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Notarhaftung bei einer unklaren Vertragsklausel: BGH zum Ersatz von Zinsschäden

Kaufvertrag in Hamburg unterzeichnet, doch die Kaufpreiszahlung stockt wegen einer unklaren Klausel zum Vorkaufsrecht der Stadt, während hohe Zinsen das Kapital belasten. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit ein Notar für sprachliche Unschärfen haften muss, die den reibungslosen Ablauf eines Immobiliengeschäfts blockieren.
Notarvertrag mit Siegel trennt Haustürschlüssel und Geldbündel auf Holztisch; rote Korrekturmarkierungen im Vertragstext.
Unklare Vertragsklauseln können zu jahrelangen Verzögerungen der Kaufpreiszahlung führen und eine folgenschwere Haftung des beurkundenden Notars begründen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 182/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 12.03.2026
  • Aktenzeichen: III ZR 182/25
  • Verfahren: Revision zur Notarhaftung
  • Rechtsbereiche: Notarrecht, Grundstücksrecht
  • Relevant für: Notare, Grundstücksverkäufer, Immobilienkäufer

Ein Notar muss für Schäden haften, wenn er unklare Vertragsklauseln zum Vorkaufsrecht verwendet.
  • Die unklare Sprache im Vertrag verursachte jahrelange Streitigkeiten über den rechtmäßigen Käufer.
  • Notare müssen Verträge rechtssicher gestalten und Zweifel über den Zeitpunkt der Zahlung vermeiden.
  • Verkäufer erhalten Schadenersatz, wenn unklare Klauseln die Auszahlung des Kaufpreises massiv verzögern.
  • Geschädigte müssen beweisen, dass der Käufer einer sichereren Vertragsklausel zugestimmt hätte.
  • Das Gericht verwies den Fall zur neuen Prüfung der Beweise an die Vorinstanz.

Haftet der Notar für unklare Vorkaufsrechts-Klauseln?

Gemäß § 19 Abs. 1 BNotO haftet ein Notar für Schäden aus einer Amtspflichtverletzung. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG treffen den Notar Prüfungs- und Belehrungspflichten, um Zweifel zu vermeiden. Ein Notar muss Formulierungen vorschlagen, die eine rechtssichere Regelung gewährleisten und den Schwebezustand bei der Vertragsabwicklung verhindern.

Genau diese Frage musste der Bundesgerichtshof klären.

Ein Grundstücksverkäufer forderte nach einer unklaren Vertragsklausel und einer daraus resultierenden jahrelangen Zahlungsverzögerung hohen Schadensersatz von einem beurkundenden Notar. Der Bundesgerichtshof gab dem Notar in der Revision jedoch Recht, hob das vorherige Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung über die Beweislast der Schadenskausalität an das Berufungsgericht zurück. Schadenskausalität bedeutet hier konkret: Der Kläger muss beweisen, dass exakt dieser Formulierungsfehler des Notars die direkte und tatsächliche Ursache für den finanziellen Schaden war.

Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 182/25 vom 12. März 2026) entwarf und beurkundete der Notar im Jahr 2018 einen Kaufvertrag über eine Immobilie. In der Klausel Nummer VIII verwendete er das Wort „zustehen“ statt des Begriffs „erklären“. Die Rechtsfolgen für den vertraglichen Ausschluss von Erfüllungsansprüchen wurden dadurch an das tatsächliche rechtliche Bestehen eines Vorkaufsrechts geknüpft und eben nicht an dessen bloße Ausübung durch eine Gemeinde. Bei Erfüllungsansprüchen geht es um das rechtliche Kernstück jedes Kaufvertrags: Das Recht des Käufers auf Übergabe der Immobilie und das Recht des Verkäufers auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises.

Infografik zur Notarhaftung: Gegenüberstellung der Vorkaufsrecht-Klauseln 'zustehen' (Zahlungsstopp) vs. 'erklären' (Klarheit).
Wie ein falsches Wort im Notarvertrag zu jahrelangem Zahlungsstopp führt.

