Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann haftet der Notar für unklare Vorkaufsrechts-Klauseln?
- Warum der Verkäufer die hypothetische Vertragsgestaltung beweisen muss
- Wann schützt die Kollegialgerichts-Richtlinie den Notar nicht?
- Pflichtverletzung durch Verwechslung von „erklären“ und „ausüben“
- Notarhaftung: Kein Vorrang für Regress gegen Anwälte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet der Notar auch dann, wenn ich den fehlerhaften Vertragsentwurf vorab gelesen habe?
- Wie beweise ich vor Gericht meinen hypothetischen Vertragswillen bei einer fehlerhaften notariellen Beurkundung?
- Muss ich zuerst die Stadt verklagen, bevor ich Schadensersatzansprüche gegen den Notar geltend mache?
- Wer zahlt meine Bereitstellungszinsen, wenn eine vage Vorkaufsrechts-Klausel die Abwicklung des Verkaufs blockiert?
- Wie dokumentiere ich meinen Vertragswillen richtig, um spätere Haftungsansprüche gegen den Notar abzusichern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 25/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 12.03.2026
- Aktenzeichen: III ZR 182/25
- Verfahren: Schadenersatz wegen Notarhaftung
- Rechtsbereiche: Notarrecht, Immobilienrecht
- Streitwert: 357.603,47 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Immobilienverkäufer, Käufer, Notare
Ein Notar haftet für finanzielle Einbußen bei unklaren Vertragsklauseln zum Vorkaufsrecht einer Gemeinde.
- Unpräzise Formulierungen im Kaufvertrag verletzen die Amtspflichten des Notars gegenüber den Beteiligten.
- Der Verkäufer muss den genauen Ablauf ohne den Fehler des Notars beweisen.
- Notare haften direkt für Zinsverluste und Kosten durch verzögerte Kaufpreiszahlungen der Kunden.
- Andere Regressansprüche gegen Dritte schließen eine Haftung des Notars hier nicht aus.
- Das Gericht verwies den Fall zur weiteren Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurück.
Wann haftet der Notar für unklare Vorkaufsrechts-Klauseln?
Ein Notar muss gemäß dem Beurkundungsgesetz den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Erklärungen klar sowie unzweideutig wiedergeben. Das erklärte Ziel dieser notariellen Amtspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG ist es, künftige Irrtümer und Zweifel der Vertragsparteien zu vermeiden. Kommt ein Amtsträger dieser Verpflichtung nicht nach, ergibt sich eine mögliche Haftung bei einer Amtspflichtverletzung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i.S.v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist. – so der Bundesgerichtshof
Wie schnell eine vage Formulierung weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, zeigt der zugrunde liegende Streitfall.
Wie eine vage Vorkaufsrechts-Regelung den Verkauf blockierte
Ein Verkäufer veräußerte im November 2018 ein Grundstück in Hamburg für 1.975.000 Euro an eine Immobiliengesellschaft. Der beurkundende Notar entwarf für dieses Geschäft einen Vertrag, der eine unklare Klausel zum Vorkaufsrecht enthielt. Die fragliche Passage knüpfte weitreichende Rechtsfolgen daran, dass die Stadt ein ihr „zustehendes“ Vorkaufsrecht ausübt. Dabei versäumte der Jurist es jedoch, den Fall einer unwirksamen Ausübung oder eines gesetzlichen Ausschlusses nach § 26 BauGB eindeutig zu regeln.
Warum der BGH das Schadensersatz-Urteil aufhob
In seinem Urteil vom 12. März 2026 (Az.: III ZR 182/25) bestätigte der Bundesgerichtshof nun zwar ausdrücklich eine Amtspflichtverletzung wegen dieser unklaren Formulierung. Dennoch hat der zuständige Zivilsenat das vorherige Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Über den vom Verkäufer geforderten Schadensersatz ist damit noch nicht abschließend entschieden, da die Vorinstanz rechtliche Fehler bei der Beweiswürdigung beging. Neben dem Schadensersatz ging es in dem Verfahren auch um eine Widerklage des Notars, der feststellen lassen wollte, dass er nicht für rund 88.000 Euro Grunderwerbsteuer und 40.000 Euro Kosten aus einem Steuerstrafverfahren haftet. Eine Widerklage bedeutet konkret, dass der Notar als Beklagter im selben Verfahren eine eigene Gegenklage erhoben hat, um seine Nicht-Haftung gerichtlich feststellen zu lassen.

