Die gesetzlich vorgeschriebene Notargebühr für eine komplexe gesellschaftsrechtliche Verzichtserklärung wollte der Notar seinen hochspezialisierten Mandanten erlassen. Obwohl er seine Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltung verletzt sah, musste er die volle gesetzliche Gebühr trotzdem einfordern.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Streit um die Notargebühr für Verzichtserklärung: Darf der Notar auf sein Honorar verzichten?
- Wie eine unterlassene Gebühr zum Konflikt mit der Justizkasse führte
- Wann führt die Hinweispflicht des Notars auf kostengünstigere Gestaltung zum Gebührenwegfall?
- Warum der Notar die Gebühr trotz teurerer Gestaltung erheben muss
- Was Sie aus dem Urteil für den Umgang mit Notarkosten lernen können
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss der Notar immer auf die kostengünstigste Vertragsgestaltung hinweisen?
- Wann kann ich Notargebühren wegen einer unrichtigen Sachbehandlung zurückfordern?
- Gilt die Belehrungspflicht des Notars auch, wenn ich anwaltlich vertreten bin?
- Darf ein Notar auf sein Honorar verzichten oder Rabatte auf Gebühren geben?
- Was passiert, wenn meine Anwälte dem Notar einen gebührenrechtlich teureren Entwurf vorlegen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 19/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Düsseldorf
- Datum: 20.06.2025
- Aktenzeichen: 19 OH 19/23
- Verfahren: Kostenüberprüfung Notargebühren
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Aktienrecht
- Das Problem: Ein Notar hatte bei der Beurkundung von wichtigen Verzichtserklärungen großer Gesellschaften keine Gebühren erhoben. Die staatliche Kostenaufsicht beanstandete dies und verlangte die Nacherhebung der Gebühr.
- Die Rechtsfrage: Darf der Notar eine Gebühr nicht erheben, wenn er die anwaltlich vertretenen Parteien nicht über eine andere, kostengünstigere Art der Beurkundung informiert hat?
- Die Antwort: Nein. Die Gebühr musste berechnet werden. Das Gericht sah keinen Fehler des Notars, da die Parteien selbst anwaltlich beraten waren und die Dokumente vorgelegt hatten.
- Die Bedeutung: Wenn anwaltlich beratene Parteien fertige Dokumente zur Beurkundung vorlegen, muss der Notar nicht aktiv auf alternative, kostengünstigere Gestaltungswege hinweisen. Der Notar muss die gesetzlich fälligen Gebühren auch dann erheben, wenn die Parteien durch eine andere Gestaltung Kosten hätten sparen können.
Streit um die Notargebühr für Verzichtserklärung: Darf der Notar auf sein Honorar verzichten?
Es gehört zu den eisernen Prinzipien des deutschen Rechtsstaats, dass Notarkosten nicht verhandelbar sind. Doch was geschieht, wenn ein Notar selbst der Meinung ist, er habe schlecht gearbeitet und dürfe deshalb keine Rechnung stellen? Genau dieses ungewöhnliche Szenario verhandelte das Landgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20.06.2025 (Az. 19 OH 19/23).

Im Zentrum stand ein Notar, der eine Gebühr für bestimmte Verzichtserklärungen nicht erheben wollte, und eine Justizkasse, die ihn zur Abrechnung zwang. Der Fall beleuchtet die komplexe Hinweispflicht des Notars auf eine kostengünstigere Gestaltung, wenn hochspezialisierte Anwälte im Spiel sind.
Wie eine unterlassene Gebühr zum Konflikt mit der Justizkasse führte
Die Geschichte beginnt im Dezember 2019 in der Welt des Gesellschaftsrechts. Mehrere Unternehmen planten Änderungen an ihren bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen. Solche komplexen Unternehmensverträge erfordern strenge Formvorschriften. Um die Änderungen wirksam werden zu lassen, waren Gesellschafterbeschlüsse notwendig. Zusätzlich bedurfte es sogenannter Verzichtserklärungen. Dabei verzichten die Gesellschafter unter anderem auf die Erstellung detaillierter Prüfungsberichte, was das Verfahren beschleunigt.
Der entscheidende Punkt für den späteren Streit lag in der Vorbereitung dieser Termine. Der Notar selbst entwarf die Texte nicht. Stattdessen lieferten die beteiligten Gesellschaften fertig formulierte Entwürfe, die von der Rechtsanwaltskanzlei H. erstellt worden waren. Diese Entwürfe sahen vor, dass die Verzichtserklärungen in separaten Urkunden protokolliert wurden, getrennt von den eigentlichen Änderungsverträgen. Der Notar folgte diesem Pfad und beurkundete die Vorgänge am 20.12.2019 unter verschiedenen Urkundennummern.