Die obersten Richter bestätigten zwar grundsätzlich eine deutliche Amtspflichtverletzung nach § 17 Abs. 1 BeurkG. Die gewählte Klausel war fehlerhaft, da sie erhebliche Unklarheiten über die Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung zuließ und zusätzliche rechtliche Kriterien aufstellte. Ein Notar muss Zweifel vermeiden. Dennoch gewann der Notar die Revision, weil die Vorinstanz die Kausalität des Schadens falsch bewertet hatte.

Denn jedenfalls ist die Regelung […] deshalb unklar, weil sie die vorgesehenen Rechtsfolgen von zusätzlichen rechtlichen Kriterien abhängig macht und sie nur für den Fall bestimmt, dass die Stadt ein ihr „zustehendes“ gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt. Durch diese Formulierung wird unklar, ob die Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn der Stadt zwar ein Vorkaufsrecht zusteht, die Ausübung des Vorkaufsrechts aber ausgeschlossen und daher unwirksam ist. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Der Hebel-Faktor „Tatsache vs. Rechtmäßigkeit“

Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Formulierungen wie „zustehen“ oder „bestehen“ im Gegensatz zu „erklären“ oder „ausüben“. Der entscheidende Fehler hier war, dass die Rechtsfolgen (wie der Zahlungsstopp) nicht an die bloße Nachricht der Stadt gekoppelt waren, sondern an die juristische Prüfung, ob der Stadt das Recht überhaupt zustand. Wenn Ihr Vertrag eine Zahlung von der objektiven Rechtslage statt von einer äußeren Tatsache abhängig macht, riskieren Sie genau diesen jahrelangen Schwebezustand.

Warum das Gemeindevorkaufsrecht die Kaufpreiszahlung jahrelang verzögerte

Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde richtet sich nach den §§ 24, 26 BauGB. Gemäß § 26 BauGB gibt es gesetzliche Ausschlussgründe für die Ausübung dieses Rechts. Ein Notarvertrag muss stets regeln, wie sich die Ausübung eines Vorkaufsrechts auf die Ansprüche zwischen dem Käufer und dem Verkäufer auswirkt.

Zur rechtlichen Einordnung: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht erlaubt es Städten und Gemeinden, beim Verkauf eines Grundstücks anstelle des eigentlichen Käufers in den Vertrag einzutreten. Dieses rechtliche Instrument wird oft genutzt, um bezahlbaren Wohnraum zu sichern oder die Stadtentwicklung gezielt zu steuern, was den regulären Verkaufsprozess empfindlich stören kann.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret in einem langwierigen juristischen Konflikt.

Folgenreicher Schwebezustand nach Ausübung des Vorkaufsrechts

Die Stadt Hamburg übte Anfang des Jahres 2019 ein Vorkaufsrecht für das betroffene Grundstück aus, da die Fläche in einem sozialen Erhaltungsgebiet lag. Die ursprüngliche Käuferin bestritt die Rechtmäßigkeit dieser Ausübung jedoch entschieden. Unter expliziter Berufung auf § 26 BauGB focht sie die Entscheidung der Stadt verwaltungsgerichtlich an.

Durch diesen Konflikt entstand eine massive Ungewissheit über die Identität des rechtmäßigen Käufers. In der Folge blieb die Kaufpreiszahlung aus. Der Verkäufer musste lange auf sein Geld warten. Erst nach einem dreiseitigen Vergleich im Dezember 2020 und der Klagerücknahme durch die Käuferin – wofür der Verkäufer ihr 130.000 Euro zahlte – erhielt der Mann im Februar 2021 den Kaufpreis von der Stadt Hamburg.

Wann haftet der Notar für verzögerte Kaufpreiszahlungen?

