Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Hintergrund des Falls: Streit um Notarhaftung nach fehlerhafter Grundschuldbestellung
- Der Sachverhalt: Fehlerhafte Grundbuchangabe bei Bestellung einer Grundschuld
- Kern des Streits: Amtspflichtverletzung des Notars und daraus resultierender Schadenersatzanspruch?
- Entscheidung des LG Essen: Klage gegen Notar wegen angeblicher Amtspflichtverletzung abgewiesen
- Begründung des Gerichts: Keine Amtspflichtverletzung und kein kausaler Schaden
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Was Mandanten von Notaren erwarten können
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann haftet ein Notar für Fehler bei der Grundschuldbestellung?
- Wie kann ich mich gegen Fehler des Notars bei der Grundschuldbestellung absichern?
- Welche Schritte muss ich unternehmen, wenn ich einen Notarfehler bei der Grundschuldbestellung vermute?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein falscher Grundbucheintrag für die Wirksamkeit einer Grundschuld?
- Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei fehlerhafter notarieller Grundschuldbestellung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Essen
- Datum: 04.10.2023
- Aktenzeichen: 18 O 3/23
- Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen notarieller Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung
- Rechtsbereiche: Notariatsrecht, Grundbuchrecht, Schadensersatzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Beauftragte den Notar zur Errichtung einer Grundschuld und fordert Schadensersatz für die fehlerhafte Beurkundung
- Notar: Beurkundete die Grundschuldbestellung und machte einen Fehler, indem er für das Grundstück G01 fälschlicherweise das falsche Grundbuchblatt eintrug
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Im Auftrag des Klägers sollte eine Grundschuld über 1.000.000,00 EUR für die Grundstücke G01 und G02 bestellt werden. Dabei spielte auch die finanzielle Problematik des Sohnes des Klägers, der hohe Steuerschulden und weitere Forderungen zu begleichen hatte, eine Rolle. Bei der notariellen Beurkundung am 18.12.2017 wurde für das Grundstück G01 versehentlich ein falsches Grundbuchblatt (Blatt N09) eingetragen.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Fehler bei der Beurkundung, der zu einer fehlerhaften Grundschuldbestellung führte, zu einer schadensersatzrechtlichen Haftung des Notars führt
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
- Folgen: Der Kläger muss die Gerichtskosten übernehmen, und durch die vorläufige Vollstreckbarkeit ist der Entscheid bei Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung umsetzbar
Der Fall vor Gericht
Hintergrund des Falls: Streit um Notarhaftung nach fehlerhafter Grundschuldbestellung

Das Landgericht Essen (LG Essen) hatte in einem Urteil vom 04. Oktober 2023 (Az.: 18 O 3/23) über eine Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher notarieller Amtspflichtverletzung zu entscheiden. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Notar für einen Fehler bei der Bezeichnung eines Grundstücks in einer Grundschuldbestellungsurkunde haftbar gemacht werden kann, wenn dadurch die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch scheitert und dem Mandanten ein Schaden entsteht. Der Kläger, der Vater des ursprünglichen Grundstückseigentümers, sah sich durch das Verhalten des beklagten Notars geschädigt und forderte Schadensersatz.
Der Sachverhalt: Fehlerhafte Grundbuchangabe bei Bestellung einer Grundschuld
Der Sohn des Klägers, Herr Z., befand sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Er hatte erhebliche Steuerschulden beim Finanzamt L. und weitere beträchtliche Schulden bei Herrn Y. Letzterer hatte bereits vollstreckbare Titel gegen Herrn Z. und drohte mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Um seinen Sohn finanziell zu unterstützen und möglicherweise Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, beauftragte der Kläger seinen Sohn, den Beklagten, einen Notar, mit der Bestellung einer Grundschuld über 1.000.000,00 EUR zugunsten des Klägers. Diese Grundschuld sollte auf zwei Grundstücken von Herrn Z. lasten: Grundstück G01 in X. und Grundstück G02 in L.
Am 18. Dezember 2017 beurkundete der Beklagte die Grundschuldbestellung. Hierbei unterlief ihm jedoch ein folgenschwerer Fehler: In der Urkunde wurde für das Grundstück G01 versehentlich das falsche Grundbuchblatt (N09 statt N01) des Amtsgerichts X. angegeben. Gleichzeitig beurkundete der Beklagte an diesem Tag weitere Verträge, darunter einen Kaufvertrag, in dem Herr Z. einen Teil des Grundstücks G01 an seine Ehefrau übertrug. Auch in diesem Kaufvertrag unterlief dem Notar bei der Grundstücksbezeichnung ein Fehler im Grundbuchblatt (N05 statt N01).
Die Grundschuld für das Grundstück G02 wurde ordnungsgemäß im Grundbuch L. eingetragen. Die Eintragung der Grundschuld für Grundstück G01 in X. unterblieb jedoch, da aufgrund der fehlerhaften Grundbuchblattangabe kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Kern des Streits: Amtspflichtverletzung des Notars und daraus resultierender Schadenersatzanspruch?