Als es an die Rechnungsstellung ging, nahm der Notar eine ungewöhnliche Kürzung vor. Er stellte zwar seine Tätigkeit in Rechnung, ließ aber die eigentlich anfallende Gebühr für die Beurkundung der Verzichtserklärungen (nach Nr. 21200 des Kostenverzeichnisses) einfach weg. Sein Argument: Er habe einen Fehler gemacht. Es wäre für die Mandanten günstiger gewesen, die Verzichtserklärungen direkt in die Änderungsverträge zu integrieren. Da er sie nicht auf diesen kostensparenden Weg hingewiesen habe, liege eine „Unrichtige Sachbehandlung“ vor, die ihn berechtige – ja verpflichte –, die Gebühr nicht zu erheben. Die für die Überprüfung der Kosten zuständige Stelle der Justiz sah das anders und wies den Notar an, die Gebühren nachzufordern. Der Notar wehrte sich dagegen und zog vor Gericht, um die Bestätigung zu erhalten, dass seine „Null-Rechnung“ korrekt war.
Wann führt die Hinweispflicht des Notars auf kostengünstigere Gestaltung zum Gebührenwegfall?
Um die Feinheiten dieses Streits zu verstehen, muss man einen Blick in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) werfen. Der deutsche Gesetzgeber betrachtet das Notariat nicht als freien Markt. Gebühren sind gesetzlich fixiert, um die Unabhängigkeit des Amtes zu sichern. Ein Notar darf weder Rabatte gewähren noch willkürlich auf Gebühren verzichten.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die den Bürger schützt: § 21 GNotKG. Dieser Paragraph regelt den Wegfall von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung. Die Logik dahinter ist simpel: Niemand soll für Fehler bezahlen müssen, die der Amtsträger verschuldet hat. Eine solche unrichtige Sachbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Notar einen unnötig teuren Weg wählt, obwohl ein günstigerer Weg zum gleichen rechtlichen Ziel geführt hätte, und er den Mandanten nicht darauf hinweist.
Im Kern drehte sich der Fall also um die Frage, wie weit die Fürsorgepflicht des Notars reicht. Muss er auch dann eingreifen und Sparpotenziale aufzeigen, wenn ihm gegenüber keine unerfahrenen Privatleute sitzen, sondern Konzerne, die von einer renommierten Kanzlei vertreten werden?
Warum der Notar die Gebühr trotz teurerer Gestaltung erheben muss
Das Landgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Notars nicht. Es hob die reduzierten Kostenrechnungen auf und wies den Juristen an, neue Rechnungen zu erstellen, welche die volle Gebühr beinhalten. Die Richter sezierten die Situation und kamen zu dem Schluss, dass keine unrichtige Sachbehandlung vorlag, die einen Gebührenverzicht rechtfertigen würde.
Die Grenzen der notariellen Belehrungspflicht
Das Gericht bestätigte zwar grundsätzlich, dass eine Zusammenbeurkundung der Erklärungen gebührenrechtlich günstiger gewesen wäre. Dennoch lag kein vorwerfbarer Fehler des Notars vor. Das entscheidende Kriterium war die anwaltliche Vertretung der Mandanten. Die Richter stellten klar, dass die Hinweispflichten des Notars dort enden, wo die Eigenverantwortung professionell beratener Parteien beginnt.
Da die beteiligten Gesellschaften durch die Rechtsanwaltskanzlei H. vertreten waren und diese Kanzlei die Entwürfe für die Beurkundung selbst geliefert hatte, durfte der Notar davon ausgehen, dass die gewählte Gestaltung – also die Trennung der Urkunden – bewusst und in Kenntnis aller Folgen gewählt wurde. Der Notar ist nicht der „Oberaufseher“ für anwaltliche Entwürfe. Wenn Fachleute einen bestimmten Weg vorschlagen, muss der Notar nicht prüfen, ob diese Fachleute die Kostenfolgen übersehen haben. Er darf auf deren Kompetenz vertrauen.
