wie mache ich Schadensersatz gegen den Notar wegen einer Amtspflichtverletzung geltend?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 15/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Düsseldorf
- Datum: 10.02.2025
- Aktenzeichen: 19 OH 15/22
- Verfahren: Überprüfung einer Notarkostenrechnung
- Rechtsbereiche: Notarkosten, Amtspflichtverletzung, Schadensersatz
- Das Problem: Eine Kundin beauftragte einen Notar mit der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Notar hatte der Kundin zuvor mündlich eine falsche, zu niedrige Kosteneinschätzung gegeben. Als die tatsächliche Rechnung deutlich höher ausfiel, forderte die Kundin eine Kürzung der Gebühren.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Kunde die Bezahlung der an sich korrekten Notarkosten ablehnen oder kürzen, wenn der Notar ihm vorab eine unrichtige Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Gebühren erteilt hat?
- Die Antwort: Nein. Die zuletzt korrigierte Kostenrechnung des Notars wurde als korrekt bestätigt. Eine falsche Kostenauskunft betrifft nicht die eigentliche Bearbeitung der Sache und rechtfertigt daher keine Minderung der Gebühren im Überprüfungsverfahren.
- Die Bedeutung: Der Kunde muss die gesetzlich korrekten Notargebühren auch dann bezahlen, wenn der Notar ihm vorher einen Fehler bei der Kostenschätzung unterlaufen ist. Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen der Falschauskunft müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden.
Notarkosten bei falscher Kostenauskunft: Muss man zahlen, wenn die Schätzung daneben lag?
Wenn Sie einen Handwerker beauftragen und der Endpreis plötzlich ein Vielfaches des Kostenvoranschlags beträgt, ist die Empörung groß und die Rechtslage oft auf Ihrer Seite. Doch gilt diese Logik auch, wenn Sie einen Notar aufsuchen?

Diese Frage stand im Zentrum einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2025 (Az. 19 OH 15/22), die eine schmerzhafte Lektion über das Verhältnis von Vertrauen und gesetzlichen Gebühren bereithält. Der Fall beleuchtet den Konflikt zwischen einer menschlich verständlichen Erwartungshaltung und der strikten Mechanik des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Es geht um die Frage, ob eine falsche Auskunft über die Kosten den Notar dazu zwingt, auf sein Honorar zu verzichten.
Ein teures Missverständnis: Vom „kostenlosen“ Verzicht zur saftigen Rechnung
Die Geschichte beginnt im Februar 2022 mit einem Anruf, der Sicherheit schaffen sollte. Die spätere Antragstellerin befand sich in den Vorbereitungen für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Um finanzielle Überraschungen zu vermeiden, kontaktierte sie den Notar vorab telefonisch. Ihr Anliegen war präzise: Sie wollte wissen, was es kosten würde, Punkte wie „Unterhalt“ und „Versorgungsausgleich“ in die Urkunde aufzunehmen. Sie machte unmissverständlich klar, dass die Aufnahme dieser Punkte davon abhinge, ob sie zusätzliche Gebühren verursachten.
Der Notar gab am Telefon Entwarnung. Aufgrund der extrem kurzen Ehezeit von nur sieben Monaten würden diese Punkte keine nennenswerten Kosten verursachen. Diese Einschätzung bekräftigte er kurz darauf nochmals schriftlich in einer E-Mail vom 2. März 2022. Darin hieß es wörtlich, dass der Unterhaltsverzicht und der Verzicht auf den Versorgungsausgleich die Gebühren „aufgrund der Geringwertigkeit nicht erhöhen“ würden. Beruhigt durch diese doppelte Zusicherung erteilte die Mandantin den Beurkundungsauftrag.
Das böse Erwachen folgte im Juni 2022 mit der Post. Die Rechnung des Notars fiel deutlich höher aus als prognostiziert. Entgegen seiner vorherigen Aussagen hatte der Notar für den Unterhaltsverzicht einen Geschäftswert von 108.000 Euro angesetzt, basierend auf dem hohen Nettoeinkommen des Ex-Ehemannes. Aus der versprochenen „Geringwertigkeit“ war eine massive Gebührenposition geworden. Die Mandantin fühlte sich getäuscht. Sie beantragte beim Landgericht Düsseldorf eine gerichtliche Überprüfung der Kostenrechnung, fest entschlossen, für die Falschberatung nicht zu bezahlen. Der Notar räumte seinen Fehler bei der Auskunft zwar ein, bestand aber dennoch auf der Richtigkeit seiner Abrechnung nach dem Gesetz.
