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Notariatsverwalter – Haftungsbeschränkung auf eigene Pflichtverletzungen

Ehevertrag sorgt für gerichtliches Nachspiel: Notarin haftet nicht für übersehenen Altvertrag. Kläger scheitert mit Schadensersatzklage wegen angeblich nicht berücksichtigter früherer Vereinbarungen. Gericht betont Bedeutung der Kommunikation zwischen Mandanten und Notaren.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Notarin hat bei der Beurkundung eines Ehevertrages ihre Pflichten nicht verletzt, indem sie eine frühere notariell-vertragliche Regelung nicht berücksichtigt hat.
  • Der Kläger hatte keine Kenntnis über die frühere Vereinbarung, die für den neuen Vertrag relevant gewesen wäre.
  • Die Notarin war nicht verpflichtet, nach einer früheren Vereinbarung zu forschen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen.
  • Der Notar, der die frühere Vereinbarung beurkundet hatte, kann seine Kenntnisse nicht auf die Notarin übertragen.
  • Der Kläger trägt ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, da er den Notar nicht auf die frühere Vereinbarung hingewiesen hat.
  • Die Notarin kann nicht für die Handlungen eines anderen Notars haftbar gemacht werden.
  • Die Haftung eines Notars setzt eine eigene Pflichtverletzung voraus.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Notarhaftung im Fokus: Gericht klärt Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen

Das Notariat ist eine Institution, die mit großer Sorgfalt und Vertrauen verbunden ist. Notarinnen und Notare spielen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung von Verträgen und der Sicherung von Rechtsgeschäften. Im Zuge ihrer Tätigkeit können jedoch auch Fehler passieren, die zu erheblichen Schäden führen können. Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage der Haftung des Notars. Hierbei kommt es insbesondere auf die Unterscheidung zwischen eigener Pflichtverletzung und der Pflichtverletzung anderer Personen an, die am Notarvertrag beteiligt sind.

Grundsätzlich haftet der Notar für eigene Pflichtverletzungen. Dies bedeutet, dass er für Schäden verantwortlich ist, die durch seine eigenen Fehler oder Unterlassungen entstanden sind. Allerdings ist die Haftung des Notars in der Regel auf den eigenen Handlungsbereich beschränkt. Für Fehler anderer Personen, wie etwa des Vertragspartners oder des Rechtsanwalts, haftet er in der Regel nicht. Diese Haftungsbeschränkung auf eigene Pflichtverletzungen soll den Notar vor unverhältnismässiger Belastung schützen und eine angemessene Risikoverteilung gewährleisten.

Im folgenden Fall beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, inwieweit ein Notariatsverwalter für die Pflichtverletzung des Notars haftet und ob er sich auf die Haftungsbeschränkung auf eigene Pflichtverletzungen berufen kann.

Der Fall vor Gericht


Notarhaftung bei unzureichender Überprüfung von Altverträgen

Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einer Notarin über einen möglichen Schadensersatzanspruch aufgrund einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Beurkundung eines Ehevertrages. Der Kern des Konflikts liegt in der Frage, ob die beklagte Notarin für die Nichtberücksichtigung eines früheren Vertrages aus dem Jahr 1995 bei der Beurkundung eines neuen Ehevertrages im Jahr 2013 haftbar gemacht werden kann.

Der Kläger wirft der Notarin vor, einen älteren Vertrag übersehen zu haben, der bei der neuen Vertragsgestaltung hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser Altvertrag aus dem Jahr 1995 enthielt laut Kläger Regelungen bezüglich der Übertragung von Miteigentumsanteilen, die im neuen Vertrag von 2013 nicht beachtet wurden. Dadurch sei dem Kläger ein finanzieller Schaden in Höhe von 27.233,00 € entstanden, da seiner Ehefrau ein Ausgleichsanspruch zugestanden wurde, der bei Berücksichtigung des Altvertrages nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als der Kläger die Notarin auf Schadensersatz verklagte. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Die zentrale rechtliche Herausforderung besteht darin zu klären, ob die Notarin tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat und ob sie für die Nichtberücksichtigung des Altvertrages haftbar gemacht werden kann.