Kein Schutzbedarf bei professionellen Akteuren
Der Notar hatte versucht, sich auf Rechtsprechung zu berufen, die bei riskanten Vorleistungen (wie ungesicherten Zahlungen) eine Warnpflicht vorsieht. Das Gericht wies diesen Vergleich zurück. Es besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen einer rechtlichen Gefahrenlage, bei der ein Mandant sein Geld verlieren könnte, und einer bloßen Kostenoptimierung.
Die Argumentation des Gerichts verdeutlicht, dass § 21 GNotKG ein Schutzschild für den Bürger ist, nicht ein Instrument für den Notar, um Gebühren zu vermeiden. Da die Mandanten den teureren Weg durch ihre Anwälte selbst vorgezeichnet hatten, war die daraus resultierende höhere Gebühr kein Resultat eines notariellen Fehlers, sondern die konsequente gesetzliche Folge der gewählten Gestaltung. Eine „unrichtige Sachbehandlung“ schied damit aus. Der Notar hatte korrekt beurkundet, was von ihm verlangt wurde. Folglich musste er auch korrekt abrechnen, was das Gesetz dafür vorsieht.
Was Sie aus dem Urteil für den Umgang mit Notarkosten lernen können
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sendet eine klare Botschaft an Unternehmen und Privatpersonen, die sich anwaltlich vertreten lassen. Wer eigene Entwürfe durch Anwälte beim Notar einreicht, übernimmt die volle Verantwortung für die kostentechnischen Folgen dieser Gestaltung. Sie können nicht erwarten, dass der Notar als prüfende Instanz fungiert, die Ihre Anwälte auf kostengünstigere Alternativen hinweist. Der Notar darf bei anwaltlich begleiteten Mandanten schlichtweg davon ausgehen, dass Sie wissen, was Sie tun – und was es kostet.
Gleichzeitig unterstreicht der Fall die Unausweichlichkeit des staatlichen Gebührenrechts. Notarkosten sind keine Verhandlungsmasse und können nicht durch vermeintliche Kulanz oder das nachträgliche Konstruieren eigener Fehler aus der Welt geschafft werden. Wenn eine Dienstleistung erbracht wurde und kein objektiver Fehler im Amtshandeln vorliegt, muss die gesetzlich vorgeschriebene Gebühr fließen, selbst wenn der Notar persönlich bereit wäre, darauf zu verzichten. Die Integrität des Gebührensystems steht hier über dem individuellen Willen der Beteiligten.
Die Urteilslogik
Das staatlich verankerte Gebührensystem des Notariats übersteigt den individuellen Willen des Amtsträgers und schränkt die notarielle Fürsorgepflicht gegenüber professionell beratenen Parteien stark ein.
- Grenze der Belehrungspflicht bei Fachberatung: Ein Notar muss Mandanten nicht auf kostengünstigere Gestaltungen hinweisen, wenn diese durch spezialisierte Rechtsanwälte vertreten sind und die beurkundungsfähigen Entwürfe selbst liefern, da er auf deren Kompetenz vertrauen darf.
- Voraussetzungen für den Gebührenwegfall: Der Wegfall einer gesetzlichen Gebühr setzt zwingend eine vorwerfbare, unrichtige Sachbehandlung des Notars voraus, nicht bloß die nachträgliche Feststellung, dass eine korrekte, aber teurere Gestaltung gewählt wurde.
- Unverhandelbarkeit der Notarkosten: Notargebühren stellen keine verhandelbare Masse dar; der Notar darf gesetzlich festgesetzte Gebühren weder kürzen noch aus Kulanz darauf verzichten, da die Integrität des Gebührensystems die Unabhängigkeit des Amtes sichert.
Die Integrität des notariellen Gebührenrechts erzwingt die Abrechnung der gesetzlichen Kosten, sobald keine objektive Pflichtverletzung des Notars, sondern die bewusste Gestaltung der Parteien die Ursache für höhere Gebühren ist.
Experten Kommentar
Manchmal ist eine gute Tat einfach nicht erlaubt: Dieses Urteil macht glasklar, dass Notarkosten keine Verhandlungsmasse sind und selbst der Notar nicht aus Kulanz oder bei vermeintlich eigener fehlerhafter Beratung darauf verzichten darf. Die strategische Konsequenz liegt in der Verantwortungsteilung: Wenn hochspezialisierte Anwälte Entwürfe liefern, endet die Hinweispflicht des Notars auf eine günstigere Gestaltung. Wer als professionell beratene Partei einen teureren Weg wählt, muss die daraus resultierenden Gebühren tragen, denn der Notar ist nicht der Kontrolleur der Kostenstrategie der eigenen Anwälte. Das bedeutet im Klartext: Bei komplexen Gesellschaftsverträgen sollte die Kostenoptimierung bereits in der anwaltlichen Entwurfsphase erfolgen, nicht erst beim Notar.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss der Notar immer auf die kostengünstigste Vertragsgestaltung hinweisen?
