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Notarkosten – Beginn Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

KG Berlin – Az.: 9 W 47/12 – Beschluss vom 30.11.2012

Auf die Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. April 2012 – 82.OH.210/11 – abgeändert:

Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 11. Dezember 2011 auf Entscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 535,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kostengläubiger beurkundete am 16. April 2007 zu seiner UR.Nr. 25/2007 ein Kaufangebot der Kostenschuldnerin betreffend ein Wohnungseigentum.

Der Kostengläubiger erteilte hierzu die Kostenberechnung vom 17. April 2007. Nach der zweiten Mahnung des Kostengläubigers vom 8. Januar 2008 wandte sich die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 9. Januar 2008 an den Kostengläubiger und behauptete, sie sei betrogen worden, sie habe seinerzeit die Unterschrift auf einem leeren Blatt Papier leisten müssen.

Mitte 2008 ließ der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung vom 8. April 2008 zustellen. Unter dem 17. Juni 2008 teilte der Gerichtsvollzieher dem Kostengläubiger mit, dass ein erster Vollstreckungstermin fruchtlos verlaufen sei. Am 15. Juli 2008 bezahlte die Kostenschuldnerin die Kostenforderung.

Erst als Ende 2011 das notarielle Handeln des Kostengläubigers im Zusammenhang mit sog. „Schrottimmobilien“ in der Öffentlichkeit thematisiert wurde, hat die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 ihre Zahlung zurückgefordert. Der Kostengläubiger hat dieses Schreiben dem Landgericht als Notarkostenbeschwerde vorgelegt.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Kostengläubigers aufgehoben und die Rückerstattung des gezahlten Betrages angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Kostengläubigers, mit der dieser die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Zurückweisung des Antrages der Kostenschuldnerin verfolgt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie wegen der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Kostengläubigers ist begründet.

Der Antrag der Kostenschuldnerin war zu verwerfen, weil dieser bereits unzulässig ist.

1.

Das Rechtsmittel des Kostengläubigers ist als einfache Beschwerde im Sinne von § 156 Absatz 3 KostO n.F. zulässig.

 

Nach der Übergangsvorschrift in Art. 111 Absatz 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetzes ist vorliegend § 156 Absatz 3 KostO in seiner seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sind lediglich auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf danach eingeleitete bzw. beantragte Verfahren ist dagegen neues Recht anzuwenden. Auf den Erlass der Kostenberechnung oder auf die Erhebung von Beanstandungen der Kostenschuldnerin gegenüber dem Kostengläubiger kommt es nicht an (vgl. Senat FGPrax 2011, 251; BGH NJW-RR 2012, 209).

2.

Die Beschwerde des Kostengläubigers ist begründet, weil der Antrag der Kostenschuldnerin bereits unzulässig ist.

a) Die als Antrag im Sinne von § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO geltende Beanstandung der Kostenschuldnerin vom 11. Dezember 2011 ist verspätet erfolgt und damit gemäß § 156 Absatz 2 KostO ausgeschlossen.

Die von der Kostenschuldnerin zunächst beim Kostengläubiger mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2011 vorgebrachte Beanstandung der Kostenberechnung gilt mit deren Weiterleitung durch den Kostengläubiger an das Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO als Antrag der Kostenschuldnerin im Sinne von § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Auflage, § 156, Rn 33; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 10).

Ein solcher Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, mit dem Einwendungen gegen eine Notarkostenrechnung geltend gemacht werden können, ist zwar grundsätzlich unbefristet, allerdings regelt § 156 Absatz 2 KostO eine Ausschlussfrist für Anträge zur Überprüfung der Kostenberechnung. Danach können nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, derartige Anträge nicht mehr gestellt werden (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Auflage, § 156, Rn 15; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18; Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13).

Die Zustellung der Kostenberechnung ist vorliegend Mitte 2008 erfolgt. Die Kostenschuldnerin ist dem Vortrag des Kostengläubigers, wonach die Zustellung 2008 erfolgt sein muss, nicht entgegengetreten. Der Kostengläubiger hat am 8. April 2008 den Vollstreckungsauftrag erteilt. Daraufhin muss der Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenschuldnerin zugestellt haben, denn unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung (ein erster Vollstreckungstermin war bereits fruchtlos verlaufen, wie der Gerichtsvollzieher dem Kostengläubiger unter dem 17. Juni 2008 mitgeteilt hat) hat die Kostenschuldnerin die Kostenforderung bezahlt.

