Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Notarkosten im Testamentsrecht: Gerichtsurteil klärt komplexe Fragen
- Der Fall vor Gericht
- Notarkosten bei Testament reduziert: Landgericht Bremen korrigiert fehlerhafte Reihenfolge der Beurkundungen
- Ungünstige Beurkundungsreihenfolge führte zu überhöhten Kosten
- Rechtliche Pflicht zur kostengünstigen Gestaltung
- Grundsätze der Vermögensbewertung im Erbrecht
- Notar versäumte Aufklärung über Gestaltungsmöglichkeiten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie kann eine ungünstige Beurkundungsreihenfolge die Notarkosten erhöhen?
- Welche Pflichten hat der Notar bei der Gestaltung der Beurkundungsreihenfolge?
- Wie berechnet sich der Gegenstandswert bei Testament und Schenkung?
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen zu hohe Notarkosten?
- Was muss der Notar vor der Beurkundung über die Kosten aufklären?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Bremen
- Datum: 15.12.2023
- Aktenzeichen: 4 OH 38/23
- Verfahrensart: gerichtliche Entscheidung zur Abrechnung von Notarkosten
- Rechtsbereiche: Notarrecht, Kostenrecht
- Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Haben die gerichtliche Entscheidung beantragt, weil sie beanstanden, dass bei der Bewertung des gemeinschaftlichen Testaments fälschlicherweise auch die geschenkten Grundstücke berücksichtigt wurden.
- Antragsgegner: Ist der Notar, der das gemeinschaftliche Testament sowie unmittelbar danach zwei Grundstücksübertragungsverträge beurkundete und dafür eine Notarkostenrechnung ausstellte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt:
Der Notar beurkundete am 19.12.2022 ein Gemeinschaftliches Testament sowie im Anschluss zwei Grundstücksübertragungsverträge, mit denen Grundstücke geschenkweise auf die Kinder der Antragsteller übertragen wurden. Die Rechnung für die Beurkundung des Testaments wurde auf Grundlage eines Gegenstandswerts erstellt, der auch die geschenkten Grundstücke einschloss, was zu einer Kostenrechnung von 5.901,26 € (brutto) führte. - Kern des Rechtsstreits:
Es ging darum zu klären, ob der Wert der geschenkten Grundstücke in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Notarkosten für das gemeinschaftliche Testament einbezogen werden darf.
- Sachverhalt:
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
Die Kostenrechnung des Notars wird dahingehend abgeändert, dass der von den Antragstellern zu fordernde Gesamtbetrag 3.426,36 € (brutto) beträgt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. - Begründung:
Der Fehler in der Bewertungsgrundlage wurde festgestellt, da der Wert der geschenkten Grundstücke fälschlicherweise in die Bemessung der Notarkosten für das gemeinschaftliche Testament einbezogen wurde, was eine Herabsetzung des ursprünglichen Rechnungsbetrags rechtfertigt. - Folgen:
Die Antragsteller sind zur Zahlung eines Betrags von 3.426,36 € (brutto) verpflichtet, ohne dass Gerichtskosten anfallen oder außergerichtliche Kosten erstattet werden.
- Entscheidung:
Notarkosten im Testamentsrecht: Gerichtsurteil klärt komplexe Fragen
Bei der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments und weiterer notarieller Handlungen spielen Notarkosten eine zentrale Rolle. Unterschiedliche Gebührenordnungen und individuelle Fallgestaltungen führen zu teils komplexen Fragestellungen.
Ein aktuelles Gerichtsurteil versucht, Licht in diese Materie zu bringen und bietet damit Anknüpfungspunkte, um die Hintergründe besser zu verstehen und einen konkreten Fall näher zu beleuchten.
Der Fall vor Gericht
Notarkosten bei Testament reduziert: Landgericht Bremen korrigiert fehlerhafte Reihenfolge der Beurkundungen

Ein Ehepaar erreichte vor dem Landgericht Bremen eine deutliche Reduzierung der Notarkosten für ihr gemeinschaftliches Testament. Das Gericht senkte die ursprüngliche Gebührenforderung von 5.901,26 Euro auf 3.426,36 Euro, da der beurkundende Notar die kostengünstigste Gestaltungsvariante hätte wählen müssen.
