Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil: Bedeutung der notariellen Beurkundung bei Grundstücksverträgen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Muss ein Kaufvertrag für ein Grundstück immer notariell beurkundet werden?
- Was ist eine Leistung erfüllungshalber und wie wirkt sie sich auf den Kaufvertrag aus?
- Welche Auswirkungen hat eine fehlende notarielle Beurkundung auf eine Vereinbarung über Leistung erfüllungshalber im Immobilienrecht?
- Was sind die wichtigsten Gründe, sich bei einem Immobiliengeschäft von einem Notar beraten zu lassen?
- Wie kann ich die Rechtssicherheit des Kaufvertrags für mein Grundstück gewährleisten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen und konnte es nicht zurückzahlen, woraufhin die Parteien einen notariellen Vertrag über ein Schuldanerkenntnis und weitere Sicherheiten abgeschlossen haben.
- Mit dem notariellen Vertrag hat der Kläger ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 100.000 EUR abgegeben und sich der Zwangsvollstreckung unterworfen, zudem hat er die Abtretung von Forderungen und die Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz und Aktien vereinbart.
- Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, dass er bei Abschluss des Vertrages nicht ausreichend informiert war und die vereinbarten Sicherheiten nicht hätte abgeben müssen.
- Das Gericht hat entschieden, dass der notarielle Vertrag wirksam ist und die Parteien an ihn gebunden sind, da der Kläger bei der Unterzeichnung des Vertrages ordnungsgemäß von einem Notar vertreten wurde.
- Das Gericht hat auch entschieden, dass die Abtretung von Forderungen und die Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz und Aktien Bestandteil des notariellen Vertrages sind und daher ebenfalls wirksam sind.
- Der Kläger kann sich nicht auf einen Irrtum oder eine fehlende Aufklärung berufen, da er die Möglichkeit hatte, den Inhalt des Vertrages vor der Unterzeichnung zu prüfen.
- Die Entscheidung des Gerichts hat zur Folge, dass die Beklagte den notariellen Vertrag mit allen vereinbarten Sicherheiten durchsetzen kann und der Kläger sich der Zwangsvollstreckung zu unterziehen hat.
- Die Entscheidung des Gerichts dient auch als Vorgabe für zukünftige Vertragsverhandlungen und -abschlüsse ähnlicher Art.
Gerichtsurteil: Bedeutung der notariellen Beurkundung bei Grundstücksverträgen
Sie haben einen Vertrag über den Verkauf oder die Vermietung von Grundbesitz abgeschlossen? Dann sollten Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt und die Parteien sich gegenseitig absichern wollen. Durch die notarielle Beurkundung wird der Vertrag rechtsgültig und für alle Beteiligten verbindlich.
Die notarielle Beurkundung dient zudem dazu, dass alle Beteiligten die rechtlichen Folgen ihrer Vereinbarung vollumfänglich verstehen. Der Notar erklärt den Vertrag und seine Inhalte verständlich und beantwortet alle Fragen. Dadurch wird das Risiko von späteren Streitigkeiten minimiert. Insbesondere bei Verträgen über Leistungserfüllungshalber, bei denen der Kaufpreis oder die Miete nicht direkt bezahlt wird, sondern in Form von Leistungen erbracht wird, ist die notarielle Beurkundung besonders wichtig. Diese Art der Zahlung ist jedoch nicht immer eindeutig geregelt und kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen.
Um ein Beispiel für die Komplexität derartiger Verträge zu erläutern, wollen wir uns im Folgenden mit einem Gerichtsurteil befassen, das sich mit der notariellen Beurkundung einer Vereinbarung über Leistungserfüllungshalber im Grundstücksbereich auseinandersetzt.
Der Fall vor Gericht
Notarielles Schuldanerkenntnis und Leistung erfüllungshalber bei Immobiliengeschäft
Im vorliegenden Fall ging es um die Vollstreckbarkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses über 100.000 Euro. Der Kläger hatte der Beklagten dieses Schuldanerkenntnis im Zusammenhang mit einem Darlehen erteilt. Gleichzeitig war vereinbart worden, dass der Kläger der Beklagten erfüllungshalber Aktien im Wert von 35.000 Euro übertragen und ein Grundstück für 65.000 Euro verkaufen sollte.
Teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis in Höhe von 50.000 Euro unzulässig ist. Begründet wurde dies wie folgt:
- 15.000 Euro waren dem Kläger nie als Darlehen ausgezahlt worden. Hier greift die Einwendung der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB.
- Weitere 35.000 Euro hatte der Kläger bereits durch die Übertragung der Aktien erfüllungshalber geleistet.
Wirksamkeit der Leistung erfüllungshalber
Das Gericht sah in der Aktienübertragung eine wirksame Leistung erfüllungshalber und nicht bloß eine Sicherheitsleistung. Dafür sprachen mehrere Gründe:
- Der Wortlaut des notariellen Schuldanerkenntnisses, der ausdrücklich von einer Leistung „erfüllungshalber“ sprach.
- Der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen Schuldanerkenntnis und Aktienübertragung.
- Die Ausgestaltung des Aktienübertragungsvertrags als normaler Kaufvertrag ohne Hinweise auf eine Sicherungsabrede.
Formunwirksamkeit der Grundstücksabrede
Bezüglich der vereinbarten Grundstücksübertragung entschied das Gericht, dass diese Abrede formunwirksam war. Eine Vereinbarung über die Leistung eines Grundstücks erfüllungshalber bedarf der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB. Diese Form war hier nicht eingehalten worden.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die Komplexität von Sicherungsabreden im Immobiliengeschäft. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte:
- Die genaue Formulierung von Sicherungsabreden ist entscheidend für deren rechtliche Einordnung und Wirksamkeit.
- Bei Grundstücksgeschäften ist stets die notarielle Form zu beachten – auch bei Nebenabsprachen wie einer Leistung erfüllungshalber.
- Die Gerichte prüfen bei der Auslegung von Sicherungsabreden alle Umstände des Einzelfalls sehr genau.
