Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Entscheidung des OLG Frankfurt zur Notarkostenhaftung bei Maklerbeauftragung
- Der Hintergrund: Geplanter Wohnungskauf scheitert
- Die Rolle der Maklerin bei der Beauftragung
- Die konkrete Beauftragung des Notarentwurfs
- Der Streit um die Notarkosten
- Die Entscheidung des OLG Frankfurt
- Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
- Rechtsmittel zugelassen
- Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer haftet für die Notarkosten, wenn ein Makler im Zusammenhang mit einem geplatzten Immobilienkauf einen Notar beauftragt hat?
- Welche Rolle spielt die Kommunikation zwischen Käufer, Makler und Notar bei der Frage der Notarkostenhaftung?
- Was bedeutet „Handeln im Namen des Käufers“ durch den Makler in Bezug auf die Notarkosten?
- Kann ich als Käufer die Notarkosten vermeiden, wenn ich frühzeitig Bedenken äußere oder deutlich mache, dass der Kauf noch unsicher ist?
- Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen eine ungerechtfertigte Forderung nach Notarkosten zu wehren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 20 W 45/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 07.10.2024
- Aktenzeichen: 20 W 45/22
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Kaufinteressentin, die sich gegen die Notarkostenrechnung wandte
- Beklagte: Notar, der die Kostenrechnung erstellt hatte
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Kaufinteressentin erkundigte sich über ihre Maklerin per E-Mail bei einem Notariat nach den Kosten, die anfallen würden, wenn sie einen Kaufvertragsentwurf für eine Immobilie „bestellen“ und der Kauf später doch nicht zustande kommen würde. Eine Notariatsangestellte nannte daraufhin einen Betrag. Später stellte der Notar der Kaufinteressentin Kosten für die Erstellung eines Entwurfs in Rechnung. Dagegen legte die Kaufinteressentin Beschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob durch die E-Mail-Anfrage der Maklerin, welche eine E-Mail der Kaufinteressentin enthielt, bereits ein verbindlicher und kostenpflichtiger Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch die Kaufinteressentin erteilt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Kostenberechnung des Notars wurde aufgehoben.
- Folgen: Die Kaufinteressentin muss die in Rechnung gestellten Notarkosten für den Entwurf nicht bezahlen. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, sodass der Fall möglicherweise noch weiter verhandelt wird. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Gerichtskosten an, und die Beteiligten müssen ihre eigenen notwendigen Auslagen (z.B. Anwaltskosten) selbst tragen.
Der Fall vor Gericht
Entscheidung des OLG Frankfurt zur Notarkostenhaftung bei Maklerbeauftragung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 07. Oktober 2024 (Az.: 20 W 45/22) eine wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wer die Kosten für einen Notarentwurf tragen muss, wenn ein Immobilienkaufvertrag letztlich nicht zustande kommt. Konkret ging es darum, ob eine Kaufinteressentin für die Kosten haftet, wenn die Immobilienmaklerin den Notar mit der Erstellung des Entwurfs beauftragt hat.
Der Hintergrund: Geplanter Wohnungskauf scheitert
Anfang 2021 interessierte sich eine Frau (die spätere Beteiligte zu 2) für den Kauf einer Eigentumswohnung samt Stellplatz in Stadt1 zum Preis von 791.675 Euro. Verkäuferin war eine GmbH. Die Kommunikation lief über eine Immobilienmaklerin. Schon frühzeitig zeigte sich die Kaufinteressentin vorsichtig bezüglich möglicher Kosten.
Frühe Anfrage zu Notarkosten
Am Abend des 11. Februar 2021 erkundigte sich die Kaufinteressentin per E-Mail bei ihrer Maklerin nach den Notarkosten, die anfallen würden, falls sie einen Kaufvertragsentwurf „bestelle“, der Kauf aber später doch nicht zustande käme. Die Maklerin leitete diese Anfrage noch am selben Abend an das Notariat des späteren Beteiligten zu 1 weiter.
Auskunft des Notariats
Das Notariat antwortete der Maklerin umgehend. Es teilte mit, dass für die reine Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs ohne anschließende Beurkundung Gebühren von etwa 3.500 Euro anfallen würden. Diese Information sollte die Maklerin offenbar an die Kaufinteressentin weitergeben.
Die Rolle der Maklerin bei der Beauftragung
Der weitere Ablauf wurde maßgeblich durch die Kommunikation der Maklerin bestimmt. Am 4. März 2021 erläuterte sie der Kaufinteressentin per E-Mail die nächsten Schritte, sobald die Finanzierungszusage der Bank vorliege.