Der Schutzbereich der notariellen Amtspflichten umfasst das berechtigte Interesse an der Vermeidung von Verzögerungsschäden. Ein Zinsschaden wegen einer verspäteten Zahlung kann einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Die Haftung des Notars ist subsidiär, sofern eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Geschädigten besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Subsidiär bedeutet konkret: Der Notar muss nur dann zahlen, wenn der Geschädigte den finanziellen Verlust nicht von einer anderen Person oder Behörde zurückfordern kann. Der Notar haftet in diesem Fall also nur als eine Art Ausfallbürge.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.

Der betroffene Verkäufer forderte von dem beurkundenden Notar exakt 357.603,47 Euro Schadenersatz für den Zeitraum zwischen der Vorkaufsrechtsausübung im Jahr 2019 und der tatsächlichen Zahlung im Februar 2021. Dem zugrunde lag der hohe ursprüngliche Kaufpreis der Immobilie in Höhe von 1,975 Millionen Euro. Zusätzlich verlangte der Immobilienbesitzer die gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Der Notar erhob seinerseits eine Widerklage auf Feststellung, dass er nicht für mögliche Grunderwerbsteuer und Steuerstrafkosten hafte.

Warum der Notar den Verweis auf Anwaltsregress verlor

Der beurkundende Jurist wehrte sich vor Gericht und vertrat die Auffassung, der Schutzbereich seiner Amtspflicht umfasse nicht die rechtswidrige Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Stadt. Eine klare Klausel, so der Bundesgerichtshof, hätte diesen Schwebezustand jedoch ungeachtet der Rechtmäßigkeit der städtischen Handlung direkt beendet. Der Notar verlangte zudem, der Verkäufer müsse vorrangig seinen eigenen Rechtsanwalt wegen der Rücknahme des Widerspruchs in Regress nehmen.

Der Bundesgerichtshof verwarf alle Argumente des Notars. Da ein Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt selbst nur subsidiär wäre, darf der Notar den Geschädigten nicht auf einen Anwaltsregress verweisen. Dieser würde nur den Verlust eines ohnehin nachrangigen Anspruchs betreffen. Auch sahen die Richter nicht, dass ein Festhalten an dem verwaltungsrechtlichen Widerspruch die Kaufpreiszahlung beschleunigt hätte. Die rechtliche Unsicherheit wäre durch den Prozess sogar weiter vertieft worden.

Lassen Sie sich als Geschädigter bei offensichtlichen Notarfehlern nicht mit juristischen Ausreden abspeisen. Macht ein Notar Sie für Verzögerungsschäden verantwortlich oder fordert Sie auf, zuerst zeitfressende Regressklagen gegen Ihre eigenen Rechtsanwälte zu führen, weisen Sie dies entschieden zurück. Setzen Sie Ihren Amtshaftungsanspruch direkt gegen den Notar durch, um weitere finanzielle Einbußen und Verzögerungen zu stoppen.

Beweislast: Hätte der Käufer die bessere Klausel unterschrieben?

Für den Nachweis des Schadens und der Kausalität gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Der Geschädigte muss beweisen, dass die Vertragsparteien bei einer pflichtgemäßen Belehrung eine andere, klare Regelung vereinbart hätten. Eine bloße Plausibilität des hypothetischen Kausalverlaufs reicht für die Feststellung der Haftung nicht aus. Mit diesem „hypothetischen Kausalverlauf“ ist rechtlich die Frage gemeint: Was wäre in der Vergangenheit passiert, wenn der Notar rechtzeitig auf das Problem hingewiesen hätte? Es muss hart nachgewiesen werden, dass Käufer und Verkäufer in diesem fiktiven Szenario tatsächlich eine unmissverständliche Klausel unterschrieben hätten.