Für die Praxis empfiehlt sich daher äußerste Sorgfalt bei der Gestaltung und Dokumentation solcher Vereinbarungen. Im Zweifel sollte stets notarieller Rat eingeholt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die juristische Komplexität bei Sicherungsabreden im Immobiliengeschäft. Es zeigt, dass die präzise Formulierung und korrekte Form entscheidend für die rechtliche Einordnung und Wirksamkeit sind. Besonders bei Grundstücksgeschäften ist die notarielle Beurkundung auch für Nebenabsprachen wie Leistungen erfüllungshalber unerlässlich. Gerichte prüfen diese Vereinbarungen im Streitfall sehr genau, weshalb äußerste Sorgfalt bei der Gestaltung und Dokumentation geboten ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Vertrag über Grundbesitz abschließen, ist äußerste Vorsicht geboten. Das Urteil zeigt, dass selbst Nebenabsprachen wie eine Leistung erfüllungshalber notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein. Andernfalls riskieren Sie, dass wichtige Vereinbarungen im Streitfall nicht durchsetzbar sind. Besonders bei komplexen Konstruktionen mit Schuldanerkenntnissen, Aktienübertragungen oder Grundstücksgeschäften ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich. Nehmen Sie sich die Zeit, alle Aspekte des Vertrags genau zu verstehen und lassen Sie sich nicht zu übereilten Entscheidungen drängen. Eine sorgfältige Dokumentation aller Absprachen kann Ihnen im Konfliktfall entscheidende Vorteile verschaffen.
FAQ – Häufige Fragen
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist ein komplexer Prozess, der viele rechtliche Aspekte beinhaltet. Notarielle Beurkundung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil, um alle Formalitäten korrekt und rechtsgültig zu erledigen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen und Hilfestellungen rund um dieses Thema, um Ihren Immobilientransaktion sicher und transparent zu gestalten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Muss ein Kaufvertrag für ein Grundstück immer notariell beurkundet werden?
- Was ist eine Leistung erfüllungshalber und wie wirkt sie sich auf den Kaufvertrag aus?
- Welche Auswirkungen hat eine fehlende notarielle Beurkundung auf eine Vereinbarung über Leistung erfüllungshalber im Immobilienrecht?
- Was sind die wichtigsten Gründe, sich bei einem Immobiliengeschäft von einem Notar beraten zu lassen?
- Wie kann ich die Rechtssicherheit des Kaufvertrags für mein Grundstück gewährleisten?
Muss ein Kaufvertrag für ein Grundstück immer notariell beurkundet werden?
Ein Kaufvertrag für ein Grundstück muss in Deutschland zwingend notariell beurkundet werden. Diese Vorschrift ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und dient dem Schutz beider Vertragsparteien sowie der Gewährleistung der Rechtssicherheit bei Immobiliengeschäften. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag nichtig und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Die gesetzliche Grundlage für diese Pflicht findet sich in § 311b Abs. 1 BGB. Demnach bedarf jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Grundstückskaufverträge in Deutschland, unabhängig vom Wert des Grundstücks oder der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer.
Der Notar übernimmt bei der Beurkundung mehrere wichtige Funktionen. Er prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, klärt beide Parteien umfassend über die rechtlichen Folgen des Vertrags auf und formuliert den Vertrag rechtssicher unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten. Zudem liest der Notar den gesamten Vertragstext vor, erläutert komplexe Passagen und sorgt für die korrekte Abwicklung des Grundstückskaufs, einschließlich der Eintragung ins Grundbuch.
Die notarielle Beurkundung schützt insbesondere unerfahrene Käufer oder Verkäufer vor übereilten Entscheidungen und stellt sicher, dass alle wichtigen Aspekte des Grundstückskaufs berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Übergabe des Grundstücks, zur Zahlung des Kaufpreises und zu möglichen Gewährleistungsansprüchen.
Es gibt praktisch keine Ausnahmen von der Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge in Deutschland. Auch wenn das Grundstück nur einen geringen Wert hat oder zwischen Familienangehörigen verkauft wird, ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Selbst mündliche Vereinbarungen oder privatschriftliche Verträge über den Kauf eines Grundstücks sind ohne notarielle Beurkundung unwirksam.
Eine besondere Situation kann bei im Ausland belegenen Grundstücken entstehen. Hier kann unter Umständen eine ausländische Beurkundung ausreichen, sofern diese der deutschen notariellen Beurkundung gleichwertig ist. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und hängt von den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ab.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Kaufpreis des Grundstücks und sind gesetzlich geregelt. Obwohl diese Kosten zunächst als zusätzliche finanzielle Belastung erscheinen mögen, sind sie im Vergleich zur Rechtssicherheit und zum Wert der Immobilie verhältnismäßig gering.
Die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in Deutschland ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein unverzichtbares Element für die Rechtssicherheit und den Schutz aller Beteiligten beim Immobilienerwerb. Sie gewährleistet, dass beide Parteien vollständig über ihre Rechte und Pflichten informiert sind und dass der Vertrag allen rechtlichen Anforderungen entspricht.
Was ist eine Leistung erfüllungshalber und wie wirkt sie sich auf den Kaufvertrag aus?
Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung erbringt, um seine Verpflichtung zu erfüllen. Im Gegensatz zur regulären Erfüllung führt sie nicht sofort zum Erlöschen der ursprünglichen Schuld.
Bei einem Kaufvertrag bleibt die ursprüngliche Kaufpreisschuld bestehen, wird aber vorläufig gestundet. Der Verkäufer als Gläubiger muss zunächst versuchen, sich aus der neuen, erfüllungshalber angenommenen Verbindlichkeit zu befriedigen.
Ein typisches Beispiel ist die Bezahlung mit Scheck. Die Kaufpreisschuld wird nicht bereits mit der Scheckübergabe erfüllt, sondern erst wenn dem Verkäufer das Geld tatsächlich gutgeschrieben wird. Ähnliches gilt für Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten.
Scheitert die Einlösung des Schecks oder die Kartenzahlung, endet die Stundung der ursprünglichen Forderung. Der Verkäufer kann dann wieder auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen. Diese Regelung schützt den Verkäufer vor dem Risiko, dass die neue Leistung nicht zur tatsächlichen Befriedigung führt.
Die Leistung erfüllungshalber bewirkt eine Art „Schuldumschaffung“ durch eine zusätzliche, vorrangige Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers. Sie bietet dem Gläubiger mehr Sicherheit, da er auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen kann, falls die neue Leistung nicht zur Befriedigung führt.