Gerichtliche Entscheidung zur Notarhaftung

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 30.09.2015 (Az.: 1 U 257/15) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Notarin besteht.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass keine Pflichtverletzung der Notarin vorlag. Es wurde festgestellt, dass keine allgemeine Pflicht zur Nachforschung von möglicherweise relevanten Altverträgen im Notariat besteht. Eine solche Pflicht würde nur dann entstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines relevanten früheren Vertrages vorlägen.

Das Gericht erkannte an, dass der Kläger behauptete, den früheren Notar (Notar B) auf die Existenz einer früheren Vereinbarung hingewiesen zu haben. Dieser Umstand allein reichte jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Pflichtverletzung der beklagten Notarin zu begründen. Die Richter argumentierten, dass eine eigenständige Recherchepflicht für die Notariatsverwalterin (die Beklagte) nicht bestand, insbesondere da sie als Nachfolgerin einen Altbestand an Akten übernommen hatte, ohne eigene Kenntnisse über frühere Vorgänge zu besitzen.

Rechtliche Bewertung der Notarhaftung

Ein zentraler Punkt in der rechtlichen Bewertung des Falls war die Frage der Zurechenbarkeit von Handlungen des früheren Notars. Das Gericht stellte klar, dass eine Zurechnung eines möglicherweise pflichtwidrigen Verhaltens des vorherigen Notars zu Lasten der beklagten Notarin aus rechtlichen Gründen ausscheidet.

Diese Entscheidung basiert auf der in der Bundesnotarordnung (BNotO) festgelegten Stellung und dem Haftungssystem für Notarverwalter. Das Gericht betonte, dass ein Notarverwalter sich nicht jedes Fehlverhalten des vorherigen Notars zurechnen lassen muss. Eine Haftung des Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn dieser schuldhafte Mängel seines Vorgängers nicht beseitigt oder erkannt hat.

Im vorliegenden Fall war unstreitig, dass die beklagte Notarin weder vom Kläger noch von dessen Ehefrau auf die vorangegangene Beurkundung hingewiesen wurde. Auch die angebliche Zusage des früheren Notars zur Überprüfung früherer Beurkundungen wurde der Beklagten nicht mitgeteilt. Das Gericht sah daher keinen Grund für eine Zurechnung des Verhaltens des vorangegangenen Notars.

Konsequenzen für die Notarpraxis

Die Entscheidung des OLG Koblenz hat wichtige Implikationen für die Notarpraxis, insbesondere im Hinblick auf die Haftung von Notarverwaltern. Sie stellt klar, dass Notarverwalter nicht automatisch für Fehler ihrer Vorgänger haften. Dies ist besonders relevant in Situationen, in denen ein Notarverwalter einen Altbestand an Akten übernimmt.

Das Urteil betont die Bedeutung der Kommunikation zwischen Mandanten und Notaren. Es legt nahe, dass Mandanten aktiv Informationen über frühere Verträge oder Vereinbarungen mitteilen sollten, insbesondere wenn ein Notarwechsel stattgefunden hat. Gleichzeitig wird deutlich, dass Notare zwar eine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts haben, diese aber nicht so weit geht, dass sie ohne konkrete Anhaltspunkte nach möglicherweise relevanten Altverträgen suchen müssen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Notare und ihre Mandanten besonders sorgfältig in der Kommunikation und Dokumentation sein sollten. Notare sollten ihre Mandanten explizit nach früheren relevanten Vereinbarungen fragen, während Mandanten alle potenziell wichtigen Informationen proaktiv offenlegen sollten. Dies kann dazu beitragen, Situationen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, dass Notarverwalter nicht automatisch für Fehler ihrer Vorgänger haften. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Verwalter schuldhafte Mängel seines Vorgängers nicht beseitigt oder erkannt hat. Dies unterstreicht die Bedeutung klarer Kommunikation zwischen Mandanten und Notaren: Mandanten sollten proaktiv relevante Informationen offenlegen, während Notare eine sorgfältige, aber keine unbegrenzte Nachforschungspflicht haben. Diese Abgrenzung stärkt die Rechtssicherheit in der notariellen Praxis.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Sie als Mandant eines Notars. Es zeigt, dass Sie bei einem Notarwechsel besonders aufmerksam sein müssen. Wenn Sie von früheren relevanten Verträgen wissen, sollten Sie den neuen Notar aktiv darüber informieren. Der neue Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass in alten Akten nach möglicherweise wichtigen Verträgen zu suchen. Das bedeutet für Sie: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Informationen automatisch weitergegeben werden. Sprechen Sie frühere Vereinbarungen direkt an und fragen Sie nach, ob der neue Notar diese berücksichtigt hat. So können Sie dazu beitragen, dass alle wichtigen Informationen in Ihre aktuelle Vertragsgestaltung einfließen und spätere rechtliche Probleme vermieden werden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wollen ein Haus kaufen, ein Testament errichten oder eine Vollmacht ausstellen? Dann ist der Gang zum Notar unumgänglich. Doch was passiert, wenn der Notar Fehler macht? Welche Rechte haben Sie bei Notarhaftung und Pflichtverletzungen? Unsere FAQ Rubrik beantwortet diese und weitere wichtige Fragen rund um das Thema Notarrecht.