Nachdem Gläubiger Herr Y. von den Vermögensübertragungen und der Grundschuldbestellung zugunsten des Klägers erfuhr, focht er diese erfolgreich an. Zudem pfändete das Finanzamt L. das Grundstück G01 im Februar 2018. Der Kläger behauptete, sein Sohn habe den Notar mehrfach aufgefordert, die Eintragung der Grundschuld für Grundstück G01 zu beantragen und den Fehler in der Grundbuchblattbezeichnung zu korrigieren. Der Notar habe diese Aufforderungen jedoch ignoriert.
Der Kläger argumentierte, dass der Notar seine Amtspflichten verletzt habe, indem er die Grundschuldbestellung fehlerhaft beurkundete und die anschließende Korrektur sowie die Beantragung der Eintragung unterließ. Durch diese Amtspflichtverletzung sei ihm ein Schaden entstanden, da die Grundschuld auf Grundstück G01 nicht wirksam wurde und dieses Grundstück später gepfändet wurde. Er forderte daher Schadensersatz vom Notar.
Entscheidung des LG Essen: Klage gegen Notar wegen angeblicher Amtspflichtverletzung abgewiesen
Das Landgericht Essen wies die Klage des Vaters jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten hat.
Begründung des Gerichts: Keine Amtspflichtverletzung und kein kausaler Schaden
In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass keine hinreichende Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung des Notars vorliegen. Zwar sei die fehlerhafte Angabe des Grundbuchblattes in der Grundschuldbestellungsurkunde unstreitig. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Notar in der Urkunde umfassend bevollmächtigt wurde, alle erforderlichen Erklärungen zur Grundbucheintragung abzugeben. Diese umfassende Vollmacht umfasste nach Ansicht des Gerichts auch die Korrektur offensichtlicher Fehler in der Urkunde, wie beispielsweise die falsche Grundbuchblattbezeichnung.
Das Gericht betonte, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden, dass der Notar tatsächlich aufgefordert wurde, den Fehler zu korrigieren und die Eintragung der Grundschuld für Grundstück G01 zu beantragen. Die pauschale Behauptung des Klägers, sein Sohn habe den Notar mehrfach aufgefordert, reiche hierfür nicht aus. Mangels konkreter Beweise konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Notar trotz Aufforderung pflichtwidrig untätig geblieben ist.
Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass selbst wenn man eine Amtspflichtverletzung des Notars unterstellen würde, kein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden des Klägers bestehe. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vermögensübertragungen und die Grundschuldbestellung zugunsten des Klägers von Herrn Y. erfolgreich angefochten wurden. Dies bedeutet, dass die Grundschuldbestellung ohnehin keine dauerhafte Sicherung für den Kläger dargestellt hätte, selbst wenn sie ordnungsgemäß im Grundbuch für Grundstück G01 eingetragen worden wäre. Die Anfechtung durch Herrn Y. wäre unabhängig von dem Fehler des Notars erfolgt, da sie auf anderen Rechtsgrundlagen beruhte (vermutlich Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz wegen Gläubigerbenachteiligung).
Da die Anfechtung der Grundschuldbestellung durch Herrn Y. erfolgreich war, hätte die Eintragung der Grundschuld für Grundstück G01 dem Kläger letztendlich keinen Vorteil verschafft. Der Schaden des Klägers, der im Wesentlichen darin bestand, dass das Grundstück G01 gepfändet wurde, wäre somit auch bei ordnungsgemäßer Amtsführung des Notars entstanden. Es fehle daher an der Kausalität zwischen der vermeintlichen Amtspflichtverletzung und dem Schaden des Klägers.
Zusammenfassend kam das Landgericht Essen zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder eine Amtspflichtverletzung des Notars hinreichend dargelegt noch einen kausalen Schaden nachgewiesen hat. Die Klage auf Schadensersatz wurde daher abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Was Mandanten von Notaren erwarten können
Dieses Urteil des Landgerichts Essen verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis einer notariellen Amtspflichtverletzung und des daraus resultierenden Schadens. Mandanten, die einen Notar mit der Beurkundung von Verträgen beauftragen, können zwar eine sorgfältige und fehlerfreie Amtsführung erwarten. Offensichtliche Fehler in Urkunden, insbesondere bei der Bezeichnung von Grundstücken, sollten vermieden werden.
Das Urteil zeigt aber auch, dass nicht jeder Fehler eines Notars automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Es ist entscheidend, dass der Mandant konkret darlegen und beweisen kann, dass der Notar eine bestimmte Amtspflicht verletzt hat und dass gerade diese Pflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden war. Pauschale Behauptungen reichen hierfür nicht aus. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger weder eine konkrete Aufforderung zur Fehlerkorrektur und Antragstellung beweisen noch die Kausalität zwischen dem Fehler des Notars und seinem Schaden schlüssig darlegen, da die Anfechtung der Grundschuldbestellung durch den Gläubiger unabhängig vom Notarfehler erfolgt wäre.