Warum der Verkäufer die hypothetische Vertragsgestaltung beweisen muss
Für den haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang trägt grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet: Der Kläger muss beweisen, dass genau der Fehler des Notars die direkte Ursache für den finanziellen Schaden war und kein anderes Ereignis den Verlauf unterbrochen hat. Eine automatische Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens greift vor Gericht nicht ein, wenn für die Beteiligten beim Notartermin mehrere naheliegende Handlungsoptionen zur Verfügung standen. Diese Vermutung würde normalerweise unterstellen, dass ein Mandant bei korrekter Aufklärung immer die für ihn wirtschaftlich vernünftigste Entscheidung getroffen hätte. Der Betroffene muss folglich konkret beweisen, welche vertragliche Regelung die Parteien bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Notars tatsächlich vereinbart hätten. Nur so lässt sich feststellen, ob der Fehler die alleinige Ursache für den Schaden war.
Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens darzulegen und nachzuweisen, wobei das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt. – so der Bundesgerichtshof
Genau an dieser beweistechnischen Hürde entzündete sich die Diskussion vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.
Gericht darf Kausalität nicht einfach unterstellen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte in der Vorinstanz unter dem Aktenzeichen 11 U 25/24 schlichtweg unterstellt, dass die Parteien eine vom Gericht selbst skizzierte, klare Regelung gewählt hätten. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Vorgehensweise scharf, da der Verkäufer den strikten Nachweis für die hypothetische Vertragsgestaltung führen muss. Das Gericht darf nicht mit bloßen Plausibilitätserwägungen arbeiten, auch wenn das Beweismaß des § 287 ZPO gilt. Diese Vorschrift ist eine Erleichterung, die es dem Gericht erlaubt, den Ursachenzusammenhang und die Schadenshöhe auf Basis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu schätzen, statt eine absolute Gewissheit zu verlangen. Ohne diesen handfesten Beweis der Kausalität kann der vom Verkäufer geltend gemachte Verzögerungsschaden in Höhe von 357.603,47 Euro nicht abschließend zugesprochen werden.
Praxis-Hürde: Nachweis der hypothetischen Gestaltung
Für einen Erfolg im Prozess müssen Sie konkret beweisen, dass beide Vertragsparteien bei einem entsprechenden Hinweis des Notars eine ganz bestimmte, rechtssichere Klausel vereinbart hätten. Wenn für das Problem mehrere unterschiedliche Regelungen denkbar gewesen wären, reicht es nicht aus, dass eine davon plausibel erscheint. Sie müssen belegen, dass genau die für Sie günstigere Variante tatsächlich im Vertrag gelandet wäre.
Wann schützt die Kollegialgerichts-Richtlinie den Notar nicht?
Die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie besagt, dass ein Notar in der Regel nicht fahrlässig handelt, wenn ein mit mehreren Richtern besetztes Kollegialgericht seine Amtstätigkeit zuvor als rechtmäßig angesehen hat. Diese schützende Richtlinie greift jedoch nicht, wenn das Gericht sein Urteil auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage gefällt hat. Eine solche unzureichende Grundlage liegt beispielsweise vor, wenn das Gericht die objektive Unklarheit einer Klausel oder deren Abweichung von gängigen Standardformulierungen schlichtweg verkennt. Der Schutz für den Amtsträger entfällt dann vollständig.