Ist der Notar immer für alle Fehler verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Vertrages entstehen?

Die Haftung des Notars für Fehler im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Vertrages ist nicht unbegrenzt. Notare sind nicht automatisch für alle Fehler verantwortlich, die bei der Vertragsgestaltung oder -abwicklung auftreten können.

Grundsätzlich haftet ein Notar nur für die Verletzung seiner eigenen Amtspflichten. Diese Haftung ergibt sich aus § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO). Der Notar muss dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Eine Haftung tritt also ein, wenn der Notar seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht.

Zu den Amtspflichten eines Notars gehören insbesondere die sorgfältige Prüfung des Sachverhalts, die korrekte Beurkundung von Rechtsgeschäften sowie die Einhaltung von Beratungs- und Belehrungspflichten. Wenn der Notar beispielsweise vergisst, die Vertragsparteien über wichtige rechtliche Konsequenzen aufzuklären oder Fehler bei der formellen Gestaltung der Urkunde macht, kann dies zu einer Haftung führen.

Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen: Der Notar haftet nicht für Fehler oder Probleme, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Er ist zum Beispiel nicht dafür verantwortlich, wenn die Vertragsparteien falsche Angaben machen oder wenn sich nach der Beurkundung die Rechtslage ändert. Auch für die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen der Beteiligten haftet der Notar in der Regel nicht, solange er seine Prüf- und Belehrungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Zudem greift in vielen Fällen eine subsidiäre Haftung des Notars. Das bedeutet, der Geschädigte muss zunächst versuchen, seinen Schaden bei anderen Beteiligten, wie etwa dem Vertragspartner, geltend zu machen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann er sich an den Notar wenden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Haftung des Notars immer einen kausalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden voraussetzt. Nicht jeder Fehler führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Schaden gerade durch die Pflichtverletzung des Notars entstanden ist.

Die Notarhaftung dient dem Schutz der Rechtssuchenden, stellt aber keine Garantie für die absolute Fehlerfreiheit eines Rechtsgeschäfts dar. Sie ist vielmehr ein Instrument, um die sorgfältige und gewissenhafte Amtsführung des Notars sicherzustellen und im Falle von Pflichtverletzungen einen Ausgleich zu schaffen.

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Wie wirkt sich ein Notarwechsel auf die Haftung des neuen Notars aus?

Die Haftung eines neuen Notars bei einem Notarwechsel ist auf seine eigenen Pflichtverletzungen beschränkt. Dies bedeutet, dass der neue Notar grundsätzlich nicht für Fehler oder Versäumnisse seines Vorgängers haftet.

Für den neuen Notar ist es jedoch wichtig, bei der Übernahme des Bestands an Akten und laufenden Vorgängen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Er muss sich einen Überblick über die übernommenen Fälle verschaffen und prüfen, ob eventuell bereits Fehler vorliegen oder Fristen versäumt wurden. Entdeckt er Unregelmäßigkeiten oder potenzielle Probleme, ist er verpflichtet, diese anzusprechen und zu klären.

Eine effektive Kommunikation spielt hierbei eine zentrale Rolle. Der neue Notar sollte sich mit seinem Vorgänger austauschen, um wichtige Informationen zu laufenden Vorgängen zu erhalten. Gleichzeitig ist es ratsam, die Mandanten über den Notarwechsel zu informieren und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen korrekt übermittelt wurden.

