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Notargebühren bei Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten/Vorsorgevollmachten

LG Stendal – Az.: 23 OH 2/16 – Beschluss vom 31.03.2017

Die Kostenrechnung des Notars CC vom 11. Januar 2016 (Nr.: 001/16) wird abgeändert und in Höhe von 490,22 € für rechtmäßig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Antragsteller fanden sich bei dem Antragsgegner am 24. November 2015 zu einem Beratungstermin ein. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die Antragsteller beabsichtigten, auch den Antragsteller zu 1) als Eigentümer zur ideellen Hälfte in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dies sollte einer Absicherung im Todesfall dienen. Der Antragsgegner teilte den Antragstellern im Gespräch am 24. November 2015 mit, in einem solchen Fall würde ein zusätzlicher Erbfall anfallen. Der Sohn des Antragstellers zu 1) hätte dann einen Pflichtteilsanspruch, den es nach der bislang geltenden Sach- und Rechtslage nicht gebe.

Im weiteren Zusammenhang fragte der Antragsgegner die Antragsteller, ob sie Vorsorgevollmacht erteilt hätten. Die Antragsteller bejahten auf Nachfrage eine Beratung.

Am 16. Januar 2016 bat die Antragstellerin zu 2) telefonisch um einen Kostenvoranschlag für die Beurkundung von Betreuungsvollmachten. Das Sekretariat des Antragsgegners fragte nach den Vermögensverhältnissen. Die Antragstellerin zu 2) gab den Wert mit 200.000,00 € an, diesen Wert hätte sie auch bei Versicherungen für das Grundstück angegeben. In der Anhörung vor dem Landgericht Stendal gab die Antragstellerin zu 2) an, tatsächlich sei das Hausgrundstück in ihrer Region deutlich weniger wert. Gleichwohl habe sie gegenüber dem Notariat den Vermögenswert von 150.000,00 € für sich sowie von 50.000,00 € für den Antragsteller zu 1) angegeben.

Gegen die in der Beschlussformel genannte Rechnung beantragten die Antragsteller mit Schreiben vom 0,26 € Februar 2016 die gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligten wurden am 29. Juni 2016 angehört, die Länder Notarkasse nahm am 8. Februar 2017 zum Sachverhalt Stellung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 127 GNotKG zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der nach Abs. 2 der Vorschrift genannten Jahresfrist seit Zustellung der Rechnung gestellt. Gemäß § 128 Abs. 3 GNotKG konnte das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Antrag ist indes in Höhe eines Betrages von 25,70 € begründet und zum überwiegenden Teil unbegründet.

Der Notar macht zunächst eine Mittelgebühr von 0,65 gemäß Kostenverzeichnis 24200 i. V. m. § 102 GNotKG für die Beratung über erbrechtliche Angelegenheiten geltend. Eine solche Beratung hatte tatsächlich stattgefunden, denn nach den Erklärungen der Antragsteller im Anhörungstermin vom 29. Juni 2016 fand eine Beratung des Antragsgegners zu den erbrechtlichen Angelegenheiten der Antragsteller statt. Diese hatten sich bei dem Antragsgegner mit der irrigen Vorstellung eingefunden, im Falle eines Todes der Antragstellerin zu 2) stehe der Antragsteller zu 1) nahezu vermögenslos, jedenfalls ohne Ansprüche am Hausgrundstück da. Diesen Irrtum stellte der Antragsgegner richtig, denn der Antragsteller zu 1) ist über den Zugewinnausgleich abgesichert. Er hat insoweit ein gesetzliches Erbrecht. Gleichzeitig wies der Antragsgegner die Antragsteller auf die Folgen einer hälftigen Übertragung des Grundstücks, weil dann im Todesfalle des Antragstellers zu 1) dessen Sohn plötzlich einen Pflichtteilsanspruch auch hinsichtlich des hälftigen Hausgrundstücks hätte. Dieses Ergebnis wollten die Antragsteller vermeiden.

Eine Beratung zu diesen Umständen löste die Gebühr hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheit aus.

Ferner entstand eine Gebühr gemäß Kostenverzeichnis 24201 i. V. m. § 98 GNotKG hinsichtlich zu erteilender Vorsorgevollmachten. Die Antragsteller gaben im Anhörungstermin selbst an, vom Antragsgegner hierzu beraten werden zu möchten. Vertiefte Kenntnisse hatten sie darüber vorher nicht. Auch hierzu hat die Beratung stattgefunden.

Der Antragsgegner hat auch den Geschäftswert von 200.000,00 € für die Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten sowie von insgesamt 100.000,00 € für die Beratung der Vorsorgevollmacht sowie der Beratung über nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zutreffend berechnet. Die Antragstellerin zu 2) war es, die das Vermögen mit insgesamt 200.000,00 € gegenüber dem Notariat angegeben hat. Zweifel mussten bei dem Antragsgegner, der die näheren Einzelheiten zum Hausgrundstück der Antragssteller nicht kannte, nicht aufkommen. Vielmehr durfte sich der Antragsgegner auf die Angaben der Antragsteller verlassen. Hinsichtlich der Beratung zu den Vorsorgevollmachten hat der Antragsgegner den Wert mit der Hälfte des Vermögens (100.000,00 €) gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG zutreffend berechnet.

Hingegen kann der Notar keine Gebühren nach § 36 Abs. 2 GNotKG für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten berechnen. Eine Berechnung nach dieser Auffangvorschrift kommt nach dessen Wortlaut nur in Betracht, soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt (ebenso Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 36 Rn. 2). Die nichtvermögensrechtliche Angelegenheit zur Beratung über die Vorsorgevollmacht wird bereits im § 98 GNotKG als Spezialvorschrift geregelt.

Im Ergebnis hat die Beratung zur Vorsorgevollmacht mit einem Geschäftswert von 100.000,00 € berechnet nach dem hälftigen Vermögen (§ 98 GNotKG) und einer Mittelgebühr von 0,4 eine Summe von 109,20 € ausgelöst.

Hinzu kommen die Gebühren für die Telekommunikations- und Postpauschale gemäß Nr. 32005 KV i.H.v. 20,00 € sowie nach Nr. 32014 KV die Umsatzsteuer von 19 % auf den Betrag von 411,95 €. Insgesamt ist die Notarkostenrechnung i.H.v. 490,22 € damit begründet.

Der Antragsgegner war nicht gehalten, vor Beginn der Beratung auf anfallende Kosten hinzuweisen. Das Entstehen von Kosten anlässlich einer notariellen Beratung ist offensichtlich und allgemeinkundig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller mit unklaren Vorstellungen hinsichtlich ihres Ziels die Beratung bei dem Antragsgegner suchten. Der Antragsgegner konnte zu Beginn der Beratung nicht wissen, welchen Verlauf dieses nehmen würde und welche Kosten insoweit überhaupt anfallen würden.

 

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