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Notarkosten – Beginn der Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch

LG Bremen, Az.: 4 T 43/17, Beschluss vom 09.03.2018

1. Auf den Antrag des Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenberechnung der weiteren Beteiligten zu 2. gemäß Rechnung-Nr. … vom 25.9.2013 über € 17.576,66 in der Gestalt des Berichtigungsvermerkes des Antragsgegners vom 27.11.2017 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung der weiteren Beteiligten zu 2. in deren Eigenschaft als Verwalterin des Notariats des weiteren Beteiligten zu 1. vom 25.09.2013 über € 17.576,66 (Anlage A 4 zum Antrag = Bl. 132 f. d.A.) i.V.m. mit dem Berichtigungsvermerk des Antragsgegners in dessen Eigenschaft als Notariatsverwahrer des Notariats des Beteiligten zu 1. vom 27.11.2017 (BG 11 zur Antragserwiderung = Bl. 142 d.A.).

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Notarkosten - Beginn der Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch
Symbolfoto: Von Caroline Eibl / Shutterstock.com

Die in der angefochtenen Kostenberechnung berechneten Urkunds- und Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. (Beurkundung eines Kaufvertrages am 27.01.2011, Einholung von Verzichtserklärungen, Treuhandauftrag) sowie der jeweilige Kostenansatz ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragstellerin hatte dort ein Grundstück von dem Streitverkündeten gekauft, der ebenfalls auf Zahlung der durch die Tätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages und dessen Vollzug entstandenen Gebühren in Anspruch genommen wird (vgl. Notarkostensache: Landgericht Bremen, Az.: 4 T 679/16).

Die Antragstellerin, die behauptet, dass ihr die Kostenberechnung vom 25.09.2013 erst am 21.11.2016 zugestellt worden sei, ist der Auffassung, dass, weil der Streitverkündete nach Gebrauch des ihm im Kaufvertrag vom 27.01.2011 eingeräumten Rücktrittsrechts die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages und dessen Vollzug entstandenen und in der angefochtenen Rechnung in Ansatz gebrachten Kosten zu tragen hätte, er ihretwegen auch vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Im Übrigen sei die Gebührenforderung verjährt.

Die Antragstellerin beantragt deshalb, die Kostenberechnung der weiteren Beteiligten zu 2. vom 25.09.2013 zur Nr. … i.V.m. mit dem Berichtigungsvermerk des Antragsgegners vom 27.11.2017 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er lässt durch seinen Sozietätskollegen Rechtsanwalt Dr. D. vortragen, dass die Antragstellerin und der Streitverkündete für die geltend gemachten Gebühren als Gesamtschuldner hafteten und deshalb keiner von ihnen vorrangig gegenüber dem anderen in Anspruch zu nehmen sei. Er sei vielmehr frei in der Wahl des Schuldners. Auch sei die Kostenforderung nicht verjährt. Wegen der in dem beurkundeten Kaufvertrag enthaltenen Bedingungen und des dort für den Verkäufer statuierten Rücktrittsrechts für den Verkäufer und dessen Ausübung im Jahre 2012 habe die 4jährige Verjährungsfrist der Kostenforderung gemäß §§ 17 Abs. 1 , 141 KostO nicht vor dem 01.01.2012, also frühestens erst mit dem 31.12.2012 zu laufen begonnen und deshalb auch nicht vor dem 31.12.2016 geendet. Auch sei auf Veranlassung des Streitverkündeten in Rücksprache mit der Antragstellerin die Zusendung der Kostenberechnung hinausgeschoben und ihr dann erst mit Schreiben vom 14.11.2014 zugesandt worden, so dass die Verjährung von da an neu zu laufen begonnen und nicht vor diesem Verfahren geendet habe.

Die Kammer hat gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht zu der Notarrechnung eingeholt und deren Stellungnahme vom 28.09.2017 (Bl. 110 ff. d.A.) den Beteiligten übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Dienstaufsicht hält darin die Kostenforderung des Antragsgegners für verjährt, da in Ermangelung anderweitiger Angaben der Beteiligten davon auszugehen sei, dass Urkunds- und Vollzugs- bzw. Treuhandtätigkeiten bereits im Jahre 2011 ihr Ende gefunden hätten, die Verjährung also am 31.12.2011 angelaufen sei und am 31.12.2015 geendet habe und auch durch die Zusendung der Kostenberechnung, selbst wenn sie im Jahre 2014 erfolgt sei, jedenfalls dann nicht unterbrochen worden sein könne, wenn sie, wie die mutmaßlich gleichlautende Kostenberechnung vom 09.11.2016 im Parallelverfahren 4 T 679/16, keinen Hinweis auf die Vorschriften §§ 20, 30 KostO enthalte und deshalb dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Stellungnahme vom 28.09.2017 verwiesen (Bl. 10 ff. d.A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1.

Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der angefochtenen Kostenberechnung im Wege der gerichtlichen Entscheidung ist gemäß § 127 GNotKG statthaft und auch zulässig. Der Antrag war dabei an den Antragsgegner als nunmehrigen Verwahrer des Notariats des weiteren Beteiligten zu 1. zu richten (OLG Stuttgart, DNotZ 72, 117; KG Berlin, JurBüro 1982, 1238 f.).

2.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsgegner ist es verwehrt, die mit der Kostenberechnung vom 25.09.2013 in der Gestalt des Berichtigungsvermerks vom 27.11.2017 erhobenen Gebührenforderungen gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Sie sind gemäß §§ 17, 141 KostO, die aufgrund der Beauftragung des weiteren Beteiligten zu 1. noch vor Inkrafttreten der GNotKG für die Beurteilung der Forderungsberechtigung maßgeblich ist, verjährt.