Die Haftungsbeschränkung auf eigene Pflichtverletzungen entbindet den neuen Notar nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Er muss die übernommenen Akten und Vorgänge gründlich prüfen und bei Bedarf korrigierend eingreifen. Versäumt er es, erkennbare Fehler zu beheben oder Mandanten auf mögliche Probleme hinzuweisen, kann dies zu einer Haftung führen.

Es ist zu beachten, dass der neue Notar in seiner Funktion als unparteiischer Betreuer der Beteiligten agiert. Er muss die Interessen aller Parteien berücksichtigen und darf keine Partei bevorzugen. Seine Aufgabe ist es, rechtliche Folgen und mögliche Risiken aufzuzeigen sowie eine faire und ausgewogene Gestaltung von Rechtsgeschäften sicherzustellen.

Für den neuen Notar ist es essenziell, eine gründliche Dokumentation seiner Tätigkeiten und Entscheidungen zu führen. Dies dient nicht nur der Nachvollziehbarkeit, sondern kann im Falle von späteren Haftungsfragen auch als Nachweis seiner Sorgfalt dienen.

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Was muss der Mandant tun, um mögliche Haftungsprobleme mit dem Notar zu vermeiden?

Um mögliche Haftungsprobleme mit dem Notar zu vermeiden, hat der Mandant verschiedene Mitwirkungspflichten zu beachten:

Der Mandant muss den Notar vollständig und wahrheitsgemäß über alle relevanten Tatsachen informieren, die mit dem Auftrag zusammenhängen. Dazu gehört die Übermittlung sämtlicher Unterlagen und Daten in geordneter Form. Es ist wichtig, dass der Mandant keine Informationen zurückhält oder verfälscht, da der Notar auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vertrauen darf.

Während der Mandatsbearbeitung sollte der Mandant nur in Absprache mit dem Notar Kontakt zu Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten aufnehmen. Erhält er von diesen Stellen Informationen, muss er diese unverzüglich an den Notar weiterleiten.

Besonders wichtig ist die Pflicht des Mandanten, den Notar umgehend über Änderungen seiner Kontaktdaten zu informieren. Auch längere Abwesenheiten, etwa durch Urlaub, sollten dem Notar mitgeteilt werden, um die Erreichbarkeit sicherzustellen.

Der Mandant muss die vom Notar übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben sorgfältig prüfen. Dabei ist besonders darauf zu achten, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben korrekt und vollständig wiedergegeben sind. Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten müssen dem Notar unverzüglich mitgeteilt werden.

Bei Immobiliengeschäften ist es ratsam, dem Notar frühzeitig mitzuteilen, ob eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden soll. In diesem Fall muss der Mandant den Notar ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Versicherung entbinden.

Vor einem Beurkundungstermin sollte der Mandant mit dem Notar abstimmen, welche Unterlagen und Informationen für die Erfüllung der notariellen Pflichten benötigt werden. Dies ist besonders wichtig bei grenzüberschreitenden Beteiligungsverhältnissen, da hier die Zusammenstellung der erforderlichen Informationen Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bei Gesellschaften empfiehlt es sich, dem Notar eine vollständige Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt.

Durch die sorgfältige Beachtung dieser Mitwirkungspflichten trägt der Mandant wesentlich dazu bei, mögliche Haftungsprobleme mit dem Notar zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung des Mandats zu gewährleisten.

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Muss der Notar alle früheren Verträge überprüfen, bevor er einen neuen Vertrag beurkundet?

Notare sind grundsätzlich nicht verpflichtet, alle früheren Verträge zu überprüfen, bevor sie einen neuen Vertrag beurkunden. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, den aktuell zu beurkundenden Vertrag rechtssicher zu gestalten und die Beteiligten umfassend über dessen Inhalt und Rechtsfolgen zu belehren.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Der Notar muss frühere Verträge dann prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese für das aktuelle Rechtsgeschäft relevant sein könnten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vertragsparteien auf frühere Vereinbarungen Bezug nehmen oder wenn sich aus dem Kontext ergibt, dass ältere Verträge möglicherweise Auswirkungen auf die neue Vereinbarung haben.