Damit waren Anträge zur Überprüfung der Kostenberechnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 gemäß § 156 Absatz 2 KostO ausgeschlossen.

b) Dem steht nicht entgegen, dass die Kostenschuldnerin bereits vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung gegenüber dem Kostengläubiger mit Schreiben vom 9. Januar 2008 sowie später erneut mit Schreiben vom 24. Januar 2008 Beanstandungen gegen die Kostenberechnung gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO erhoben hat, der Kostengläubiger diese aber nicht dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat und die Kostenschuldnerin auch nicht auf den Weg der Kostenbeschwerde gemäß § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO (in der seinerzeit gültigen Fassung) verwiesen hat.

Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

(1) Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Notar bei Beanstandungen, die der Kostenschuldner gegenüber dem Notar erhebt, drei Reaktionsmöglichkeiten habe: Er könne den Beanstandungen abhelfen, er könne den Kostenschuldner auf den Weg des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO verweisen und er könne die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO beantragen. Er dürfe hingegen nicht untätig bleiben und stattdessen sich ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung erteilen, diese dem Kostenschuldner zustellen, den Ablauf der Frist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO abwarten und sich sodann auf den darin geregelten Fristablauf berufen (Kammergericht NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12).

Dies sei zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips und ergebe sich aus der Eigenschaft des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes. Wie ein Gericht sei er gehalten, auf bei ihm angebrachte Beanstandungen zu reagieren und dem Antragsteller die Wahrung seiner prozessualen Rechte zu sichern Dies sei ihm in besonderem Maße zuzumuten, weil ihm andererseits das Privileg eingeräumt sei, sich selbst vollstreckbare Ausfertigungen zu erteilen oder Beanstandungen abzuhelfen (Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 785).

(2) Demgegenüber ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und sieht für den Notar weder eine Pflicht vor, den Kostenschuldner auf den Weg des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO zu verweisen, noch selbst die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO zu beantragen.

Gemäß § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO kann der Kostenschuldner gegen die Kostenberechnung die Entscheidung des Landgerichts beantragen. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO die Entscheidung des Landgerichts beantragen. Danach ist der Notar dem Gesetzeswortlaut nach allenfalls berechtigt, das Landgericht anzurufen, wenn der Kostenschuldner mit Beanstandungen an den Notar unmittelbar herangetreten ist. Er ist aber nicht hierzu verpflichtet. Freilich kann der Notar ggf. der Beanstandung abhelfen, wie es dem Notar auch unbenommen bleibt, den Kostenschuldner ausdrücklich auf den Rechtsweg des § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO zu verweisen. Verpflichtet ist er zu Letzterem dem Wortlaut des Gesetzes nach jedoch ebenfalls nicht.

Mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ist auch die Ansicht des 26. Zivilsenates des Kammergerichts (NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12), wonach die Regelung des § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO (der Notar kann Beanstandungen seiner Kostenberechnung selbst stattgeben) als selbstverständlich voraussetze, dass der Notar im Falle seiner Nichtabhilfe die Sache als Beschwerde dem Landgericht vorlegt. Diese Vorschrift setzt lediglich voraus, dass der Notar der unmittelbar ihm gegenüber erhobenen Beanstandung nicht abhilft, nicht aber auch, dass der Notar zur Vorlage an das Landgericht verpflichtet ist. Es heißt in dieser Vorschrift eben gerade nicht: Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so hat der Notar die Entscheidung des Landgerichts zu beantragen.

(3) Allein die Eigenschaft des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes oder (vermeintliche) Privilegien des Notars rechtfertigen kein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung (so aber OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 – juris Tz. 5; Kammergericht NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12; s.a. OLG Schleswig JurBüro 1978, 911 für die Frist des § 157 Absatz 1 KostO).