Im Zweifel gilt nach § 364 Abs. 2 BGB, dass eine Leistung nur erfüllungshalber erfolgt. Das bedeutet, der Gläubiger verzichtet nicht auf seine ursprüngliche Forderung, sondern hat die Wahl, ob das Schuldverhältnis durch die Leistung erfüllungshalber erlöschen soll oder nicht.
Die Leistung erfüllungshalber unterscheidet sich von der Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB), bei der das Schuldverhältnis sofort erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt.
Für Kaufverträge bedeutet die Leistung erfüllungshalber eine flexible Zahlungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Absicherung des Verkäufers. Sie ermöglicht alternative Zahlungsmethoden, ohne dass der Verkäufer das Risiko des Forderungsverlusts trägt.
Welche Auswirkungen hat eine fehlende notarielle Beurkundung auf eine Vereinbarung über Leistung erfüllungshalber im Immobilienrecht?
Eine fehlende notarielle Beurkundung bei einer Vereinbarung über Leistung erfüllungshalber im Immobilienrecht hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Grundsätzlich sind Verträge über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die nicht notariell beurkundet wurden, nichtig. Dies ergibt sich aus den §§ 125 und 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Nichtigkeit bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet.
Bei einer Vereinbarung über Leistung erfüllungshalber im Immobilienrecht handelt es sich um eine Abrede, bei der eine Leistung zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit erbracht wird, ohne dass die ursprüngliche Forderung direkt erlischt. Fehlt bei einer solchen Vereinbarung die notarielle Beurkundung, ist sie ebenfalls nichtig, sofern sie sich auf Grundbesitz bezieht.
Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass keine der Parteien Ansprüche aus dem Vertrag herleiten kann. Bereits erbrachte Leistungen müssen grundsätzlich zurückgewährt werden. Dies kann zu erheblichen praktischen Problemen führen, insbesondere wenn bereits Besitz übertragen oder Zahlungen geleistet wurden.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der strikten Nichtigkeitsfolge. In bestimmten Fällen kann die Berufung auf den Formmangel als unzulässige Rechtsausübung betrachtet werden. Dies ist möglich, wenn eine Partei über einen längeren Zeitraum Vorteile aus dem eigentlich nichtigen Vertrag gezogen hat und sich nun unter Berufung auf den Formmangel ihrer Verpflichtung entziehen will. In solchen Situationen kann die Berufung auf die Formnichtigkeit als Rechtsmissbrauch gewertet werden.
Eine weitere Möglichkeit, die Folgen der Nichtigkeit abzumildern, bietet § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB. Demnach wird ein nicht beurkundeter Vertrag über ein Grundstück wirksam, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Diese Heilungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien bei Vereinbarungen über Leistungen erfüllungshalber im Immobilienrecht äußerst vorsichtig sein müssen. Die notarielle Beurkundung dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch dem Schutz der Beteiligten vor übereilten Entscheidungen. Sie gewährleistet, dass alle Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihrer Handlungen aufgeklärt werden.
Fehlt die notarielle Beurkundung, besteht ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten. Im Streitfall kann sich eine Partei auf die Nichtigkeit berufen, was zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen und möglicherweise erheblichen finanziellen Verlusten führen kann. Daher ist es dringend zu empfehlen, bei allen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Leistungen erfüllungshalber, stets einen Notar hinzuzuziehen und die erforderliche Beurkundung vorzunehmen.
Was sind die wichtigsten Gründe, sich bei einem Immobiliengeschäft von einem Notar beraten zu lassen?
Bei Immobiliengeschäften ist die Einbindung eines Notars nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern bietet auch zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten. Ein wesentlicher Grund für die notarielle Beratung liegt in der rechtlichen Absicherung des Geschäfts. Der Notar fungiert als unabhängiger und neutraler Experte, der die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt und für einen fairen Ausgleich sorgt. Er prüft den Kaufvertrag auf rechtliche Mängel und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die umfassende Aufklärung der Vertragsparteien. Der Notar erläutert die rechtlichen Konsequenzen des Vertrags und weist auf mögliche Risiken hin. Dies ist besonders wertvoll, da Immobiliengeschäfte oft komplexe rechtliche und finanzielle Implikationen haben, die für Laien nicht immer ersichtlich sind. Durch die notarielle Beratung werden beide Parteien in die Lage versetzt, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Die Überprüfung des Grundbuchs durch den Notar ist ein weiterer entscheidender Vorteil. Hierbei werden mögliche Belastungen oder Rechte Dritter aufgedeckt, die den Verkauf beeinflussen könnten. Dies schützt insbesondere den Käufer vor unliebsamen Überraschungen nach dem Erwerb der Immobilie. Der Notar kann zudem bei der Löschung nicht mehr benötigter Eintragungen unterstützen und so für eine reibungslose Abwicklung sorgen.
Die notarielle Beurkundung verleiht dem Kaufvertrag besondere Beweiskraft und Rechtssicherheit. Im Falle von späteren Streitigkeiten kann auf die notarielle Urkunde zurückgegriffen werden, was die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert. Zudem überwacht der Notar die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts, indem er beispielsweise die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlasst und die Zahlung des Kaufpreises koordiniert.
Ein oft unterschätzter Vorteil der notariellen Beratung liegt in der Vermeidung von Formfehlern. Ohne notarielle Beurkundung wäre ein Immobilienkaufvertrag nichtig, was zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Problemen führen könnte. Der Notar stellt sicher, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind und der Vertrag somit rechtsgültig ist.
Schließlich bietet die notarielle Beratung auch eine gewisse Schutzfunktion für beide Parteien. Der Notar ist verpflichtet, auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung hinzuwirken und unerfahrene oder geschäftlich weniger gewandte Personen vor Übervorteilung zu schützen. Dies trägt dazu bei, dass das Immobiliengeschäft auf einer fairen und soliden Grundlage abgeschlossen wird.
Die Einbindung eines Notars bei Immobiliengeschäften ist somit nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern bietet auch substantielle Vorteile in Bezug auf Rechtssicherheit, Transparenz und Fairness für alle Beteiligten.
Wie kann ich die Rechtssicherheit des Kaufvertrags für mein Grundstück gewährleisten?
