Skip to content

Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung – Wirksamkeit

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 165/16 – Beschluss vom 28.02.2018

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilversäumnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oranienburg vom 08.09.2016 (Az. 34 F 124/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.875 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der (im Januar 1960 geborene) Antragsteller und die (im Januar 1964 geborene) Antragsgegnerin haben am 18.01.1994 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 28.02.1994 geborene Sohn L… S… hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich im November 2007. Die Antragsgegnerin zog aus der Ehewohnung aus; das gemeinsame Kind blieb beim Vater, dem Antragsteller.

Im Jahre 2004 hatten die Eheleute das Hausgrundstück …straße 24 a in S… erworben. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie bei der N…bank (N…) drei Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 216.600 € (Nr. 319878010: 129.000 €; Nr. 3198787026: 12.600 €; Nr. 3198787032: 75.000 €) auf. Diese Darlehen wurden durch eine Buchgrundschuld über 217.000 € abgesichert.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22.07.2011 zugestellt.

Das Scheidungsverfahren hatte der Antragsteller mit einem am 04.09.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.09.2010 eingeleitet; der Gerichtskostenvorschuss wurde im Dezember 2010 eingezahlt.

Der Antragsteller ist als Polizeibeamter tätig. Er hat eine neue Lebenspartnerin. Aus dieser Beziehung ist ein weiteres (Ende 2011 geborenes) Kind hervorgegangen.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Bis zur Trennung der Beteiligten (im November 2007) betreute sie den gemeinsamen Sohn und führte den Haushalt; gelegentlich war sie geringfügig beschäftigt.

Im Dezember 2007 verzog die Antragsgegnerin nach Ba… und ein Jahr später in die Schweiz, wo ihr neuer Lebensgefährte geschäftlich tätig ist. Seit Dezember 2008 steht sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis; sie ist bei der G… GmbH in S… als Büroangestellte beschäftigt.

Während der Ehezeit (01.01.1994 bis zum 30.06.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 0,0530 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 319,24 € erworben. Ferner hat er Versorgungsanrechte aus seinem Beamtenverhältnis erlangt. Der Ausgleichwert beträgt 520,86 € monatlich und der korrespondierende Kapitalwert 115.342,38 €. Die Ehefrau hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2,0919 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.600,21 € erworben. Darüber hinaus hat sie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Schweiz (AHV/IV) erlangt, welche gutachterlich mit einem Ausgleichswert von 60,89 € monatlich und einem Barwert von 6.279,46 € bewertet worden sind, sowie betriebliche Versorgungsanrechte bei der P…stiftung, welche gutachterlich mit einem Ausgleichswert von 38,39 € monatlich und einem Barwert von 3.806,60 € ermittelt worden sind.

Am 30.09.2010 schlossen die Beteiligten vor dem Notar … in B… eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (UR-Nr. 213/2010), in der sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Gleichzeitig übertrug die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil auf den Antragsteller, der die Schuldverpflichtungen übernahm. Der Wert der Immobilie wurde in der Vertragsurkunde mit 180.000 € angegeben und die Verbindlichkeiten mit 206.701,61 € (Nr. 319878010: 129.000 €; Nr. 3198787026: 3.900,05 €; Nr. 3198787032: 73.801,56 €) beziffert, Stand per 31.12.2009. Laut § 7 Nr. 3 des Notarvertrages erfolgte der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil die Verbindlichkeiten bezüglich des Grundstücks den aktuellen Wert desselben überstiegen und der Antragsteller gleichwohl die Antragsgegnerin davon intern freistelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde verwiesen.

Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs angetragen und die Folgesache nachehelicher Unterhalt rechtshängig gemacht. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 sei unwirksam. Hierdurch entstehe eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Ehe nicht gerechtfertigte Lastenverteilung. Die (der Ehefrau) aus der Rollenverteilung entstandenen Versorgungsnachteile seien in keiner Weise kompensiert. Die Antragsgegnerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass bei Abschluss der notariellen Vereinbarung die bestehenden Bankverbindlichkeiten den Wert der gemeinsamen Immobilie überstiegen hätten. Der angegebene Wert des Wohngrundstücks (180.000 €) sei falsch. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei in einer Drucksituation zustande gekommen. Der Antragsteller habe ihr nach der Trennung und auch noch im Vorfeld des Vertragsabschlusses angedroht, dass sie den gemeinsamen Sohn L… nicht sehen dürfe. Sie (die Antragsgegnerin) habe den Vertag unterschrieben, um Ruhe vor dem herrischen und stets dominant auftretenden Antragsteller zu haben.