Dass dieser rechtliche Schutzmechanismus nicht grenzenlos gilt, veranschaulicht der bisherige Prozessverlauf des aktuellen Verfahrens sehr deutlich.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage des Verkäufers unter dem Aktenzeichen 3 O 134/21 in der ersten Instanz zunächst komplett abgewiesen und das Verhalten des Notars fälschlicherweise als rechtmäßig bewertet. Der Bundesgerichtshof entschied nun jedoch, dass sich der Notar nicht auf die Kollegialgerichts-Richtlinie berufen kann. Die Begründung der Richter fiel deutlich aus: Das Landgericht hatte die offensichtliche Unklarheit der Vorkaufsrechts-Klausel und ihre Abweichung von üblichen Notarhandbüchern nicht zutreffend erfasst.
Praxis-Hinweis: Abweichung von Standardmustern
Ein Notar kann sich nicht auf ein früheres Urteil zu seinen Gunsten verlassen, wenn er von den üblichen Formulierungen in Fachbüchern und Notarhandbüchern abgewichen ist. Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf Begriffe, die keine klare rechtliche Definition haben. Wenn der Notar eigene, vage Formulierungen anstelle der in der Fachliteratur empfohlenen Standardklauseln verwendet hat, ist das ein entscheidendes Argument gegen seine Entlastung.
Pflichtverletzung durch Verwechslung von „erklären“ und „ausüben“
Notarielle Verträge müssen den Umgang mit gesetzlichen Vorkaufsrechten der Kommunen nach § 24 BauGB absolut rechtssicher ausgestalten. Unklarheiten darüber, ob weitreichende Rechtsfolgen bereits bei einer bloßen Erklärung der Behörde oder erst bei einer wirksamen Ausübung eintreten, begründen eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Ein möglicher Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB muss zwingend in der vertraglichen Regelung im Verhältnis zur eigentlichen Ausübung nach § 24 BauGB berücksichtigt werden. Nur so lassen sich langwierige Streitigkeiten vermeiden.
In der Praxis führte die mangelhafte rechtliche Ausgestaltung des Vertrags zu einem jahrelangen und teuren Stillstand.
Zweijähriger Zahlungsstopp durch Streit um Vorkaufsrecht
Die Stadt Hamburg erklärte kurz nach der Vertragsunterzeichnung, ein Vorkaufsrecht komme aufgrund einer sozialen Erhaltungsverordnung in Betracht, und übte dieses Anfang 2019 durch einen Bescheid offiziell aus. Daraufhin erhob die ursprüngliche Käuferin Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Stadtverwaltung. Wegen dieses hartnäckigen Streits über die Ausübung des Vorkaufsrechts verzögerte sich die Kaufpreiszahlung an den Verkäufer massiv bis zum 20. Februar 2021. Der Verkäufer musste schließlich 130.000 Euro zahlen, damit die ursprüngliche Käuferin ihre Klage gegen die Stadt nach einem dreiseitigen Vertrag zurücknahm und die endgültige Abwicklung des Geschäfts ermöglichte. Die schlampige Verwendung des Wortes „ausüben“ anstelle von „erklären“ erwies sich im Rahmen der Haftungsklage als der zentrale Streitpunkt.
Handeln Sie bei Vertragsentwürfen: Prüfen Sie, ob in Ihrem Kaufvertrag Rechtsfolgen bereits an die bloße „Ausübung“ eines Vorkaufsrechts geknüpft sind. Bestehen Sie stattdessen auf der Formulierung „wirksame und unanfechtbare Ausübung“. Nur so vermeiden Sie, dass Sie die Kosten für jahrelange Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadt und dem Käufer tragen müssen, falls die Behörde einen fehlerhaften Bescheid erlässt.
Notarhaftung: Kein Vorrang für Regress gegen Anwälte
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung ist die Haftung eines Notars ausgeschlossen, wenn der Verletzte auf eine andere Weise Ersatz für seinen Schaden erlangen kann. Diese sogenannte Subsidiarität bedeutet, dass der Notar rechtlich nur als „letzter Ausweg“ haftet, wenn kein anderer für den Schaden aufkommen kann. Amtshaftungsansprüche gegen die öffentliche Hand nach § 839 BGB sind rechtlich jedoch selbst subsidiär und stellen daher keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar. Aus einem derart subsidiären Amtshaftungsanspruch kann dementsprechend auch kein vorrangiger Verweis auf einen Anwaltsregress hergeleitet werden. Ein Regress bezeichnet hierbei den Versuch, den Schaden von einer dritten Person, etwa den eigenen früher beteiligten Anwälten, zurückzufordern. Dem Geschädigten dürfen durch diese Regelungen keine unzumutbaren Umwege zugemutet werden.
