Skip to content

Notarkosten – Auseinandersetzung einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft

Scheidung mit italienischem Güterrecht sorgt für Streit um Notarkosten! Eine Frau wehrte sich gegen die Höhe der Rechnung für die Auflösung ihrer Errungenschaftsgemeinschaft – doch das Landgericht Karlsruhe gab dem Notar recht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Berechnung von Notarkosten bei internationalen Vermögensverhältnissen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Karlsruhe
  • Datum: 13.05.2024
  • Aktenzeichen: 11 OH 13/22
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Frau A.: Kostenschuldnerin und Beteiligte, die gegen die Kostenrechnung eines beurkundeten Vermögensauseinandersetzungsvertrags für ihre geschiedene Ehe in Italien Einspruch erhoben hat. Sie argumentiert, dass sich die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht automatisch in eine Miteigentumsgemeinschaft umwandele und damit kein weitergehender Beurkundungsbedarf bestand.
  • Herr X.: Partei des beurkundeten Vermögensauseinandersetzungsvertrags.
  • Notar N.: Beteiligter, dessen Kostenrechnung für die Beurkundung des Vertrags in Frage steht.
  • Beteiligter zu 3: Beteiligter, der im Verfahren Stellungnahmen abgegeben hatte und die Kostenrechnung verteidigte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Frau A. richtet sich gegen die Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags nach ihrer Scheidung. Sie meint, dass keine weiteren rechtlichen Schritte nötig seien, um das sich im Vermögen der Gemeinschaft befindliche Eigentum gemeinschaftlich zu teilen, da die italienische Errungenschaftsgemeinschaft automatisch in eine Miteigentumsgemeinschaft übergehe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Notargebühren korrekt angesetzt sind, insbesondere ob der Geschäftswert für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens den Gesamtwert umfassen sollte oder nur die individuelle Hälfte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kostenbeschwerde von Frau A. wurde zurückgewiesen. Die Notarkostenrechnung wurde als korrekt angesehen.
  • Begründung: Der veranschlagte Geschäftswert von 220.000 Euro basierte auf dem korrekten Ansatz der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Scheidung. Die Kosten wurden korrekt gemäß den rechtlichen Anforderungen festgelegt. Eine Umwandlung der Errungenschaftsgemeinschaft in eine Miteigentumsgemeinschaft ohne weitere Schritte wurde abgelehnt, was der Praxis und Stellungnahmen des Deutschen Notarinstituts entsprach. Die Notargebühren waren gesetzlich festgelegt, unstrittig und nicht verhandelbar, und keine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar wurde festgestellt.
  • Folgen: Frau A. ist verpflichtet, die festgesetzten Kosten zu tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine notarielle Praxis ohne Weiteres den Grundbuchvollzug ermöglicht und keine unrichtige Sachbehandlung feststellbar ist. Des Weiteren sind keine zusätzlichen Rechtsmittel oder Nebenentscheidungen erforderlich.

Herausforderungen und Kosten in der Errungenschaftsgemeinschaft im italienischen Recht

Die Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft im italienischen Recht stellt einen zentralen Aspekt der Nachlassregelung dar. In solchen Fällen müssen nicht nur die Anteile am gemeinsamen Vermögen, sondern auch die damit verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Notarkosten spielen hierbei eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um notarielle Dienstleistungen wie die Beurkundung von Immobilienübertragungen oder die Regelung einer Erbengemeinschaft geht.

Die Kosten für die notarielle Tätigkeit in Italien können darauf basierend variieren und sind oft ein zentrales Thema bei der Erbauseinandersetzung. Eine präzise Kenntnis der Notargebühren ist daher für alle Beteiligten von Bedeutung, um unangenehme finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der Licht auf die Herausforderungen und Kosten dieser Auseinandersetzung wirft.

Der Fall vor Gericht


Notarkosten bei Auseinandersetzung einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft

Vertragsbesprechung im Notarbüro
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Karlsruhe hat im Fall einer Kostenbeschwerde gegen eine notarielle Rechnung die Position des Notars bestätigt. Im Zentrum stand die Frage der korrekten Wertberechnung bei der Auseinandersetzung einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft nach einer Scheidung.

