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Notargebühren – Beginn der Verjährungsfrist und Verjährung des Anspruchs

LG Bremen, Az.: 4 T 679/16, Beschluss vom 09.03.2018

1. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenberechnung des Antragsgegners gemäß Rechnung-Nr. … vom 09.11.2016 über € 17.576,66 in der Gestalt des Berichtigungsvermerkes vom 27.11.2017 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners in dessen Eigenschaft als Notariatsverwahrer des bereits als Notar ausgeschiedenen weiteren Beteiligten zu 1. vom 09.11.2016 über € 17.576,66 (Bl. 3 f. d.A.) i.V.m. mit dem Berichtigungsvermerk des Antragsgegners vom 27.11.2017 (BG 14 zur Antragserwiderung = Bl. 162 d.A.).

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Notargebühren - Beginn der Verjährungsfrist und Verjährung des Anspruchs
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura / Shutterstock.com

Die in den Kostenberechnungen berechneten Urkunds- und Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. (Beurkundung eines Kaufvertrages am 27.01.2011, Einholung von Verzichtserklärungen, Treuhandauftrag) sowie der jeweilige Kostenansatz ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Antragsteller hatte dort ein Grundstück an die Fa. X. GmbH verkauft, die der Antragsgegner ebenfalls auf Zahlung der durch die Tätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27.01.2011 und dessen Vollzug entstandenen Gebühren in Anspruch nimmt.

Der Antragsteller meint jedoch, der Beteiligte zu 1. habe als beurkundender und amtsführender Notar ihm, dem Antragsteller, gegenüber auf die Erhebung von Gebühren verzichtet, was er gemäß Abschnitt VI Rz.3.4. der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Bremer Notarkammer vom 02.02.2000 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 01.09.2000, Nr. 63, Seite 485, und vom 18.01.2001, Nr. 8, Seite 82), zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.04.2008 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14.11.2008, Nr. 121, Seite 929) auch gedurft habe, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Jedenfalls aber sei die Gebührenforderung verjährt.

Der Antragsteller beantragt deshalb, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 09.11.2016 zur Nr. … i.V.m. mit dem Berichtigungsvermerk des Antragsgegners vom 27.11.2017 aufzuheben.

Der Antragsgegner sowie die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Sie lassen durch ihren Soziuskollegen Dr. D., welcher sich auf die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. zugestellten Antragsschrift zur Akte gemeldet hat, bestreiten, dass er, der Antragsgegner, gegenüber dem Antragsteller auf die Erhebung von Notarkostengebühren für die in der angefochtenen Kostenberechnung abgerechneten Tätigkeiten verzichtet habe. Auch sei die Kostenforderung nicht verjährt. Wegen der in dem beurkundeten Kaufvertrag enthaltenen Bedingungen und des dort für den Antragsteller als Verkäufer statuierten Rücktrittsrechts und dessen Ausübung im Jahre 2012 habe die 4jährige Verjährungsfrist der Kostenforderung gemäß § 17 Abs. 1 KostO nicht vor dem 01.01.2012, also frühestens erst mit dem 31.12.2012 zu laufen begonnen und deshalb auch nicht vor dem 31.12.2016 geendet. Auch habe der Antragsteller im Rahmen einer Besprechung, die am 03.10.2013 stattgefunden habe, die hier betroffene Rechnung nebst anderer Gebührenforderungen aus Grundschuldbestellungen zu einem Gesamtbetrag von € 30.000 anerkannt. Die Zahlung und die Übersendung einer Kostenrechnung der Fa. X. GmbH habe dabei aber auf Bitten des Antragstellers noch zurückgestellt werden sollen, bis eine Regelung wegen des kaufgegenständlichen Grundstückskomplexes getroffen worden sei, was der Antragsteller seinerzeit auf das Jahr 2014 in Aussicht gestellt habe. Es sei aber bei ihm zu weiteren Abwicklungsschwierigkeiten gekommen, so dass „die Zusendung der Rechnung“ weiter habe aufgeschoben werden sollen. Schließlich habe der Antragsteller ihm, dem Antragsgegner, in einem Telefonat am 17.10.2014 erklärt, dass „die Rechnung der Käuferin, der X. GmbH, zugeschickt werden…“ könne, was, er, der weitere Beteiligte zu 1., auch mit Schreiben vom 14.11.2014 (Anlage 4 zur Antragserwiderung = Bl. 46 d.A.) getan habe. Die hiervon ausgehende verjährungsunterbrechende Wirkung gelte im Rahmen der gesamtschuldnerischen Gebührenhaftung der Kaufvertragsbeteiligten auch für den Antragsteller.