Selbstverständlich darf ein Notar Beanstandungen eines Kostenschuldners nicht unbeachtet lassen, genauso wenig wie ein Gericht bei ihm eingegangene Beschwerden unbearbeitet lassen kann (Kammergericht NJW-RR 1998, 645 – juris Tz. 12). Dies folgt bereits daraus, dass jeder Notar als Träger eines öffentlichen Amtes an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Absatz 3 GG; § 14 Absatz 1 BNotO; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Auflage, § 14, Rn. 14). Der Notar hat seine Kostenforderung zu prüfen und bei berechtigten Beanstandungen zu berichtigen oder aber die Beanstandungen zurückzuweisen, wie es der Kostengläubiger im vorliegenden Fall auch getan hat. Damit hat es jedoch bezüglich dieser Amtspflicht sein Bewenden. Man mag zwar von einem Notar nicht selten eine über die bloße Erfüllung von Amtspflichten hinausgehende Tätigkeit erwarten können. Eine solche Erwartung, dass ein Notar, wenn er Beanstandungen des Kostenschuldners diesem gegenüber zurückweist, auch auf die Möglichkeit des Antrages an das Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 KostO hinweist (OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 – juris Tz. 5: „so kann von ihm auch erwartet werden“; Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12: „als Minimum ist insoweit von einem Notar zu erwarten“), vermag aber angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift keine rechtliche Verpflichtung des Notars zu einem solchen Tätigwerden zu begründen.

Dass dem Notar das Privileg eingeräumt sei, sich selbst vollstreckbare Ausfertigungen zu erteilen (Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 785), vermag ebenfalls keine solche Rechtspflicht zu begründen. Die gesetzliche Ausgestaltung der Durchsetzung notarieller Kostenforderungen, wonach ein Notar seine Kosten gemäß § 155 KostO auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (nach den Vorschriften der ZPO) beizutreiben hat, ist nur rechtssystematisch konsequente Folge dessen, dass es sich bei diesen Kosten um einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch des Notars für die Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt. Weitergehende Rechtspflichten – als ohnehin gesetzlich geregelt – lassen sich allein daraus nicht herleiten. Auch die Kostenforderungen der Gerichte auf der Grundlage der KostO werden nach der JBeitrO unmittelbar vollstreckt, ohne dass eine Feststellung der Forderungen durch eine dritte Institution erforderlich ist.

Dass es sich bei § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO (wie der 25. Zivilsenat des Kammergerichts meint – NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12) um eine den Notar privilegierende Regelung handeln soll, ist nicht zu erkennen. Die Möglichkeit, dass ein Amtsträger auf eine Beanstandung hin eine von ihm erlassene Entscheidung überprüfen kann und der Beanstandung abhelfen kann, ist im deutschen Recht nicht ungewöhnlich (vgl. § 572 Absatz 1 ZPO oder § 72 VwGO). Auch daraus lassen sich besondere Anforderungen an einen Notar, die über den Wortlaut des § 156 Absatz 1 KostO hinausgehen, nicht herleiten.

(4) Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO sprechen dafür, dass unabhängig davon, ob der Kostenschuldner Einwendungen gegenüber dem Notar bereits erhoben hat, ein Antrag auf Überprüfung der Kostenberechnung nach Ablauf der Frist aus § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO endgültig ausgeschlossen sein soll.

Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO soll verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenrechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt. Letztlich soll diese Regelung einen Ausgleich schaffen zwischen dem Interesse des Kostenschuldners an einer Überprüfung seiner Einwände einerseits und dem Interesse des Kostengläubigers an einer endgültigen, binnen angemessener Zeit erfolgenden Durchsetzung des Gebührenanspruchs. Damit dient diese Regelung letztlich der Rechtssicherheit. Die Ausschlussfrist soll zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen.

Sinn und Zweck gehen damit aber auch über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinaus. Die Ausschlussfrist gemäß § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO soll gleichermaßen im öffentlichen Interesse eine zeitnahe und damit effektive gerichtliche Überprüfung der Kostenberechnung sicherstellen. Die gerichtliche Beschäftigung mit in tatsächlicher Hinsicht nur noch schwer aufklärbaren Fallgestaltungen soll vermieden werden.

Soweit vertreten wird, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhoben hat (Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 786), wird der Regelungszweck nicht vollständig erfasst.

(5) Dieses Ergebnis ist auch keineswegs nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinzunehmen, wie der 26. Zivilsenat des Kammergerichts (NJW-RR 1998, 645 – juris Tz 12) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerfG (NJW 1995, 3173) meint.

(a) Von Verfassungs wegen ist ein Hinweis des Notars auf einen Antrag gemäß § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO nicht notwendig.