Das Korsett der Gebühren: Warum Notare keine Preise verhandeln dürfen
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man zunächst das starre System der Notarkosten begreifen. Anders als in der freien Wirtschaft sind Notargebühren keine Preise, die auf Angebot und Nachfrage basieren. Sie sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fixiert. Ein Notar darf weder Rabatte geben noch pauschale Festpreise vereinbaren. Er übt ein öffentliches Amt aus, und die Gebühren haben fast steuerähnlichen Charakter.
Das zentrale Instrument für Mandanten, die sich gegen eine Rechnung wehren wollen, ist das Überprüfungsverfahren nach § 127 GNotKG. Hier prüft das Gericht, ob die Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein weiterer wichtiger Paragraf in diesem Gefüge ist § 21 GNotKG. Dieser besagt, dass Kosten, die bei „richtiger Behandlung der Sache“ nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen. Das klingt zunächst wie der perfekte Hebel für unseren Fall: Der Notar hat falsch beraten, also darf er nicht kassieren. Doch juristisch liegt der Teufel im Detail der Definition, was eine „unrichtige Sachbehandlung“ eigentlich ist.
Zusätzlich schwebt über allem die Amtspflicht des Notars nach § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO). Verletzt ein Notar seine Pflichten – etwa durch eine falsche Auskunft –, kann er schadensersatzpflichtig werden. Die spannende Frage für das Gericht war nun, wie diese verschiedenen Ebenen in einem reinen Kostenprüfungsverfahren zusammenspielen.
Analyse der Entscheidung: Warum die Falschauskunft die Rechnung nicht kippte
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte am Ende die Kostenrechnung des Notars, obwohl dieser die falsche Auskunft unumwunden zugegeben hatte. Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick ungerecht wirken, folgt aber einer strengen prozessualen Logik, die das Kostenrecht von der Haftungsfrage trennt.
Die Rechnung darf während des Prozesses repariert werden
Ein erstes wichtiges Argument des Gerichts betraf die Form der Rechnung. Die ursprüngliche Rechnung des Notars wies formelle Mängel auf, beispielsweise Verstöße gegen das sogenannte Zitiergebot nach § 19 GNotKG, wonach die angewandten Vorschriften exakt benannt werden müssen. Zudem hatte der Notar zunächst falsche Einkommenswerte der Mandantin zugrunde gelegt.
Das Gericht stellte klar, dass eine fehlerhafte Rechnung nicht automatisch nichtig ist. Der Notar hat das Recht, seine Berechnung noch während des laufenden Gerichtsverfahrens zu korrigieren. Genau das tat der Notar hier. Er reichte im September 2024 eine letzte, bereinigte Version ein, die formell und rechnerisch korrekt war und das tatsächliche Einkommen der Mandantin berücksichtigte. Für das Gericht war damit die formelle Seite der Prüfung abgeschlossen: Die Rechenaufgabe war nun korrekt gelöst.
Eine falsche Kostenschätzung ist keine „falsche Sachbehandlung“
Das Herzstück der Entscheidung dreht sich um die Interpretation des § 21 GNotKG. Die Mandantin argumentierte, dass die falsche Kostenauskunft eine „unrichtige Behandlung der Sache“ sei und die Gebühren daher nicht erhoben werden dürften. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es zog eine scharfe Trennlinie zwischen der eigentlichen notariellen Tätigkeit (der Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung) und den Nebenpflichten (der Kostenauskunft).
Die „Sache“ im Sinne des Gesetzes ist die Beurkundung selbst. Diese wurde handwerklich korrekt durchgeführt; die Urkunde war wirksam und entsprach dem Willen der Parteien. Eine fehlerhafte Auskunft über die Höhe der entstehenden Kosten betrifft laut Gericht nicht die sachliche Richtigkeit des Beurkundungsgeschäfts. Die Logik dahinter: Die Dienstleistung (die Urkunde) ist mangelfrei erbracht worden, der Fehler lag lediglich in der Preisauszeichnung vorab. Deshalb griff die Ausnahmeregelung des § 21 GNotKG zur Nichterhebung der Kosten hier nicht.
Die Blockade der Aufrechnung
Der wohl bitterste Aspekt für die Mandantin war die Zurückweisung ihres Schadensersatzanspruchs im Rahmen dieses spezifischen Verfahrens. Natürlich stellt eine falsche Kostenauskunft eine Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO dar, die grundsätzlich zu Schadensersatz führen kann. Man könnte meinen, man verrechnet einfach den Schaden (die zu hohen Gebühren) mit der Forderung des Notars.