Für Mandanten bedeutet dies, dass sie Notarverträge und -urkunden sorgfältig prüfen sollten und bei Fehlern oder Unklarheiten umgehend den Notar informieren und auf Korrektur drängen sollten. Es ist ratsam, solche Aufforderungen schriftlich zu dokumentieren, um im Falle eines Rechtsstreits Beweise vorlegen zu können. Zudem sollten Mandanten sich bewusst machen, dass nicht jeder Fehler eines Notars automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt, sondern dass es auf den konkreten Einzelfall und die Nachweisbarkeit von Pflichtverletzung und Kausalität ankommt. In Fällen komplexer Sachverhalte und möglicher Gläubigerbenachteiligung ist es zudem ratsam, sich unabhängig anwaltlich beraten zu lassen, um die eigene Rechtsposition umfassend zu prüfen und zu wahren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bestellung von Grundschulden die genaue Grundbuchdaten essentiell sind und Notare eine Sorgfaltspflicht haben, diese korrekt zu dokumentieren und die Eintragung zu veranlassen. Bei fehlerhaften Angaben oder unterlassener Eintragung kann dies zum Verlust von Sicherungsrechten führen, besonders wenn konkurrierende Gläubiger (wie hier das Finanzamt) durch Pfändung zugreifen. Wer sein Vermögen mittels Grundschulden absichern möchte, sollte den Eintragungsprozess aktiv überwachen und bei Verzögerungen oder Fehlern umgehend reagieren, um finanzielle Verluste zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann haftet ein Notar für Fehler bei der Grundschuldbestellung?
Ein Notar haftet für Fehler bei der Grundschuldbestellung, wenn er seine Amtspflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Für eine Haftung müssen vier wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
Amtspflichtverletzung
Bei der Grundschuldbestellung hat der Notar verschiedene Pflichten, deren Verletzung zu einer Haftung führen kann:
- Prüfungspflicht: Der Notar muss prüfen, ob die Grundschuldbestellungsurkunde alle für die Eintragung einer Grundschuld notwendigen Erklärungen enthält. Fehlen beispielsweise der Antrag oder die Bewilligung der Eigentümer, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.
- Überwachungspflicht: Nach Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt muss der Notar den ordnungsgemäßen Vollzug der von ihm gestellten Anträge überwachen. Er muss kontrollieren, ob die Eintragung erfolgt ist und ob sie den gestellten Anträgen entspricht.
- Aufklärungspflicht: Der Notar muss die Beteiligten über die rechtlichen Folgen der Grundschuldbestellung informieren, insbesondere über die Bedeutung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
- Grundbucheinsichtspflicht: Vor der Beurkundung muss der Notar Einsicht in das Grundbuch nehmen, um sich über den aktuellen Grundbuchinhalt zu informieren.
Verschulden
Für eine Haftung muss der Notar die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Ein Notar, der seine persönlich zu erfüllenden Amtspflichten dem Büropersonal überlässt, verletzt seine Amtspflicht schuldhaft. Auch wenn ein Notar darauf vertraut, dass es ohne Überwachung nicht zu einem Schaden kommen wird, handelt er mindestens grob fahrlässig.
Kausalität
Zwischen der Pflichtverletzung des Notars und dem entstandenen Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) bestehen. Der Schaden muss direkt auf die Handlungen oder Unterlassungen des Notars zurückzuführen sein.
Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es darauf an, „wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde“. Die Beweislast für diesen Ursachenzusammenhang trägt grundsätzlich der Geschädigte.
Schaden
Es muss ein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden sein. Wenn beispielsweise durch die fehlerhafte Grundschuldbestellung eine Finanzierung scheitert oder sich verzögert, kann dies zu finanziellen Einbußen führen.
Typische Haftungsfälle bei der Grundschuldbestellung
In der Praxis können folgende Fehler zu einer Notarhaftung führen:
- Verwendung fehlerhafter oder unvollständiger Formulare für die Grundschuldbestellung
- Mangelnde Überwachung des Grundbuchvollzugs
- Fehlerhafte Beratung über die Rechtsfolgen der Grundschuldbestellung
- Unzureichende Prüfung der Identität der Beteiligten
- Versäumnis, die Eintragungsfähigkeit der Grundschuld zu prüfen
Wenn Sie als Kreditnehmer einen Schaden durch einen Fehler des Notars bei der Grundschuldbestellung erlitten haben, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Beachten Sie jedoch, dass für solche Ansprüche Verjährungsfristen gelten, die sorgfältig beachtet werden sollten.
Die Haftung des Notars kann in bestimmten Fällen aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte auf eine anderweitige zumutbare Ersatzmöglichkeit verwiesen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die andere Person ebenfalls in den Schutzbereich der verletzten Notarpflichten einbezogen ist.