Streit um die Höhe der Notarkosten

Eine geschiedene Ehefrau wandte sich gegen die Kostenrechnung eines Notars für einen Vermögensauseinandersetzungsvertrag. Der Notar hatte für die Beurkundung einen Geschäftswert von 220.000 Euro angesetzt, basierend auf dem Gesamtwert des auseinanderzusetzenden Vermögens. Die Kostenschuldnerin vertrat die Auffassung, dass nach italienischem Recht die Errungenschaftsgemeinschaft mit der Scheidung automatisch in eine Miteigentumsgemeinschaft übergegangen sei und daher nur der hälftige Wert hätte angesetzt werden dürfen.

Rechtliche Bewertung des Landgerichts

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist bei Auseinandersetzungsverträgen der Gesamtwert des auseinanderzusetzenden Vermögens ohne Schuldenabzug anzusetzen. Die Kosten sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.

Die Richter stützten sich dabei auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts, wonach bei der Auflösung einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft keine automatische Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft erfolgt. Vielmehr sei das Gesamtgut nach bestimmten Regeln auseinanderzusetzen, wobei zunächst Rückerstattungspflichten zu prüfen und dann das verbleibende Vermögen hälftig zu verteilen sei.

Notarielle Pflichten und Hinweise

Das Gericht stellte klar, dass der Notar nicht verpflichtet war, ungefragt über die Kosten der Urkunde zu belehren. Die Notarvertreterin hatte im Beurkundungstermin den Wertansatz von 220.000 Euro erläutert und begründet. Die Kostenschuldnerin hatte daraufhin nicht von der Beurkundung Abstand genommen.

Die vorgenommene Vertragsgestaltung entspreche der notariellen Praxis und habe zu keinen Problemen beim Grundbuchvollzug geführt. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar, die zu einer Nichterhebung der Gebühren führen könnte, sei nicht erkennbar. Die Kostenbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei der notariellen Auseinandersetzung einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft nach einer Scheidung ist der volle Vermögenswert und nicht nur der hälftige Anteil als Grundlage für die Notarkosten anzusetzen. Die Gerichte bestätigen damit die gängige Notarpraxis, wonach eine Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht nicht automatisch in eine Bruchteilsgemeinschaft übergeht, sondern aktiv auseinandergesetzt werden muss. Notare sind weder zu einer vorherigen Kostenaufklärung verpflichtet, noch können sie von den gesetzlich festgelegten Gebühren abweichen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer Scheidung gemeinsames Vermögen aus einer italienischen Ehe aufteilen, müssen Sie mit höheren Notarkosten rechnen als vielleicht erwartet – diese berechnen sich aus dem Gesamtwert des Vermögens, nicht nur aus Ihrem Anteil. Eine vorherige Kostenauskunft des Notars ist unverbindlich und kann später korrigiert werden, ohne dass Sie daraus Ansprüche ableiten können. Für die rechtssichere Übertragung von Immobilien ist die notarielle Beurkundung trotz der Kosten unverzichtbar, da nur sie eine klare und grundbuchfähige Eigentumsübertragung gewährleistet.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie berechnen sich die Notarkosten bei der Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft?

Die Notarkosten bei der Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft in Italien berechnen sich in der Regel nach dem Wert der zu teilenden Vermögensmasse. Der Verkehrswert der Vermögensgegenstände bildet die Grundlage für die Berechnung der Notargebühren.

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der Notarkosten wird der Nettoverkehrswert herangezogen. Das bedeutet, dass vom aktuellen Marktwert der Vermögensgegenstände alle Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen werden. Wenn Sie also beispielsweise eine Immobilie im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft besitzen, wird deren aktueller Marktwert abzüglich etwaiger Hypotheken oder anderer Belastungen als Berechnungsgrundlage verwendet.

Kostenfaktoren

Die Notargebühren setzen sich aus verschiedenen Elementen zusammen:

  • Grundgebühr: Diese richtet sich nach dem Wert des zu teilenden Vermögens.
  • Zusätzliche Leistungen: Für Extraservices, Rechtsberatung oder sonstige Ausgaben können weitere Kosten anfallen.
  • Dokumentenkosten: Jede Seite oder Kopie eines Vertrags wird separat berechnet.

Beispielhafte Kostenstruktur

Um Ihnen eine Vorstellung von der Größenordnung zu geben: Für eine Immobilie im Wert von 50.000 € können typischerweise Notarkosten von etwa 2.000 € anfallen. Bei einem Immobilienwert von 500.000 € können sich die Kosten auf etwa 3.500 € belaufen. Beachten Sie jedoch, dass dies nur grobe Richtwerte sind und die tatsächlichen Kosten je nach Komplexität des Falls variieren können.