Diese rechtliche Rangfolge durchkreuzte die umfassende Verteidigungsstrategie des beurkundenden Juristen vor dem Bundesgerichtshof.
Der beklagte Notar argumentierte hartnäckig, der Verkäufer müsse seinen finanziellen Schaden zuerst bei der Stadt Hamburg oder bei seinen eigenen früheren Anwälten einfordern. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Ausflüchte eindeutig: Ein möglicher Anspruch gegen die Stadt wegen der Vorkaufsrechtsausübung schließt die Notarhaftung definitiv nicht aus. Auch ein Regress gegen die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Mannes wurde von den Bundesrichtern als Verweisungsmöglichkeit strikt abgelehnt, da dies nur ein unzulässiger Umweg über einen nicht verweisungsfähigen Amtshaftungsanspruch wäre.
In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen […] Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO. – so der Bundesgerichtshof
Prävention: So beweisen Sie Ihren wahren Vertragswillen
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für alle Immobilienverkäufe mit kommunalen Vorkaufsrechten bindend und stärkt die Position der Geschädigten erheblich. Da der BGH die Messlatte für die notarielle Präzision sehr hoch legt, sollten Sie bei Abweichungen von Standardformulierungen in Ihren Verträgen sofort eine Haftungsprüfung einleiten. Dokumentieren Sie präventiv Ihren Vertragswillen schriftlich gegenüber dem Notar, um im Schadensfall den notwendigen Nachweis der Kausalität führen zu können.
Was jetzt? Wenn Sie aufgrund einer unklaren Klausel einen finanziellen Schaden erlitten haben, wehren Sie Versuche des Notars ab, Sie auf Prozesse gegen die Gemeinde oder Ihre eigenen Anwälte zu verweisen. Sammeln Sie sofort alle E-Mails und Notizen aus der Zeit der Vertragsgestaltung. Sie müssen konkret belegen können, dass Sie bei einem Hinweis auf das Risiko eine sicherere Klausel (die „hypothetische Gestaltung“) gewählt hätten.
Experten Kommentar
Beim Notartermin herrscht bei den Parteien meist reine Abschlussfreude. Die trockenen Klauseln zum kommunalen Vorkaufsrecht werden oft im Eiltempo verlesen, weil ohnehin niemand am Tisch damit rechnet, dass die Stadt tatsächlich ernst macht. Genau in dieser trügerischen Routine liegt das größte Risiko für spätere Haftungsprozesse.
Wenn Jahre später der fiktive Vertragswille von damals bewiesen werden muss, stehen Mandanten vor einem gewaltigen Problem. Ich rate in solchen Fällen dazu, zügig die gesamte historische Korrespondenz mit Maklern oder Banken auszuwerten, um die damaligen wirtschaftlichen Ziele zu belegen. Wer seinen alternativen Plan heute nur mit bloßen Lippenbekenntnissen behauptet, verliert den Prozess.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet der Notar auch dann, wenn ich den fehlerhaften Vertragsentwurf vorab gelesen habe?
JA. Der Notar haftet grundsätzlich auch dann, wenn Sie den Entwurf gelesen haben, da er gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG die alleinige Verantwortung für eine unzweideutige Vertragsgestaltung trägt. Das bloße Lesen durch einen juristischen Laien befreit den Amtsträger nicht von seiner zentralen Fachverantwortung.