Bei Grundstücksgeschäften ist der Notar verpflichtet, vor der Beurkundung Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Hierbei können unter Umständen auch frühere Verträge relevant werden, etwa wenn es um Grunddienstbarkeiten oder andere im Grundbuch eingetragene Rechte geht.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Notar eine neutrale Position einnehmen muss. Er darf keine der Vertragsparteien bevorzugen oder benachteiligen. Seine Aufgabe ist es, den Willen der Beteiligten rechtssicher umzusetzen und dabei auf mögliche Risiken oder Unklarheiten hinzuweisen.

Sollten die Vertragsparteien Zweifel hinsichtlich früherer Vereinbarungen haben oder eine umfassende rechtliche Beratung wünschen, die über die notarielle Beurkundung hinausgeht, ist es ratsam, zusätzlich einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann eine detaillierte Prüfung aller relevanten Dokumente und Verträge vornehmen und die Interessen seiner Mandanten gezielt vertreten.

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Kann der Notar für Fehler seines Vorgängers haftbar gemacht werden?

Die Haftung eines Notars für Fehler seines Vorgängers ist rechtlich stark eingeschränkt. Grundsätzlich haftet ein Notar nur für eigene Pflichtverletzungen, die er in Ausübung seines Amtes schuldhaft begeht.

Für einen neu bestellten Notar oder Notariatsverwalter bedeutet dies, dass er in der Regel nicht für Fehler seines Vorgängers zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Haftung ist auf die eigenen Handlungen und Unterlassungen beschränkt.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ein Notariatsverwalter kann unter bestimmten Umständen für Amtspflichtverletzungen seines Vorgängers haftbar gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter eine Amtspflichtverletzung seines Vorgängers erkennt oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen, und es unterlässt, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden.

Die Haftung des Notars ist zudem subsidiär ausgestaltet. Das bedeutet, der Notar kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Diese Regelung findet sich in § 19 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO).

Wichtig ist auch, dass die Haftung des Notars nur bei schuldhaftem Handeln eintritt. Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Notar vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss.

Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit werden an Notare hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen nicht nur alle relevanten Gesetze kennen, sondern auch die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung beachten.

Für Notariatsverwalter gelten besondere Regelungen. Gemäß § 61 BNotO haftet für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen Notarkammer und Notariatsverwalter ist jedoch der Notariatsverwalter allein verpflichtet.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Notariatsverwalter: Ein Notariatsverwalter ist ein Notar, der die Amtsgeschäfte eines anderen Notars übernimmt, wenn dieser z.B. in den Ruhestand geht oder verstirbt. Er führt die Geschäfte des Notariats weiter und ist für die laufenden Beurkundungen zuständig. Im vorliegenden Fall ist die beklagte Notarin die Verwalterin des Notariats ihres Vorgängers.
  • Pflichtverletzung: Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn jemand gegen eine ihm obliegende Pflicht verstößt. Im Falle eines Notars handelt es sich dabei um die Verletzung seiner Amtspflichten, wie z.B. die Pflicht zur sorgfältigen Beratung und Belehrung der Beteiligten oder die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beurkundung. Im vorliegenden Fall wirft der Kläger der Notarin vor, ihre Pflicht verletzt zu haben, indem sie einen älteren Vertrag nicht berücksichtigt hat.
  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht, von einer anderen Person den Ersatz des Schadens zu verlangen, den diese Person durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Im vorliegenden Fall fordert der Kläger Schadensersatz von der Notarin, da er behauptet, durch ihre Pflichtverletzung einen finanziellen Schaden erlitten zu haben.
  • Zurechenbarkeit: Zurechenbarkeit bedeutet, dass eine Handlung oder ein Unterlassen einer Person als ihr eigenes Verhalten angesehen wird, auch wenn es tatsächlich von einer anderen Person ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das Verhalten des früheren Notars der beklagten Notarin zugerechnet werden kann.
  • Haftungsbeschränkung: Eine Haftungsbeschränkung begrenzt die Haftung einer Person für Schäden, die sie verursacht hat. Im Falle eines Notars bedeutet dies, dass er in der Regel nur für Schäden haftet, die durch seine eigenen Fehler entstanden sind, nicht aber für Fehler anderer Personen.
  • Amtspflichten: Amtspflichten sind die Pflichten, die ein Amtsträger aufgrund seiner Stellung zu erfüllen hat. Im Falle eines Notars sind dies beispielsweise die Pflicht zur Unparteilichkeit, zur Verschwiegenheit und zur sorgfältigen Beurkundung. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Notarin ihre Amtspflichten verletzt hat, indem sie einen älteren Vertrag nicht berücksichtigt hat.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 BeurkG (Beurkundungsgesetz): Dieser Paragraph legt die Pflichten des Notars bei der Beurkundung fest. Er muss den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, über die rechtliche Tragweite belehren und die Erklärungen klar wiedergeben. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Notarin ihre Pflicht zur Klärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie einen älteren Vertrag nicht berücksichtigt hat.
  • § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO (Bundesnotarordnung): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Notars für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung entstehen. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Notarin eine Pflichtverletzung begangen hat und ob ihr diese Pflichtverletzung zuzurechnen ist, um Schadensersatzansprüche des Klägers zu begründen.
  • § 47 Abs. 1 BNotO: Dieser Paragraph bestimmt, dass der Notar für den Schaden haftet, der einem Beteiligten durch Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten entsteht. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Nichtberücksichtigung des älteren Vertrags eine Verletzung der Amtspflichten der Notarin darstellt.
  • § 58 BNotO: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Notarverwalters (Nachfolger des Notars). Er haftet nur für eigene Pflichtverletzungen, nicht für die seines Vorgängers. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Handlungen des früheren Notars der beklagten Notarin zugerechnet werden können.
  • § 166 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Wissenszurechnung bei Stellvertretung. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob das Wissen des früheren Notars über den Altvertrag der beklagten Notarin zugerechnet werden kann.

Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 1 U 257/15 – Beschluss vom 30.09.2015


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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 04.02.2015 (Aktenzeichen 15 O 165/14) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. der aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Geldbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.233,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Notarin Schadensersatz mit der Behauptung, diese habe bei der Beurkundung eines Ehevertrages mit seiner getrennt lebenden Ehefrau vom 28. März 2013 pflichtwidrig übersehen, dass der Kläger hinsichtlich des nunmehr zu übertragenden hälftigen Miteigentumsanteils bereits im Jahr 1995 eine notariell-vertragliche Regelung getroffen habe, die auch bei dem neuen Vertrag von 2013 hätte Berücksichtigung finden müssen: Bei Beachtung des Altvertrags wäre eine wesentlich günstigere Regelung zu Gunsten des Klägers zustande gekommen, so dass ihm letztlich ein Schaden in Höhe von 27.233,00 € entstanden sei, weil der Ehefrau entgegen des beurkundeten Vertrages kein Ausgleichsanspruch im Jahr 2013 zugestanden habe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4. Februar 2015 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO i. V. m. § 47 Abs. 1 BNotO zustehe. Die Beklagte habe das in die Urkunde aufgenommen, was die Eheleute …[A] ihr als den zu beurkundenden Inhalt vorgegeben hatten. Da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Beklagte selbst keine positive Kenntnis von dem Vertrag aus dem Jahr 1995 durch unmittelbare Informationen des Klägers gehabt habe, habe keine Veranlassung bestanden, die damalige Vereinbarung einer Auseinandersetzungsverpflichtung bei dem Vertrag im Jahr 2013 zu berücksichtigen. Eine Zurechnung des von der Klägerseite behaupteten vermeintlichen Wissens des Notars …[B] käme nach § 166 BGB nicht in Betracht. Ebenso wenig eine Anwendung nach § 278 BGB. Darüber hinaus treffe den Kläger ein Anspruch ausschließendes Mitverschulden. Außerdem seien die Darlegungen hinsichtlich der Schadenshöhe unschlüssig.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt seinen Schadensersatzanspruch im vollen Umfang weiter und ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Aus dem der Beklagten vorliegenden handschriftlichen Vermerk in den Akten hätten sich ausreichende Anhaltspunkte ergeben, nach einem Altvertrag nachzuforschen. Eine Zurechnung der Handlungen des Notars …[B] ergebe sich über § 58 BNotO, so dass die Beklagte zumindest gesamtschuldnerisch neben dem Notar …[B] hafte. Da der Kläger den Notar …[B] auch auf den Altertrag in allgemeiner Form hingewiesen habe, bestehe auch kein Anlass, ihm ein Mitverschulden zuzurechnen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 4.02.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz, Az. 15 O 165/14 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.233,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Richtigkeit des landgerichtliche Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass die von dem Kläger behaupteten Kenntnisse des Notars …[B]s nicht nach § 58 Abs. 2 BNotO zuzurechnen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hält an den Erwägungen des von seinem Vorsitzenden gemäß § 522 Abs. 2 S. 2, 273 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweises vom 12. August 2015 (Bl. 193 f. GA) fest. Die Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2015 (Bl. 207 ff. GA) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die beklagte Notarin wegen schuldhafter Pflichtverletzungen im Rahmen der Beurkundungen des Ehevertrages des Klägers mit seiner Ehefrau vom 28. März 2013 besteht bereits dem Grunde nach nicht.