Besonderheiten der Errungenschaftsgemeinschaft

Bei der Auseinandersetzung einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft ist zu beachten, dass nur das während der Ehe erworbene Vermögen (Gesamtgut) geteilt wird. Eigengut, also Vermögen, das vor der Ehe erworben oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde, bleibt bei der Teilung außen vor. Dies kann die Berechnungsgrundlage für die Notarkosten beeinflussen, da möglicherweise nicht das gesamte vorhandene Vermögen in die Berechnung einfließt.

Kostenminimierung

Um die Notarkosten möglichst gering zu halten, ist es ratsam, alle relevanten Unterlagen und Informationen sorgfältig vorzubereiten. Je weniger zusätzliche Recherchen und Klärungen der Notar vornehmen muss, desto niedriger fallen in der Regel die Gesamtkosten aus. Zudem können Sie den Notar um eine schriftliche Kostenschätzung bitten, bevor Sie den Auftrag erteilen.

Bedenken Sie, dass die genaue Höhe der Notarkosten von vielen Faktoren abhängt und im Einzelfall variieren kann. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld ein detailliertes Gespräch mit dem Notar zu führen, um die zu erwartenden Kosten möglichst genau einschätzen zu können.


zurück

Welche Pflichten hat der Notar bei der Aufklärung über entstehende Kosten?

Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über die Entstehung oder konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären. Dies liegt darin begründet, dass die Notarkosten bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt sind und bei allen Notaren gleich ausfallen.

Ausnahmen von der Aufklärungspflicht

Der Notar muss Sie in folgenden Situationen über die Kosten informieren:

  • Wenn Sie ausdrücklich nach den Kosten fragen
  • Wenn Sie sich in einem für den Notar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befinden
  • Wenn Sie aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlendem Wissen erkennbar aufklärungsbedürftig sind

Besonderheiten der notariellen Kostenstruktur

Die notarielle Beratung und Entwurfstätigkeit ist bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten. Dies gilt unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine. Das Gebührensystem ist dabei sozialverträglich gestaltet: Die Kosten richten sich nach dem Wert des zu beurkundenden Geschäfts und damit nach der Leistungsfähigkeit der Beteiligten.

Praktische Bedeutung für Ihre Situation

Wenn Sie eine italienische Errungenschaftsgemeinschaft auseinandersetzen möchten, sollten Sie aktiv nach den zu erwartenden Kosten fragen. Der Notar ist dann verpflichtet, Ihnen eine sachlich zutreffende Auskunft zu erteilen. Die Kosten richten sich dabei nach dem Wert der aufzuteilenden Vermögensgegenstände, die der Errungenschaftsgemeinschaft unterliegen.


zurück

Was unterscheidet die Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft von einer normalen Vermögensteilung?

Die Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von einer normalen Vermögensteilung:

Gemeinsames Eigentum während der Ehe

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft entsteht bereits während der Ehe gemeinsames Eigentum an den erworbenen Vermögenswerten. Dies bedeutet, dass beide Ehepartner unabhängig von ihrem individuellen Beitrag gleichberechtigte Eigentümer des Gesamtguts sind. Im Gegensatz dazu bleibt bei einer normalen Vermögensteilung, wie sie etwa bei der Zugewinngemeinschaft stattfindet, das Vermögen während der Ehe getrennt.

Drei Vermögensmassen

Die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft erfordert die Berücksichtigung von drei verschiedenen Vermögensmassen: das Eigengut jedes Ehegatten und das Gesamtgut. Bei einer normalen Vermögensteilung gibt es in der Regel nur die individuellen Vermögen der Ehepartner zu betrachten.

Komplexe Bilanzierung

Für die Vermögensaufteilung muss eine detaillierte Bilanz erstellt werden, bei der Vergütungsansprüche zwischen den verschiedenen Vermögensmassen berücksichtigt werden. Wenn Sie beispielsweise Schulden eines Ehepartners mit Mitteln aus dem Gesamtgut getilgt haben, entsteht ein Vergütungsanspruch des Gesamtguts gegenüber dem Individualgut dieses Ehepartners. Diese komplexe Bilanzierung ist bei einer normalen Vermögensteilung nicht erforderlich.

Aufteilung des Gesamtguts

Das Gesamtgut wird bei der Auseinandersetzung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Bei einer normalen Vermögensteilung gibt es kein solches Gesamtgut, das aufzuteilen wäre. Stattdessen wird dort oft ein Wertausgleich zwischen den Ehepartnern vorgenommen.