Die Kammer hat gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht zu der Notarrechnung eingeholt und deren Stellungnahme vom 27.09.2017 den Beteiligten übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Dienstaufsicht hält darin die Kostenforderung des Antragsgegners für verjährt, da in Ermangelung anderweitiger Angaben der Beteiligten davon auszugehen sei, dass Urkunds- und Vollzugs- bzw. Treuhandtätigkeiten bereits im Jahre 2011 ihr Ende gefunden hätten, die Verjährung also am 31.12.2011 angelaufen und in Ermangelung der Zusendung einer Kostenberechnung dem Antragsteller und einer verjährungsrelevanten Stundung während des Verjährungslaufes die Frist weder unterbrochen noch gehemmt und also die Frist abgelaufen sei, noch bevor dem Antragsgegner die angefochtene und zudem den Erfordernissen des Zitiergebotes gemäß § 154 KostO ohnehin nicht entsprechende Kostenberechnung vom 09.11.2016 zugegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Stellungnahme vom 27.09.2017 (Bl. 143 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der angefochtenen Kostenberechnung im Wege der gerichtlichen Entscheidung ist gemäß § 127 GNotKG statthaft und auch zulässig. Der Antrag war dabei an den Antragsgegner als nunmehrigen Verwahrer des Notariats des weiteren Beteiligten zu 1. und denjenigen, der in dieser Eigenschaft die Rechnung gestellt hat, zu richten (OLG Stuttgart DNotZ 72, 117; KG Berlin, JurBüro 1982, 1238 f.). In diesem Sinne hat die Kammer den gegen alle Beteiligten gleichermaßen gerichteten Antrag ausgelegt.

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsgegner ist es verwehrt, die mit seiner Kostenberechnung vom 09.11.2016 in der Gestalt des Berichtigungsvermerks vom 27.11.2017 erhobenen Gebührenforderungen gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen. Sie sind gemäß §§ 17, 141 KostO, die aufgrund der Beauftragung des Weiteren Beteiligten zu 1. noch vor Inkrafttreten der GNotKG für die Beurteilung der Forderungsberechtigung maßgeblich ist, verjährt.

1.

Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 141 KostO 4jährige Verjährungsfrist begann gemäß dieser Vorschriften am 31.12.2011 zu laufen. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist dabei die Beendigung der gebührengegenständlichen Amtshandlung des Notars. Soweit sie in einer Beurkundung besteht, endet sie mit der Unterzeichnung der Niederschrift (BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, zit. n. juris; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., KO/18.Aufl, §§ 142, 143 Rdz. 6). Vollzugsgeschäfte hingegen enden gemäß § 146 KostO mit allen Maßnahmen zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des zu beurkundenden Vertrags zwischen den Beteiligten und der Vollzugsfähigkeit, Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 146 Rdz. 21), was spätestens mit dem Eingang der zum Vollzug angeforderten Unterlagen der Fall ist (vgl. Lappe in Korintenberg, a.a.O., § 7 Rdz. 16). Das gilt ebenso für die Einholung von Verzichtserklärungen. Die Gebühr für die Beachtung eines Treuhandauftrages des abzulösenden Kreditinstituts wiederum ist mit der Annahme des Treuhandauftrages fällig (BGH, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: V ZB 288/11, juris).

1.1.

Danach ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der dienstlichen Stellungnahme der Dienstaufsicht für Notare vom 27.09.2017 davon auszugehen, dass die Amtstätigkeiten, die der weitere Beteiligte zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages am 27.01.2011 und dessen Vollzug entfaltet hatte, noch im Jahre 2011 beendet waren.

1.2.

Dass der Vertrag aufgrund eines dem Antragsteller als Verkäufer vertraglich bedingt eingeräumten Rücktrittsrechts in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt werden konnte und schließlich wegen dessen Ausübung auch wurde, ändert nichts daran, dass die abrechnungsgegenständlichen Amtstätigkeiten unabhängig von der Frage des Entstehens und der Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechtes und etwaigen weiteren damit verbundenen notariellen Abwicklungsaufgaben abrechenbar im Jahre 2011 geendet hatten.

1.3.