Die Richter am Bundesgerichtshof mussten exakt diesen Beweismaßstab für das weitere Verfahren klären.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil vom 4. September 2025 der Klage gegen den Notar dem Grunde nach stattgegeben. Einer Klage „dem Grunde nach“ stattzugeben heißt: Das Gericht stellt zwar rechtsverbindlich fest, dass der Notar prinzipiell für seinen Fehler haften muss, lässt die genaue Höhe der Geldzahlung aber für ein späteres Verfahren noch völlig offen. Die dortigen Richter gingen davon aus, dass die Vereinbarung einer klaren Klausel über die bloße Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt schlichtweg plausibel gewesen sei. Diesen Maßstab ließen die Karlsruher Richter nicht gelten.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf, da die Beweislast fehlerhaft verteilt wurde. Der Verkäufer muss gemäß § 287 ZPO den Beweis erbringen, dass die Vertragsparteien bei korrekter Belehrung tatsächlich eine klare Klausel vereinbart hätten. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um in einer neuen Verhandlung detailliert zu klären, ob die Käuferin einer eindeutigen Klausel, die auf eine bloße „Erklärung“ abstellt, überhaupt zugestimmt hätte.

Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens darzulegen und nachzuweisen, wobei das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt. In diesem Zusammenhang kann sich der Geschädigte auf die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens nicht berufen, wenn es mehrere naheliegende Handlungsmöglichkeiten gibt. – so der BGH

Praxis-Hürde: Nachweis der Einigung

Für eine erfolgreiche Haftung reicht es nicht aus, dass der Notar einen Fehler gemacht hat. Sie müssen belegen, dass auch Ihr Vertragspartner die „bessere“ Klausel akzeptiert hätte. In der Praxis ist das oft schwierig: Hätte ein Käufer einer Klausel zugestimmt, die ihn zur Zahlung verpflichtet, obwohl die Stadt das Vorkaufsrecht beansprucht? Nur wenn Sie plausibel machen können, dass beide Seiten die klare Regelung unterschrieben hätten, ist der Notar schadensersatzpflichtig.

Warum das erstinstanzliche Fehlurteil den Notar nicht entlastet

Die Kollegialgerichts-Richtlinie besagt, dass ein Verschulden des Notars meist ausscheidet, wenn ein mit mehreren Richtern besetztes Gericht die Amtshandlung als rechtmäßig bestätigt hat. Diese Richtlinie greift nicht, wenn das Gericht die rechtliche Beurteilungsgrundlage unzureichend gewürdigt hat.

Bei der Überprüfung der Vorinstanzen kam genau diese Einschränkung zum Tragen.

Das Landgericht Hamburg hatte am 12. März 2024 als Kollegialgericht in der ersten Instanz über den Fall entschieden und sämtliche Klagen zunächst abgewiesen. Die Hamburger Richter hatten die Amtshandlung des Notars als rechtmäßig eingestuft. Daraufhin berief sich der Notar auf die Kollegialgerichts-Richtlinie, um ein eigenes Verschulden auszuschließen, und verwies zur Verteidigung auf Mustertexte in gängigen Formularhandbüchern.

Hinterfragen Sie vor jedem Beurkundungstermin kritisch, ob der Notar gängige Mustertexte aus Notarhandbüchern verwendet oder eigene Formulierungen entwirft. Bestehen Sie bei Standardgeschäften wie einem Immobilienkauf zwingend auf bewährte Klauseln. Nutzt der Notar eigenwillige Formulierungen, steigt nicht nur sein rechtliches Haftungsrisiko, sondern vor allem Ihre Gefahr, in einen jahrelangen Schwebezustand zu geraten und ewig auf den Kaufpreis warten zu müssen.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass diese Richtlinie hier nicht greift. Das Landgericht Hamburg hatte die erhebliche Unklarheit der formulierten Klausel schlichtweg verkannt. Die Richter der ersten Instanz hatten zudem nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Notar mit der Formulierung „zustehen“ maßgeblich von dem Standard üblicher Notarhandbücher abgewichen war.