Wie kann ich mich gegen Fehler des Notars bei der Grundschuldbestellung absichern?
Bei der Grundschuldbestellung können Fehler schwerwiegende Konsequenzen haben, da sie die Wirksamkeit der Grundschuld gefährden und somit Ihre Finanzierung beeinträchtigen können. Mit folgenden Maßnahmen können Sie sich gegen mögliche Fehler absichern:
Vor dem Notartermin
Bereiten Sie sich gründlich vor und verstehen Sie den Prozess. Informieren Sie sich über den Ablauf einer Grundschuldbestellung, damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen. Die Grundschuldbestellungsurkunde wird in der Regel von Ihrer finanzierenden Bank erstellt und enthält wichtige Informationen über die zu belastende Immobilie.
Prüfen Sie die Unterlagen vorab. Bitten Sie den Notar, Ihnen die Grundschuldbestellungsurkunde vor dem Termin zuzusenden, damit Sie diese in Ruhe durchlesen können. Achten Sie besonders auf korrekte Angaben zu:
- Ihrer Person (Name, Anschrift)
- Der Immobilie (genaue Bezeichnung, Flurstück)
- Der Höhe der Grundschuld
- Dem Rang der Grundschuld im Grundbuch
Klären Sie offene Fragen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, notieren Sie Ihre Fragen und besprechen Sie diese vor der Unterzeichnung mit dem Notar.
Während des Notartermins
Bestehen Sie auf eine ausführliche Erläuterung. Der Notar ist verpflichtet, Ihnen den Inhalt der Urkunde zu erklären und auf die Risiken hinzuweisen. Hören Sie aufmerksam zu und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist.
Überprüfen Sie alle Angaben sorgfältig. Achten Sie darauf, dass keine Leerzeilen oder unausgefüllte Felder in der Urkunde vorhanden sind, da diese später missbräuchlich ausgefüllt werden könnten.
Achten Sie auf korrekte Datumsangaben. Falsche Datierungen können zu Problemen führen. Stellen Sie sicher, dass das Datum der Notarisierung korrekt ist.
Überprüfen Sie die Notarunterschrift und das Siegel. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Notarsiegel kann die Wirksamkeit der Urkunde beeinträchtigen.
Nach dem Notartermin
Fordern Sie eine beglaubigte Kopie der Urkunde an. So haben Sie ein Dokument, auf das Sie bei Bedarf zurückgreifen können.
Verfolgen Sie den Eintragungsprozess aktiv. Die Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch kann 4-6 Wochen dauern. Bitten Sie den Notar um regelmäßige Updates zum Stand des Verfahrens.
Prüfen Sie den Grundbuchauszug nach Eintragung. Sobald die Grundschuld eingetragen ist, sollten Sie einen aktuellen Grundbuchauszug anfordern und prüfen, ob alle Angaben korrekt sind.
Dokumentieren Sie alle Kommunikation. Halten Sie alle Gespräche und Anweisungen an den Notar schriftlich fest, um im Streitfall Nachweise zu haben.
Besondere Absicherungsmaßnahmen
Rangbescheinigung anfordern. Falls Sie die Auszahlung des Darlehens beschleunigen möchten, kann der Notar eine Rangbescheinigung (Notarbestätigung gegenüber der Bank) ausstellen. Diese bestätigt, dass der Eintragung der Grundschuld nichts im Wege steht.
Achten Sie auf die Belastungsvollmacht. Bei einem Immobilienkauf wird im Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht vereinbart, die es Ihnen ermöglicht, die Grundschuld eintragen zu lassen, bevor Sie als Eigentümer im Grundbuch stehen. Prüfen Sie, ob diese korrekt formuliert ist.
Prüfen Sie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwerfen Sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Verstehen Sie die Tragweite dieser Erklärung, bevor Sie unterschreiben.
Wenn Sie diese Vorsichtsmaßnahmen beachten, können Sie das Risiko von Fehlern bei der Grundschuldbestellung erheblich reduzieren und Ihre Interessen besser schützen. Bei Unsicherheiten zögern Sie nicht, Fragen zu stellen – der Notar ist verpflichtet, für Ihre vollständige Aufklärung zu sorgen.
Welche Schritte muss ich unternehmen, wenn ich einen Notarfehler bei der Grundschuldbestellung vermute?
Bei einem vermuteten Notarfehler im Rahmen einer Grundschuldbestellung sollten Sie systematisch vorgehen, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Ansprüche durchzusetzen.
Fehler identifizieren und dokumentieren
Zunächst ist es wichtig, den vermuteten Fehler genau zu identifizieren und zu dokumentieren. Bei einer Grundschuldbestellung können verschiedene Fehler auftreten:
- Fehlerhafte Beurkundung des Grundschuldbestellungsformulars
- Versäumnis der Aufklärungspflicht über die rechtlichen Konsequenzen
- Unzureichende Prüfung der für die Eintragung notwendigen Erklärungen
- Formfehler bei der Einreichung beim Grundbuchamt
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie das Grundschuldbestellungsformular, die notarielle Urkunde, Korrespondenz mit dem Notar und dem Grundbuchamt sowie Belege für entstandene Schäden. Notieren Sie auch, wann Sie welche Informationen vom Notar erhalten haben.