Maklerin kündigt Beauftragung „im Namen der Käuferin“ an
In dieser E-Mail führte die Maklerin unter Punkt 2 auf: Nachdem die Kaufinteressentin ihre persönlichen Daten übermittelt habe, werde die Maklerin „im Namen der [Käuferin] den Notar für den Kaufvertragsentwurf“ beauftragen. Anschließend würden die Beteiligten den Entwurf erhalten, wobei eine gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zu beachten sei.
Übermittlung persönlicher Daten durch die Käuferin
Am 12. März 2021 schickte die Kaufinteressentin der Maklerin Scans ihres Personalausweises und ihre Steuer-Identifikationsnummer. Sie bedankte sich für ein Telefonat und teilte mit, dass ihr Ehemann doch nicht mit in den Vertrag aufgenommen werde. Sie erwähnte auch Verzögerungen bei der Finanzierung aufgrund eines „Vorfalls“ bei einer Bank und erklärte, sie werde die Maklerin „auf dem Laufenden“ halten.
Die konkrete Beauftragung des Notarentwurfs
Noch am selben Tag, dem 12. März 2021, entwickelte sich die Situation weiter. Eine Mitarbeiterin des Notariats fragte bei der Maklerin nach, da ein geplanter Beurkundungstermin am 27. März näherrückte und noch keine Daten vorlagen, um die Zwei-Wochen-Frist einhalten zu können.
Maklerin erteilt den Auftrag an den Notar
Daraufhin antwortete die Maklerin dem Notariat wenige Stunden später per E-Mail. Sie stornierte den Termin am 27. März und teilte mit, die Käuferin wolle nun allein kaufen. Entscheidend war: Die Maklerin bat ausdrücklich um einen Kaufvertragsentwurf und übermittelte hierfür alle erforderlichen Daten der Verkäuferin, der Käuferin, des Kaufobjekts sowie Details zur Kaufpreiszahlung und Übergabe.
Der Streit um die Notarkosten
Der Kaufvertrag kam in der Folge nicht zustande. Der Notar stellte der Kaufinteressentin daraufhin am 6. Oktober 2021 die Kosten für die Erstellung des Entwurfs gemäß seiner Kostenberechnung in Rechnung. Die Kaufinteressentin weigerte sich offenbar zu zahlen, woraus sich der Rechtsstreit entwickelte. Eine Vorinstanz (mutmaßlich das Landgericht) entschied vermutlich zugunsten des Notars.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung der Vorinstanz jedoch grundlegend ab. Es hob die Kostenberechnung des Notars vom 06.10.2021 auf. Damit entschied das Gericht, dass die Kaufinteressentin die Notarkosten für den Entwurf nicht tragen muss.
Fehlende wirksame Beauftragung durch die Käuferin
Obwohl die detaillierten Gründe des OLG im vorliegenden Auszug nicht enthalten sind, lässt sich die Kernargumentation ableiten: Das Gericht sah die Beauftragung des Notars durch die Maklerin nicht als Wirksame Beauftragung im Namen und auf Rechnung der Kaufinteressentin an.
Keine ausreichende Vollmacht für die Maklerin
Entscheidend dürfte gewesen sein, dass die Maklerin nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Vollmacht von der Kaufinteressentin hatte, um den kostenpflichtigen Entwurfsauftrag in deren Namen zu erteilen. Die bloße Übermittlung persönlicher Daten durch die Käuferin reichte hierfür offenbar nicht aus.
Ungewisse Finanzierung und Vorbehalt
Zudem hatte die Käuferin in ihrer E-Mail vom 12. März ausdrücklich auf bestehende Finanzierungsunsicherheiten hingewiesen und angekündigt, die Maklerin „auf dem Laufenden“ zu halten. Dies könnte das Gericht als Indiz dafür gewertet haben, dass die Käuferin noch keine endgültige Entscheidung getroffen hatte und die Beauftragung des Entwurfs zu diesem Zeitpunkt noch nicht wünschte oder autorisierte.
Maklerankündigung nicht ausreichend
Auch die vorherige Ankündigung der Maklerin, sie werde den Notar „im Namen der Käuferin“ beauftragen, begründet keine automatische Haftung der Käuferin. Eine solche einseitige Erklärung der Maklerin kann eine fehlende Bevollmächtigung durch die Kundin nicht ersetzen. Die tatsächliche Beauftragung erfolgte hier durch die Maklerin selbst.
Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
Diese Entscheidung des OLG Frankfurt hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Beteiligten an Immobiliengeschäften – Käufer, Makler und Notare.
Für Immobilienkäufer
Kaufinteressenten sollten sich bewusst sein, dass die Übermittlung persönlicher Daten an einen Makler nicht automatisch bedeutet, dass dieser berechtigt ist, in ihrem Namen kostenpflichtige Notarentwürfe in Auftrag zu geben. Es ist ratsam, klar und am besten schriftlich zu kommunizieren, wann und unter welchen Bedingungen (z.B. erst nach gesicherter Finanzierung) ein Notarentwurf beauftragt werden soll und wer die Kosten trägt, falls der Kauf scheitert. Im Zweifel sollte die Beauftragung direkt durch den Käufer erfolgen.
Für Immobilienmakler
Makler tragen ein Risiko, wenn sie einen Notarentwurf „im Namen des Käufers“ beauftragen, ohne hierfür eine eindeutige und nachweisbare Vollmacht zu besitzen. Sie könnten letztlich selbst auf den Notarkosten sitzenbleiben, wenn der Käufer die Zahlung verweigert und die fehlende Bevollmächtigung nachgewiesen wird. Makler sollten sich die Zustimmung zur Beauftragung und zur Kostenübernahme schriftlich bestätigen lassen.
Für Notare
Notare stehen vor der Herausforderung, sicherzustellen, dass der Auftraggeber des Entwurfs auch tatsächlich derjenige ist, der die Kosten tragen soll und hierzu wirksam verpflichtet ist. Insbesondere wenn der Auftrag über einen Makler kommt, kann es ratsam sein, die Bevollmächtigung zu prüfen oder eine direkte Bestätigung vom Käufer einzuholen, um spätere Streitigkeiten über die Kostentragung zu vermeiden.
Rechtsmittel zugelassen
Das OLG Frankfurt hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dies deutet darauf hin, dass das Gericht der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst oder eine Klärung durch die höchste Instanz für erforderlich hält. Es ist also möglich, dass der BGH sich noch abschließend mit dieser Rechtsfrage befassen wird. Die Entscheidung ist somit möglicherweise noch nicht Rechtskräftig.
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren
Für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG fallen keine Gerichtskosten an. Die Beteiligten müssen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst tragen, eine Erstattung findet nicht statt. Dies ist im Verfahren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) üblich.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Frankfurt hebt in diesem Fall eine Kostenberechnung für einen Kaufvertragsentwurf auf. Das Urteil verdeutlicht, dass für das Entstehen von Notarkosten eine eindeutige Beauftragung notwendig ist, die hier fehlte, da die Kommunikation hauptsächlich über eine Maklerin erfolgte, ohne dass die Käuferin direkt einen Auftrag erteilte. Aus diesem Fall lernen wir, dass bei Immobilienkäufen die Beauftragung des Notars klar und nachvollziehbar dokumentiert sein sollte und dass die bloße Übermittlung von Personalausweisdaten nicht automatisch als Auftragserteilung gilt, was insbesondere für Immobilienkäufer wichtig ist, die sich vor unerwarteten Kosten schützen möchten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer haftet für die Notarkosten, wenn ein Makler im Zusammenhang mit einem geplatzten Immobilienkauf einen Notar beauftragt hat?
Grundsätzlich gilt: Für die Notarkosten haftet in erster Linie derjenige, der dem Notar den Auftrag erteilt hat. Es kommt also darauf an, wer genau den Notar beauftragt hat oder in wessen Namen der Auftrag erteilt wurde, auch wenn der Immobilienkauf später nicht zustande kommt.
Wer ist der Auftraggeber?
- Direkte Beauftragung durch Sie: Wenn Sie als Käufer (oder auch der Verkäufer) den Notar selbst kontaktieren und bitten, einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen oder einen Beurkundungstermin vorzubereiten, dann sind Sie der Auftraggeber. In diesem Fall schulden Sie dem Notar die anfallenden Kosten, unabhängig davon, ob der Vertrag später unterschrieben wird.
- Beauftragung durch den Makler: Hier ist die Situation genauer zu betrachten. Entscheidend ist, ob der Makler in Ihrem Namen und mit Ihrer Zustimmung gehandelt hat.