Das Gericht verwies jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine solche Verrechnung (Aufrechnung) im Kostenprüfungsverfahren nur unter extrem engen Voraussetzungen zulässt. Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Schadensersatzanspruch vom Notar ausdrücklich anerkannt wurde oder bereits rechtskräftig in einem anderen Urteil festgestellt ist. Da der Notar hier zwar den Fehler zugab, aber nicht bereit war, den Schaden freiwillig zu begleichen, und auch kein separates Urteil über den Schadensersatz vorlag, waren dem Gericht die Hände gebunden. Es durfte im reinen Kostenprüfungsverfahren nicht über die komplexe Frage des Schadensersatzes entscheiden.
Was Sie aus diesem Urteil für die Praxis lernen können
Die wichtigste Lehre aus diesem Fall ist die Erkenntnis, dass eine Kostenschätzung eines Notars rechtlich nicht dasselbe ist wie ein verbindliches Angebot eines Dienstleisters. Wenn ein Notar sich bei den Kosten irrt, ändert das nichts an der gesetzlichen Entstehung der Gebührenforderung. Die Gebühren entstehen kraft Gesetzes durch die Tätigkeit, nicht durch die Absprache. Das bedeutet für Sie: Selbst wenn Sie schriftlich haben, dass etwas „nichts kostet“, kann die staatliche Gebührenordnung diese Aussage später überschreiben, und die Rechnung ist primär erst einmal gültig.
Daraus folgt für den Ernstfall eine wichtige strategische Unterscheidung. Wenn Sie sich gegen eine Notarrechnung wehren wollen, weil Sie falsch über die Kosten beraten wurden, ist das Verfahren zur Überprüfung der Kostenrechnung (nach § 127 GNotKG) oft eine Sackgasse. Dieses Verfahren prüft nur, ob die Rechnung mathematisch und formell dem Gesetz entspricht. Der Einwand „Ich wurde falsch beraten und hätte den Auftrag sonst nicht erteilt“ gehört in einen separaten Amtshaftungsprozess vor die Zivilgerichte. Sie müssen den Notar also gegebenenfalls auf Schadensersatz verklagen, anstatt nur die Rechnungsprüfung zu beantragen.
Schließlich zeigt der Fall, dass der juristische Weg oft in Etappen verläuft. Das Gericht hat die Rechnung bestätigt, was bedeutet, dass die Mandantin formal zur Zahlung verpflichtet bleibt. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie in einem zweiten, separaten Verfahren ihren Schaden geltend machen kann. Der Sieg des Notars in diesem Verfahren ist also ein Sieg auf der Ebene der Gebührenberechnung, aber noch kein Freispruch von der haftungsrechtlichen Verantwortung für seine falsche Auskunft. Für den Verbraucher bedeutet dies jedoch ein erhebliches Prozessrisiko und den Zwang zur Vorleistung.
Die Urteilslogik
Die strikte Natur des Notarkostenrechts entkoppelt die Entstehung der gesetzlichen Gebühren von der Richtigkeit mündlicher oder schriftlicher Kostenschätzungen des Notars.
- Gesetzliche Gebührenpflicht unantastbar: Die gesetzlich fixierten Notargebühren entstehen kraft Gesetzes, sobald der Notar die beurkundete Leistung erbringt, selbst wenn er die tatsächlichen Kosten zuvor falsch eingeschätzt oder die Geringwertigkeit des Geschäfts zugesichert hat.
- Funktionale Trennung der Pflichten: Eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtlichen Kosten gilt nicht als „unrichtige Behandlung der Sache“, solange die notarielle Hauptleistung (die Beurkundung) formell und inhaltlich dem Willen der Parteien entspricht.
- Schadensersatz erfordert separaten Prozess: Wer wegen einer falschen Kostenauskunft einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar geltend machen möchte, muss diesen in einem eigenen Amtshaftungsverfahren durchsetzen, da das reine Kostenprüfungsverfahren eine Verrechnung des Schadensanspruchs mit der Gebührenforderung ausschließt.
Das Kostenrecht trennt konsequent zwischen der formalen Richtigkeit der Gebührenberechnung und der haftungsrechtlichen Verantwortung des Notars für seine Nebenpflichten.