Ungünstige Beurkundungsreihenfolge führte zu überhöhten Kosten
Der Notar hatte im Dezember 2022 zunächst das gemeinschaftliche Testament der Eheleute beurkundet. Direkt im Anschluss folgten zwei Grundstücksübertragungsverträge, mit denen die Eheleute Immobilien im Wert von 340.000 Euro und 290.000 Euro an ihre Kinder verschenkten. Bei der Berechnung der Notarkosten für das Testament legte der Notar einen Gegenstandswert von 1.420.000 Euro zugrunde.
Rechtliche Pflicht zur kostengünstigen Gestaltung
Das Landgericht Bremen betonte in seinem Beschluss die Verpflichtung des Notars, bei gleicher rechtlicher Sicherheit den kostengünstigsten Weg zu wählen. Hätte der Notar zuerst die Schenkungsverträge und erst danach das Testament beurkundet, wären die verschenkten Grundstücke bei der Wertberechnung des Testaments nicht mit dem vollen Wert zu berücksichtigen gewesen. Der korrekte Geschäftswert hätte dann nur 790.000 Euro betragen.
Grundsätze der Vermögensbewertung im Erbrecht
Das Gericht erläuterte die maßgeblichen Bewertungsgrundsätze: Für erbrechtliche Angelegenheiten ist der objektive Wert des Vermögens entscheidend. Bereits verkaufte oder verschenkte Gegenstände, die sich noch im Eigentum des Erblassers befinden, sind zwar zu berücksichtigen – die entsprechenden Übereignungsansprüche stellen jedoch Nachlassverbindlichkeiten dar. Diese können gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG bis zur Hälfte des Vermögenswertes abgezogen werden. Der Wert der verschenkten Grundstücke von insgesamt 630.000 Euro lag unter dieser Grenze von 710.000 Euro.
Notar versäumte Aufklärung über Gestaltungsmöglichkeiten
Eine höhere Gebühr wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn die Eheleute nach entsprechender Belehrung über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Kostenfolgen ausdrücklich die teurere Variante gewählt hätten. Eine solche Aufklärung erfolgte jedoch nicht. Die Kostenberechnung musste daher auf Basis des niedrigeren Geschäftswerts von 790.000 Euro erfolgen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht hat entschieden, dass bei der Berechnung von Notarkosten für ein Testament der Wert von Vermögen, das zeitnah verschenkt werden soll, nicht mit einbezogen werden darf. Dies führt zu einer deutlichen Reduzierung der Notarkosten von ursprünglich 5.901,26 € auf 3.426,36 €. Die Entscheidung stärkt die Position von Mandanten, die parallel zur Testamentserstellung Schenkungen vornehmen, da diese Vermögenswerte nicht doppelt in die Kostenberechnung einfließen dürfen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Testament beim Notar erstellen lassen und zeitgleich Vermögenswerte wie Immobilien an Ihre Kinder verschenken möchten, können Sie erheblich Kosten sparen. Der Notar darf die verschenkten Vermögenswerte nicht in die Berechnung seiner Gebühren für das Testament einbeziehen. Konkret bedeutet dies: Planen Sie Schenkungen parallel zur Testamentserstellung, sollten Sie den Notar ausdrücklich darauf hinweisen und bei zu hohen Gebührenrechnungen Widerspruch einlegen. Im vorliegenden Fall führte dies zu einer Kostenersparnis von fast 2.500 €.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann eine ungünstige Beurkundungsreihenfolge die Notarkosten erhöhen?
Die Reihenfolge der Beurkundungen hat einen direkten Einfluss auf die Höhe der Notarkosten, da sich diese nach dem Geschäftswert der jeweiligen Beurkundung richten. Wenn Sie mehrere zusammenhängende Rechtsgeschäfte beurkunden lassen, kann eine ungünstige Reihenfolge zu höheren Gesamtkosten führen.
Grundprinzip der Kostenberechnung
Der Notar berechnet seine Gebühren ausschließlich nach der Bedeutung und dem Wert des Geschäfts, nicht nach seinem Arbeitsaufwand. Bei einem Immobilienkauf können die Notarkosten bis zu 2% des Kaufpreises betragen.