- Handeln mit Vollmacht: Hatten Sie dem Makler eine ausdrückliche oder klar erkennbare Vollmacht erteilt, in Ihrem Namen einen Notar zu beauftragen? Wenn ja, dann haben Sie den Notar quasi indirekt selbst beauftragt. Sie sind dann der Auftraggeber und haften für die Kosten. Es muss für den Notar erkennbar gewesen sein, dass der Makler nicht für sich selbst, sondern für Sie handelt.
- Handeln ohne Vollmacht: Wenn der Makler den Notar beauftragt, ohne dass Sie ihm dafür eine Vollmacht erteilt haben oder ohne dass für den Notar klar ersichtlich war, dass er in Ihrem Namen handeln darf, dann liegt keine wirksame Beauftragung durch Sie vor. In diesem Fall haften Sie dem Notar gegenüber grundsätzlich nicht als Auftraggeber. Der Notar müsste sich dann an denjenigen wenden, der ihn tatsächlich beauftragt hat – möglicherweise den Makler selbst. Eine bloße Weitergabe Ihrer Daten durch den Makler an den Notar bedeutet noch nicht automatisch, dass Sie den Auftrag erteilt haben.
Warum entstehen überhaupt Kosten, wenn der Kauf platzt?
Notare berechnen ihre Gebühren für ihre Tätigkeit, nicht nur für den erfolgreichen Abschluss eines Geschäfts. Wenn ein Notar beispielsweise einen Kaufvertragsentwurf erstellt, diesen an die Beteiligten versendet oder einen Beurkundungstermin vorbereitet, hat er bereits eine Leistung erbracht. Diese Tätigkeit löst Kosten aus, auch wenn der Vertrag später aus irgendeinem Grund nicht beurkundet wird. Das ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) so festgelegt.
Wer kann noch für die Kosten haften?
Neben dem direkten Auftraggeber sieht das Gesetz (GNotKG) oft auch vor, dass alle Beteiligten eines Geschäfts (also Käufer und Verkäufer) für die Notarkosten haften können, sobald der Notar für sie tätig geworden ist (z.B. durch Übersendung eines Entwurfs). Man spricht hier von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Das bedeutet, der Notar könnte die Kosten theoretisch von jedem Beteiligten fordern. Dies setzt jedoch in der Regel voraus, dass die Beauftragung des Notars auch im Interesse und mit (zumindest mutmaßlichem) Willen dieser Beteiligten erfolgte. Hat der Makler eigenmächtig gehandelt, ist diese Voraussetzung möglicherweise nicht erfüllt.
Worauf kommt es also an?
Für die Frage, ob Sie als Käufer für Notarkosten haften, wenn der Makler den Notar eingeschaltet hat und der Kauf platzt, ist entscheidend:
- Wer hat den Auftrag erteilt? Waren Sie das direkt oder der Makler?
- Handelte der Makler mit Ihrer Vollmacht? Konnten Sie nachweisen, dass der Makler berechtigt war, in Ihrem Namen zu handeln?
- War die Vertretung für den Notar erkennbar? War es für den Notar offensichtlich, dass der Makler für Sie tätig wird?
Wenn der Makler ohne Ihre Zustimmung oder erkennbare Vollmacht gehandelt hat, sind Ihre Chancen gut, nicht als Auftraggeber für die Kosten haften zu müssen.
Welche Rolle spielt die Kommunikation zwischen Käufer, Makler und Notar bei der Frage der Notarkostenhaftung?
Die Kommunikation zwischen Ihnen als Käufer, dem Immobilienmakler und dem Notar ist ganz entscheidend, wenn es darum geht, wer die Notarkosten bezahlen muss. Im Kern geht es darum, wer dem Notar den Auftrag erteilt hat. Schriftliche Nachrichten wie E-Mails, aber auch Vermerke über Telefonate oder andere Absprachen, können später als Nachweis dafür dienen, wer die Beauftragung des Notars veranlasst hat.
Wer beauftragt, zahlt? Der Grundsatz
Grundsätzlich gilt: Wer den Notar beauftragt, schuldet ihm auch die Kosten für seine Tätigkeit (z.B. für die Erstellung eines Vertragsentwurfs oder die Beurkundung). Das ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) so festgelegt. Auch wenn im Kaufvertrag oft vereinbart wird, dass der Käufer die Kosten übernimmt, ist für den Notar zunächst wichtig, wer ihn direkt beauftragt hat. Unter Umständen können auch mehrere Personen (z.B. Käufer und Verkäufer) gemeinsam für die Kosten haften.
Die Rolle der Kommunikation: Klarheit schaffen
Jede Kommunikation kann wichtig sein, um die Beauftragung nachzuvollziehen.