Die Rechtssicherheit eines Grundstückskaufvertrags lässt sich durch verschiedene Maßnahmen erhöhen:
Ein aktueller Grundbuchauszug ist unerlässlich. Er gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse, eventuelle Belastungen und Rechte Dritter. Die Prüfung sollte kurz vor Vertragsabschluss erfolgen, um zwischenzeitliche Änderungen auszuschließen.
Die eindeutige Identifizierung des Kaufobjekts im Vertrag ist entscheidend. Neben der genauen Grundbuchbezeichnung empfiehlt sich die Angabe von Flurnummer, Gemarkung und Adresse. Bei Teilflächen ist ein Lageplan beizufügen.
Der baurechtliche Zustand des Grundstücks muss geklärt sein. Der Vertrag sollte Angaben zur Bebaubarkeit, zu bestehenden Baulasten und zur Erschließung enthalten. Ein Blick in den Bebauungsplan gibt Aufschluss über zulässige Nutzungen.
Eine präzise Kaufpreisregelung beugt Streitigkeiten vor. Neben der Höhe sind Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten festzulegen. Bei Anzahlungen ist eine Absicherung durch Bankbürgschaft ratsam.
Die Gewährleistung sollte klar geregelt sein. Ein pauschaler Ausschluss ist bei Verbraucherverträgen unwirksam. Stattdessen empfiehlt sich eine detaillierte Beschreibung des Ist-Zustands und bekannter Mängel.
Eine Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen des Verkäufers. Sie sollte unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung im Grundbuch eingetragen werden.
Die Übergabemodalitäten sind genau zu regeln. Dazu gehören der Zeitpunkt der Besitzübergabe, die Verteilung von Kosten und Lasten sowie die Übertragung von Versicherungen.
Ein Rücktrittsrecht für beide Parteien sollte für den Fall vereinbart werden, dass behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden oder die Finanzierung scheitert.
Die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben und erhöht die Rechtssicherheit erheblich. Der Notar prüft die Vertragsinhalte auf Vollständigkeit und Ausgewogenheit.
Eine gründliche Due Diligence vor Vertragsabschluss ist ratsam. Dazu gehören die Prüfung von Altlasten, die Einsicht in Baugenehmigungen und die Klärung etwaiger Nachbarrechte.
Die Einbeziehung eines Fachanwalts für Immobilienrecht kann zusätzliche Sicherheit bieten, insbesondere bei komplexen Vertragsgestaltungen oder Sonderfällen.
Durch die Beachtung dieser Punkte lässt sich die Rechtssicherheit des Grundstückskaufvertrags signifikant erhöhen und das Risiko späterer Streitigkeiten minimieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Schuldanerkenntnis: Eine förmliche Erklärung, in der jemand bestätigt, dass er eine bestimmte Schuld hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein Schuldanerkenntnis über 100.000 Euro abgegeben, was bedeutet, dass er diese Summe der Beklagten schuldete.
- Zwangsvollstreckung: Ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gläubiger (jemand, dem Geld geschuldet wird) das Recht hat, das Vermögen des Schuldners zu verwerten, um seine Forderungen zu befriedigen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte versucht, die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis zu betreiben.
- Leistung erfüllungshalber: Eine besondere Art der Zahlung, bei der anstelle von Geld andere Leistungen erbracht werden, um eine Schuld zu begleichen. Im vorliegenden Fall sollten Aktien und ein Grundstück als Leistung erfüllungshalber dienen, um das Darlehen zurückzuzahlen.
- Sicherungsabrede: Eine Vereinbarung, die dazu dient, die Erfüllung einer Schuld abzusichern. Im vorliegenden Fall sollten die Aktien und das Grundstück als Sicherheit für das Darlehen dienen.
- Formunwirksamkeit: Ein Vertrag oder eine Vereinbarung ist formunwirksam, wenn er nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form einhält. Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung über die Grundstücksübertragung formunwirksam, da sie nicht notariell beurkundet wurde.
- Treuwidrigkeit: Ein Rechtsbegriff, der beschreibt, wenn jemand gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt, also unredlich oder illoyal handelt. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsvollstreckung für einen Teil des Darlehens als treuwidrig angesehen, da dieser Betrag dem Kläger nie ausgezahlt worden war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Der Grundsatz von Treu und Glauben ist eine allgemeine Rechtsnorm, die besagt, dass jeder im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben handeln muss. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsvollstreckung für 15.000 Euro für unzulässig erklärt, da dieser Betrag dem Kläger nie ausgezahlt worden war. Dies stellt einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
- § 311b Abs. 1 BGB (Formvorschriften bei Verpflichtungsgeschäften): Dieser Paragraph schreibt vor, dass Verträge über die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken notariell beurkundet werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung über die Grundstücksübertragung als Erfüllungshalber für unwirksam erklärt, da sie nicht notariell beurkundet wurde.
- § 1294 BGB (Zwangsvollstreckungsunterwerfung): Dieser Paragraph ermöglicht es, sich durch eine notariell beurkundete Erklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger durch das notarielle Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
- § 364 BGB (Erfüllung): Dieser Paragraph regelt die Erfüllung einer Schuld. Im vorliegenden Fall wurde die Übertragung der Aktien als Leistung erfüllungshalber anerkannt, was zur teilweisen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führte.
- § 812 BGB (Leistungskondiktion): Dieser Paragraph regelt die Rückforderung einer Leistung, die ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger möglicherweise die Rückzahlung der 15.000 Euro verlangen, die ihm nie ausgezahlt wurden.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 U 32/15 – Urteil vom 01.10.2015
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Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 24. Juni 2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gleichfalls ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages leistet; darüber hinaus darf die Vollstreckung des Klägers zur Hauptsache nur durch Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe weiterer 60.000 EUR abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung weitere Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Mit Vertrag vom 1. November 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger ein kurzfristiges Darlehen über 50.000 EUR mit einer Laufzeit von sechs Wochen. Zum Fälligkeitszeitpunkt konnte der Kläger das Darlehen nicht zurückzahlen. Im Frühjahr 2014 trat er an die Beklagte wegen eines weiteren Liquiditätsbedarfs in Höhe von 35.000 EUR heran. Der Kläger gab unter anderem an, er erwarte eine Bonuszahlung seines damaligen Arbeitgebers von über 200.000 EUR. Die Beklagte fand sich letztlich bereit, dem Kläger auch die weitere Liquidität zu gewähren. Im März 2014 kam es aus diesem Grund zu Unterredungen zwischen den Parteien. Der Kläger sowie die Geschäftsführer T. und S. der Beklagten haben sich bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 zu ihren Vorstellungen und Einschätzungen bei den Gesprächen im Einzelnen geäußert; auf die dort gemachten Angaben wird verwiesen.