Die notarielle Amtspflicht zur Erforschung des Parteiwillens und zur rechtssicheren Umsetzung ist eine Kernaufgabe, die rechtlich nicht auf den Mandanten übertragen werden kann. Da ein Laie die juristische Tragweite vager Begriffe meist nicht überblickt, darf der Notar nicht darauf vertrauen, dass der Beteiligte fachliche Fehler beim Lesen des Entwurfs selbst erkennt. Eine Haftung entfällt in der Regel nur dann, wenn der Notar explizit auf die Risiken einer bestimmten Formulierung hingewiesen hat und der Mandant diese dennoch beibehalten wollte. Ohne einen solchen qualifizierten Hinweis bleibt die fachliche Verantwortung für die Vermeidung von künftigen Zweifeln oder Irrtümern vollständig beim beurkundenden Notar bestehen.
Die Haftung kann jedoch entfallen, wenn der Mandant über eigene juristische Fachkenntnisse verfügt und den Fehler daher sicher hätte identifizieren müssen. Zudem muss der Geschädigte beweisen, dass er bei einer korrekten Belehrung eine rechtssichere Alternativformulierung gewählt hätte.
Wie beweise ich vor Gericht meinen hypothetischen Vertragswillen bei einer fehlerhaften notariellen Beurkundung?
Sie beweisen Ihren hypothetischen Vertragswillen durch die Darlegung der rechtssicheren Regelung, die Sie bei korrekter notarieller Belehrung vernünftigerweise gewählt hätten. Maßgeblich ist hierbei der Nachweis, dass Sie zur Absicherung der wirtschaftlichen Abwicklung eine gängige Standardklausel aus der Fachliteratur vereinbart hätten.
Gemäß § 287 ZPO müssen Sie beweisen, dass der notarielle Fehler tatsächlich ursächlich für den eingetretenen Schaden war (haftungsausfüllende Kausalität). Da Gerichte die hypothetische Entscheidung nicht einfach unterstellen dürfen, müssen Sie konkrete Indizien für Ihren damaligen, auf Sicherheit gerichteten Willen vorlegen. Da Verkäufer meist die sicherste Abwicklung anstreben, dienen anerkannte Standardformulierungen aus gängigen Notarhandbüchern als objektive Referenz für die rechtssichere Alternative, die Sie vernünftigerweise gewählt hätten. Auch zeitnahe E-Mails oder Zeugenberichte stützen die Beweisführung, dass Sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Notar zwingend eine rechtssichere Klausel verlangt hätten.
Die Beweisführung wird jedoch erheblich erschwert, wenn für das rechtliche Problem mehrere grundverschiedene, aber rechtlich gleichwertige Gestaltungsoptionen zur Verfügung standen. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich belegen, warum genau die von Ihnen behauptete Variante und keine andere Alternative im Vertrag gelandet wäre.
Muss ich zuerst die Stadt verklagen, bevor ich Schadensersatzansprüche gegen den Notar geltend mache?
NEIN, Sie müssen nicht zuerst ein Verfahren gegen die Stadt führen, bevor Sie Schadensersatzansprüche gegen den Notar geltend machen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Amtshaftungsansprüche gegen Kommunen die Haftung des Notars wegen einer fehlerhaften Beratung nicht blockieren.
Zwar sieht § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO vor, dass ein Notar nur dann haftet, wenn der Geschädigte keine andere Ersatzmöglichkeit hat. Diese Regelung soll den Notar jedoch nur schützen, wenn tatsächlich ein zumutbarer Weg gegen Dritte offensteht, was bei Ansprüchen gegen die öffentliche Hand nicht der Fall ist. Da Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde gemäß § 839 BGB selbst nur nachrangig bestehen, stellen sie rechtlich keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil III ZR 182/25 bekräftigt, dass ein Geschädigter nicht auf unsichere Prozesse gegen die Stadt verwiesen werden darf.
Diese spezielle Vorrangbefreiung gilt jedoch nicht für bestehende Ansprüche gegen Versicherungen oder direkte vertragliche Forderungen gegenüber Ihrem Käufer. Hier greift die gesetzliche Subsidiarität uneingeschränkt, da diese Ersatzwege rechtlich im Gegensatz zur Amtshaftung nicht selbst nachrangig sind.
Wer zahlt meine Bereitstellungszinsen, wenn eine vage Vorkaufsrechts-Klausel die Abwicklung des Verkaufs blockiert?