- E-Mails: Schriftliche Bestätigungen oder Aufträge per E-Mail sind oft klare Belege.
- Telefonate: Auch der Inhalt von Telefonaten kann relevant sein, ist aber oft schwerer nachzuweisen, wenn keine Notizen gemacht wurden.
- Andere Absprachen: Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in Besprechungen können ebenfalls eine Rolle spielen.
Eine klare und nachvollziehbare Kommunikation hilft dabei, von Anfang an festzulegen, wer den Notar beauftragt und somit die Verantwortung für die Kosten trägt. Unklare oder missverständliche Absprachen können hingegen später zu Streitigkeiten führen, wer die Notarrechnung bezahlen muss.
Die Beauftragung durch den Käufer: Direkt oder über den Makler?
Als Käufer können Sie den Notar auf verschiedene Weisen beauftragen:
- Direkte Beauftragung: Sie kontaktieren den Notar selbst und bitten ihn, tätig zu werden (z.B. einen Vertragsentwurf zu erstellen).
- Beauftragung über den Makler: Sie bitten den Makler ausdrücklich darum, in Ihrem Namen einen Notar zu beauftragen. Hierfür müssen Sie dem Makler eine Vollmacht erteilen – das kann auch mündlich oder durch eindeutiges Verhalten geschehen.
Entscheidend ist Ihre Willenserklärung: Es muss klar erkennbar sein, dass Sie als Käufer die Tätigkeit des Notars wünschen und den Auftrag erteilen wollen.
- Beispiel für eine klare Willenserklärung: Sie schreiben dem Makler: „Bitte beauftragen Sie Notar Mustermann für mich mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs.“
- Beispiel für eine potenziell unklare Situation: Der Makler schlägt einen Notar vor und leitet Ihre Daten weiter, ohne dass Sie ausdrücklich zustimmen oder klarstellen, dass der Makler in Ihrem Namen handeln soll. Allein die Weitergabe von Informationen oder die Zustimmung zu einem Terminvorschlag bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Notar beauftragt haben.
Die Kommunikation zeigt also, ob Sie selbst den Auftrag erteilt oder den Makler dazu bevollmächtigt haben. Je eindeutiger Ihre Aussagen und Handlungen sind, desto klarer ist die Verantwortlichkeit für die Notarkosten.
Was bedeutet „Handeln im Namen des Käufers“ durch den Makler in Bezug auf die Notarkosten?
Wenn ein Makler „im Namen des Käufers“ handelt, bedeutet das rechtlich, dass er als Vertreter des Käufers auftritt. Seine Handlungen sollen also direkt für und gegen den Käufer wirken, so als hätte der Käufer selbst gehandelt. Stellen Sie sich vor, Sie bitten einen Freund, für Sie einzukaufen – dieser Freund handelt dann in Ihrem Namen.
Die Notwendigkeit einer Vollmacht oder Befugnis
Damit dieses Handeln „im Namen des Käufers“ rechtlich wirksam ist und den Käufer tatsächlich verpflichtet (zum Beispiel zur Zahlung von Notarkosten), benötigt der Makler eine entsprechende Befugnis. Diese Befugnis nennt man Vollmacht.
- Eine solche Vollmacht muss ihm vom Käufer erteilt worden sein. Das kann ausdrücklich geschehen (schriftlich oder mündlich) oder sich aus den Umständen ergeben.
- Ohne eine solche Vollmacht oder eine andere Form der rechtlichen Befugnis darf der Makler den Käufer nicht wirksam vertreten.
Folgen des Handelns mit und ohne Befugnis für Notarkosten
Bezogen auf die Beauftragung eines Notars und die dadurch entstehenden Kosten bedeutet das:
- Handeln mit Befugnis: Wenn der Makler mit einer wirksamen Vollmacht des Käufers den Notar beauftragt (z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs), dann handelt er stellvertretend für den Käufer. Die Beauftragung wirkt direkt für den Käufer. Der Käufer wird dadurch zum Schuldner der Notarkosten und muss diese bezahlen, auch wenn er den Notar nicht persönlich kontaktiert hat.
- Handeln ohne Befugnis: Wenn der Makler den Notar beauftragt und dabei angibt, „im Namen des Käufers“ zu handeln, ohne dafür eine Vollmacht oder sonstige Befugnis vom Käufer zu haben, dann handelt er als sogenannter „Vertreter ohne Vertretungsmacht“.