Am 14. März 2014 kam es zu einer notariellen Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses des Klägers. Dieser erklärte dort zunächst, er schulde der Beklagte einen Betrag von 100.000 EUR nebst 3 % Zinsen jährlich ab dem 14. März 2014. Sodann hieß es in der notariellen Urkunde:
„Die Forderung ist fällig.
Ich erkenne hiermit die oben genannte Forderung an und erkläre, dass hier gegen keinerlei Einwendungen bestehen.
Wegen des vorgenannten Betrages und der Zinsen unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.
Ich trete hierneben meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus meinem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Lohn und Gehalt, an die I. GmbH ab.
Weiterhin trete ich hierneben meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus sonstigen Rechten gegenüber Dritten an die I. GmbH ab.
Ich verpflichte mich zudem, der I. GmbH … mit gesonderter Urkunde erfüllungshalber den nachfolgend näher bezeichneten, noch zu vermessenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 65.000,00 EUR zu übertragen: …
Hierneben verpflichte ich mich, 7.500 auf meinen Namen lautende Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 an der … AG, … erfüllungshalber zu einem Kaufpreis in Höhe von je 4,66 EUR, gesamt 35.000,00 EUR an die I. GmbH zu verkaufen und abzutreten.
Die fällig werdenden Kaufpreisansprüche sind auf den oben genannten Schuldbetrag anzurechnen.“
Der Beurkundungstermin war von der Beklagten mit dem Notariat vereinbart worden. Bei der notariellen Beurkundung war der Geschäftsführer S. der Beklagten anwesend, und diesem wurde noch am 14. März 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung der errichteten Urkunde ausgehändigt.
Gleichfalls noch am 14. März 2014, im Anschluss an die Beurkundung, schlossen die Parteien einen – privatschriftlichen – als solchen bezeichneten „Aktienkaufvertrag“. In diesem waren der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käufer aufgeführt. Der Kläger verkaufte der Beklagten 7.500 Stückaktien zu je 4,66 EUR zu insgesamt 35.000 EUR. Im übrigen fanden sich in dem Vertrag unter anderem folgende Regelungen:
„§ 2 (2)Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss dieses Vertrages auf das Konto des Verkäufers bei der Oldenburgischen Landesbank AG … zu zahlen. …
§ 3
(1) Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf die an den Käufer verkauften Stückaktien an den dies jeweils annehmenden Käufer ab.
(2) Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages.
§ 7 (2)
Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass der Verkäufer die veräußerten Stückaktien … binnen 6 Monaten ab dem Tage der Veräußerung zu einem Kaufpreis in Höhe von 35.000,00 EUR zurück … erwerben kann.“
Durch eine Ergänzungsvereinbarung vom 12. Dezember 2014 verlängerten die Parteien die in § 7 Abs. 2 des Vertrages niedergelegte Frist bis zum 31. Dezember 2015.
Mit Überweisung gleichfalls vom 14. März 2014, die die Angabe „Aktienkaufvertrag v. 14.03.2014“ enthielt, zahlte die Beklagte 35.000 EUR auf das Konto des Klägers.
Seit Mitte Januar 2015 betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis gegen den Kläger wegen einer Hauptforderung von 100.000 EUR und hat im Zuge dessen zahlreiche Konten des Klägers gepfändet.
Unter dem 26. Januar 2015 hat der Kläger der Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den im Anerkenntnis angesprochenen Grundbesitz gemacht.
Vor dem Landgericht hat der Kläger zur Hauptsache beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14. März 2014 zu UR-Nr. 148/2014 des Notars H. mit Amtssitz in Braunschweig für unzulässig zu erklären;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem schädigenden Ereignis entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Aktien seien ihr vom Kläger als weitere Sicherheit für die Darlehensrückzahlung – neben Schuldanerkenntnis und Grundstücksverschaffung – übertragen worden; es sei von den Parteien nicht vorgesehen gewesen, dass sie diese dauerhaft übernehme.
Durch das angegriffene Urteil hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14. März 2014 in Höhe von 50.000 EUR nebst Zinsen für unzulässig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufungen verfolgen die Parteien unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens ihre erstinstanzlichen Begehren weiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin Ha. als amtlich bestellter Vertreterin des Notars H. mit Sitz in Braunschweig vom 14. März 2014 – UR-Nr. 148 für 2014 – insgesamt für unzulässig zu erklären;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle ihm aus der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung zurückzuweisen, sowie mit ihrer eigenen Berufung, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt überdies, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts und in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
B.
Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig.
Der Vollstreckbarkeit des Anspruchs der Beklagten aus dem notariell beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnis – ein anderer titulierter Anspruch ist nicht ersichtlich – steht im Umfang von 15.000 EUR die Einwendung des § 242 BGB aus der Sicherungsabrede zwischen den Parteien und im Umfang von 35.000 EUR die Einwendung der Erfüllung entgegen, im übrigen – im Umfang von 50.000 EUR – jedoch weder eine Einwendung, noch eine Einrede, insbesondere nicht die der Stundung. Dass in der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kein genereller Einwendungsverzicht liegt, bedarf nach Auffassung des Senats keiner näheren Behandlung (vgl. statt aller: Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 794 Rdnr. 32 m.w.Nachw.).
Auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
1. 15.000 EUR
Eine Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag) begründet für den Sicherungsgeber einen Rückgewähranspruch, der unbedingt wird, wenn der Sicherungszweck endgültig wegfällt, was auch der Fall ist, wenn die gesicherte Forderung endgültig nicht mehr entsteht, insbesondere bei endgültiger Nichtvalutierung (statt aller: Palandt-Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 930 Rdnr. 17, 19 und 28). Hieraus folgt, falls die Sicherheit in einer Forderung gegen den Sicherungsgeber besteht, dass dieser bei Wegfall des Sicherungszwecks seiner Inanspruchnahme durch den Sicherungsnehmer die Einwendung der Treuwidrigkeit, § 242 BGB, wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses aufgrund einer Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) entgegenhalten kann.