Eine Verneinung des Verschuldens ist indes nur gerechtfertigt, wenn das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. – so das Gericht

Praxis-Check: So sichern Sie Ihren Haftungsanspruch gegen Notare

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt höchstrichterlich die Haftung von Notaren bei der Verwendung unklarer Vertragsklauseln. Die Karlsruher Entscheidung ist kein isolierter Einzelfall, sondern entfaltet bundesweit direkte Bindungswirkung für sämtliche Immobilienkaufverträge, in denen mit gemeindlichen Vorkaufsrechten umgegangen wird. Der BGH stellt unmissverständlich klar: Notare dürfen sich nicht hinter fehlerhaften Vorinstanz-Entscheidungen verstecken und müssen durch ungenaue Begriffe verursachte Verzögerungsschäden vollumfänglich tragen.

Wenn Sie aktuell aufgrund einer unklaren Beurkundung in einem Zahlungsverzug stecken, fordern Sie Ihre entgangenen Zinsen oder Anwaltskosten umgehend direkt vom beurkundenden Notar ein. Sammeln Sie dafür sofort schriftliche Beweise (wie E-Mails oder Gesprächsnotizen), die belegen, dass Ihr Vertragspartner damals auch eine rechtlich einwandfreie Standardklausel akzeptiert hätte. Handeln Sie zügig und prüfen Sie den Beginn Ihrer individuellen Fristen: Die regelmäßige Verjährungsfrist für Notarhaftungsansprüche beträgt drei Jahre – lassen Sie diese verstreichen, bleiben Sie endgültig auf Ihrem finanziellen Schaden sitzen.


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Die Realität im Beurkundungstermin sieht meist so aus: Keine der Parteien hört bei den formelhaften Passagen zum Vorkaufsrecht wirklich aufmerksam zu. Wenn der Notar hier vom bewährten Mustertext abweicht, fällt das in der allgemeinen Kauf-Euphorie schlicht niemandem auf. Das böse Erwachen kommt erst Jahre später, wenn ehemalige Vertragspartner plötzlich jede Kooperation verweigern.

Im Streitfall nachträglich zu beweisen, dass der Käufer damals auch eine schärfere Klausel klaglos unterschrieben hätte, ist ein echter juristischer Albtraum. Ich rate dazu, E-Mails oder Chatverläufe aus der Verhandlungsphase extrem penibel zu archivieren. Nur wer die damalige unkomplizierte Abschlussbereitschaft des Käufers durch solche Korrespondenzen greifbar machen kann, hat später eine reelle Chance auf Schadensersatz.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich Schadensersatz vom Notar, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht eigentlich rechtswidrig ausübt?

JA. Sie können Schadensersatz verlangen, wenn der Notar durch eine unpräzise Vertragsklausel einen rechtlichen Schwebezustand verursacht hat, der die Kaufpreiszahlung trotz der Ausübung eines Vorkaufsrechts verzögerte. Die mögliche Rechtswidrigkeit des gemeindlichen Handelns entlastet den Notar hierbei ausdrücklich nicht, sofern seine fehlerhafte Formulierung den Zahlungsstopp erst rechtlich ermöglichte.

Ein Notar muss gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG den Vertrag so gestalten, dass vermeidbare Zweifel über die Zahlungsabwicklung rechtssicher ausgeschlossen sind. Verwendet er Begriffe wie „zustehen“ statt der bloßen „Ausübung“, macht er die Kaufpreiszahlung fälschlicherweise von der objektiven Rechtmäßigkeit des städtischen Handelns abhängig. Dieser Fehler führt dazu, dass der Verkäufer bei einem Rechtsstreit jahrelang auf sein Geld warten muss, obwohl eine klare Klausel diesen Schwebezustand verhindert hätte. Die Haftung nach § 19 Abs. 1 BNotO bleibt bestehen, da erst die unklare Formulierung das Risiko rechtswidriger Behördenentscheidungen unmittelbar in das private Vertragsverhältnis getragen hat.

