LG Detmold, Az.: 1 OH 5/16, Beschluss vom 13.10.2016
1.
Die Kostenberechnung Nr. 1501222 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr………) nach einem Geschäftswert von 50.000 EUR, Nr. 24101 KV GNotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GnotKG 165,00 EUR
Dokumentenpauschale für 3 Seiten, Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 EUR
185,45 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 32014 KV GnotKG 35,24 EUR
220,69 EUR
abzüglich der auf die Kostenberechnung Nr. ……..vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 EUR
noch zu zahlender Betrag
134,47 EUR
2.
Die Kostenberechnung Nr. 1501223 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. …./2015) nach einem Geschäftswert von 25.000 EUR, Nr. 24101 KV GnotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 36 Abs. 2 GnotKG 115,00 EUR
Dokumentenpauschale für 3 Seiten,Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 EUR
135,45 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 32014 KV GnotKG 25,74 EUR
161,19 EUR
abzüglich der auf die Kostenberechnung Nr. ….vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 EUR
noch zu zahlender Betrag 74,97 EUR
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt; eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), die in der Vergangenheit beide schon Patientenverfügungen getroffen hatten, wollten diese aktualisieren und beauftragten deshalb den Beteiligten zu 3) damit, für sie neue Patientenverfügungen zu entwerfen. Inhaltliche Vorgaben machten sie ihm dabei nicht. Am 21.07.2015 suchten sie die Kanzlei des Beteiligten zu 3) auf. Bei dieser Gelegenheit legte der Beteiligte zu 3) ihnen beiden jeweils einen Entwurf einer Patientenverfügung vor. Beide Entwürfe haben einen gleichlautenden Text und beruhen auf einem Musterentwurf einer Patientenverfügung, den der Beteiligte zu 3) schon vor Jahren erstellt und dann im Laufe der Zeit immer wieder abgeändert und weiterentwickelt hatte und den er regelmäßig seinen Kunden unterbreitet. Der Beteiligte zu 3) las den Beteiligten zu 1) und 2) den Text der von ihm gefertigten Entwürfe der Patientenverfügungen vor, erörterte mit ihnen die darin enthaltenen Wahlmöglichkeiten zur Organentnahme und Entnahme von Gliedmaßen zu Transplantationszwecken, zur Obduktion und zur Registrierung der Patientenverfügungen. Die Beteiligten zu 1) und 2) äußerten keinerlei Änderungs- oder Ergänzungswünsche. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in Ablichtung zur Akte gereicht Patientenverfügungen (UR-Nr.369/2015 und 370/2015) Bezug genommen. Anschließend ließ der Beteiligte zu 3) die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils den für sie gefertigten Entwurf unterschreiben und beglaubigte deren Unterschriften. In der Folge stellte er ihnen dafür zunächst jeweils einen Betrag i.H.v. 86,22 EUR in Rechnung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtungen der Kostenberechnungen Nr. 1500995 und 1500997 vom 24.07.2015 Bezug genommen. Diese Rechnungen wurden von den Beteiligten zu 1) und 2) bezahlt.
Ende August ersetzte der Beteiligte zu 3) die beiden vorgenannten Kostenberechnungen vom 24.07.2015 und stellte dem Beteiligten zu 1) nunmehr einen Betrag i.H.v. 2.088,99 EUR und der Beteiligten zu 2) einen Betrag i.H.v. 898,99 EUR in Rechnung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtungen der Kostenberechnungen Nr. 1501222 und 1501223 vom 31.08.2015 Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) wandten sich daraufhin mit einem Schreiben vom 19.10.2015 an das Landgericht Detmold und beantragten gegen die Kostenberechnungen vom 31.08.2015 die gerichtliche Entscheidung.
Die Beteiligten zu 1) und 2) stehen auf dem Standpunkt, dass der Beteiligte zu 3) in seinen Kostenberechnungen vom 31.08.2015 viel zu hoher Geschäftswerte zugrundegelegt habe.
Der Beteiligte zu 1) behauptet, im Juli 2015 über ein Nettovermögen von 4 Millionen EUR verfügt zu haben.
Die Beteiligte zu 2) behauptet, dass sie ein Nettojahreseinkommen von 10.000 EUR habe.
Der Beteiligte zu 3) behauptet, dass der Beteiligte zu 1) in einem Vermögensstatus per 23.05.2014 sein Vermögen noch auf knapp 10,3 Millionen EUR beziffert habe. Bei der Beteiligten zu 2) sei auch von einem deutlich höheren Nettojahreseinkommen als 10.000 EUR auszugehen.
Er meint, dass angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beteiligten zu 1) der für ihn gefertigte Entwurf einer Patientenverfügung nach einem Geschäftswert von 1 Million EUR abzurechnen sei. Der für die Beteiligte zu 2) gefertigte Entwurf der Patientenverfügung sei hingegen nach der Hälfte ihres Nettovermögens – dieses beläuft sich unstreitig auf 751.500 EUR – abzurechnen.
Der Präsident des Landgerichts Detmold hat am 21.01.2016 zu dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) Stellung genommen und seine Stellungnahme am 06.07.2016 noch einmal ergänzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf dessen Stellungnahmen Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beteiligten ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2016 Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) hat Erfolg.
1. Die Kostenberechnungen Nr. …….und ……… des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 genügen den Anforderungen des § 19 GnotKG. Die Schriftform ist eingehalten, die Rechnungen sind von dem Beteiligten zu 3) eigenhändig unterschrieben. Außerdem enthalten sie auch die nach § 19 Abs. 2 und 3 GnotKG erforderlichen Angaben.