Die Beklagte geht gegen den Kläger aus dessen vollstreckbarem Schuldanerkenntnis vor. Unstreitig erteilte der Kläger der Beklagten das Schuldanerkenntnis sicherungshalber für ein von dieser teilweise bereits gewährtes, teilweise noch auszukehrendes Darlehen; das entspricht auch dem typischen Zweck einer derartigen Erklärung jedenfalls im Geschäftsverkehr. Dabei war die anerkannte Summe, wie sich gleichfalls aus den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Parteien vor dem Landgericht ergibt, bemessen nach dem Nominalbetrag des Darlehens unter Außerachtlassung von Zinsen und Kosten: 50.000 EUR im Jahre 2013, 35.000 EUR beim Aktienerwerb und 15.000 EUR für das „Freimachen“ der Grundstücke von Grundpfandrechten (so ausdrücklich die Beklagte im Schriftsatz vom 21. April 2015, S. 4, sowie im Kern bei der persönlichen Anhörung ihres Geschäftsführers S., Sitzungsniederschrift S. 8). 15.000 EUR des verabredeten Darlehens sind dem Kläger, wiederum unstreitig, nicht zur Verfügung gestellt worden (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB), und nach den Erklärungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erscheint ausgeschlossen, dass dies künftig geschehen wird. Ist die Beklagte danach dem Kläger zur Rückgewähr des Anerkenntnisses im Umfang von 15.000 EUR verpflichtet, begründet dies nach dem zuvor Gesagten eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch.
Dem steht die Erklärung im Schuldanerkenntnis, es bestünden keine Einwendungen gegen die anerkannte Forderung, nicht entgegen. Ein derartiger Einwendungsverzicht bezieht sich bereits allgemein nur auf den Zeitpunkt der Beurkundung (anderenfalls eine spätere Erfüllung der anerkannten Forderung keine Einwendung begründen würde). Keinesfalls kann er Einwendungen umfassen, die gerade aufgrund weiterer Erklärungen im Anerkenntnis künftig zur Entstehung gelangen können, hier der Grundstückserwerb der Beklagten, anlässlich dessen die weiteren 15.000 EUR hätten ausgekehrt werden sollen; ein abweichendes Verständnis wäre selbst widersprüchlich.
2. 35.000 EUR
Diesen Betrag hat der Kläger durch Leistung erfüllungshalber und Befriedigung der Beklagten erbracht; dadurch ist er einmal und keineswegs doppelt von einer Schuld im Umfang von 35.000 EUR befreit worden.
Die Leistung erfüllungshalber führt noch nicht zum Erlöschen der Forderung, sie gewährt dem Gläubiger lediglich bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Diese beruht auf einem Verwertungs- und Tilgungsvertrag. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis eigener Art, das einem Auftragsverhältnis ähnelt und kraft dessen in der Regel der Gläubiger verpflichtet ist, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, namentlich sich um eine rasche und bestmögliche Verwertung zu bemühen, und erst dann berechtigt ist, auf die ursprüngliche Forderung zurückzugreifen, wenn der Befriedigungsversuch fehlgeschlagen ist. Mit der Abrede der Leistung erfüllungshalber ist nach der Rechtsprechung, der der Senat folgt, regelmäßig eine Stundung der ursprünglichen Forderung verbunden, nach abweichenden Ansichten im Schrifttum ein Ausschluss der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit oder ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund eines Stillhalteabkommens (pactum de non petendo). Die Forderung erlischt erst, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung aus dem erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand erhält (MK-Fetzer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 364 Rdnr. 11-14 m. umfangr. Nachw.).
a) In der notariellen Urkunde hatte der Kläger drei Angebotserklärungen abgegeben, gerichtet auf einen Schuldanerkenntnisvertrag und zwei Abreden über Leistungen erfüllungshalber. Es ist an keiner Stelle zu erkennen, dass er das erstgenannte Angebot ohne die beiden anderen, also sozusagen das Anerkenntnisangebot als Grundlage und die beiden Leistungsangebote als weitergehende „Bausteine“ abgegeben hätte; ebenso wenig ist zu ersehen, dass die Beklagte den beurkundeten Inhalt objektiv hätte anders verstehen können. Auch lässt sich nicht sagen, ein derartiges Verständnis lasse die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung sinnlos werden, vielmehr behielt sie im Falle des Scheiterns der Leistung erfüllungshalber ihre Bedeutung (wie sich im vorliegenden Rechtsstreit zeigt). Aus den schon vom Landgericht im einzelnen aufgezeigten Gründen – Betreiben der Beurkundung durch die Beklagte, Anwesenheit eines ihrer Geschäftsführer, sofortige Entgegennahme einer vollstreckbaren Ausfertigung durch diesen, alsbaldige Auskehrung einer weiteren Tranche von 35.000 EUR durch die Beklagte – hat die Beklagte die in der notariellen Urkunde enthaltenen Angebotserklärungen des Klägers durch schlüssiges Verhalten angenommen, und zwar in ihrer Gesamtheit. Hätte sie eine Annahme nur teilweise erklären wollen, hätte dies in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht werden müssen, abgesehen davon, dass dann gemäß § 150 Abs. 2, 2. Fall BGB auch kein Anerkenntnisvertrag zustande gekommen wäre (für einen Willen des Klägers, das Anerkenntnis ohne die beiden Abreden zu erteilen, ist – wie bereits ausgeführt – nichts ersichtlich) und der Beklagten bereits aus diesem Grunde kein vollstreckbarer Anspruch zustünde.
Vorliegend nicht erheblich und deshalb auch nicht zu beantworten sind die Fragen, ob die beurkundende Notarvertreterin die an sie herangetragenen Angaben zum Geschäftswillen der Beklagten zutreffend umgesetzt hatte und ob sich die Beklagte von ihrer Annahmeerklärung durch Anfechtung hätte lösen können.
b) Der Aktienerwerb der Beklagten erfolgte in Vollzug der Abrede der Leistung erfüllungshalber und nicht losgelöst von dieser rein sicherungshalber.