In der o.g. Entscheidung beschäftigte sich das BVerfG mit der Frage, ob Rechtsmittelbelehrungen für Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen geboten sind (was das Gericht als „jedenfalls derzeit noch“ verneint hatte). In dem Urteil hat das BVerfG ausgeführt, die Rechtsschutzgarantie gebiete eine Rechtsmittelbelehrung nur, wenn diese erforderlich sei, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Dies könne auf Verfahren, in denen kein Anwaltszwang bestehe, zutreffen. Ausdrücklich offen gelassen hat es die Frage, ob in Verfahren vor den Zivilgerichten, in denen kein Anwaltszwang besteht – wie in Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, die Rechtsmittelvoraussetzungen aber nicht leicht erkennbar sind, etwas anderes gilt.

 

Bereits vor der Normierung der Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung in § 39 FamFG hatte der BGH (NJW 2002, 2171 – juris Tz. 10) für die Beschwerden gemäß § 45 Absatz 1 WEG a.F. in Wohnungseigentumssachen das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Absatz 1 GG i.V. mit Art. 20 Absatz 3 GG) besteht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Er gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Instanzenzug, die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmittels bedingt sind, auszugleichen. Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn – namentlich in Verfahren ohne Anwaltszwang – die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können.

Für Notarkostenberechnungen ist die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich nicht angeordnet (auch der Kostenansatz gemäß § 14 KostO erfordert keine Rechtsbehelfsbelehrung – Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Auflage, § 14, Rn 13). § 39 FamFG gilt insoweit nicht, da die Verweisung auf die Vorschriften des FamFG in § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO allein für das Notarkostenbeschwerdeverfahren gilt. Auch von Verfassungs wegen dürfte nach den obigen Anforderungen von BVerfG und BGH eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht geboten sein. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung im Notarkostenbeschwerdeverfahren erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH vorgesehen (§ 10 Absatz 4 FamFG). Auch erschließt sich das Verfahren für den anwaltlich nicht vertretenen Kostenschuldner nur schwer. Allerdings handelt es sich bei dem Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Absatz 1 KostO um einen unbefristeten Rechtsbehelf, so dass erwartet werden kann, dass der Kostenschuldner sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen kann, wo er welchen Rechtsbehelf in welcher Form erheben muss, um seine Beanstandungen der Kostenrechnung geltend zu machen. Ihm droht kein Ablauf einer kurzfristigen Rechtsbehelfsfrist und damit kein Rechtsverlust.

(b) Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung offen bleiben, denn selbst wenn man diese bejahen würde, hätte dies keinen Einfluss auf den Lauf und die (absolute) Wirkung der Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 KostO.

Unterbleibt die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so hat dies im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG lediglich zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann und hierbei nach § 17 Absatz 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird. Dem Beginn des Laufs der Rechtsbehelfsfrist steht eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung mithin nicht entgegen. Dies entsprach auch bereits vor der Reform durch das FamFG für das Wohnungseigentumsverfahren der Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 2171 – juris Tz. 15). Gemäß § 18 Absatz 4 FamFG kann allerdings nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden. Auch dies hat der BGH bereits vor Inkrafttreten des FamFG für das Wohnungseigentumsverfahren angenommen (NJW 2002, 2171 – juris Tz. 18).

Vergleichbare Ausschlussfristen von einem Jahr sehen auch die anderen Verfahrensordnungen im deutschen Recht vor.

– Nach § 234 Absatz 3 ZPO kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

– Nach § 58 VwGO beginnt die Rechtsbehelfsfrist zwar nicht zu laufen, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist. Gleiches regeln § 66 SGG und § 55 FGO. Allerdings ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach diesen Vorschriften nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung bzw. Bekanntgabe zulässig.

– Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Fehlen einer Belehrung zu Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt und das Rechtsmittel binnen Jahresfrist eingelegt werden kann (§ 9 Absatz 5 S. 3 u. 4 ArbGG).

– Nur die Regelung in der StPO sieht keine Ausschlussfrist vor. Nach § 44 Absatz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ebenfalls als unverschuldet anzusehen, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist.

Nach der Regelung des Notarkostenbeschwerdeverfahrens in § 156 KostO gibt es keine Rechtsmittelfrist, deren Versäumung auf das Fehlen einer Belehrung durch den Notar zurückgeführt werden könnte. Wie eingangs ausgeführt, ist die Notarkostenbeschwerde ein unbefristeter Rechtsbehelf. Der Kostenschuldner kann sich mithin, ohne Nachteile durch Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist befürchten zu müssen, Aufklärung über das Verfahren und die Formanforderungen seines Rechtsbehelfes gegen die Kostenberechnung des Notars verschaffen.

