OLG Köln – Az.: I-2 Wx 180/20 – Beschluss vom 12.08.2020
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 28.05.2020 wird der am 28.04.2020 erlassene Beschluss des der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 11 OH 16/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 14.03.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
Gründe
Die nach § 127 GNotKG statthafte und auch sonst gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. den §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Kammer und der Beteiligten zu 1. ist auch diese Kostenschuldnerin für die wegen der Entwurfsfertigung angefallenen Notargebühren.
Die Gebühr nach Nr. 24100 des KV zum GNotKG erwächst dem Notar gemäß der Vorbemerkung 2.4.1., wenn ein Entwurf im Auftrag eines Beteiligten außerhalb eines Beurkundungsverfahrens gefertigt worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist hier – jedenfalls auch – Auftraggeberin nach § 29 Nr. 1 GNotKG geworden. Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen; sie kann durch schlüssige Handlung erfolgen. Ob im Einzelfall die Auftragserteilung durch schlüssige Handlung (also stillschweigend) erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass er ihm einen Auftrag zur Entwurfsfertigung mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilen wolle. Eine Belehrung über die Kosten ist dabei nicht erforderlich (Senat JurBüro 1978, 418; Senat JurBüro 1997, 604; OLG Celle NdsRpfl 2015, 374; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 21. Aufl. 2020, Vorbemerkung 2.4.1 Rz. 33 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat die Beteiligte zu 1. hier einen Entwurfsauftrag erteilt:
In der an die Käuferseite gerichteten E-Mail vom 26.11.2018 hieß es: „Nach Durchsicht des Vertrages bitte ich um nachfolgende Änderungen/Ergänzungen:“ Eine potentielle Vertragspartei, die gegenüber dem Notar eigene Änderungswünsche äußert, muss von ihrer Gebührenpflicht ausgehen, da sie hierdurch erkennbar eine – sei es erstmalige oder weitere – Entwurfstätigkeit des Notars auslöst. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Notar zunächst einmal nur von der anderen Partei beauftragt worden war, denn die Tätigkeit des Notars und der endgültige vergütungspflichtige Entwurf beruhen ungeachtet dessen auf den Vorschlägen beider Seiten. Nichts anderes folgt im Streitfall daraus, dass die Beteiligte zu 1. diese E-Mail nicht unmittelbar an den Notar, sondern an die Käuferseite gerichtet hatte. Denn – da Änderungen am Entwurf letztlich allein der Notar vornehmen kann – musste die Beteiligte zu 1., die selbst als Maklerin geschäftserfahren ist, von einer Weiterleitung an den Notar ausgehen und durfte der Beteiligte zu 2. das an ihn weitergeleitete Schreiben der Beteiligten zu 1. als eigene Beauftragung verstehen. Überdies hat die Beteiligte zu 1. nachfolgend mit E-Mail vom 27.11.2018 (Bl. 19) noch unmittelbar gegenüber dem Beteiligten zu 2. an ihrem Wunsch nach Streichung von Passagen festgehalten. Unmaßgeblich ist, ob oder ob nicht die Beteiligte zu 1. die Übersendung eines geänderten Entwurfs an sie selbst erbeten hatte, denn dies ist nicht notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Entwurfsauftrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG sind nicht erfüllt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.426,05 EUR