Die Hinweispflicht des Notars schützt den Bürger, ist aber nicht grenzenlos. Nein, der Notar muss nicht in jedem Fall auf die kostengünstigste Gestaltung hinweisen. Diese Pflicht endet, sobald Sie als Mandant durch spezialisierte Anwälte vertreten sind und diese den Entwurf liefern. Der Notar darf dann davon ausgehen, dass der gewählte Weg bewusst und in Kenntnis der Kostenfolgen entschieden wurde.
Die Regel soll verhindern, dass unerfahrene Bürger unnötig hohe Kosten tragen, wenn ein günstigerer Weg zum gleichen rechtlichen Ziel führen würde. Im Normalfall muss der Notar diese kostensparende Alternative aufzeigen. Sobald aber anwaltlich erstellte Entwürfe vorliegen, verschiebt sich die Verantwortung. Der Notar ist nicht verpflichtet, die Kostenstrategie der Anwälte zu prüfen oder zu korrigieren; dies ginge über seine Fürsorgepflicht hinaus.
Wenn Ihre Kanzlei dem Notar einen Entwurf vorlegt, der aufgrund seiner Struktur höhere Gebühren auslöst – etwa durch separate Beurkundungen von Verzichtserklärungen – wird diese Gestaltung Ihnen zugerechnet. Das Gericht stellte klar, dass die Eigenverantwortung professionell beratener Parteien die notarielle Pflicht zur reinen Kostenoptimierung begrenzt. Die höhere Notargebühr resultiert dann aus dem von Ihren Experten gewählten Weg, nicht aus einem notariellen Fehler.
Rufen Sie Ihre Anwaltskanzlei an und fragen Sie nach der spezifischen Begründung für die Wahl der teureren Gestaltung.
Wann kann ich Notargebühren wegen einer unrichtigen Sachbehandlung zurückfordern?
Die Rückforderung von Notargebühren ist nur in einem eng definierten Fall möglich: der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Eine solche Sachbehandlung liegt vor, wenn der Notar einen objektiv vermeidbaren Fehler im Rahmen seines Amtshandelns begeht. Dieser Fehler muss direkt dazu führen, dass Ihnen höhere Gebühren entstehen, als rechtlich notwendig gewesen wären. Die Regel schützt Mandanten davor, für Fehler bezahlen zu müssen, die der Amtsträger verschuldet hat.
Notare verletzen ihre Pflicht, wenn sie einen unnötig teuren Beurkundungsweg wählen, obwohl ein kostengünstigerer Weg zum identischen rechtlichen Ziel geführt hätte, und sie Mandanten darüber nicht belehren. Dies gilt primär bei unerfahrenen oder unvertretenen Bürgern, die auf die umfassende Fürsorgepflicht des Notars angewiesen sind. Die bloße Unterlassung einer Kostenoptimierung allein reicht für die Anwendung des § 21 GNotKG jedoch oft nicht aus.
Nehmen wir an, Sie sind durch Fachanwälte vertreten und reichen einen fertigen Entwurf ein, der eine teurere, separate Beurkundung vorsieht. Wenn diese Gestaltung zu Mehrkosten führt, liegt dies in der Kompetenz der Anwälte und nicht im Fehlerbereich des Notars. Gerichte betonen, dass der Notar in diesem Fall auf die bewusste Entscheidung der Experten vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, deren Kostenstrategie zu korrigieren. Die höheren Kosten sind dann die gesetzliche Folge der gewählten Gestaltung, nicht das Resultat einer fehlerhaften Sachbehandlung.
Prüfen Sie Ihre Urkunde genau, ob die zur Mehrgebühr führende Gestaltung eine zwingende Anforderung des Notars war oder bereits Teil des Entwurfs Ihrer Rechtsberater.
Gilt die Belehrungspflicht des Notars auch, wenn ich anwaltlich vertreten bin?
Die Belehrungspflicht des Notars reduziert sich signifikant, sobald Sie durch Fachanwälte vertreten werden. Notare dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass Ihr gewählter Rechtsweg bewusst und strategisch entschieden wurde. Sie fungieren nicht als Oberaufseher, der die Arbeit Ihrer eigenen Kanzlei korrigieren muss. Diese Pflicht bleibt jedoch bei akuten rechtlichen Gefahrenlagen weiterhin uneingeschränkt bestehen.