Der Notar haftet für Ihre Bereitstellungszinsen als Teil eines Verzögerungsschadens, sofern seine unklare Vertragsgestaltung die direkte Ursache für die blockierte Kaufpreiszahlung war. Gemäß § 19 Abs. 1 BNotO muss der Amtsträger für finanzielle Einbußen aus einer schuldhaften Verletzung seiner Beurkundungspflichten bei Vorkaufsrechtsklauseln einstehen. Diese Haftung umfasst alle Schäden, die bei einer rechtssicheren Vertragsgestaltung nachweislich vermieden worden wären.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch liegt in der Verpflichtung des Notars aus § 17 Abs. 1 BeurkG, den Willen der Beteiligten präzise zu erfassen und rechtssicher zu dokumentieren. Wenn eine vage Formulierung zum kommunalen Vorkaufsrecht dazu führt, dass die Bank die Auszahlung des Darlehens verweigert oder der Käufer die Zahlung zurückhält, entsteht ein klassischer Verzögerungsschaden. In der Praxis müssen Sie jedoch konkret nachweisen, dass die finanzierende Bank die Mittel ausschließlich wegen der ungeklärten Rechtslage aufgrund der fehlerhaften Klausel nicht freigegeben hat. Es empfiehlt sich daher, die monatlichen Zinsbelastungen sofort schriftlich zu dokumentieren und sich die Ursache der Nicht-Auszahlung direkt von dem Kreditinstitut bestätigen zu lassen. Da Bereitstellungszinsen eine unmittelbare Folge des fehlenden Kaufpreisflusses sind, stellen sie einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, für den der Notar bei festgestellter Pflichtverletzung einstehen muss.
Obwohl die Notarhaftung grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Ersatzmöglichkeiten ist, entschied der Bundesgerichtshof, dass Geschädigte nicht erst langwierige Prozesse gegen die Gemeinde oder ihre eigenen Anwälte führen müssen. Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung verhindert, dass Notare die Regulierung von Zinsschäden durch bloße Verweise auf theoretische Ansprüche gegen Dritte unzumutbar verzögern können.
Wie dokumentiere ich meinen Vertragswillen richtig, um spätere Haftungsansprüche gegen den Notar abzusichern?
Sie dokumentieren Ihren Vertragswillen rechtssicher durch detaillierte schriftliche Anweisungen an den Notar, die Sie bereits vor dem Beurkundungstermin per E-Mail übermitteln. Dabei müssen Sie ausdrücklich die Verwendung rechtssicherer Standardklauseln fordern, welche Rechtsfolgen erst an die wirksame und unanfechtbare Ausübung von Vorkaufsrechten knüpfen. Dies schafft eine belastbare Grundlage für den späteren Nachweis der hypothetischen Vertragsgestaltung im Falle einer Amtspflichtverletzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragen Geschädigte im Haftungsprozess die volle Beweislast dafür, dass ein Notarfehler ursächlich für den entstandenen finanziellen Schaden war. Da die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens vor Gericht oft nicht ausreicht, müssen Sie konkret belegen, welche Regelung die Parteien bei einer pflichtgemäßen Aufklärung tatsächlich vereinbart hätten. Eine frühzeitige E-Mail an das Notariat, in der Sie um die Einhaltung gängiger Fachliteratur und präzise Formulierungen zum kommunalen Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB bitten, dient als entscheidendes Beweismittel. Durch diese schriftliche Fixierung Ihrer Ziele verhindern Sie, dass der Notar eine spätere Haftung mit dem Argument fehlender Kausalität (Ursächlichkeit des Fehlers) abwenden kann.
Die Beweiskraft dieser Dokumentation stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn der Vertragspartner die gewünschte rechtssichere Gestaltung im Vorfeld nachweislich abgelehnt hätte. In einem solchen Fall fehlt es trotz einer nachgewiesenen notariellen Pflichtverletzung an der notwendigen Kausalität für den entstandenen Schaden.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – – Az.: 11 U 25/24 – Urteil vom 12.03.2026
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