Der Antragsteller hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf die notarielle Vereinbarung vom 30.09.2010 abgelehnt. Es liege kein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Die Antragsgegnerin habe von der Übernahme des verschuldeten Eigenheims und der Freistellung von Verbindlichkeiten nur profitiert. Die Ehefrau habe sich aus der Ehe lösen wollen und auf den Abschluss einer notariellen Vereinbarung gedrängt.

Mit Beschluss vom 24.01.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich abgetrennt.

Durch am 08.09.2016 verkündeten Teilversäumnis- und Schlussbeschluss hat das Amtsgericht sodann den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 sei rechtswirksam. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei nicht sittenwidrig, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung bereits Versorgungsanwartschaften erlangt haben. Angesichts ihres Lebensalters hätten sie davon ausgehen dürfen, dass auch die Antragsgegnerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine hinreichende eigene Altersversorgung aufbauen könne. Auch in der Gesamtbetrachtung halte die Scheidungsfolgenvereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle stand. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gehe zwar mit – 92.975,35 € eindeutig zu Lasten der Antragsgegnerin. Dem stehe aber ein Vorteil von 13.350,80 € aus der Schuldbefreiung gegenüber, den das Amtsgericht unter Zugrundelegung eines hälftigen Grundstückswerts von 90.000 € und anteiliger Schulden von 103.350,80 € ermittelt hat. Eine subjektive Imparität lasse sich nicht feststellen. Es sei weder eine intellektuelle Unterlegenheit noch eine verwerfliche Dominanz eines Vertragspartners gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den am 20.09.2016 zugestellten Teilversäumnis- und Schlussbeschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 11.10.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs erreichen will. Das Amtsgericht habe die Wirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 nicht richtig beurteilt. Ihre Versorgungslücke sei erheblich und durch nichts kompensiert. Eine Schuldbefreiung sei nicht gesichert. Die Angaben in dem Vertrag betreffend den Grundstückswert und die noch bestehenden Belastungen beruhten auf einseitigen Vorgaben des Antragstellers. Es sei nicht plausibel, dass eine Bank Kredite im Umfang von ca. 217.000 € für eine Immobilie gewähre, die nur einen Wert von 180.000 € haben soll. Im Übrigen sei angespartes Tilgungsguthaben (bei der Bausparkasse … Konto-Nr. 1401198664) unberücksichtigt geblieben. Das Amtsgericht habe auch ihre subjektive Situation nicht richtig gewürdigt. Der Antragsteller habe eine zügige Scheidung durchsetzen wollen und einen enormen zeitlichen Druck aufgebaut. Sie (die Antragsgegnerin) habe Dingen zugestimmt, die sich ihrer aktiven Kenntnisnahme entzogen hätten. Der genaue Wert der Immobilie sei ihr nicht bekannt gewesen; auch habe sie keinen Zugriff auf die maßgeblichen Darlehensunterlagen gehabt.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näherer Begründung.

Der Senat hat die beteiligten Ehegatten am 16.11.2017 persönlich angehört.

II.

Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Die beteiligten Ehegatten haben durch die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 den Versorgungsausgleich wirksam gemäß §§ 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen. Die Vereinbarung ist nicht sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können diesen insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Von dieser Möglichkeit haben die Eheleute in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 in rechtswirksamer Weise Gebrauch gemacht.

Die Vereinbarung entspricht dem Formerfordernis des § 7 Abs. 1 VersAusglG. Sie hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.

Die gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmende Wirksamkeitskontrolle der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beschränkt sich im Ausgangsfall auf die Inhaltskontrolle, weil sie im laufenden Scheidungsverfahren abgeschlossen wurde. Es geht somit nicht um einen von den Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss abweichenden Verlauf der Ehe, den sie nicht vorausgesehen haben.

Bei der Überprüfung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen abzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Zwar darf die Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (BGH, FamRZ 2014, 1978; FamRZ 2014, 629; FamRZ 2013, 770; FamRZ 2004, 601).

Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und eventuelle Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2011, 1377; NJW 2008, 3426).

Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit eine evident einseitige Lastenverteilung allein nicht aus. Hinzukommen muss ein besonderes subjektives Moment, an dem es hier jedenfalls fehlt.

Es steht außer Frage, dass der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Antragsgegnerin nachteilig ist. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit (01.01.1994 bis zum 30.06.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) deutlich geringere Versorgungsanwartschaften als der Antragsteller erlangt. Dies ist der Rollenverteilung in der Ehe geschuldet. Die beteiligten Ehegatten hatten bis zu ihrer Trennung im November 2007 eine klassische Hausfrauen-Ehe geführt. Die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit (nahezu 14 Jahre) Rentenanwartschaften nur durch Kindererziehungszeiten und aus geringfügiger Beschäftigung begründet; erst seit Dezember 2008 ist sie in Vollzeit erwerbstätig.

Der Ausgleichswert der von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte beläuft sich auf 22.686,27 €. Demgegenüber hat der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanrechte mit einem Ausgleichswert von 115.661,62 € erworben. Es errechnet sich eine Kapitalwertdifferenz von 92.975,35 €.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Versorgungsnachteile seien in keiner Weise kompensiert worden, eine Schuldbefreiung liege nicht vor, greift das nicht. Die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 enthält in § 7 Ziff. 3 eine Kompensationsregelung in Form einer Schuldübernahme. Gemäß notariellem Vertrag übertrug die Antragsgegnerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück (…straße 24 a, S…) auf den Antragsteller, im Gegenzug übernahm dieser die auf der Immobilie lastenden Schulden, die die beteiligten Ehegatten auf 206.701,61 € (Stand 31.12.2009) veranschlagten. Der Wert des Wohngrundstücks wurde mit 180.000 € angegeben. Unter Zugrundelegung dieser Angaben ergibt sich eine vereinbarte Kompensationsleistung von 13.350,81 € (1/2 von 26.701,61 €) und ein Verzicht der Antragsgegnerin auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Umfang von 79.624,55 € (92.975,35 € – 13.350,81 €).

Soweit die Antragsgegnerin das Zahlenwerk der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 als falsch bezeichnet bzw. mit Nichtwissen bestreitet, kann das nicht von Erfolg sein. Die Antragsgegnerin verkennt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Unwirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung trägt derjenige, der sich darauf beruft (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1408 Rz. 27). Das ist hier die Antragsgegnerin. Es wäre an ihr gewesen, konkret zum Wert des (vormals) gemeinsamen Wohngrundstücks und den gemeinschaftlichen Schulden vorzutragen. Dies war ihr auch möglich. Die Antragsgegnerin hatte in dem streitbefangenen Haus gelebt und hat somit Kenntnis von den wertbildenden Faktoren. Es ist keineswegs zwingend, dass eine Immobilie im September 2010 noch so viel wert ist, wie sie beim Erwerb im Jahre 2004 belastet wurde. Abgesehen davon, dass die Baulichkeit selbst infolge bestimmter Ereignisse (z.B. Wasserschäden, Schädlingsbefall) an Wert verlieren kann, können auch Änderungen im Wohnumfeld (z.B. Bau einer Schnellstraße) zu einem erheblichen Wertverlust eines Wohngrundstücks führen. Angaben zu den wertbildenden Faktoren hat die Antragsgegnerin jedoch nicht gemacht. Als Mitverpflichtete der in Rede stehenden Immobilienkredite hätte sich die Antragsgegnerin auch über die Schuldsalden informieren und insoweit konkret vortragen können. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten. Allein aus einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung folgen keine Beweiserleichterungen (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 8 VersAusglG Rz. 31 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin rechtfertigt auch der Umstand, dass noch ein Bausparvertrag vorhanden war, kein anderes Ergebnis. Zum einen fehlt es schon an Angaben zur Höhe des Bausparguthabens. Zum anderen hatten die beteiligten Ehegatten – außer den bereits angesprochenen Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Familienheims – noch weitere Schulden. Nach Angaben des Antragstellers waren die Bankkonten der Ehegatten bei Trennung überzogen; es gab auch noch ein weiteres Darlehen. (Ausweislich des Schriftsatzes der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10.08.2011 belief sich die Schuldsumme dieses Darlehens auf 28.000 €, Bl. 45 GA). Die Antragsgegnerin ist den dahingehenden Ausführungen ihres geschiedenen Ehemannes im Anhörungstermin am 16.11.2017 nicht entgegengetreten.