Der Notar trägt eine hohe Fürsorgepflicht gegenüber unerfahrenen Privatpersonen, die rechtlich nicht versiert sind. Dieser Schutzbedarf fällt weg, wenn spezialisierte Anwälte die Verhandlung und Gestaltung komplexer Verträge übernehmen. Die Gerichte bestätigen, dass der Notar davon ausgehen darf, die Kanzlei habe die juristischen und wirtschaftlichen Konsequenzen des Entwurfs umfassend geprüft. Dies betrifft insbesondere die Frage der Kostenoptimierung. Der Notar muss den ihm vorgelegten anwaltlichen Entwurf nicht daraufhin untersuchen, ob es eventuell günstigere Alternativen gegeben hätte.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen reinen Kostenfragen und akuten Gefahren. Die notarielle Warnpflicht bleibt stark, wenn es um akute rechtliche Risiken geht, etwa bei ungesicherten Vorleistungen oder drohenden Formfehlern. Liegt jedoch lediglich eine teurere, aber in sich rechtlich korrekte Gestaltung vor, entfällt die strenge Hinweispflicht. Der Notar handelt korrekt, wenn er den Entwurf Ihrer Anwälte beurkundet und die damit verbundenen, oft höheren Gebühren voll abrechnet.
Führen Sie vor der Freigabe des Entwurfs eine klare interne Kommunikation mit Ihrer Kanzlei und fordern Sie eine vergleichende Kostenanalyse.
Darf ein Notar auf sein Honorar verzichten oder Rabatte auf Gebühren geben?
Nein, Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, die vollen Gebühren abzurechnen. Notarkosten sind in Deutschland nicht verhandelbar, da sie strikt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt sind. Ein Notar darf seinen Mandanten weder Rabatte gewähren noch aus Kulanz auf Gebühren verzichten. Dieses starre System sichert die Integrität und die Unabhängigkeit des Amtes.
Diese strenge Regelung verhindert jeglichen Anschein, dass Notare Mandanten durch Preisdumping gewinnen könnten. Notare handeln hoheitlich, und ihre Vergütung muss ausschließlich auf Basis des Gesetzes erfolgen, unabhängig vom individuellen Fallwert. Dies gewährleistet, dass der Notar stets neutral und objektiv handelt und nicht versucht, höhere Gebühren durch unnötig komplizierte Gestaltungen zu erzielen.
Die zuständige Justizkasse überwacht die korrekte Abrechnung und kann Notare zur Nacherhebung der vollen Gebühr anweisen. Selbst wenn ein Notar persönlich der Meinung ist, er habe schlecht gearbeitet und wolle die Gebühr nicht erheben, wird er korrigiert. Ein Verzicht auf Honorar durch den Notar stellt einen Verstoß gegen die Gebührenordnung dar. Ein legitimer Wegfall der Kosten ist nur bei einer nachgewiesenen „unrichtigen Sachbehandlung“ nach § 21 GNotKG möglich.
Ignorieren Sie die Höhe der Gebühren als Verhandlungsmasse. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, die Gebührennummern (KV-Nummern) auf Ihrer Rechnung zu überprüfen, ob sie exakt zu den im Gesetz festgelegten Tarifen passen.
Was passiert, wenn meine Anwälte dem Notar einen gebührenrechtlich teureren Entwurf vorlegen?
Die höhere Notargebühr ist die direkte und konsequente gesetzliche Folge der Gestaltung, die Ihre Anwälte gewählt haben. Der Notar ist verpflichtet, den teureren Entwurf zu beurkunden und die volle Gebühr abzurechnen, da die Kosten fixiert sind. Die Verantwortung für die höheren Notarkosten tragen Sie als Mandant, oder die beratende Kanzlei, die den Entwurf geliefert hat.
Der Notar darf sich auf die Kompetenz Ihrer Kanzlei verlassen. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind und spezifische Entwürfe einreichen, geht der Notar davon aus, dass die gewählte Form bewusst und in Kenntnis aller Konsequenzen gewählt wurde. Dies gilt auch, wenn eine kostengünstigere Gestaltung rechtlich möglich gewesen wäre. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind kein notarieller Fehler, sondern die direkte Konsequenz Ihres Anwaltsentwurfs. Eine unrichtige Sachbehandlung des Notars liegt deshalb nicht vor.