Direktes Gespräch mit dem Notar führen
Sprechen Sie den Notar direkt auf den vermuteten Fehler an. Oft können Missverständnisse oder kleinere Fehler unbürokratisch geklärt werden. Wenn Sie mit dem Notar sprechen, sollten Sie:
- Den Sachverhalt sachlich darstellen
- Konkret benennen, worin Sie den Fehler sehen
- Nach Lösungsmöglichkeiten fragen
- Das Gespräch schriftlich dokumentieren
Sollte das Gespräch nicht zum gewünschten Ergebnis führen, ist ein formelles Vorgehen notwendig.
Rechtliche Voraussetzungen für Notarhaftung prüfen
Für eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflichtverletzung des Notars: Es muss nachweisbar sein, dass der Notar seine Amtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
- Nachweisbarer Schaden: Der durch die Pflichtverletzung entstandene finanzielle oder immaterielle Schaden muss konkret beziffert werden können.
- Kausalität: Es muss eine direkte Verbindung zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden bestehen.
- Verschulden: In den meisten Fällen muss nachgewiesen werden, dass der Notar vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Fristen beachten
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Notarhaftung beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. In bestimmten Fällen können jedoch auch längere Fristen gelten:
- Bis zu 10 Jahre taggenau nach der notariellen Tätigkeit (kenntnisunabhängig)
- In Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre nach der pflichtwidrigen Handlung
Handeln Sie daher zeitnah, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
Beschwerde bei der Notarkammer einreichen
Wenn Sie mit der Reaktion des Notars nicht zufrieden sind, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Notarkammer einreichen. Die Notarkammer ist die Berufsaufsicht der Notare und kann bei Pflichtverletzungen einschreiten.
Die Beschwerde sollte folgende Informationen enthalten:
- Ihre Kontaktdaten
- Name und Anschrift des Notars
- Detaillierte Beschreibung des Sachverhalts
- Kopien aller relevanten Dokumente
Schadensersatzanspruch geltend machen
Wenn ein Schaden entstanden ist, können Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar geltend machen. Dieser umfasst alle durch die fehlerhafte Grundschuldbestellung entstandenen Nachteile, wie beispielsweise:
- Kosten für die Korrektur des Fehlers
- Verzögerungsschäden bei der Kreditauszahlung
- Zusätzliche Notarkosten
- Sonstige finanzielle Einbußen
Beachten Sie, dass die Notarhaftung in der Regel subsidiär ist, das heißt, Sie müssen zunächst versuchen, den Schaden von anderen Beteiligten (z.B. der Bank) ersetzt zu bekommen, bevor Sie den Notar in Anspruch nehmen können.
Gerichtliches Verfahren als letztes Mittel
Sollten alle vorherigen Schritte nicht zum Erfolg führen, bleibt als letztes Mittel der Klageweg. In einem gerichtlichen Verfahren müssen Sie als Geschädigter die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität tragen. Das bedeutet, Sie müssen beweisen, dass:
- Der Notar seine Amtspflicht verletzt hat
- Ihnen dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist
- Der Schaden kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Kausalität davon abhängt, „wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde“.
Beweissicherung für ein mögliches Verfahren
Für ein erfolgreiches Vorgehen ist die Beweissicherung entscheidend. Bewahren Sie folgende Unterlagen sorgfältig auf:
- Alle Korrespondenz mit dem Notar (E-Mails, Briefe, Notizen zu Telefonaten)
- Die notarielle Urkunde zur Grundschuldbestellung
- Mitteilungen des Grundbuchamtes (insbesondere Zurückweisungen)
- Dokumente zur Finanzierung (Kreditvertrag, Zahlungsbelege)
- Nachweis über entstandene Mehrkosten oder Verzögerungsschäden
Wenn Sie diese Schritte befolgen, erhöhen Sie Ihre Chancen, bei einem tatsächlichen Notarfehler im Rahmen der Grundschuldbestellung Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen und entstandene Schäden ersetzt zu bekommen.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein falscher Grundbucheintrag für die Wirksamkeit einer Grundschuld?
Ein falscher Grundbucheintrag kann erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Grundschuld haben. Die rechtlichen Konsequenzen hängen dabei von der Art des Fehlers ab und können die Durchsetzbarkeit der Grundschuld sowie deren Rang im Grundbuch beeinträchtigen.
Grundsätzliche Auswirkungen falscher Grundbucheinträge
Bei einer Grundschuld ist die Eintragung im Grundbuch konstitutiv, das heißt, sie ist für die Entstehung des Rechts zwingend erforderlich. Wird eine Grundschuld gar nicht eingetragen, entsteht sie rechtlich nicht. Bei fehlerhaften Eintragungen ist die Situation differenzierter zu betrachten.
