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Notargebühren Handelsregisteranmeldung

LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 4/17 – Beschluss vom 23.11.2018

Die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer wird bestätigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Notarkostenrechnung.

Der Notar hat am 03.02.2015 einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag (UR 269/2015) beurkundet. In der Urkunde waren daneben ein Call-Option Angebot, ein Bruttomediavertrag und die folgenden Gesellschafterbeschlüsse enthalten:

  • Zustimmung zu einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
  • Änderung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers und Bestellung eines weiteren Geschäftsführers
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
  • Neufassung des Gesellschaftsvertrages.

Den Gesamtwert der Urkunde hat der Notar mit 21.693.250,00 EUR beziffert. Er hat nach diesem Geschäftswert eine Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG in Höhe von 250,00 EUR für die elektronische Übertragung der durch die Anteilsübertragung geänderten Gesellschafterliste an das Handelsregister (§ 40 Abs. 2 GmbHG) abgerechnet.

Ebenfalls am 03.02.2015 hat der Notar die Handelsregisteranmeldung der Änderung und Bestellung der Geschäftsführung sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages (UR 270/2015) beglaubigt und für den elektronischen Vollzug nach einem Geschäftswert in Höhe von 90.000,00 EUR eine weitere Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG in Höhe von 73,80 EUR abgerechnet. Den Entwurf der Handelsregisteranmeldung hat der Notar erstellt.

Die geänderte Gesellschafterliste und die Handelsregisteranmeldung sind gemeinsam eingereicht worden.

Im Rahmen der Prüfung der Amtsführung des Notars hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf beanstandet, dass der Notar 73,80 EUR zu viel erhoben habe. Die Gebühr Nr. 22114 falle bei gemeinsamer Einreichung nur einmal an. Er hat den Notar gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG angewiesen, einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 GNotKG zu stellen.

Der Notar ist der Auffassung, die Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG sei hinsichtlich jeder Urkunde einmal nach dem Geschäftswert der Urkunde abzurechnen.

II.

Die streitgegenständliche Kostenrechnung war zu bestätigen.

1.

Der Notar durfte die Gebühr Nr. 22114 GNotKG für jede Urkunde, mithin den beurkundeten Vertrag und die Handelsregisteranmeldung, einmal abrechnen, und zwar unabhängig davon, ob die elektronische Einreichung gemeinsam oder getrennt stattfindet.

Die Gebühr Nr. 22114 GNotKG wird für jedes Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Zwar fällt die Gebühr Nr. 22114 zur Überzeugung der Kammer nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 93 Abs. 1 GNotKG. Diese Vorschrift behandelt Vollzugsgebühren. Bei der Gebühr Nr. 22114 GNotKG handelt es sich indes um eine Gebühr im Vollzugsbereich (Korintenberg/Diehn, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 93 Rn. 13). Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 GNotKG ist jedoch auf diese Gebühren jedenfalls analog anwendbar (Diehn a.a.O. Rn. 15). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem jeweiligen Verfahren mehrere strukturierte Datensätze im Sinne der Nr. 22114 GNotKG erstellt werden.

Voraussetzung für die Anwendung des § 93 Abs. 1 GNotKG ist jedoch, dass es sich bei dem Beurkundungsverfahren und der Beglaubigung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung um ein Verfahren handelt. Dies ist indes nicht der Fall. Das Erzeugen einer einzigen XML-Strukturdatei beide Vorgänge betreffend ist insoweit nicht maßgeblich, da der Notar die Beurkundung in unterschiedlichen Urkunden vorgenommen hat mit unterschiedlichen Geschäftswerten. Dem § 93 GNotKG liegt das sog. Einmaligkeitsprinzip zugrunde, welches sich jeweils auf die einzelne Urkunde bezieht (Diehn in Korinthenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 6). § 93 Abs. 1 GNotKG bezieht sich daher generell nicht auf Vorgänge, die in mehreren Urkunden niedergelegt sind. Etwas anderes könnte über § 21 GNotKG nur dann gelten, wenn aus sachfremden, denkbar auch im Gebührenrecht verankerten Gründen ein Verfahren künstlich auf verschiedene Urkunden aufgeteilt wird. Hierfür sind vorliegend jedoch Anhaltspunkte weder vom Bezirksrevisor geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Angesichts des unter 80,00 € liegenden Unterschiedes bei der Berechnung im Verhältnis zu Gebühren in Höhe eines Mittelklasse-Neuwagens erscheint es fernliegend, dass der Notar besonders hoch abrechnen wollte. Weiter weist der Notar zutreffend darauf hin, dass steuerrechtlich die GmbH nur die Kosten der Registeranmeldung trägt, nicht hingegen die der Anteilsveräußerung, weshalb die einheitlich abgerechnete Gebühr nachträglich wieder auseinander gerechnet werden müsste.

Nach dem Gesagten lassen sich dem Gesetz jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hindeuten, dass die Gebühr Nr. 22114 GNotKG ausschließlich wegen der gemeinsamen Einreichung von elektronischen Strukturdaten aus verschiedenen Verfahren nur einmal erhoben werden darf, sei es unter Addition der verschiedenen Geschäftswerte oder nur nach dem Geschäftswert eines dieser Verfahren (a.A. wohl Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeld, 2. Auflage 2016, Nr. 22114 Rn. 19).

Der Gebührentatbestand knüpft an die Aufbereitung von Daten an, nämlich an die Übertragung der Anmeldungsinhalte in die formale Sprache und die technischen Strukturen einer XML-Strukturdatei und deren Weiterleitung an das Registergericht (Korintenberg/Tiedtke, 20. Aufl. 2017, GNotKG Rn. 1). Wörtlich knüpft die Gebühr an die “Erzeugung” dieser Daten an. Unabhängig davon, ob die Übermittlung dieser Daten in einem einheitlichen technischen Vorgang erfolgt, ist hier doch davon auszugehen, dass der Notar in dem hier vorgenommen Beurkundungsverfahren die Liste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG und im Rahmen der Handelsregisteranmeldung die dort anzumeldenden Information verarbeitet. Dann erscheint es aber auch folgerichtig, anknüpfend an diese verschiedenen Informationsinhalte jeweils separat die Gebühr zu erheben.

2.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG nicht zu erheben. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG.

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