Eingeschränkte richterliche Befugnisse

Bei der Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft hat der Richter in der Regel keine Befugnis, von der hälftigen Teilung des Gesamtguts abzuweichen oder das Eigenvermögen umzuverteilen. Dies unterscheidet sich von manchen Formen der normalen Vermögensteilung, bei denen Richter mehr Spielraum haben können.

Bevorzugte Zuweisung von Vermögensbestandteilen

In einigen Rechtssystemen besteht die Möglichkeit, bestimmte Vermögensbestandteile des Gesamtguts einem Ehegatten bevorzugt zuzuweisen. Dies kann bei einer normalen Vermögensteilung so nicht vorkommen, da kein Gesamtgut existiert.

Wenn Sie also in einer Errungenschaftsgemeinschaft leben, müssen Sie bei einer Auseinandersetzung mit einem komplexeren und möglicherweise zeitaufwändigeren Verfahren rechnen als bei einer normalen Vermögensteilung. Dies kann auch Auswirkungen auf die entstehenden Kosten, einschließlich eventueller Notarkosten, haben.


zurück

Welche Rolle spielt ausländisches Recht bei der Kostenberechnung des deutschen Notars?

Bei der notariellen Beurkundung mit Auslandsbezug erhöht sich der Geschäftswert um 30 Prozent, wenn eine Rechtswahl zugunsten des deutschen oder ausländischen Rechts getroffen wird.

Auslandsbezug und Rechtswahl

Seit Januar 2019 bestimmt sich das eheliche Güterrecht in 18 EU-Staaten nach dem Ort des ständigen Aufenthalts und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit. Wenn Sie beispielsweise als deutsches Paar in Paris leben und heiraten, unterliegt Ihre Ehe automatisch dem französischen Güterrecht.

Auswirkungen auf die Notarkosten

Der Geschäftswert eines Ehevertrags berechnet sich grundsätzlich aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Wenn Sie in Ihrem Ehevertrag eine Rechtswahl treffen, erhöht sich dieser Geschäftswert um 30 Prozent des Bezugswerts.

Besonderheiten der Kostenberechnung

Die Notargebühren sind bundesweit durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einheitlich geregelt. Bei der Durchführung des Beurkundungsverfahrens in einer Fremdsprache erhöht sich der Geschäftswert ebenfalls um 30 Prozent. Diese Erhöhungen können sich im Einzelfall addieren.

Der Notar muss bei Anhaltspunkten für einen Auslandsbezug die tatsächlichen Umstände umfassend erforschen. Die Belehrungspflicht des Notars erstreckt sich dabei auf den Hinweis zur möglichen Anwendbarkeit ausländischen Rechts.


zurück

Wann kann man gegen eine notarielle Kostenrechnung Beschwerde einlegen?

Bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Notarkostenrechnung können Sie zunächst formlos beim Notar nachfragen und um Aufklärung oder Korrektur bitten.

Gerichtliches Verfahren

Führt das formlose Gespräch nicht zum gewünschten Erfolg, steht der Weg zum Landgericht offen. Sie können beim Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, einen Antrag auf Überprüfung der Kostenrechnung stellen.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts gestellt werden. Ein Anwalt ist dafür nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch eine Begründung des Antrags mit konkreten Hinweisen auf die vermuteten Fehler in der Rechnung.

Eine strikte Frist ist zu beachten: Der Antrag muss vor Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr der Zustellung der vollstreckbaren Kostenrechnung folgt. Nur wenn neue Gründe nach der Zustellung entstanden sind, können diese auch später noch geltend gemacht werden.

Kostenaspekte

Für das Überprüfungsverfahren vor dem Landgericht fallen keine Gerichtskosten an. Der Notar ist bei der Kostenberechnung strikt an die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes gebunden.

Besonderheiten der Nachberechnung

Ein Notar ist berechtigt und sogar verpflichtet, eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn die ursprünglich berechneten Gebühren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Kostenberechnung eines Notars entfaltet keine materielle Bestandskraft. Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich nur durch die Verjährung.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Errungenschaftsgemeinschaft

Ein gesetzlicher Güterstand im italienischen Familienrecht, bei dem das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Anders als im deutschen Zugewinnausgleich entsteht hier echtes Gemeineigentum am erworbenen Vermögen. Nach italienischem Recht (Art. 177 ff. Codice Civile) gehört das in der Ehe erworbene Vermögen automatisch beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung muss dieses gemeinsame Vermögen auseinandergesetzt, also aufgeteilt werden.