Fehlerhafte Eintragungen führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Grundschuld. Vielmehr kommt es auf die Art des Fehlers an. Grundsätzlich gilt: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, die Eintragungen gelten als richtig und vollständig, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist.
Wenn Sie als Eigentümer oder Gläubiger einen Fehler im Grundbuch entdecken, haben Sie einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dieser Anspruch verjährt nicht und kann jederzeit geltend gemacht werden.
Arten von Fehlern und ihre Konsequenzen
Je nach Art des Fehlers ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen:
- Fehler bei der Grundstücksbezeichnung: Wenn die Grundschuld auf dem falschen Grundstück eingetragen wurde (z.B. falsche Flurstücksnummer), ist sie auf diesem Grundstück wirksam, nicht jedoch auf dem eigentlich beabsichtigten Grundstück. Dies kann dazu führen, dass die Grundschuld ihre Sicherungsfunktion nicht erfüllen kann.
- Fehler bei der Höhe oder den Bedingungen der Grundschuld: Solche inhaltlichen Fehler können die Durchsetzbarkeit der Grundschuld einschränken oder zu Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Sicherheit führen.
- Fehler bei der Rangfolge: Die Rangfolge im Grundbuch bestimmt, welches Recht bei einer Zwangsversteigerung zuerst befriedigt wird. Ein Fehler in der Rangfolge kann dazu führen, dass Ihre Grundschuld hinter anderen Rechten zurücktreten muss, was im Falle einer Zwangsversteigerung zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann.
Bedeutung der Rangfolge im Grundbuch
Die Rangfolge im Grundbuch ist von entscheidender Bedeutung für die Wertigkeit einer Grundschuld. Sie bestimmt, in welcher Reihenfolge die Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung befriedigt werden.
Das Prioritätsprinzip besagt, dass ein zeitlich früher eingetragenes Recht den Vorrang vor später eingetragenen Rechten hat. Wenn Ihre Grundschuld aufgrund eines Fehlers nicht oder an falscher Stelle eingetragen wurde, kann dies dazu führen, dass sie im Rang zurückfällt oder gar nicht berücksichtigt wird.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt, aber durch einen Fehler wurde diese nicht oder an falscher Stelle eingetragen. Bei einer Zwangsversteigerung würden dann andere Gläubiger vorrangig befriedigt, und für Ihre Forderung bleibt möglicherweise nichts mehr übrig.
Korrekturmöglichkeiten und Vorgehensweise
Wenn Sie einen Fehler im Grundbuch entdecken, sollten Sie diesen umgehend korrigieren lassen:
- Identifizieren Sie den genauen Fehler und sammeln Sie alle relevanten Unterlagen.
- Stellen Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und die erforderlichen Nachweise enthalten.
- In vielen Fällen ist die Zustimmung aller Betroffenen (z.B. Eigentümer, Gläubiger) erforderlich. Fehlt diese Zustimmung, kann der Berichtigungsanspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Korrektur erfolgt auf Grundlage von § 22 der Grundbuchordnung (GBO) und erfordert in der Regel eine schriftliche Bewilligung oder einen rechtskräftigen Titel.
Haftung des Notars bei fehlerhaften Grundbucheinträgen
Bei der Bestellung einer Grundschuld ist die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben. Der Notar trägt die Verantwortung für die korrekte Erstellung der Grundschuldbestellungsurkunde und deren Einreichung beim Grundbuchamt.
Wenn durch ein Verschulden des Notars ein Fehler im Grundbuch entsteht, kann dieser unter Umständen für den daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden. Dies wurde in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt, in dem es um die Haftung eines Notars bei einer fehlerhaften Grundschuldbestellung ging.
In einem solchen Fall könnten Sie als geschädigte Partei Schadensersatzansprüche gegen den Notar geltend machen, wenn dieser seine Amtspflichten verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Praktische Auswirkungen für Ihre Sicherungsrechte
Für Sie als Eigentümer oder Gläubiger ist es wichtig zu verstehen, wie sich fehlerhafte Grundbucheinträge auf Ihre Sicherungsrechte auswirken können:
Als Gläubiger kann ein fehlerhafter Grundbucheintrag dazu führen, dass Ihre Sicherheit nicht oder nicht im gewünschten Umfang besteht. Dies kann im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.
Als Eigentümer können falsche Einträge zu unberechtigten Belastungen Ihres Grundstücks führen oder im Falle einer Finanzierung Probleme verursachen, wenn die beabsichtigte Grundschuld nicht wirksam bestellt wurde.
In beiden Fällen ist es ratsam, regelmäßig einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen und auf Richtigkeit zu prüfen, um mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen und korrigieren zu lassen.
Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei fehlerhafter notarieller Grundschuldbestellung?