Beachten Sie jedoch, dass Sie beweisen müssen, dass beide Vertragsparteien bei korrekter Belehrung tatsächlich eine präzisere und für Sie vorteilhaftere Klausel unterschrieben hätten. Da die Notarhaftung zudem subsidiär ist, dürfen keine anderen vorrangigen Ersatzmöglichkeiten für den entstandenen Zinsschaden existieren, wobei Ansprüche gegen die Gemeinde selbst unberücksichtigt bleiben.


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Muss ich zuerst meinen Anwalt verklagen, bevor ich Ansprüche gegen den fehlerhaften Notar durchsetze?

NEIN, Sie müssen nicht zuerst Ihren eigenen Rechtsanwalt verklagen, bevor Sie Schadensersatzansprüche gegen den fehlerhaften Notar geltend machen können. Der Bundesgerichtshof hat Verweise auf einen langwierigen Anwaltsregress bei Notarfehlern im Zusammenhang mit unklaren Vertragsklauseln ausdrücklich abgelehnt.

Zwar haftet ein Notar gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO grundsätzlich nur dann, wenn der Geschädigte keine andere Möglichkeit hat, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen. Dieser Verweis auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit greift jedoch bei einer möglichen Haftung des eigenen Rechtsanwalts in Fällen fehlerhafter Beurkundungen regelmäßig nicht durch. Ein Regress gegen den Anwalt würde lediglich einen Anspruch betreffen, der gegenüber einem potenziellen Amtshaftungsanspruch gegen die öffentliche Hand ohnehin nachrangig wäre. Zudem würde ein Vorgehen gegen den Anwalt die verzögerte Kaufpreiszahlung nicht beschleunigen, da die rechtliche Unsicherheit über die Wirksamkeit von Vorkaufsrechten durch einen solchen Prozess eher vertieft würde. Betroffene sollten die Forderung des Notars, zuerst den eigenen Anwalt in Regress zu nehmen, daher unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung schriftlich zurückweisen.

Diese Einschränkung des Verweisungsrechts betrifft jedoch primär den Regress gegen den eigenen Rechtsberater bei spezifischen Formulierungsfehlern des beurkundenden Notars. Bestehen hingegen direkte vertragliche Ansprüche gegen den jeweiligen Käufer oder Verkäufer, müssen diese aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Notarhaftung in der Regel weiterhin vorrangig verfolgt werden.


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Wie beweise ich im Prozess, dass mein Käufer auch eine strengere Vertragsklausel unterschrieben hätte?

Sie müssen durch konkrete Nachweise wie E-Mails, Verhandlungsprotokolle oder Zeugenaussagen belegen, dass der Käufer bei korrekter Belehrung einer rechtssicheren Klausel zugestimmt hätte. Gemäß § 287 ZPO liegt die volle Beweislast für diesen hypothetischen Geschehensablauf zwingend bei Ihnen als geschädigtem Kläger. Eine bloße Behauptung oder die reine Plausibilität der Einigung reicht für eine erfolgreiche Haftungsklage gegen den Notar nicht aus.

Die rechtliche Hürde ergibt sich daraus, dass der Notar im Haftungsprozess meist behaupten wird, der Käufer hätte eine für ihn nachteiligere, strengere Regelung niemals unterschrieben. Da der Notar durch eine unklare Formulierung seine Amtspflicht verletzt hat, müssen Sie nun detailliert rekonstruieren, wie die Verhandlungen ohne diesen Fehler verlaufen wären. Das Gericht verlangt hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die sich auf objektive Anhaltspunkte wie etwa den Zeitdruck oder eine bestehende Finanzierungszusage stützen muss. Sie sollten daher sämtliche Korrespondenzen sichern, die belegen, dass das primäre Ziel beider Vertragsparteien eine schnelle und rechtssichere Abwicklung des Immobiliengeschäfts war. Ohne solche konkreten Indizien wertet die Rechtsprechung den hypothetischen Verlauf oft als zu spekulativ für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch.