Kostenfallen bei der Beurkundungsreihenfolge
Wenn Sie einen Kaufvertrag nicht zu Ende führen und stattdessen einen neuen Beurkundungstermin mit einem anderen Notar vereinbaren, müssen Sie die Kosten für beide Vorgänge tragen. Eine Anrechnung der Gebühren des ersten auf das zweite Beurkundungsverfahren ist nicht möglich.
Vermeidung von Mehrfachkosten
Bei der Planung von Beurkundungen sollten Sie beachten, dass der Notar für jeden Entwurf und jede Beratung Gebühren berechnen darf, auch wenn die Beurkundung letztlich nicht zustande kommt. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gesamtwert des Geschäfts, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen kann.
Die Notarkosten umfassen dabei nicht nur die reine Beurkundung, sondern auch:
- Erstellung und Prüfung des Vertrags
- Eintragungen ins Grundbuch
- Einholung notwendiger Erklärungen
- Überwachung der Kaufabwicklung
Welche Pflichten hat der Notar bei der Gestaltung der Beurkundungsreihenfolge?
Der Notar hat als neutrale Vertrauensperson mit öffentlichem Glauben umfassende Pflichten bei der Gestaltung der Beurkundungsreihenfolge. Seine zentrale Aufgabe ist die vollumfängliche und fachkundige Beratung aller Beteiligten, um Rechtsgeschäfte rechtssicher und im Interesse aller Parteien abzuwickeln.
Beratungspflicht zur Kostenoptimierung
Wenn Sie mehrere notarielle Dienstleistungen benötigen, muss der Notar Sie über mögliche Kosteneinsparungen durch die Zusammenlegung von Beurkundungsterminen informieren. Dies gilt beispielsweise bei der gleichzeitigen Beurkundung eines Kaufvertrags und der Eintragung eines Wegerechts.
Prüfungs- und Aufklärungspflichten
Der Notar muss vor der Beurkundung:
- Die Identität und Geschäftsfähigkeit aller Beteiligten feststellen
- Eine umfassende Aufklärung über Rechte und Pflichten durchführen
- Die rechtliche Tragweite des Geschäfts erläutern
- Mögliche Risiken und Gestaltungsalternativen aufzeigen
Pflichten während der Beurkundung
Im Beurkundungsverfahren ist der Notar verpflichtet, einen strukturierten Ablauf zu gewährleisten:
- Aufnahme der Erklärungen in die Urkunde
- Vorlesen der kompletten Urkunde
- Einholung der Genehmigung durch die Beteiligten
- Unterschrifteneinholung von allen Parteien
Der Notar muss dabei stets seine Neutralitätspflicht wahren und darf keine Partei bevorzugen oder benachteiligen.
Wie berechnet sich der Gegenstandswert bei Testament und Schenkung?
Der Gegenstandswert bei Testament und Schenkung richtet sich nach dem Reinvermögen zum Zeitpunkt der Beurkundung. Wenn Sie ein Testament oder eine Schenkung planen, müssen Sie zunächst alle Vermögenswerte erfassen und deren Verkehrswerte ermitteln.
Ermittlung des Reinvermögens
Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten. Zu den Vermögenswerten zählen:
- Immobilien zum aktuellen Verkehrswert
- Gesellschaftsbeteiligungen
- Sparguthaben und Wertpapiere
- Sonstiges Vermögen
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände kommt es auf deren Verkehrswerte zum Stichtag an. Bei Wertpapieren ist der Kurswert maßgeblich, bei Immobilien der auf dem freien Markt erzielbare Preis.
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten
Von den ermittelten Vermögenswerten werden die bestehenden Verbindlichkeiten abgezogen. Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Schulden können höchstens bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden.
Besonderheiten bei der Bewertung
Bei der Bewertung von Immobilien werden je nach Art unterschiedliche Verfahren angewendet:
- Bei Mietshäusern das Ertragswertverfahren
- Bei selbstgenutzten Eigenheimen das Sachwertverfahren
- Bei unbebauten Grundstücken der Bodenrichtwert
Wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat oder ein Umzug ins Ausland möglich ist, erhöht sich der Geschäftswert um 30 Prozent, sofern eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen wird.