Die Ausschlussfrist aus § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO ersetzt die fehlende Rechtsbehelfsfrist nicht, sondern ist strukturell eher den Jahresfristen der o.g. Verfahrensordnungen vergleichbar, die im Interesse der Rechtssicherheit endgültig für klare Verhältnisse sorgen und deshalb die getroffenen Entscheidungen einem weiteren Streit entziehen sollen.

(6) Dieses Ergebnis ist auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Rechtsstaatsprinzip fordert zwar einerseits einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz des Einzelnen; andererseits verlangt es aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere auch durch Form- und Fristerfordernisse für Rechtsmittel, Vorkehrungen dagegen treffen, dass Verfahren unangemessen lange dauern. Das Rechtsstaatsprinzip gibt nicht im Einzelnen vor, wie der Widerstreit zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. Er muss dabei allerdings, wie ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. (BVerfG NJW 1995, 3173 – juris Tz. 30 f)

Diesen Anforderungen wird die Regelung der Ausschlussfrist in § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO gerecht. Auch die Ausschlussfristen der anderen Verfahrensordnungen sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden.

 

(7) Schließlich steht einer Auslegung von § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO gegen dessen Wortlaut auch das Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegen.

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, welche ebenfalls Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist, gerecht zu werden, müssen Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen klar erkennbar sein (BVerfG NJW 2003, 1924 – juris Tz. 68). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, und muss sich deshalb aus dem Gesetz ergeben.

c) Dem Ergebnis, dass der Antrag der Kostenschuldnerin vom 11. Dezember 2011 verspätet erfolgt und die erhobene Beanstandung damit gemäß § 156 Absatz 2 KostO ausgeschlossen ist, steht auch nicht entgegen, dass die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 17. April 2007 nicht den Formerfordernissen des § 154 Absatz 2 KostO entsprach.

Zwar wird insoweit nach einer Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm ZNotP 2004, 166) und Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18; Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3) vertreten, die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO werde dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Kostenberechnung nicht den Formerfordernissen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht. Danach wäre die Ausschlussfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen, weil der Kostengläubiger in seiner Kostenberechnung die angewandten Vorschriften über den Geschäftswert nicht angegeben hatte (zwischenzeitlich hat er die Kostenrechnung berichtigt, so dass der Verstoß geheilt ist).

Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

(1) Zur Begründung führt das OLG Hamm aus (ZNotP 2004, 166 – juris Tz. 17), die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung ergreife auch die von dem Notar erteilte Vollstreckungsklausel, die deshalb keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung darstellen könne. Die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung führe deshalb zwangsläufig auch dazu, dass die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO nicht zu laufen beginne. Denn der Sinn der Ausschlussfrist bestehe lediglich darin, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden. Eine sachliche Überprüfung sei dem Kostenschuldner jedoch nur bei einer den Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung möglich.

(2) Das Notarkostenbeschwerdeverfahren dient der Überprüfung der Notarkostenberechnung in sachlicher wie auch in formeller Hinsicht. Es stellt mit dem Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Absatz 1 KostO dem Kostenschuldner den Rechtsbehelf zur Verfügung, mit dem er Verstöße gegen die Formvorschriften des § 154 Absatz 2 KostO gleichermaßen wie Einwände in der Sache gegen die Kostenberechnung vorbringen kann. All diese Beanstandungen sind innerhalb des in § 156 KostO geregelten Verfahrens zu prüfen und zu bescheiden. Teil dieser Verfahrensvorschriften ist die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO, die – wie oben erörtert – im Interesse der Rechtssicherheit zwischen Notar und Kostenschuldner in angemessener Zeit klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll. Dieser Regelungszweck der Vorschrift würde konterkariert, würde man ausgerechnet die Geltendmachung von Formmängeln von der Wirkung der Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO ausnehmen.

Wenn in dieser Vorschrift der Beginn der Jahresfrist von der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung abhängig gemacht wird, dann kann damit nur die mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehene Ausfertigung der nach außen in Erscheinung getretenen Kostenberechnung gemeint sein, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 154 Absatz 2 KostO gegeben ist, der ohne sachliche Prüfung zur Aufhebung der Kostenberechnung wegen formeller Unwirksamkeit führen würde.

(3) Die formelle Unwirksamkeit der Kostenberechnung steht dem nicht entgegen.