1. Die behauptete Pflichtverletzung kann nicht darin liegen, dass die Beklagte gegen eine allgemeine Pflicht zur Nachforschung von relevanten, im Notariat eventuell vorliegenden Altverträgen verstoßen hätte. Zwar ist es richtig, dass § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG verlangt, dass der Notar den Willen der Beteiligten erforscht und den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärung klar in der Niederschrift wiedergeben soll; davon ist jedoch eine allgemeine Nachforschungspflicht für vergangene, möglicherweise relevante Vertragsvorgänge nicht umfasst (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. III ZR 135/08). Anders verhält es sich jedoch dann – davon geht auch die Beklagte aus -, wenn der beurkundende Notar hätte erkennen können, dass eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht hinreichend die Interessen der Parteien wahrt (OLG München, Urteil vom 1.03.2012, Az. 1 U 1531/11), insbesondere wenn ein Anlass zur Überprüfung bestand, d. h., wenn dem Notar konkrete Anhaltspunkte für einen zuvor geschlossenen (für den aktuellen Vertrag relevanten) Vertrag vorlagen. Ein solcher Anlass wird von der Klägerseite nur insoweit hinreichend schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt (durch Zeugnis des Notars …[B]) als der Kläger in einem Vorgespräch diesen dahingehend angesprochen haben will, dass es hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes eine Vereinbarung zur Rückübertragung geben müsse, dass er allerdings nicht sicher sei, weil er zum damaligen Zeitpunkt einen Notarvertrag in seinen Unterlagen nicht gefunden habe. Er habe daher Notar …[B] gebeten, die in seinem Notariat errichteten Notarverträge zu sichten und zu prüfen, da er in der Vergangenheit sämtliche Notarverträge in dem Notariat …[B] habe errichten lassen. Darin sieht der Senat durchaus einen hinreichenden Anlass zur Nachforschung, der nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geführt hätte, dass die notarielle Vereinbarung vom 18. April 1995 vor dem Notar …[B] rechtzeitig aufgefunden und bei der Beurkundung im Jahr 2013 Beachtung gefunden hätte. Diese entsprechende Behauptung wäre durch eine Beweisaufnahme des Zeugen Notar …[B] zu klären gewesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Beklagten zuzurechnen, da hierin keine eigene (für den Schadensersatzanspruch des Klägers aber erforderliche) Pflichtverletzung der Beklagten zu sehen ist.

2. Hinsichtlich des Pflichtenumfangs der Notariatsverwalterin (Beklagten) ist auch der Senat der Auffassung, dass eine eigenständige Recherchepflicht dahingehend, ob und gegebenenfalls welche Urkunden bereits von den Parteien zu früheren Zeitpunkten in dem Notariat beurkundet wurden, nicht besteht. Dies trifft insbesondere auf die Notarverwalterin zu, die im Gegensatz zum Notarvertreter insoweit einen Altbestand an Aktenvorgängen übernimmt und eigene Kenntnisse der gegebenenfalls weiter zurückliegenden Vorgänge nicht besitzt. Im vorliegenden Fall bestand auch kein konkreter Anlass für die Beklagte, eine derartige Recherche durchzuführen. Eine eigene Pflichtverletzung scheidet somit insoweit aus.