Nehmen wir an, der Anwalt hat versäumt, Sie auf die kostengünstigere Alternative hinzuweisen. In diesem Fall müssen Sie potenzielle Schadensersatzansprüche prüfen. Diese Ansprüche richten sich nicht gegen den Notar, der korrekt nach dem Gesetz abgerechnet hat. Stattdessen prüfen Sie die Haftung der Kanzlei wegen Falschberatung. Der Notar fungiert lediglich als Ausführer des bereits durch Ihre Kanzlei vorbereiteten Willens.
Um spätere Ansprüche gegen die Kanzlei zu sichern, dokumentieren Sie, ob Sie vor der Vorlage des Entwurfs über die Kostenunterschiede der Gestaltung informiert wurden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist die zentrale Vorschrift in Deutschland, die exakt festlegt, welche Gebühren Gerichte und Notare für ihre hoheitlichen Amtshandlungen erheben müssen. Der Gesetzgeber sorgt mit diesem starren Regelwerk dafür, dass Notarkosten fixiert und nicht verhandelbar sind, was die Unabhängigkeit und Neutralität des Notars gewährleistet und Preisdumping verhindert.
Beispiel: Im Fall des Düsseldorfer Notars nutzte die Justizkasse das GNotKG als rechtliche Grundlage, um die Nachforderung der Gebühren für die Beurkundung der Verzichtserklärungen anzuweisen.
Hinweispflicht
Die notarielle Hinweispflicht ist die gesetzliche Fürsorgepflicht des Notars, Mandanten aktiv auf rechtliche Risiken und – im Rahmen der Kostenoptimierung – auf kostengünstigere Gestaltungen hinzuweisen. Diese Pflicht schützt unerfahrene Bürger davor, unnötig hohe Gebühren zu zahlen oder riskante Wege zu gehen, wenn ein günstigerer Weg zum gleichen rechtlichen Ergebnis geführt hätte.
Beispiel: Die zentrale Frage im Streit war, ob die Hinweispflicht des Notars auch greift, wenn die Mandanten hochspezialisiert anwaltlich vertreten sind und den gebührenrechtlich teureren Entwurf selbst geliefert haben.
Justizkasse
Eine Justizkasse ist die zuständige staatliche Stelle, die für die Einziehung und Überprüfung sämtlicher Kosten und Gebühren im Bereich der Justiz und des Notariats zuständig ist. Als Kontrollinstanz sichert die Justizkasse die Einhaltung des Gebührenrechts; sie ist die Hüterin des staatlichen Anspruchs auf Notargebühren und verhindert so illegale Rabatte oder willkürlichen Verzicht.
Beispiel: Die Justizkasse intervenierte in diesem Fall, als der Notar die Gebühren für die Verzichtserklärungen nicht abrechnen wollte, und forderte ihn beharrlich auf, die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnung nachzuholen.
Unrichtige Sachbehandlung
Juristen nennen es eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GNotKG), wenn der Notar einen objektiv vermeidbaren Fehler in seinem Amtshandeln begeht, der direkt zu unnötig höheren Kosten für den Mandanten führt. Diese Ausnahme erlaubt es dem Bürger, Gebühren für notarielle Fehler zurückzufordern; sie stellt das einzige gesetzliche Ventil dar, um die Fixkostenregel des GNotKG in einem Fehlerfall zu umgehen.
Beispiel: Der Notar argumentierte, dass die unterlassene Belehrung über die günstigere Zusammenfassung der Verzichtserklärungen in die Änderungsverträge eine unrichtige Sachbehandlung darstelle, die den Gebührenwegfall rechtfertige.
Verzichtserklärung
Eine Verzichtserklärung ist ein rechtlich bindendes Dokument, in dem eine Partei formal auf bestimmte Rechte oder Ansprüche verzichtet, beispielsweise auf die Durchführung detaillierter Prüfungen bei Unternehmensverträgen. Solche Erklärungen dienen im Gesellschaftsrecht oft der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung komplexer Transaktionen, müssen aber in vielen Fällen notariell beurkundet werden.
Beispiel: Die eigentliche Streitfrage im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf war nicht die Wirksamkeit der Verzichtserklärungen, sondern ob für deren separate Beurkundung eine zusätzliche Notargebühr nach dem Kostenverzeichnis anfällt.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Düsseldorf – Az.: 19 OH 19/23 – Beschluss vom 20.06.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