Für den Verjährungsbeginn ist es auch nicht erheblich, dass die Frage der Verteilung der Notarkosten unter den Kaufvertragsparteien von dem Entstehen eines Rücktrittsrechtes, dessen Ausübung und den Gründen, die dazu führen würden, abhängig war. Denn hier geht es nicht um die interne Verteilung der Kosten zwischen den Kaufvertragsparteien, sondern um die Ansprüche des Notars/Notarverwahrers nach §§ 2 Nr. 1, 5, 141 KostO, die sich unabhängig davon gegen beide Beteiligte richten.

2.

Demzufolge endete die Verjährungsfrist vorliegend am 31.12.2015. Handlungen oder Ereignisse, die die Verjährung gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 141 KostO hätten unterbrechen oder gemäß §§ 17 Abs. 3, Satz 1, 141 KostO i.V.m. den Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen des Bürgerlichen Gesetzbuches, hemmen können, gab es nicht.

2.1.

Soweit die Antragsgegnerseite sich im Zusammenhang mit den Abreden anlässlich der Besprechung mit dem Antragsteller am 03.10.2013 auf Stundung beruft, hat sie nach den gegenüber den Regelungen des BGB vorgängigen und insoweit abschließenden Regelungen der §§ 17 Abs. 3, Satz 2, 141 KostO keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil ihr eine Kostenberechnung nicht vorausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, juris; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., a.a.O., §§ 142 143 Rdz. 6, 7a).

2.2.

Entsprechendes gilt auch für ein Anerkenntnis, dass der Antragsteller anlässlich der v.g. Besprechung, also noch vor Erstellung der Kostenberechnung abgegeben haben soll, ohne dass zudem erkennbar wäre, wie der Antragsteller eine Kostenberechnung anerkannt haben soll, die erst am 09.11.2016, also mehr als drei Jahre später erstellt worden ist.

2.3.

Etwaige verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen in Bezug auf etwaige Gebührenansprüche gegenüber der Fa. X. GmbH wirken auch im Rahmen einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung des Antragstellers und der Fa. X. GmbH nach §§ 5, 141 KostO nicht auf den Antragsteller zurück, dies, soweit es um Maßnahmen nach §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 141 KostO geht, schon deshalb nicht, weil ihnen eine Kostenberechnung gegenüber der Person des Antragstellers nicht vorausgegangen ist, daneben aber auch und im übrigen, soweit es um Maßnahmen nach §§ 17 Abs. 1, 141 KostO i.V.m. den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Tatbeständen geht, sie gemäß § 425 Abs. 1 BGB nicht auf den Antragsteller wirken.

2.4.

Die Kostenberechnung vom 09.11.2016 als Zahlungsaufforderung im Sinne der §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 141 KostO (vgl. Lappe in Korintenberg u.a., a.a.O., § 17 Rdz. 37; Bengel/Tiedtke im Korintenberg u.a., a.a.O. §§ 142, 143 Rdz. 7a) ging dem Antragsteller erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu und vermochte sie mithin nicht mehr zu unterbrechen.

3.

Schließlich ist hinzuwiesen, dass, selbst wenn der Beginn der Verjährung auf den 31.12.2012 zu datieren wäre, dies an dem Eintritt der Verjährung der Gebührenforderung vor Einleitung dieses Verfahrens bzw. Ausbringens einer dem Gesetz entsprechenden Kostenberechnung nichts änderte. Denn die Kostenberechnung vom 09.11.2016 war nicht geeignet, eine noch laufende Verjährung neu beginnen zu lassen, da sie in Ermangelung der Angabe der Vorschrift der §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprach und deshalb verjährungsrechtlich keine Wirkung zu entfalten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, juris).

Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner auf entsprechenden Hinweis der Dienstaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2017 die Kostenberechnung korrigiert hat und eine materiell ansonsten richtige, aber dem Zitiergebot nicht entsprechende Kostenberechnung im Laufe des Verfahrens berichtigt und so dieser Mangel geheilt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22, so aber auch schon im Rahmen der Kostenordnung). Dies ermöglicht nur eine Heilung in formeller Hinsicht, vermag aber nicht rückwirkend einer unrichtigen Kostenberechnung nachträglich verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen, wenn der Gebührenanspruch bereits vor Beginn des Verfahrens verjährt ist.

4.

Sind die Gebührenforderungen aber aufgrund der eingewendeten Verjährung nicht mehr durchsetzbar und ist schon deshalb die angefochtene Kostenberechnung aufzuheben, kommt es nicht darauf an, ob deren Erhebung zudem ein wirksamer Verzicht durch den weiteren Beteiligten zu 1. entgegensteht.

5.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg, aaO, Rn. 53). Für die Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 81 FamFG war kein Raum.

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