Eine Zurechnung eines nach dem Vorbringen des Klägers amtspflichtwidrigen Verhaltens des vormaligen Notars …[B] zu Lasten der Beklagten scheidet aus Rechtsgründen aus. Dies folgt insbesondere aus der nach der BNotO festgelegten Stellung und dem Haftungssystem für einen Notarverwalter. Dieser muss sich nicht jedwedes Fehlverhalten des vormaligen Notars zurechnen lassen (Haug/Zimmermann „Die Notarhaftung des Notars“, 3. Aufl., Rn. 390): Die Pflicht zur Fortführung von begonnenen Amtsgeschäften (§ 58 Abs. 2 S. 1 BNotO) muss nicht zur Haftung des Verwalters für solche Fehler führen, die ihre Ursache in Pflichtverletzungen des nicht mehr amtierenden Notars haben. Für solche Pflichtwidrigkeiten haftet der nicht mehr amtierende Notar und nach ihm seine Erben. Daneben kann allerdings auf die Haftung des Verwalters in Betracht kommen, wenn er z. B. schuldhafte Mängel seines Vorgängers nicht beseitigt oder erkennt hat. Für Pflichtverletzungen des nicht amtierenden Notars, dessen Amtsgeschäfte der Verwalter fortführt, haftet dieser nur dann, wenn er den Fehler seines Vorgängers schuldhaft nicht erkannt oder zwar erkannt, aber den Eintritt eines Schadens nicht verhindert hat, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre (vgl. Ganter-Hertel-Wöstmann „Handbuch der Notarhaftung“, 2. Aufl., Rn. 2350).

Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand ist unstreitig, dass die Beklagte weder von dem Kläger (oder dessen Ehefrau) auf die vorangegangene Beurkundung hin im Notariat hingewiesen wurde noch ihr die nach dem Klägervortrag vorliegende Zusage von Notar …[B] auf Überprüfung hinsichtlich vorangegangener Beurkundungen der Beklagten mitgeteilt wurde. Eine Zurechnung des Verhaltens des vorangegangenen Notars scheidet auch dann aus, wenn, wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 ausführt, eine solche Pflichtverletzung innerhalb der Beziehung zwischen dem Notariatsverwalter und Notar liegt und insoweit nicht zu Lasten des Mandanten gehen kann, auch wenn der Kläger keine Kenntnis und keinen Einfluss auf die Übergabe der Geschäfte und die Beziehung zwischen Notar und Notarverwalter hat. Dies ändert nichts an der Einschätzung der Zurechnungsfrage. Der Senat folgt auch nicht dem Kläger dahingehend, dass er ohne weiteres darauf vertrauen durfte, dass seine Informationen, die er gegenüber Notar …[B] abgegeben hat, weitergegeben wurden.

Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ist der Senat der Auffassung, dass es dem Kläger zumutbar war gegenüber der ihm erstmals auftretenden Beklagten nachzufragen, was die Recherchen des Amtsvorgängers ergeben haben, oder ob sie selbst gegebenenfalls hierzu etwas unternommen habe. Unstreitig hat der Kläger diesen Punkt jedoch nicht angesprochen. Seine Anfrage stand somit unbeantwortet und ungeklärt im Raum. Aufgrund des sich damals darbietenden Kenntnisstandes der Beklagten gab es somit keinerlei Anlass für diese, hinsichtlich relevanter Altverträge Nachforschungen anzustellen oder gar Rücksprache mit dem Kläger zu halten.

Auch ein Organisationsverschulden ist nicht gegeben. Die Beklagte wusste von dem (bestrittenen) Rechercheauftrag des Klägers an den vormaligen Notar nichts. Sie konnte daher Informationsabläufe u.a. im vorliegenden Fall überhaupt nicht steuern.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den der Beklagten vorliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars …[B] (Bl. 58 f. GA). Wie das Landgericht bereits in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus diesen an keiner Stelle ein Indiz entnehmen (insbesondere auch nicht aus dem Wort „Rücktritt“), dass die Beklagte aus irgendeinem Grund von der Vereinbarung aus dem Jahr 1995 hätte Kenntnis haben können oder müssen.

Der Kläger ist auch nicht schutzlos. Dem (bestrittenen) Rechercheauftrag ist der vormalige Notar wohl nicht ordnungsgemäß nachgekommen, folgt man den Behauptungen des Klägers. Der Notar hat weder den Kläger noch die Beklagte über den vorangegangenen Vertrag informiert und so den von dem Kläger behaupteten Schaden verursacht. All dies gilt natürlich nur, falls der Kläger tatsächlich einen entsprechenden Nachforschungsauftrag erteilt hat. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall kommt es hierauf aus den bereits dargelegten Gründen nicht an.

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


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