Festzuhalten bleibt, dass die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei Vertragsschluss wegen fehlender Darlegungen nicht beurteilt werden können. Es lässt sich nicht klären, ob und inwieweit die Beteiligten über Vermögen verfügten bzw. Schulden hatten. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin, da sie es ist, die sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beruft.

Mangels besserer Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin für ihren Verzicht auf Versorgungsanrechte in Höhe von 92.975,35 € einen Ausgleich von 13.350,81 € – wie vertraglich vereinbart – erhalten hat. Von einem kompensationslosen Verzicht kann also keine Rede sein, allerdings ist auch eine Gleichwertigkeit der Kompensation nicht feststellbar, vielmehr liegt eine erhebliche Belastung der Antragsgegnerin vor.

Allein diese evident einseitige Lastenverteilung in der Scheidungsfolgenvereinbarung führt aber nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (BGH, FamRZ 2007, 1309; FamRZ 2004, 601). Selbst eine wesentliche Benachteiligung ist für sich allein ohne Bedeutung (BGH, FamRZ 2013, 195). Aus einseitig belastenden Regelungen kann nur dann auf die für das Verdikt der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt ist insoweit zwar ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten. Der Vertragsinhalt allein reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit in der Regel aber nicht aus, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, Az. XII ZB 20/17 nach juris; FamRZ 2017, 884; FamRZ 2013, 269; FamRZ 2013, 195; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1408 Rz. 11).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine subjektive Imparität nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung 46 Jahre alt und als Büroangestellte mit einen Nettoeinkommen von 3.500 SFr. (2.874,87 €) erwerbstätig. Sie war wirtschaftlich unabhängig und führte ein selbstbestimmtes Leben. Die Trennung von ihrem Ehemann, dem Antragsteller, lag fast drei Jahre zurück. Die Antragsgegnerin, die ihre Ehe als wenig befriedigend, den Ehemann als dominant beschrieben hat, hatte sich ein neues Leben aufgebaut und einen neuen Lebensgefährten gefunden. Sie lebte zunächst in R… (Ba…) und verzog später in die Schweiz. Der Entschluss, die Heimat zu verlassen, war Ausdruck freier Willensentscheidung und nicht äußeren Umständen geschuldet, wie etwa der Flucht vor einem gewalttätigen Ehemann. Die Antragsgegnerin zeigte nach der Trennung Willensstärke und Tatkraft. Sie befand sich bei Abschluss des Vertrages in keiner Zwangslage und war dem Antragsteller auch intellektuell nicht unterlegen. Die beteiligten Ehegatten waren ebenbürtige Vertragspartner. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit dem Vertrag überrumpelt hätte. Die Antragsgegnerin erhielt den Vertragsentwurf übersandt. Sie hatte die Möglichkeit, sich mit dem Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung – vor Unterzeichnung – auseinanderzusetzen und ggfs. auch fachlichen Rat einzuholen. Nach Darstellung des Antragstellers, der die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, hat sich die Antragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten beraten, der als Geschäftsmann mit finanziellen Angelegenheiten vertraut ist. Dieser habe ihm auch telefonisch mitgeteilt, dass es „mit dem Vertragsschluss in Ordnung gehe“ und die Ehefrau zum Notartermin nach B… anreisen werde. Der Antragsgegnerin sei es darum gegangen, „schuldenfrei aus der Ehe zu gehen“. Dieses Ziel hat sie auch erreicht. Die Antragsgegnerin hat selbst nicht behauptet, nach der Trennung jemals gemeinsame Schulden, die nach Aktenlage nicht unerheblich waren, beglichen zu haben. Vor der Vertragsunterzeichnung gab es auch ein Gespräch zwischen dem Notar und der Antragsgegnerin betreffend die Scheidungsfolgenvereinbarung. Dies hat die Antragsgegnerin vor dem Senat eingeräumt, wobei sie sich an Einzelheiten der Unterredung nicht erinnern konnte. Soweit sie sich nun darauf beruft, bei Vertragsabschluss den genauen Wert der streitbefangenen Immobilie und die Höhe der gemeinsamen Schulden nicht gekannt zu haben, greift das nicht. Dies muss sich die Antragsgegnerin selbst zuschreiben; es stand ihr frei, in einem solchen Fall den Vertrag nicht zu unterschreiben. Ein eventuell unüberlegtes und/oder sorgloses Handeln kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller jedenfalls nicht anlasten. Dass der Vertrag unter Zeitdruck geschlossen wurde, lässt sich auch nicht feststellen. Hierzu fehlt es an jeglichem konkreten Vorbringen der Antragsgegnerin. Fakt ist aber, dass sich beide Ehegatten im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht über die Höhe der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften informiert haben. Letztlich haben beide Beteiligte nicht gewusst, welche Ausgleichswerte Gegenstand der Vereinbarung sind. Eine Sittenwidrigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lässt sich damit aber nicht begründen. Nach Angaben des Antragstellers kam die Scheidungsfolgenvereinbarung auf Initiative seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten zustande. Er habe nur einmal mit dem Notar telefoniert.

Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 in ihrer Selbstbestimmung eingeschränkt war. Für ein verwerfliches Verhalten des begünstigten Ehegatten, des Antragstellers, gibt es keinen Anhalt. Es liegt weder eine Täuschung, eine Drohung noch ein Ausnutzen einer echten Zwangslage vor. Hieran ändern auch die von der Antragsgegnerin beschriebenen Ängste nichts. Soweit sie geltend macht, der Antragsteller sei ihr gegenüber auch nach der Trennung stets dominant aufgetreten, er sei herrisch, überzeugt das nicht. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Antragsteller habe ihr angedroht, im Falle der Nichtunterzeichnung dürfe sie (die Antragsgegnerin) den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin höchstwahrscheinlich nach Vertragsunterzeichnung nicht zusammen mit ihrem Lebensgefährten und dem Antragsteller ein Speiselokal besucht. Sie hätte bestimmt sofort den Heimweg angetreten, um nicht noch einmal mit den vorangegangenen, höchst bedrückenden Vorkommnissen konfrontiert zu werden. Es war auch wenig wahrscheinlich, dass sich ein fast 17-jähriger Jugendlicher von seinem Vater noch vorschreiben lässt, ob er Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter hält. In diesem Alter gehen junge Menschen gewöhnlich schon ihren eigenen Weg; für den finanziellen Bedarf (z.B. Fahrtkosten) hätte die Antragsgegnerin eben aufkommen müssen. Nach ihren Angaben war das Verhältnis zu dem Sohn zuvor bereits gestört gewesen, hatte sich allerdings verbessert. Auch auf mehrfache Nachfrage des Senats hat sie im Termin nicht beschreiben können, worin der angeblich vom Antragsteller ausgeübte Druck bestanden haben soll, insbesondere nicht im Hinblick auf den Sohn. Die Antragsgegnerin vermittelte vielmehr den Eindruck, sie selbst habe endlich einen endgültigen Abschluss erreichen wollen und deshalb den Vertrag unterzeichnet.

Da nur die Fremdbestimmung bei Vertragsschluss bei dem vom Gesetz nicht zwingend vorgegebenen Regelungsgegenständen einen richterlichen Eingriff in den Vertrag und eine staatliche Korrektur des Vereinbarten rechtfertigen kann, hat es hier bei dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu bleiben.

Schließlich verstößt die Scheidungsfolgenvereinbarung auch nicht deshalb gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, weil sie eheliche Verpflichtungen unangemessen auf die öffentlichen Sozialkassen abwälzen würde. Eine sittenwidrige Belastung der Sozialkassen setzt stets voraus, dass ehebedingte Nachteile an die öffentliche Hand weitergereicht werden sollen (BGH, FamRZ 2007, 197; Norpoth/Sasse, a.a.O., § 8 VersAusglG Rz. 15). So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Alter nicht hinreichend abgesichert sein wird. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung …. vom 09.05.2012 hatte sie bis zum Ende der Ehezeit (30.06.2011) Rentenanrechte von monatlich 301,63 € erlangt. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung noch ca. 20 Jahre zu arbeiten und sie in der Schweiz während ihrer 2 ½-jährigen Tätigkeit bereits Rentenanwartschaften (AHV/IV; P…stiftung ) von monatlich 198,56 € erlangt hatte, ist eine Belastung der öffentlichen Hand durch die Vereinbarungen nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, vielmehr ist sie das Ergebnis der Würdigung des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!