2. Sachlich sind die beiden Kostenberechnungen allerdings teilweise unrichtig und deshalb abzuändern:
a) Zutreffend hat der Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils eine Gebühr nach Nr. 24101 KV GnotKG für die Fertigung der Entwürfe in Rechnung gestellt, da diese einseitige Erklärungen, nämlich Patientenverfügungen enthielten, für die im Falle einer Beurkundung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GnotKG angefallen wäre. Nach § 92 Abs. 2 GnotKG ist für die vollständige Erstellung der Entwürfe – wie hier geschehen – auch die Höchstgebühr nach Nr. 24101 KV GnotKG, hier also ein 1,0 Gebühr zu erheben.
b) Im Ausgangspunkt hat der Beteiligte zu 3) auch zutreffend angenommen, dass er die Geschäftswerte für die von ihm gefertigten Entwürfe der Patientenverfügungen entsprechend den Vorgaben der §§ 119 Abs. 1, 36 Abs. 2 GnotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen hatte, zumal Patientenverfügungen grundsätzlich keinen vermögensrechtlichen Bezug haben (vergleiche Korintenberg/Bormann, GnotKG, 19. Aufl., § 36 Rdnr. 83). Die einem Notar durch § 36 Abs. 2 GnotKG zugewiesene Bestimmung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen ist überdies nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Eine Gesetzesverletzung liegt nur vor, wenn bei der Ausübung des billigen Ermessens tatsächlich oder rechtlich maßgebliche Gesichtspunkte verkannt oder übersehen worden sind oder das Ermessen von vornherein überhaupt nicht ausgeübt worden ist. Nur wenn derartige Fehler bei der Ermessensausübung durch den Notar feststellbar sind, kann das Gericht die Geschäftswertbestimmung des Notars durch eine eigene ersetzen (vergleiche OLG Hamm, FGPrax 2006, Seite 36 f.).
An diesen Maßstäben gemessen ist hier von einem Ermessensfehlgebrauch des Beteiligten zu 3) auszugehen. Denn er hat bei der Bestimmung der Geschäftswerte für die von ihm entworfenen Patientenverfügungen, wie seinem Schriftsatz vom 03.12.2015 zu entnehmen ist, nahezu ausnahmslos auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) abgestellt. § 36 Abs. 2 GnotKG verlangt jedoch, dass bei der Bestimmung der Geschäftswerte alle Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auch der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen sind.
Bei dieser Sachlage ist die Kammer berechtigt, die Geschäftswerte für die von der Beteiligten zu 3) gefertigten Entwürfe der Patientenverfügungen selbst zu bestimmen. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist sie der Ansicht, dass bei dem für den Beteiligten zu 1) gefertigten Entwurf ein Geschäftswert von 50.000 EUR zu Grunde zu legen ist und bei dem für die Beteiligte zu 2) gefertigten Entwurf ein Geschäftswert von 25.000 EUR. Für diese Geschäftswertbestimmung sind folgende Umstände maßgeblich gewesen:
Die beiden Entwürfe zu fertigen, war für den Beteiligten zu 3) weder besonders schwierig noch zeitaufwändig. Die Beteiligten zu 1) und 2) verlangten von ihm keine individuellen Lösungen. Sie machten ihm auch inhaltlich keinerlei Vorgaben, so dass er im Vorfeld keine Sachverhaltsaufklärung betreiben musste, sondern sogleich auf einen 2 1/2 Seiten umfassenden Standardentwurf zurückgreifen konnte, den er über die Jahre entwickelt hatte. Während des Vorlesens der Texte sind von den Beteiligten zu 1) und 2) keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche geäußert worden. Vom Umfang her ist die Angelegenheit mithin als eher unterdurchschnittlich einzustufen.
Für die Beteiligten zu 1) und 2) war es zwar wichtig, aktuelle Patientenverfügungen zu errichten. Gleichwohl hatte die Angelegenheit für sie aber keine überragende Bedeutung, was daran abzulesen ist, dass sie auf die Formulierung der Texte der Patientenverfügungen keinen Einfluss nahmen, dem Beteiligten zu 3) inhaltlich keine Vorgaben machten.
Was die Vermögens- und Einkommensverhältnisse angeht, so ist der Beteiligte zu 1) zweifellos als vermögend einzustufen, wobei es aus Sicht der Kammer keinen Unterschied macht, ob er im Juli 2015 über ein Nettovermögen von 4 Millionen EUR oder über eines i.H.v. 10,3 Millionen EUR verfügte. Er hat überdies mit 200.000 EUR auch ein recht hohes Jahresnettoeinkommen. Die Beteiligte zu 2) ist mit ihrem – unstreitigen – Nettovermögen von 751.500 EUR als wohlhabend einzustufen. Auch wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) damit als überdurchschnittlich zu werten sind, vermag dies angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Sache keineswegs die vom Beteiligten zu 3) bestimmten Geschäftswerte zu rechtfertigen.
c) Zusätzlich zu den Entwurfsgebühren kann der Beteiligte zu 3) von den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils eine Dokumentenpauschale für drei Seiten nach Nr. 32001 KV GnotKG, eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 32005 KV GnotKG sowie die Umsatzsteuer beanspruchen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GnotKG, § 81 FamFG.