Auch nach der hier vertretenen Auslegung setzt der Beginn der Ausschlussfrist voraus, dass der Notar die Kosten auf Grund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung eingefordert hat, dass die Kostenberechnung also nach außen in Erscheinung getreten ist.

Eine notarielle Kostenberechnung, die gegen die Formvorschriften des § 154 Absatz 2 KostO verstößt, ist nicht etwa per se nicht existent. Sie unterliegt, nur wenn sie vom Kostenschuldner im Notarkostenbeschwerdeverfahren beanstandet wird, der Aufhebung. Ist eine solche Kostenberechnung in der Welt, kann sie – versehen mit der Vollstreckungsklausel – in tatsächlicher Hinsicht auch Grundlage für die Einziehung des Kostenbetrages im Wege der Zwangsvollstreckung werden.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren werden lediglich die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 155 KostO in Verbindung mit §§ 724 Absatz 1, 750 Absatz 1 ZPO geprüft (Titel, Klausel, Zustellung). Die formelle Wirksamkeit, die sachliche Berechtigung oder die Vollstreckbarkeit des Titels sind dagegen nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch die Vollstreckungsorgane. Vielmehr sind diese an die erteilte Klausel gebunden. Sie dürfen nur prüfen, ob überhaupt eine Klausel erteilt worden ist oder ob die erteilte Klausel selbst ordnungsgemäß ist (Lackmann in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 724, Rn. 2).

(4) Aus der Formunwirksamkeit der Kostenberechnung folgt auch keineswegs zwangsläufig, dass die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO nicht zu laufen begann.

Soweit das OLG Hamm dies damit begründen will, dass der Sinn der Ausschlussfrist lediglich darin bestünde, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen (ZNotP 2004, 166 – juris Tz. 17), verkürzt es den Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Behandlung lediglich sachlicher Beanstandungen.

Dies lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten. Die gesetzlichen Vorschriften über die Notarkostenbeschwerde differenzieren nicht zwischen sachlichen Einwendungen und der Geltendmachung von Formmängeln. Mit dem Antrag gemäß § 156 Absatz 1 KostO können sowohl sachliche als auch formelle Beanstandungen erhoben werden. Das Notarkostenbeschwerdeverfahren dient gerade auch der Überprüfung der formellen Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO (BayObLG DNotZ 1964, 562). Deshalb setzt der Regelungszweck der Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO – entgegen der Auffassung des OLG Hamm – auch nicht voraus, dass der Kostenschuldner durch eine den Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entsprechende Kostenberechnung in die Lage versetzt wird, diese sachlich zu überprüfen. Entspricht eine Kostenberechnung nicht den Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO so kann der Kostenschuldner dies unmittelbar mit einem Antrag gemäß § 156 KostO geltend machen.

Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass der Fortbestand lediglich des Anscheins einer Kostenberechnung, die in Wirklichkeit formnichtig ist, außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ausschlussfrist liege (OLG Hamm ZNotP 2004, 166 – juris Tz. 17). Besteht der Regelungszweck der Ausschlussfrist gemäß § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO – wie oben dargestellt – darin, im Interesse der Rechtssicherheit zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse zu schaffen, dann soll auch der Streit über formelle Beanstandungen für die Zukunft ausgeschlossen werden. Hat der Kostenschuldner die ihm in vollstreckbarer Ausfertigung zugestellte Kostenberechnung mindestens ein Jahr lang hingenommen und nicht beanstandet, dann soll er auch mit Einwänden gegen deren formelle Wirksamkeit ausgeschlossen sein.

Ob für die Frist gemäß § 157 Absatz 1 Satz 2 KostO etwas anderes zu gelten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.

3.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich diese aus dem Gesetz ergibt, vgl. § 156 Absatz 6 Satz 2 KostO.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Es besteht keine Veranlassung, von dem in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO).

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 156 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 70 FamFG) im Hinblick darauf, dass nach der der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte widersprechenden Auffassung des Senates die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO unabhängig davon mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung beginnt, dass der Kostengläubiger die Kostenschuldnerin, nachdem sie Beanstandungen gegenüber dem Kostengläubiger erhoben hatte, nicht auf den Weg der Kostenbeschwerde gemäß § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO verwiesen hat sowie dass die Kostenberechnung nicht den Formerfordernissen des § 154 Absatz 2 KostO entsprochen hat.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Absatz 4, 30 KostO.

 

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