Bei einer fehlerhaften notariellen Grundschuldbestellung können umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen den Notar entstehen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 19 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO), wonach ein Notar zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten entsteht.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch gegen einen Notar müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Amtspflichtverletzung: Der Notar muss eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt haben, beispielsweise durch fehlerhafte Beratung, mangelnde Aufklärung oder Fehler bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung.
- Verschulden: Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. Bei der Grundschuldbestellung kann dies etwa der Fall sein, wenn der Notar nicht alle erforderlichen Zustimmungen einholt oder formale Anforderungen missachtet.
- Kausalität: Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den entstandenen Schaden sein. Nach der sogenannten Differenzhypothese wird verglichen, wie die Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung des Notars wäre.
- Schaden: Es muss ein tatsächlicher Schaden entstanden sein.
Umfang des Schadensersatzes
Der Schadensersatz bei fehlerhafter Grundschuldbestellung kann verschiedene Positionen umfassen:
- Materielle Schäden: Hierzu zählen finanzielle Verluste wie zusätzliche Notarkosten, Grundbuchgebühren, entgangene Finanzierungsmöglichkeiten oder höhere Zinsen aufgrund verzögerter Kreditauszahlung.
- Voller Schadensersatz: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in vollem Umfang. Dies kann neben der Erstattung von im Ergebnis sinnlos bezahlter Notargebühren, Grundbuchgebühren und Grundsteuer auch das volle Erfüllungsinteresse umfassen.
- Erfüllungsinteresse: Wenn Sie bei korrekter Pflichtenerfüllung des Notars einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erzielt hätten, der jetzt nicht mehr nachträglich hergestellt werden kann, kann auch dieser ersatzfähig sein.
Beweislast und Kausalität
Bei Schadensersatzansprüchen gegen Notare gilt:
- Beweislast beim Geschädigten: Sie müssen als Geschädigter die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität nachweisen.
- Anscheinsvermutung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Anscheinsvermutung dafür spricht, dass bei pflichtgemäßer notarieller Beratung die Beteiligten dem Rat des Notars gefolgt wären.
- Kausalitätsprüfung: Es wird geprüft, „wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde“.
Einschränkungen der Haftung
Die Notarhaftung unterliegt bestimmten Einschränkungen:
- Subsidiäre Haftung: Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Notar nur subsidiär, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Dies gilt allerdings nicht für Betreuungsgeschäfte nach §§ 23, 24 BNotO.
- Mitverschulden: Hat der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen, kann dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.
- Rechtsmittelversäumnis: Nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die Verjährungsfrist zu beachten:
- Dreijährige Verjährungsfrist: Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 195 BGB in drei Jahren.
- Beginn der Verjährung: Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
Wenn Sie vermuten, dass bei der Grundschuldbestellung ein notarieller Fehler vorliegt, sollten Sie die Situation zeitnah prüfen lassen, um Ihre Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Amtspflichtverletzung
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger – wie ein Notar – die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Notare unterliegen als Träger eines öffentlichen Amtes besonderen Sorgfaltspflichten, die im Beurkundungsgesetz und in der Bundesnotarordnung festgelegt sind. Bei Verletzung dieser Pflichten droht die Haftung nach § 19 BNotO (Bundesnotarordnung) in Verbindung mit § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Beispiel: Ein Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags wesentliche Prüf- und Belehrungspflichten unterlässt oder, wie im vorliegenden Fall, falsche Grundbuchdaten in eine Urkunde aufnimmt.
Grundschuldbestellung
Die Grundschuldbestellung ist der Vorgang, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt, also ein Grundpfandrecht einräumt. Die Grundschuldbestellung erfolgt durch notarielle Beurkundung gemäß § 873 BGB in Verbindung mit § 1192 BGB und muss ins Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein. Sie dient häufig der Absicherung von Krediten.
Beispiel: Ein Eigentümer bestellt eine Grundschuld über 1.000.000 Euro an seinen Grundstücken, damit er einen Kredit aufnehmen oder, wie im Fall, bestehende finanzielle Verbindlichkeiten absichern kann.
Grundbuchblatt
Das Grundbuchblatt ist die amtliche Urkunde, in der alle rechtlich relevanten Informationen zu einem Grundstück eingetragen sind. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein eigenes Blatt mit einer eindeutigen Nummer. Gemäß Grundbuchordnung (GBO) werden dort Eigentumsverhältnisse sowie alle Rechte und Lasten wie Grundschulden, Hypotheken oder Dienstbarkeiten verzeichnet.
Beispiel: Für ein Grundstück mit der Bezeichnung G01 könnte das Grundbuchblatt beispielsweise die Nummer „N08“ tragen. Im vorliegenden Fall wurde fälschlicherweise das Grundbuchblatt „N09“ angegeben, was zur Nichteintragung der Grundschuld führte.
Eintragung
Die Eintragung bezeichnet den formellen Akt der Aufnahme eines Rechts in das Grundbuch durch das Grundbuchamt. Nach § 873 BGB ist die Eintragung für den Erwerb, die Änderung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstück konstitutiv, d.h. rechtserzeugende Wirkung. Ohne ordnungsgemäße Eintragung entsteht das betreffende Recht nicht.
