OLG Celle – Az.: 4 W 63/16 – Beschluss vom 11.05.2016
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 20. April 2016 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Diepholz vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers in dem Schreiben vom 11. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
I.
Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag des Rechtsanwalts … als amtlich bestellter Vertreter des Notars … mit dem Amtssitz in … (im Folgenden: der Notariatsverwalter) ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 60.000,00 €. In diesem Kaufvertrag wurde dem Antragsteller eine Belastungsvollmacht zur Kaufpreisfinanzierung erteilt. Diese Vollmacht wurde verwendet zur Belastung des veräußerten Grundbesitzes mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 60.000,00 €. Diese Belastung wurde am 20. August 2015 zusammen mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde des Notariatsverwalters vom 9. Februar 2016 hat der Antragsteller an dem Grundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von 60.000,00 € bestellt, die er nunmehr mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an das Grundbuchamt im Grundbuch einzutragen beantragt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 zurückgewiesen. Der beantragten Grundbucheintragung stehe die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO entgegen. Rechtsanwalt … als Notariatsverwalter des Notars … sei nach dieser Vorschrift lediglich für die ersten drei Monate der Bestellung als Notarverwalter berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. Die vorliegende Urkunde sei aber erst nach Ablauf dieses Zeitraumes erstellt worden, sodass die Urkunde nicht wirksam errichtet sei. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 20. April 2016 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25. April 2016 nicht abgeholfen. Soweit der Antragsteller die Rechtsauffassung vertrete, dass eine – etwaige – Überschreitung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO nicht die Wirksamkeit des Geschäfts berühre, sei das nicht zutreffend. Grund für diese in der Literatur vertretene Auffassung sei der Schutz des Rechtsverkehrs, da nicht jedes deutsche Grundbuchamt Kenntnis von der 3-Monats-Frist habe und der Notariatsverwalter nicht verpflichtet sei, seine Bestallungsurkunde seinen Anträgen beizufügen. Ein Schutz des Rechtsverkehrs sei jedoch lediglich dann erforderlich, wenn keine Kenntnis von dem Ablauf der 3-Monats-Frist bestehe. Dem Grundbuchamt sei vorliegend aber die Bestellung des Notariatsverwalters zum 1. Oktober 2015 und damit der Ablauf der 3-Monats-Frist zum 31. Dezember 2015 bekannt. Es sehe sich daher gehindert, das Grundpfandrecht sehenden Auges einzutragen, obwohl es Kenntnis von der abgelaufenen Frist gem. § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO habe.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Begründung des Grundbuchamtes in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 sowie dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. April 2016 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Richtig dürfte allerdings die Auffassung des Grundbuchamtes sein, dass der Notariatsverwalter mit dem streitgegenständlichen Notariatsgeschäft gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO verstoßen hat. Insbesondere dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers die streitgegenständliche Grundschuldbestellung in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 2016 des Notariatsverwalters ein „neues Notariatsgeschäft“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
a) Zu dem Begriff des „neuen Notariatsgeschäfts“ wird in der Literatur Folgendes ausgeführt (vgl. Wilke in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 56 BNotO Rn. 33):
„Der Rechtsbegriff des „neuen Notariatsgeschäfts“ bedarf der Auslegung. Diese Auslegung hat vor allem zweckorientiert im Sinne dessen zu erfolgen, was aus Sicht der Betreuung der Rechtssuchenden angemessen ist. Zu eng wäre es, in jeder Beurkundung, selbst wenn sie einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, ein eigenes Notariatsgeschäft zu sehen. Ist ein bestimmter Lebenssachverhalt bereits verfahrenshängig geworden, so sind „weitere“ Beurkundungen, die unter Beteiligung der gleichen Rechtssuchenden der Abwicklung dieses Sachverhalts dienen, keine neuen Notariatsgeschäfte. Deshalb darf der Verwalter Finanzierungsgrundpfandrechte oder Auflassungserklärungen zu einem vom Notar oder ihm selbst innerhalb der 3-Monats-Frist beurkundeten Vertrag auch noch nach Ablauf dieser Frist beurkunden. Hat der Notar oder der Verwalter dagegen nur eine Teilungserklärung beurkundet, so sind Kaufverträge über von der Aufteilung betroffenes Sondereigentum neue Notariatsgeschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 3“.