Zeitpunkt der Wertermittlung
Bei Schenkungen ist der Bewertungszeitpunkt unterschiedlich:
- Verbrauchbare Sachen (Geld, Wertpapiere): Wert zum Zeitpunkt der Schenkung
- Sonstige Sachen (Immobilien, Unternehmensanteile): Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls
Bei nicht verbrauchbaren Vermögenswerten gilt das Niederstwertprinzip: Hatte der Gegenstand bei der Schenkung einen geringeren Wert als zum Zeitpunkt des Erbfalls, wird nur dieser niedrigere Wert angesetzt.
Welche Rechtsmittel bestehen gegen zu hohe Notarkosten?
Die Gebühren für notarielle Leistungen sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich festgelegt, wobei Notare weder höhere noch niedrigere Gebühren verlangen dürfen.
Informelle Klärung
Wenn Sie eine Notarkostenrechnung für zu hoch halten, können Sie zunächst formlos beim Notar eine detaillierte Erläuterung der Kostenberechnung anfordern. Der Notar muss Ihnen die Grundlagen seiner Berechnung transparent darlegen.
Förmliches Überprüfungsverfahren
Führt das informelle Gespräch zu keiner Einigung, steht Ihnen das förmliche Überprüfungsverfahren nach § 127 GNotKG zur Verfügung. Sie können beim Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, einen Antrag auf Überprüfung der Kostenrechnung stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gestellt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Wichtige Verfahrensaspekte
Der Antrag muss konkrete Einwendungen gegen die Kostenberechnung enthalten. Dabei können Sie insbesondere die Höhe des angesetzten Geschäftswerts oder die Anwendung der Gebührentatbestände anfechten.
Bei der Überprüfung der Kostenrechnung gibt es keine feste Rechtsmittelfrist. Allerdings gilt nach § 156 KostO eine Ausschlussfrist: Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr der Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt, können keine Anträge mehr gestellt werden.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde möglich, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands.
Was muss der Notar vor der Beurkundung über die Kosten aufklären?
Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über die entstehenden Kosten seiner Tätigkeit aufzuklären. Dies liegt darin begründet, dass die Kosten für notarielle Tätigkeiten gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt sind.
Ausnahmen von der Aufklärungspflicht
Eine Pflicht zur Kostenaufklärung besteht in folgenden Situationen:
- Wenn Sie den Notar ausdrücklich nach den Kosten fragen
- Wenn Sie sich in einem für den Notar erkennbar offensichtlichen Irrtum über die Höhe der Gebühren befinden
- Wenn Sie wegen mangelnder Rechtskenntnisse erkennbar aufklärungsbedürftig sind
Aufklärung über Gestaltungsalternativen
Bei mehreren möglichen Gestaltungsoptionen muss der Notar Sie über kostengünstigere Alternativen informieren. Dies gilt besonders dann, wenn der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass Sie sich dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst sind.
Umfang der Gebühren
Die notariellen Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert der zu beurkundenden Angelegenheit. In den Beurkundungsgebühren sind bereits enthalten:
- Die vorhergehende Beratung
- Die Entwurfserstellung
- Die eigentliche Beurkundung
- Die Abwicklung der Urkunde
Die Komplexität der Angelegenheit oder die Anzahl der Besprechungstermine haben keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Sobald ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen die gesetzlich festgelegten Gebühren – auch wenn der Entwurf später nicht beurkundet wird.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Gemeinschaftliches Testament
Eine besondere Form des Testaments, die nur Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung steht. Dabei errichten beide Partner in einer gemeinsamen Urkunde ihre letztwilligen Verfügungen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 2265 ff. BGB. Ein wichtiges Merkmal ist die gegenseitige Bindungswirkung der Verfügungen.
Beispiel: Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein und bestimmt, dass nach dem Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder das Vermögen erben sollen.