Experten Kommentar
Viele Mandanten glauben, eine mündliche Zusage oder eine schriftliche Kostenschätzung beim Notar sei wie ein verbindlicher Kostenvoranschlag beim Handwerker. Dieses Urteil zeigt konsequent, dass die gesetzlich fixierte Notargebühr über jeder fehlerhaften Auskunft steht. Der entscheidende Haken ist: Man kann die Falschberatung nicht einfach im Kostenprüfungsverfahren gegen die Rechnung aufrechnen. Wer sich getäuscht fühlt und Schadensersatz will, muss strategisch denken und zwei getrennte Verfahren führen – eine teure und zeitintensive Hürde für den Verbraucher.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die volle Notarrechnung zahlen, wenn der Notar mir falsche Kosten genannt hat?
Wenn Sie sich durch eine stark abweichende Notarrechnung getäuscht fühlen, weil die ursprüngliche Kostenzusage fehlerhaft war, ist Ihre Empörung verständlich. Dennoch müssen Sie die volle Rechnung in der Regel zunächst begleichen. Die Notargebühren entstehen kraft Gesetzes durch die erfolgte Beurkundung und sind nicht durch eine individuelle Preisabsprache beeinflussbar. Eine falsche Kostenauskunft hebt diese primäre Gebührenpflicht nicht auf.
Der Notar agiert in Deutschland nicht wie ein freier Dienstleister, der Preise verhandeln kann. Die Höhe der Kosten ist stattdessen strikt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben. Selbst wenn der Notar mündlich oder schriftlich eine geringere Summe verspricht, kann diese Zusage die gesetzlich fixierte Gebührenforderung nicht überschreiben. Die fehlerhafte Auskunft betrifft die notarielle Nebenpflicht zur Aufklärung, nicht die Korrektheit der eigentlichen Beurkundung.
Nehmen wir an, Sie hätten den Auftrag nur erteilt, weil die Kosten niedrig schienen. Die gesetzliche Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen, da die notarielle Leistung formal korrekt erbracht wurde. Die Falschauskunft ist jedoch eine Verletzung der notariellen Amtspflicht gemäß § 19 BNotO. Dies kann einen eigenständigen Schadensersatzanspruch gegen den Notar begründen, der die Mehrkosten abdecken soll.
Zahlen Sie die Rechnung fristgerecht, aber vermerken Sie schriftlich gegenüber dem Notar oder in der Überweisung den Betreff: „Zahlung unter Vorbehalt der Geltendmachung von Schadensersatz.“
Ist eine Kostenschätzung des Notars ein verbindliches Angebot oder nur eine Schätzung?
Die Kostenschätzung eines Notars ist kein verbindliches Angebot im kaufmännischen Sinne. Notare agieren nicht wie freie Dienstleister, die Preise aushandeln oder Festpreise garantieren dürfen. Ihre Gebühren sind staatlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fixiert und haben einen steuerähnlichen Charakter. Selbst eine schriftliche Auskunft bindet den Notar nicht an die Summe, wenn sie sich als falsch herausstellt.
Notare müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben, sobald die Beurkundung erfolgt ist. Das GNotKG bildet ein starres Korsett, das es dem Notar verbietet, Rabatte oder individuelle Pauschalen zu vereinbaren. Die Regel lautet: Notargebühren basieren nicht auf Angebot und Nachfrage. Sollte ein Notar wider Erwarten niedrigere Kosten nennen, als das Gesetz vorschreibt, muss er trotzdem die höhere, gesetzliche Gebühr abrechnen.
Eine falsche Kostenauskunft führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Notarrechnung. Sie erfüllt jedoch den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung nach § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO). Diese Pflichtverletzung schützt Sie nicht direkt vor der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlung der Endrechnung. Stattdessen liefert sie Ihnen aber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz gegen den Notar, falls Ihnen durch die fehlerhafte Auskunft ein finanzieller Schaden entstand.
Sammeln Sie alle Beweise, die belegen, dass die ursprüngliche Kostenauskunft Ihre Entscheidung zur Auftragserteilung maßgeblich beeinflusst hat.
Was tun, wenn die Notarrechnung viel höher ist als im Vorfeld besprochen?
Steht die Notarrechnung im krassen Gegensatz zur mündlichen Kostenauskunft, müssen Sie zweigleisig vorgehen. Die formelle Überprüfung der Rechnung und die Geltendmachung des Schadensersatzes laufen strikt getrennt ab. Leiten Sie neben der reinen Kostenprüfung (§ 127 GNotKG) auch die Vorbereitung eines separaten Amtshaftungsprozesses (§ 19 BNotO) ein. Nur dieser strategische Weg ermöglicht es Ihnen, Ihre finanzielle Belastung effektiv zu minimieren.