Hierbei ist zunächst klarzustellen, dass die Aktien zwar insofern als Sicherungsmittel begriffen werden können, als sie wegen der Abrede der Leistung erfüllungshalber neben die Verwertung einer Sicherheit, nämlich die Durchsetzung des Anspruchs der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis, traten. Darauf zielt der Vortrag der Beklagten indes nicht ab. Sie macht geltend, die Aktien seien vom Kläger (rechtlich und wirtschaftlich) zusätzlich zu dem Anerkenntnis und gesondert von diesem als Sicherheit hingegeben worden. Das aber ist nicht der Fall.
aa) Der Inhalt des notariellen Anerkenntnisses war nicht vom Kläger bestimmt worden, vielmehr wurde der Entwurf im Notariat nach Vereinbarung eines Beurkundungstermins durch die Beklagte gefertigt; nach den Angaben des Geschäftsführers S. der Beklagten war es sogar so, dass Grundlage des notariellen Entwurfs das Ergebnis der Besprechung zwischen ihm und dem Kläger war. Jedenfalls deshalb kommt es nach dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Kläger und die Beklagte den beurkundeten Inhalt redlicherweise verstehen mussten. Danach war ein Verständnis dahin, dass Aktien und Grundstücke als selbständige weitere Sicherheiten für das Darlehen neben das Anerkenntnis treten sollten, ausgeschlossen; die Inhaberschaft der diesbezüglichen Rechte sollte nach den eindeutigen Formulierungen in der Urkunde auf die Beklagte erfüllungshalber und damit – bei wirtschaftlicher Betrachtung – statt einer Zahlung des Klägers auf das Anerkenntnis und nicht sicherungshalber übergehen. Das gilt umso mehr, als den diesbezüglichen Formulierungen unmittelbar vorangehend „echte“ Sicherungsmittel erwähnt wurden, nämlich Abtretungen durch den Kläger, bei denen es sich nach Lage der Dinge nur um Sicherungsabtretungen handeln konnte; nichts hätte entgegengestanden, hinsichtlich Grundstücken und Aktien in vergleichbarer Weise und ohne die Zusätze der Leistung erfüllungshalber und der Anrechnung zu formulieren, wenn dies bloße zusätzliche Sicherheiten hätten sein sollen.
Welche Vorstellungen die Geschäftsführer der Beklagten dazu, was für ihre Seite an Rechtspositionen wünschenswert sei, seinerzeit hegten – insbesondere nachdem sie die ihren ursprünglichen Annahmen zuwiderlaufende Einnahmesituation des Klägers erkannt hatten (nach den Angaben der Geschäftsführer bei ihren persönlichen Anhörungen: unmittelbarer und „erstrangiger“ Zugriff auf beim Kläger eingehende Liquidität zuzüglich mehrerer Sicherheiten als weiterer Zugriffsobjekte), ist belanglos. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Beklagte dem Kläger zeitgleich jene Vorstellungen und damit ihr vom Wortlaut der notariellen Urkunde abweichendes Verständnis von deren Inhalt vermittelt hätte; dafür jedoch finden sich konkrete Angaben weder im schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien, noch in deren Anhörungen. Sollte das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 21. April 2015 (S. 4 Mitte) dahin zu verstehen sein, neben dem Erwerb der mit 35.000 EUR bewerteten Aktien und der mit 65.000 EUR bewerteten Grundstücke habe die Beklagte „auf jeden Fall“ auch noch den vollen anerkannten Betrag „aus dem Schuldanerkenntnis vollstrecken können“ sollen, wäre eine derartige Vereinbarung so eindeutig interessenwidrig zu Lasten des Klägers – der dann zwei Vermögensgegenstände für 100.000 EUR hingegeben hätte und gleichwohl noch 100.000 EUR zu zahlen hätte -, dass sie bereits fernliegt, und hierfür haben die Anhörungen auch nichts ergeben.
Der den Aktienerwerb betreffende, „professionell“ gestaltete Vertrag wurde wenige Stunden und damit praktisch im unmittelbaren Anschluss an die Beurkundung des Anerkenntnisses geschlossen. Seine Regelungen entsprechen vollständig denjenigen eines gewöhnlichen Kauf- und Erwerbsvertrages und lassen an keiner Stelle erkennen, dass der Erwerberin eine Stellung als bloßer Sicherungsnehmerin, also mit sogenannter überschießender Rechtsmacht, zukommen sollte. Bei dieser Lage musste nicht eigens im Vertrag niedergelegt sein, die Aktienübertragung geschehe als die in der notariellen Urkunde angesprochene Leistung erfüllungshalber, vielmehr hätte es im Gegenteil der Erwähnung bedurft, wäre sie, entgegen dem Anschein, nicht aufgrund der entsprechenden Abrede, sondern aufgrund einer davon abweichenden, neuen Sicherungsvereinbarung erfolgt.
bb) § 7 Abs. 2 des Vertrages – wie auch die spätere Fristverlängerung vom 12. Dezember 2014 – lässt sich zwanglos als Begründung eines Wiederkaufrechts, § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB, zugunsten des Klägers verstehen. Diese Auslegung erscheint sogar näherliegend als diejenige, bei Zahlung von 35.000 EUR auf das Darlehen durch den Kläger sei die Beklagte, dem Sicherungsverhältnis entsprechend, verpflichtet, die Aktien zurückzuübertragen. Der vorgesehene Wiederkaufpreis spricht zumindest nicht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Abrede der Leistung erfüllungshalber. Denn im Falle eines Aktienkaufs und -wiederkaufs erscheint im allgemeinen zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 456 Abs. 2 BGB (Wiederkaufpreis im Zweifel gleich Kaufpreis) beiderseits interessengerecht ist, da hierdurch dem Käufer insoweit jede Möglichkeit der Realisierung eines Kursgewinnes genommen und er zugleich von jedem Risiko eines Kursverlustes entlastet wird, was sich mit dem Charakter dieses Wertpapiers nicht ohne weiteres vereinbaren lässt. Hier aber bestand ein zwingender Grund, Kaufpreis und Wiederkaufpreis identisch zu veranschlagen, wenn man von der – wirtschaftlich betrachtet – Anrechnung des Kaufpreises auf die anerkannte Summe ausgeht. Dann nämlich wurde auf diese Weise sichergestellt, dass die wirtschaftliche Position der Beklagten im Falle eines Wiederkaufs gleich blieb, indem sie einen Betrag für die „zurückgegebenen“ Aktien erhielt, der der ursprünglich für die Aktien angerechneten Summe entsprach.