Gegenstandswert
Der Gegenstandswert ist der finanzielle Wert, der einem Rechtsgeschäft oder einer Amtshandlung zugrunde liegt und nach dem sich die Gebühren für Notare und Gerichte berechnen. Bei Testamenten orientiert sich dieser am Wert des Vermögens, über das verfügt wird. Die Berechnung ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Beispiel: Bei einem Nachlass von 500.000 Euro bildet dieser Betrag den Gegenstandswert für die Berechnung der Notargebühren.
Beurkundung
Ein förmlicher Vorgang, bei dem ein Notar Erklärungen oder Rechtsgeschäfte in einer öffentlichen Urkunde festhält. Der Notar muss dabei die Identität der Beteiligten prüfen, den Inhalt vorlesen, erläutern und die Urkunde von allen Beteiligten unterschreiben lassen. Geregelt ist dies im Beurkundungsgesetz (BeurkG).
Beispiel: Die notarielle Beurkundung eines Testaments oder eines Grundstückskaufvertrags.
Nachlassverbindlichkeiten
Schulden und Verpflichtungen, die den Nachlass belasten und dessen Wert mindern. Dazu gehören auch Ansprüche Dritter auf Übereignung von Vermögensgegenständen, die der Erblasser zu Lebzeiten bereits rechtsverbindlich zugesagt hat. Diese sind nach § 102 GNotKG bei der Wertberechnung zu berücksichtigen.
Beispiel: Eine bereits notariell beurkundete Schenkung eines Grundstücks, die noch nicht vollzogen wurde.
GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)
Das zentrale Gesetz für die Berechnung von Gerichts- und Notarkosten in Deutschland. Es regelt detailliert, welche Gebühren für welche Amtshandlungen anfallen und wie diese zu berechnen sind. Besonders wichtig sind die Vorschriften zur Bestimmung des Gegenstandswerts und der daraus resultierenden Gebühren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 29 GNotKG: Dieser Paragraph regelt, wer die Notarkosten zu tragen hat. Grundsätzlich haftet der Auftraggeber, also die Person, die den Notar beauftragt hat, für die entstehenden Kosten. Ebenso kann die Kostenschuld auf Dritte übertragen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
Die Antragsteller sind nach § 29 Nr. 1 GNotKG verpflichtet, die Kosten für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testamentes zu tragen, da sie den Notar beauftragt haben. - § 19 GNotKG: § 19 legt die formellen Anforderungen an die Notarkostenrechnung fest, einschließlich der genauen Aufschlüsselung und des Zitierens relevanter Gesetze und Gebührenordnungen. Eine ordnungsgemäße Kostenrechnung muss transparent und nachvollziehbar sein, um ihre Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall entspricht die Kostenrechnung des Notars den Anforderungen des § 19 GNotKG, da alle notwendigen Details und Verweise korrekt aufgeführt sind. - § 102 GNotKG: Dieser Paragraph befasst sich mit dem Vermögensstand bei Fälligkeit der Notarkosten. Er bestimmt, dass die Gebühren anhand des Vermögens des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit berechnet werden.
Der Antragsgegner verweist auf § 102 GNotKG, um seinen Anspruch auf die ursprüngliche Gebührenhöhe zu untermauern, basierend auf dem Vermögensstand zum Zeitpunkt der Beurkundung. - § 96 GNotKG: § 96 behandelt die Voraussetzungen für die Anpassung oder Überprüfung von Notarkosten. Er ermöglicht es, die Gebühren zu überprüfen, wenn Zweifel an der Angemessenheit der Berechnung bestehen.
Die Antragsteller argumentieren, dass der Geschäftswert des Testaments falsch berechnet wurde, und beziehen sich dabei auf § 96 GNotKG, um eine Anpassung der Notarkosten zu verlangen. - GNotKG (Gerichtskostengesetz für Notare): Das GNotKG regelt umfassend die Vergütung und Abrechnung von Notaren in Deutschland. Es stellt sicher, dass die Gebühren transparent, nachvollziehbar und gesetzeskonform berechnet werden.
Dieser Fall dreht sich um die Anwendung und Auslegung des GNotKG, insbesondere hinsichtlich der korrekten Berechnung der Notarkosten und der Haftung für diese Gebühren.
Das vorliegende Urteil
LG Bremen – Az.: 4 OH 38/23 – Beschluss vom 15.12.2023
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