Prüfen Sie zuerst die formelle Richtigkeit der Notarkosten durch eine Beantragung beim Landgericht. Dieses Überprüfungsverfahren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz fokussiert sich ausschließlich darauf, ob der Notar formal korrekt abgerechnet und die Geschäftswerte der Urkunde richtig angesetzt hat. Wichtig zu verstehen ist, dass in diesem reinen Kostenverfahren der Einwand der Falschberatung ignoriert wird. Gerichte trennen dies strikt von der sachlichen Richtigkeit der Beurkundung selbst.
Um die Differenzkosten als Ihren Schaden erstattet zu bekommen, müssen Sie parallel den Amtshaftungsprozess einleiten. Diesen führen Sie vor den Zivilgerichten und stützen ihn auf die Verletzung der notariellen Amtspflicht. Hier müssen Sie nachweisen, dass die fehlerhafte Kostenauskunft kausal für Ihren Schaden war und Sie den Auftrag bei korrekter Information anders erteilt oder ganz unterlassen hätten.
Kontaktieren Sie unverzüglich einen auf Notarhaftung spezialisierten Anwalt, um die Fristen für die Überprüfung zu wahren, und übermitteln Sie ihm die ursprüngliche Kostenauskunft des Notars.
Kann ich meine Notarkosten wegen Falschberatung über das Gericht prüfen lassen?
Die einfache Antwort lautet: Nein, die Falschberatung ist kein Prüfpunkt in diesem Verfahren. Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 GNotKG dient ausschließlich der formalen und rechnerischen Überprüfung der Notarrechnung. Dieses Gericht untersucht nur, ob die berechneten Gebühren formal und inhaltlich dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) entsprechen. Der Einwand einer falschen Kostenauskunft ist juristisch ungeeignet, die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren aufzuheben.
Der Grund für diese Trennung liegt darin, dass der Prozess zur Prüfung der Kosten nicht über einen möglichen Schadensersatzanspruch entscheiden kann. Das Gericht prüft primär den korrekten Ansatz des Geschäftswerts und die Einhaltung formeller Vorgaben. Eine Aufrechnung Ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Forderung des Notars ist im Kostenprüfungsverfahren meist blockiert, es sei denn, der Notar hätte Ihren Anspruch bereits rechtskräftig anerkannt.
Die Leistung, nämlich die notarielle Beurkundung, gilt in diesem Kontext als mangelfrei erbracht. Juristisch ist der Fehler in der Preisauszeichnung vorab kein Grund, die gesetzlich vorgeschriebene Gebühr nachträglich zu streichen. Deshalb müssen Sie die gesamte Gebühr bezahlen. Das Kostenprüfungsgericht hat keine Zuständigkeit, den Notar wegen Verletzung der Amtspflicht zu verurteilen.
Überprüfen Sie akribisch, ob formelle Mängel oder offensichtlich falsche Geschäftswertansätze in der Rechnung vorliegen – das sind die einzigen erfolgreichen Hebel im reinen Kostenprüfungsverfahren.
Wie mache ich Schadensersatz gegen den Notar wegen einer Amtspflichtverletzung geltend?
Um Schadensersatz gegen einen Notar wegen fehlerhafter Beratung durchzusetzen, müssen Sie einen Amtshaftungsprozess führen. Dieser eigenständige Zivilprozess basiert auf § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO) und ist strikt vom reinen Kostenprüfungsverfahren getrennt. Der zentrale Punkt in dieser Klage ist der Nachweis der Kausalität zwischen der Falschauskunft und dem Ihnen entstandenen finanziellen Schaden.
Ihr Anspruch stützt sich auf die Verletzung einer notariellen Amtspflicht, nicht auf das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Notare haften für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen, wozu auch die fehlerhafte Kostenauskunft zählt. Zuständig für diese Schadensersatzklagen sind die ordentlichen Zivilgerichte. Sie benötigen zwingend dieses separate Verfahren, da das Kostenprüfungsgericht nicht über die komplexe Frage der Haftung und des Schadensersatzes entscheiden darf.
Entscheidend ist der Beweis, dass die falsche Kostenauskunft ursächlich für Ihren Schaden war. Sie müssen belegen, dass Sie den Auftrag bei korrekter Auskunft nicht erteilt hätten oder die Urkunde in Teilen modifiziert hätten. Den Schaden beziffern Sie präzise als die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Kosten und den Gebühren, die bei Ihrem veränderten Vorgehen angefallen wären. Konkret: Hätten Sie auf die Aufnahme des Unterhaltsverzichts verzichtet, ist die dafür berechnete Gebühr Ihr Schaden.