Zurück

Geschäftswert

Der Wert, der einem Rechtsgeschäft für die Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt wird. Bei notariellen Tätigkeiten bestimmt sich nach ihm die Höhe der Gebühren gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einer Vermögensauseinandersetzung wird der Gesamtwert des aufzuteilenden Vermögens ohne Schuldenabzug angesetzt. Beispiel: Bei einer Immobilie im Wert von 300.000 Euro ist dies der volle Betrag, nicht nur der Anteil eines Beteiligten.


Zurück

Kostenbeschwerde

Ein Rechtsmittel gegen die Höhe einer Kostenrechnung von Gerichten oder Notaren nach §§ 156 ff. GNotKG. Die betroffene Person kann damit die Überprüfung der Berechnung durch das zuständige Gericht verlangen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenrechnung eingelegt werden. Beispiel: Ein Mandant hält die Notarkosten für zu hoch und legt Beschwerde beim zuständigen Landgericht ein.


Zurück

Vermögensauseinandersetzungsvertrag

Eine notarielle Vereinbarung, die regelt, wie gemeinsames Vermögen zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird. Dies ist besonders relevant bei Scheidungen oder der Auflösung von Gemeinschaften. Der Vertrag muss nach § 925 BGB notariell beurkundet werden, wenn Immobilien betroffen sind. Er regelt detailliert, wer welche Vermögenswerte erhält und welche Ausgleichszahlungen zu leisten sind.


Zurück

Bruchteilsgemeinschaft

Eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums nach §§ 741 ff. BGB, bei der mehreren Personen Anteile an einer Sache oder einem Recht zustehen. Jeder Teilhaber hat einen rechnerischen Anteil (meist die Hälfte oder ein Drittel). Anders als bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist hier der Anteil jedes Eigentümers von Anfang an bestimmt und kann separat übertragen werden. Beispiel: Zwei Personen besitzen je zur Hälfte eine Immobilie.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 97 GNotKG: Dieser Paragraph regelt den Geschäftswert für notarielle Beurkundungen und Kosten im deutschen Notarkostenrecht. Der Geschäftswert stellt die Grundlage für die Berechnung der Notarkosten dar und bezieht sich auf den Wert der gesamte zu beurkundenden Angelegenheit. Im vorliegenden Fall wird dieser Paragraph relevant, da das Landgericht den Ansatz eines Geschäftswertes in Höhe von 220.000 Euro für den Vermögensauseinandersetzungsvertrag prüft.
  • § 127 GNotKG: Dieser Paragraph beschreibt das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über Kostenbeschwerden gegen Notare. Er legt fest, in welchen Fällen eine solche Beschwerde zulässig ist und wie sie eingelegt werden muss. Im vorliegenden Fall nutzt die Kostenschuldnerin diesen Paragraphen, um ihre Auffassung über die Unzulässigkeit der Kosten zu vertreten, was vom Gericht jedoch als unbegründet zurückgewiesen wird.
  • BGB § 1363: Dieser Paragraph befasst sich mit der Gütergemeinschaft und beschreibt die Vermögensverhältnisse, die im Falle einer Scheidung oder Auflösung der Gemeinschaft entstehen. Hierbei ist es wichtig zu verstehen, wie sich das gemeinschaftliche Vermögen auf die einzelnen Partner verteilt. In diesem Fall wird die Art der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten nach dem italienischen Recht betrachtet, was direkte Auswirkungen auf die Bewertung des Gesamtguts hat.
  • BGB § 1381: Dieser Paragraph behandelt die Ausgleichung bei Beendigung eines Güterstands, insbesondere über die Abwicklung von Ausgleichsansprüchen. Dies ist für die rechtliche Streitigkeit von Bedeutung, da sich die Kostenschuldnerin auf die Umwandlung der Errungenschaftsgemeinschaft beruft, und der rechtliche Rahmen für die Ausgleichsleistungen nach einer Scheidung wichtig ist.
  • Italienisches Zivilrecht (Codice Civile): Besonders der Artikel über die Errungenschaftsgemeinschaft im italienischen Zivilrecht regelt, wie das Vermögen von Eheleuten verwaltet und aufgeteilt wird. Diese Regelungen haben Einfluss auf die Beurteilung des Vermögensauseinandersetzungsvertrags in Deutschland. Im vorliegenden Fall beruft sich die Kostenschuldnerin auf das italienische Recht, um ihre Auffassung über die Umwandlung des Gesamtguts in eine Miteigentumsgemeinschaft zu stützen, was zentral für die rechtliche Argumentation ist.

Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 11 OH 13/22 – Beschluss vom 13.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!