c) Der Kläger hat der Beklagten die Aktien übertragen. Die aufschiebende Bedingung für diese Abtretung nach §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte noch unter dem 14. März 2014 dem Kläger 35.000 EUR mit der Angabe „Aktienkaufvertrag v. 14.03.2014“ als Verwendungszweck überwies. Keineswegs wurde der Kaufpreis durch Anrechnung erlegt. Vielmehr hatte (bereits) die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nach dem notariellen Schuldanerkenntnis ihrerseits zur Folge, dass der Kaufpreis auf den Schuldbetrag des Anerkenntnisses anzurechnen war; hierdurch stand sich der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung im Ergebnis nicht anders, als hätte die Beklagte ihm zunächst eine weitere Darlehenstranche von 35.000 EUR ausgekehrt und hätte er das Darlehen in diesem Umfang hernach durch Übertragung der Aktien zurückgeführt, was infolge des insoweit bestehenden Sicherungsverhältnisses wiederum eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis begründet hätte.
Rechtsmängel oder andere Gründe einer nicht gehörigen Erfüllung der Verschaffungspflicht des Klägers trägt die Beklagte nicht vor. Bei ihren persönlichen Anhörungen vor dem Landgericht haben die Geschäftsführer lediglich geäußert, zur Zeit des Vertragsschlusses hätten sie dahingehende Befürchtungen gehabt.
3. 50.000 EUR
Insoweit kommt, wie auch der Kläger nicht verkennt, mangels Darlehensrückzahlung oder Vollzug der Grundstücksveräußerung, allein in Betracht, dass der Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs eine Stundung aufgrund einer wirksamen Vereinbarung der Parteien über eine Leistung erfüllungshalber entgegensteht. Eine solche liegt aber nicht vor. Denn es steht fest, dass die Form des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gewahrt wurde, da eine diesbezügliche Erklärung der Beklagten nicht notariell beurkundet worden ist. Die Einhaltung der genannten Form wäre jedoch erforderlich gewesen.
a) Zwar werden in der Kommentarliteratur lediglich Fälle der Wahlschuld und der Ersetzungsbefugnis ausdrücklich behandelt und für beurkundungsbedürftig erachtet, dies jedoch unter anderem mit der Erwägung, bei derartigen Fallgestaltungen liege zumindest auf Seiten des Vertragspartners eine bedingte Erwerbsverpflichtung vor, die die Beurkundungsbedürftigkeit auslöse (Palandt-Grüneberg a.a.O., § 311b Rdnr. 12; jurisPK BGB – Ludwig, Stand: 01.10.2014, § 311b Rdnr. 85 f; MK-Kanzleiter, BGB,6. Aufl. 2012, § 311b Rdnr. 35; Staudinger-Schumacher, BGB, Neubearb. 2012, § 311b Abs. 1 Rdnr. 102). Eine Ersetzungsbefugnis ist ein Unterfall einer Leistung an Erfüllungs statt (Staudinger-Olzen, BGB, Neubearb. 2011, § 364 Rdnr. 17). Eine Vereinbarung über eine Leistung erfüllungshalber unterscheidet sich von letzterer im Kern darin, dass bei der Leistung an Erfüllungs statt die Forderung des Gläubigers mit dem Bewirken der Leistung erlischt, während bei einer Leistung erfüllungshalber Erfüllung erst dann eintritt, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Das ändert indes an der aus einer Abrede der Leistung erfüllungshalber grundsätzlich – und für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich – folgenden Verpflichtung des Gläubigers, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, nichts; gerade auf eine derartige Pflicht der Beklagten stellt der Kläger in seiner Klagebegründung ja auch maßgeblich ab.
Dann aber hatte im gegebenen Fall die Vereinbarung der Parteien über die Leistung erfüllungshalber bezüglich des Grundbesitzes zum Inhalt, dass die Beklagte verpflichtet war, vom Kläger und seiner Ehefrau zwei Grundstücke zum Kaufpreis von (insgesamt) 65.000 EUR – zu welchen Nebenkonditionen auch immer – durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zu kaufen und das Eigentum an ihnen durch Auflassung zu erwerben.
b) Ein Ausnahmefall, der die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit als treuwidrig erscheinen ließe (dazu: Palandt-Ellenberger a.a.O., § 125 Rdnr. 27-31 m.w.Nachw.), liegt nicht vor. Für eine Arglist oder eine schwere Treuepflichtverletzung der Beklagten fehlt es an jedem Anhalt, und um eine Existenzgefährdung des Gläubigers infolge der Notwendigkeit einer Rückabwicklung des Grundstücksübertragungsvertrages geht es nicht.
4. Feststellungsantrag
Die Begründung zu diesem Klageantrag kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, namentlich an den Gründen der dortigen Nrn. 2 und 3, fehlt.
Der Feststellungsantrag ist im vorliegenden Anwaltsprozess erstinstanzlich ohne jede Begründung geblieben, dies nicht nur zur Zulässigkeit, sondern vor allem auch zur Begründetheit, insbesondere zu möglichen durch die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung – Zwangsvollstreckung in Form von Kontenpfändungen – zurechenbar verursachten Schäden. Das hat die Abweisung dieses Antrages ohne vorangehenden gerichtlichen (die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 hingewiesen) Hinweis gerechtfertigt. Denn zum einen hat die Notwendigkeit einer Klagebegründung dem Anwalt klar sein müssen, da es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, weitreichende Kontenpfändungen seien bei einem Vollstreckungsschuldner zwingend mit Schäden verbunden. Zum anderen hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Begründung nur versehentlich unterblieben wäre, und zwar um so weniger, als dieser Antrag im Hinblick auf die Hauptsache gesondert, nämlich durch klageerweiternden Schriftsatz vom 13. April 2015, in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall und Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats gehen, soweit sie nicht ohnehin allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen sind, nicht über die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsgrundsätze hinaus.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 110.000 EUR festgesetzt.