Eine Erleichterung durch die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens greift hier nicht, weil der Käufer bei der Gestaltung des Vorkaufsrechts meist verschiedene rechtliche Handlungsoptionen gehabt hätte. Daher müssen Sie individuell nachweisen, dass genau die schadensverhindernde Klausel am Ende tatsächlich gewählt worden wäre.


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Haftet der Notar trotz eines entlastenden Gerichtsurteils, wenn er von den gängigen Standardformulierungen abwich?

JA. Der Notar haftet trotz eines entlastenden Ersturteils, wenn dieses auf einer unzureichenden rechtlichen Beurteilung beruht, weil der Notar eigenmächtig von etablierten Standardformulierungen der Notarhandbücher abgewichen ist. In solchen Fällen greift der übliche Haftungsschutz durch die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie nicht ein.

Normalerweise entfällt ein Verschulden des Notars gemäß der Kollegialgerichts-Richtlinie, sobald ein mit mehreren Richtern besetztes Gericht seine Amtshandlung als rechtmäßig bestätigt hat. Dieser Vertrauensschutz setzt jedoch voraus, dass die Richter den Sachverhalt sorgfältig geprüft und eine tragfähige rechtliche Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen haben. Hat das Gericht jedoch übersehen, dass der Notar grundlos von bewährten Mustern der Fachliteratur abwich und dadurch unnötige Unklarheiten schuf, ist die Entlastungswirkung hinfällig. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine unzureichende Prüfung der Abweichung von gängigen Standards die schützende Wirkung der Vorinstanzentscheidung vollständig aufhebt. Der Notar muss sich dann trotz des vorangegangenen Fehlurteils wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO rechtlich verantworten.

Die Haftung bleibt dennoch subsidiär, was bedeutet, dass der Geschädigte zunächst prüfen muss, ob anderweitige Ersatzmöglichkeiten gegen Dritte bestehen. Der Notar kann sich jedoch nicht auf einen vorrangigen Regress gegen den eigenen Anwalt des Geschädigten berufen, wenn dadurch lediglich ein ohnehin nachrangiger Anspruch betroffen wäre.


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Kann ich vom Notar neben Verzugszinsen auch die Erstattung von drohenden Steuerstrafkosten verlangen?

JA. Sie können neben Verzugszinsen auch die Erstattung drohender Steuerstrafkosten verlangen, sofern diese nachweisbar durch die fehlerhafte Beurkundung und die daraus resultierende Verzögerung der Kaufpreiszahlung verursacht wurden. Dieser weitreichende Schadenersatzanspruch sichert rechtlich die vollständige finanzielle Gleichstellung des geschädigten Verkäufers ab.

Der Schutzbereich der notariellen Amtspflichten gemäß § 19 Abs. 1 BNotO umfasst das Interesse an der Vermeidung sämtlicher Verzögerungsschäden, die durch eine unklare Vertragsgestaltung entstehen. Wenn ein Notar gegen seine Prüfungs- und Belehrungspflichten verstößt, muss er für alle adäquat-kausal verursachten finanziellen Einbußen rechtlich einstehen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass hierzu nicht nur klassische Zinsschäden gehören, sondern ausdrücklich auch Folgeschäden wie zusätzliche Grunderwerbsteuern oder steuerliche Strafzahlungen. Da der Notar durch eine rechtssichere Formulierung den jahrelangen Schwebezustand der Abwicklung hätte verhindern müssen, greift seine Haftung für diese spezifischen Kostenbelastungen gegenüber dem Finanzamt.

Diese Haftung setzt jedoch voraus, dass Sie den Schaden konkret belegen und keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Verlust besteht. Dokumentieren Sie daher sämtliche Mahnbescheide und Korrespondenzen mit der Finanzbehörde lückenlos, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Notarfehler und den Strafkosten nachzuweisen.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: III ZR 182/25 – Urteil vom 12.03.2026




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