Beispiel: Eine bestellte Grundschuld wird erst dann wirksam, wenn sie vom Grundbuchamt im Grundbuch des betreffenden Grundstücks in Abteilung III eingetragen wird. Fehler in den Antragsunterlagen, wie falsche Grundbuchblattnummern, führen zur Ablehnung der Eintragung.
Grundschuld
Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, das ein Grundstück mit einem bestimmten Geldbetrag belastet, ohne an eine Forderung gebunden zu sein (im Gegensatz zur Hypothek). Sie ist in §§ 1191 ff. BGB geregelt und dient als Sicherungsmittel, das dem Gläubiger im Falle der Nichtzahlung das Recht gibt, durch Zwangsversteigerung des Grundstücks Befriedigung zu erlangen.
Beispiel: Eine Bank gewährt einen Kredit von 300.000 Euro und lässt sich als Sicherheit eine Grundschuld in gleicher Höhe am Grundstück des Kreditnehmers bestellen. Falls der Kreditnehmer nicht zahlt, kann die Bank das Grundstück verwerten.
Sicherungsrechte
Sicherungsrechte sind rechtliche Instrumentarien, die einem Gläubiger zusätzliche Sicherheit für seine Forderungen geben. Im Immobilienbereich sind dies vor allem Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken, die nach §§ 1113 ff. BGB geregelt sind. Sie gewähren dem Berechtigten ein dinglich gesichertes Verwertungsrecht am belasteten Grundstück.
Beispiel: Wenn jemand sein Vermögen vor dem Zugriff bestimmter Gläubiger schützen möchte, kann er zugunsten anderer Gläubiger Sicherungsrechte bestellen, die im Rang vor später eingetragenen Rechten (wie Pfändungen) stehen. Im vorliegenden Fall sollte die Grundschuld offenbar als Schutzmechanismus vor dem Zugriff des Finanzamts dienen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung): Diese Normen regeln die Haftung für Amtspflichtverletzungen durch Beamte bzw. Amtsträger wie Notare und bestimmen, dass bei Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht der Staat grundsätzlich anstelle des Beamten haftet. Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Notar geltend, weil dieser in der notariellen Urkunde eine falsche Grundbuchblattnummer angegeben und damit angeblich eine Amtspflicht verletzt hat.
- § 19 BNotO (Amtspflichten des Notars): Die Vorschrift definiert die grundlegenden Berufspflichten des Notars, insbesondere seine Pflichten zur sorgfältigen und gewissenhaften Amtsführung sowie zur Unparteilichkeit. Die Norm verpflichtet den Notar, seine Amtstätigkeit mit höchster Sorgfalt auszuüben und dabei die Beteiligten vor Schäden zu bewahren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte hätte als Notar bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung eine korrekte Grundbuchbezeichnung verwenden müssen, wobei der versehentliche Fehler bei der Angabe der Grundbuchblattnummer im Fokus der Haftungsfrage steht.
- §§ 3, 4 AnfG (Gläubigeranfechtung): Diese Vorschriften ermöglichen Gläubigern, Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, durch die dieser sein Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger vermindert hat, insbesondere bei Vorsatz oder unentgeltlichen Leistungen. Die Anfechtung zielt darauf ab, die durch die anfechtbare Handlung bewirkte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Gläubiger Y. hat die Grundschuldbestellung und weitere Vermögensübertragungen des Schuldners Z. an den Kläger erfolgreich angefochten, was darauf hindeutet, dass diese Rechtshandlungen möglicherweise zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden.
- § 1115 BGB (Grundschuld): Die Norm regelt die Grundschuld als ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das dem Berechtigten das Recht gibt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu erlösen. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch, besteht also unabhängig von einer Forderung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Sohn des Klägers versuchte, durch die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 1.000.000 EUR zugunsten seines Vaters (des Klägers) die Grundstücke vor dem Zugriff anderer Gläubiger zu schützen, was jedoch aufgrund des Notarfehlers bei einem der Grundstücke nicht erfolgreich war.
- § 13 GBO (Eintragung ins Grundbuch): Die Vorschrift bestimmt, dass Eintragungen ins Grundbuch nur auf Antrag erfolgen und dabei präzise Angaben zum betroffenen Grundstück erforderlich sind. Der Notar kann gemäß § 15 GBO selbst Eintragungsanträge stellen, wenn er entsprechend bevollmächtigt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz der Vollmacht zur Vertretung bei Grundbucheinträgen (Ziffer III der Urkunde) wurde für das Grundstück G01 kein Eintragungsantrag gestellt, möglicherweise wegen der fehlerhaften Grundbuchblattnummer, wodurch die Grundschuld für dieses Grundstück nicht wirksam bestellt wurde.
Das vorliegende Urteil
LG Essen – Az.: 18 O 3/23 – Urteil vom 04.10.2023
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