1.

Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 141 KostO 4jährige Verjährungsfrist begann gemäß dieser Vorschrift am 31.12.2011 zu laufen. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist dabei die Beendigung der gebührengegenständlichen Amtshandlung des Notars. Soweit sie in einer Beurkundung besteht, endet sie mit der Unterzeichnung der Niederschrift (BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.:V ZB 196/13, juris; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., KO/18.Aufl, §§ 142, 143 Rdz. 6). Vollzugsgeschäfte hingegen enden gemäß § 146 KostO mit allen Maßnahmen zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des zu beurkundenden Vertrags zwischen den Beteiligten und der Vollzugsfähigkeit (vgl. Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 146 Rdz. 21), was spätestens mit dem Eingang der zum Vollzug angeforderten Unterlagen der Fall ist (vgl. Lappe in Korintenberg, a.a.O., § 7 Rdz. 16). Das gilt ebenso für die Einholung von Verzichtserklärungen. Die Gebühr für die Beachtung eines Treuhandauftrages des abzulösenden Kreditinstituts wiederum ist mit der Annahme des Treuhandauftrages fällig (BGH Beschluss vom 26.07.2012 – V ZB 288/11 – juris).

1.1.

Danach ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der dienstlichen Stellungnahme der Dienstaufsicht für Notare vom 28.09.2017 davon auszugehen, dass die Amtstätigkeiten, die der weitere Beteiligte zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages am 27.01.2011 und dessen Vollzug entfaltet hatte, noch im Jahre 2011 beendet wurden.

1.2.

Dass der Vertrag aufgrund eines dem Verkäufer vertraglich bedingt eingeräumten Rücktrittsrechts in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt werden konnte und schließlich wegen dessen Ausübung auch wurde, ändert nichts daran, dass die abrechnungsgegenständlichen Amtstätigkeiten unabhängig von der Frage des Entstehens und der Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechtes und etwaigen weiteren damit verbundenen notariellen Abwicklungsaufgaben abrechenbar im Jahr 2011 geendet hatten.

1.3.

Für den Verjährungsbeginn ist es auch nicht erheblich, dass die Frage der Verteilung der Notarkosten unter den Kaufvertragsparteien von dem Entstehen eines Rücktrittsrechtes, dessen Ausübung und den Gründen, die dazu führen würden, abhängig war. Denn hier geht es nicht um die interne Verteilung der Kosten zwischen den Kaufvertragsparteien, sondern um die Ansprüche des Notars/Notarverwahrers nach §§ 2 Nr. 1, 5, 141 KostO, die sich unabhängig davon gegen beide Kaufvertragsbeteiligten richten.

2.

Demzufolge endete die Verjährungsfrist vorliegend am 31.12.2015. Handlungen oder Ereignisse, die die Verjährung gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 141 KostO hätten unterbrechen oder gemäß §§ 17 Abs. 3, Satz 1, 141 KostO i.V.m. den Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen des Bürgerlichen Gesetzbuches, hätten hemmen können, gab es nicht.

2.1.

Soweit die Antragsgegnerseite sich auf Stundung beruft, hat sie nach den gegenüber den Regelungen des BGB vorgängigen und insoweit abschließenden Regelungen der §§ 17 Abs. 3, Satz 2, 141 KostO keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil ihr eine Kostenberechnung nicht vorausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, juris; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., a.a.O., §§ 142 143 Rdz. 6, 7 a).

2.2.

Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14.11.2014 die Kostenberechnung zugesandt und hierdurch die Verjährung neu in Gang gesetzt zu haben, geht dies ins Leere. Denn die Kostenberechnung vom 25.09.2013 war nicht geeignet, eine noch laufende Verjährung neu beginnen zu lassen, da sie in Ermangelung der Angabe der Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprach und deshalb verjährungsrechtlich keine Wirkung zu entfalten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB, 196/13).

Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner auf entsprechenden Hinweis der Dienstaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 28.09.2017 die Kostenberechnung korrigiert hat und eine materiell ansonsten richtige, aber dem Zitiergebot nicht entsprechende Kostenberechnung im Laufe des Verfahrens noch berichtigt und dieser Mangel geheilt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22, so aber auch schon im Rahmen der Kostenordnung). Dies ermöglicht nur eine Heilung in formeller Hinsicht, vermag aber nicht rückwirkend einer unrichtigen Kostenberechnung nachträglich verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen, wenn der Gebührenanspruch bereits vor Beginn des Verfahrens, in dem die Berichtigung erfolgt, verjährt ist.

2.3.

Etwaige verjährungsunterbrechende oder –hemmende Maßnahmen in Bezug auf etwaige Gebührenansprüche gegenüber dem Streitverkündeten wiederum wirken auch im Rahmen einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung der Antragstellerin und der Streitverkündete nach §§ 5, 141 KostO gemäß § 425 Abs. 1 BGB nicht auf die Antragstellerin zurück.

3.

Sind die Gebührenforderungen aber aufgrund der eingewendeten Verjährung nicht mehr durchsetzbar und ist schon deshalb die angefochtene Kostenberechnung aufzuheben, ist es unerheblich, dass die Haftung der Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht nicht etwa gegenüber der des Streitverkündeten nachrangig wäre, weil sie gemäß §§ 5, 141 KostO, 421 ff. BGB als Gesamtschuldner gleichrangig nebeneinander hafteten.

4.

Die gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 130 Abs. 3 GNotKG an dem Verfahren zu beteiligenden weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind in dieses Verfahren dadurch einbezogen worden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht nur dessen, sondern auch deren Sozietätskollege ist.

5.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg, aaO, Rn. 53). Für die Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 81 FamFG war kein Raum.

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