b) Nach Maßgabe dieser Ausführungen, deren Richtigkeit der Senat aus den nachstehend unter Ziffer 2 genannten Gründen im Ergebnis dahinstehen lassen kann, dürfte davon auszugehen sein, dass die streitgegenständliche Grundschuldbestellung mit notarieller Urkunde vom 9. Februar 2016 ein „neues Notariatsgeschäft“ i. S. v. § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO darstellt. Denn es handelte sich – wie das Grundbuchamt zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 25. April 2016 ausgeführt hat – bei dieser Grundschuld nicht um eine Finanzierungsgrundschuld zur Abwicklung des Kaufvertrages, weshalb der Antragsteller auch nicht mehr aufgrund der in dem notariellen Kaufvertrag vom 6. Juli 2015 erteilten Belastungsvollmacht gehandelt hat.
2. Das kann im Ergebnis dahinstehen. Anders als das Grundbuchamt meint, hat nämlich ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO nicht zur Rechtsfolge, dass das betreffende Geschäft unwirksam ist, weshalb der vorstehend unter Ziff. 1. abgehandelte Aspekt für das Tätigwerden des Grundbuchamts ohne rechtliche Erheblichkeit ist.
a) Dass ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO nicht die Wirksamkeit des jeweiligen Amtsgeschäfts berührt, entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der (Instanz-)Rechtsprechung sowie der Literatur (vgl. KG, Beschl. v. 20. April 1967 – 1 W 3141/66, DNotZ 1967, 712, 715 f.; Diehn/Dahlkamp, BNotO, § 56 Rn. 12; Sandkühler, in: Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Aufl., L II. Rn. 128). Dem schließt sich der Senat an.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zu der Vorschrift des § 44 Abs. 2 BNotO ausgeführt, dass das Geschäft eines Notarvertreters, das dieser zeitlich nach Ablauf seiner Bestellung vornimmt, unwirksam ist (BGH, Urt. v. 30. April 1998 – IX ZR 150/97, juris Rn. 17). Damit ist die Fallkonstellation des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO aber nicht vergleichbar. Vielmehr ergibt sich aus der Vorschrift des § 57 Abs. 1 BNotO, dass der zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bestellte Notariatsverwalter auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 BNotO für die gesamte Zeit seiner Bestellung voller Amtsträger i. S. d. § 1 BNotO und insoweit einem Notar gleichgestellt ist (vgl. KG, a. a. O., S. 715). Die Frage, ob eine Amtshandlung des Notariatsverwalters wirksam ist oder nicht, richtet sich demgemäß nach den gleichen Grundsätzen, die für die Wirksamkeit von Amtshandlungen des Notars gelten. Die Bundesnotarordnung sieht aber in keinem Fall eine Nichtigkeit von Amtshandlungen eines Notars vor, vielmehr wird im Gegenteil teilweise auch ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Amtshandlungen trotz etwaiger Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesnotarordnung wirksam sind (z. B. § 11 Abs. 3, 44 Abs. 2, 55 Abs. 2 Satz 2). Demgemäß hat auch bereits der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO um eine berufsrechtliche Regelung handelt (BGH, Beschl. v. 25. Nov. 2013 – NotZ (BrfG) 10/13, juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen eine (allein) berufsrechtliche Regelung hat aber in aller Regel – soweit es im Einzelfall vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders geregelt ist – nicht die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts zur Rechtsfolge.
b) Nach dieser Maßgabe kommt es für die Entscheidung des Grundbuchamtes über den gestellten Antrag auf Eintragung der Grundschuld nicht darauf an, ob der Notariatsverwalter in diesem Rahmen gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO verstoßen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dies für die Entscheidung des Grundbuchamtes ohne rechtlichen Belang.
III.
Eine Kostenentscheidung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.