Erstellen Sie mit Ihrem Anwalt eine detaillierte Hätte-wenn-dann-Analyse, um den exakten Umfang Ihres Schadensersatzanspruchs lückenlos zu belegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO)
Eine Amtspflichtverletzung beschreibt den Verstoß eines Notars gegen die ihm gesetzlich auferlegten beruflichen Pflichten, wie sie in der Bundesnotarordnung (BNotO) festgelegt sind. Juristen nennen dies die Grundlage für eine mögliche Amtshaftung, denn das Gesetz will sicherstellen, dass Bürger vor vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschberatung durch Amtsträger geschützt werden.
Beispiel: Obwohl die Beurkundung korrekt war, stellte die falsche Kostenauskunft des Notars eine klare Amtspflichtverletzung dar, die einen separaten Schadensersatzanspruch gegen ihn begründen kann.
Aufrechnung
Bei der Aufrechnung handelt es sich um ein rechtliches Instrument, mit dem eine Partei eine eigene, bestehende Geldforderung gegen die Forderung der Gegenseite gegengerechnet und somit getilgt werden kann. Das Gesetz erlaubt diese Verrechnung zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs, allerdings sind die Voraussetzungen im starren Kostenprüfungsverfahren extrem eng gefasst.
Beispiel: Die Mandantin versuchte, ihren Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung mit der Notarforderung aufzurechnen, was das Landgericht jedoch ablehnte, da der Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt war.
Geschäftswert
Der Geschäftswert, oft auch Gegenstandswert genannt, ist der fiktive Geldbetrag, auf dessen Basis Notare und Gerichte ihre gesetzlichen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zwingend berechnen müssen. Dieses zentrale Kriterium stellt sicher, dass die Notarkosten proportional zum Wert der beurkundeten Transaktion oder Vereinbarung stehen.
Beispiel: Der Notar setzte für den Verzicht auf den Unterhaltsanspruch einen ungewöhnlich hohen Geschäftswert von 108.000 Euro an, was die Notarrechnung massiv erhöhte und damit den Streit auslöste.
Kostenprüfungsverfahren (§ 127 GNotKG)
Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 GNotKG ist der einzige formelle Weg, mit dem Mandanten beim zuständigen Landgericht die rechnerische Korrektheit einer Notarrechnung überprüfen lassen können. Dieses starre Verfahren dient der Kontrolle der Notare und stellt ausschließlich fest, ob die abgerechneten Gebühren formal und mathematisch den Vorgaben des GNotKG entsprechen.
Beispiel: Weil das Gericht im reinen Kostenprüfungsverfahren die Frage der Falschberatung nicht berücksichtigen durfte, musste die Mandantin die an sich korrigierte Rechnung des Notars trotz ihrer Einwände akzeptieren.
Unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GNotKG)
Unter unrichtiger Sachbehandlung verstehen Juristen einen Mangel, der dazu führt, dass Kosten nicht erhoben werden dürfen, wenn sie durch ein fehlerhaftes Verhalten des Notars in der eigentlichen Amtsausübung verursacht wurden. Dieser Paragraf soll verhindern, dass Bürger für eine Dienstleistung aufkommen müssen, die durch einen grundlegenden Fehler des Notars unwirksam wurde.
Beispiel: Das Landgericht Düsseldorf zog eine klare Trennlinie und entschied, dass die fehlerhafte Kostenauskunft keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GNotKG darstellte, da die Beurkundung selbst mangelfrei war.
Zitiergebot (§ 19 GNotKG)
Das Zitiergebot ist eine formelle Vorschrift, die den Notar verpflichtet, in der Kostenrechnung exakt anzugeben, welche gesetzlichen Vorschriften er zur Berechnung der einzelnen Gebührenposten angewendet hat. Diese Regelung maximiert die Transparenz gegenüber dem Mandanten und erlaubt es, die genaue Herleitung des Honorars lückenlos nachzuvollziehen.
Beispiel: Die ursprüngliche Rechnung des Notars musste im Verfahren korrigiert werden, da sie anfänglich Verstöße gegen das Zitiergebot aufwies, indem die angewandten Paragrafen nicht präzise benannt waren.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Düsseldorf – Az.: 19 OH 15/22 – Beschluss vom 10.02.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