- In diesem Fall wird der Käufer durch die Beauftragung des Notars durch den Makler in der Regel nicht verpflichtet. Der Käufer muss die Notarkosten dann nicht allein deshalb zahlen, weil der Makler in seinem Namen gehandelt hat.
- Der Makler selbst könnte unter Umständen vom Notar in Anspruch genommen werden.
Für Sie bedeutet das: Die Aussage des Maklers allein, er handele „im Namen des Käufers“, reicht nicht aus, um Sie zur Zahlung von Notarkosten zu verpflichten. Entscheidend ist, ob er dazu auch rechtlich befugt war, also eine entsprechende Vollmacht von Ihnen hatte.
Kann ich als Käufer die Notarkosten vermeiden, wenn ich frühzeitig Bedenken äußere oder deutlich mache, dass der Kauf noch unsicher ist?
Grundsätzlich gilt: Notarkosten entstehen nicht erst mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag, sondern bereits dann, wenn der Notar beauftragt wird, tätig zu werden – zum Beispiel durch die Erstellung eines Vertragsentwurfs. Wer den Notar beauftragt, schuldet ihm auch die Gebühren für seine Tätigkeit, selbst wenn der Kaufvertrag später doch nicht zustande kommt.
Eine frühzeitige und klare Kommunikation Ihrer Bedenken oder Unsicherheiten bezüglich des Kaufs kann unter bestimmten Umständen dazu beitragen, das Risiko zu minimieren, auf Notarkosten sitzen zu bleiben, falls der Kauf scheitert. Entscheidend ist jedoch, wann und wie Sie kommunizieren und wer den Notar letztendlich beauftragt.
Die Bedeutung des Auftrags an den Notar
Der entscheidende Punkt für die Kostenhaftung ist, wer dem Notar den Auftrag erteilt hat.
- Hat der Käufer den Notar beauftragt (alleine oder gemeinsam mit dem Verkäufer), haftet er grundsätzlich für die entstandenen Kosten, auch wenn der Kauf platzt.
- Hat ausschließlich der Verkäufer den Notar beauftragt, haftet primär der Verkäufer für die Kosten, wenn der Kauf nicht zustande kommt.
- Oft beauftragt auch der Makler den Notar, meist im Namen von Käufer und/oder Verkäufer. Hier ist besondere Aufmerksamkeit geboten, in wessen Namen und Auftrag der Makler handelt.
Wenn Sie als Käufer den Notar (mit-)beauftragen, obwohl Sie sich noch unsicher sind, tragen Sie das Risiko, die Notarkosten zahlen zu müssen, auch wenn Sie später vom Kauf Abstand nehmen.
Wie klare Kommunikation helfen kann
Wenn Sie vor der Beauftragung des Notars klar und nachweisbar (am besten schriftlich) gegenüber dem Verkäufer oder dem Makler kommunizieren, dass
- der Kauf für Sie noch unsicher ist,
- Sie den Notar (noch) nicht beauftragen möchten oder
- Sie die Kosten für einen Entwurf nur übernehmen, wenn der Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt, kann dies Ihre Position stärken.
Eine solche klare Äußerung kann verhindern, dass Sie als (Mit-)Auftraggeber des Notars angesehen werden, bevor Sie sich zum Kauf entschlossen haben. Sie könnten zum Beispiel darauf bestehen, dass der Notar erst beauftragt wird, wenn alle wesentlichen Punkte geklärt sind und Sie Ihre Kaufentscheidung getroffen haben. Oder Sie vereinbaren ausdrücklich mit dem Verkäufer, wer die Notarkosten trägt, falls der Vertrag aus Gründen scheitert, die Sie nicht zu vertreten haben.
Grenzen der Kommunikation
Sobald der Notar jedoch in Ihrem (Mit-)Auftrag tätig geworden ist und Kosten entstanden sind (z.B. durch die Erstellung eines Vertragsentwurfs), können Sie die Haftung für diese bereits entstandenen Kosten in der Regel nicht mehr durch nachträgliche Bedenkenäußerungen vermeiden. Der Auftrag wurde erteilt, und die Gebühren sind nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) angefallen.
Es ist also entscheidend, proaktiv und vor der Beauftragung des Notars Klarheit über die eigene Kaufabsicht und die mögliche Kostenfolge bei einem Scheitern des Kaufs zu schaffen und dies entsprechend zu kommunizieren. Die reine Äußerung von Bedenken ohne klare Regelung zur Auftragsvergabe oder Kostenübernahme bietet keine Garantie, die Notarkosten zu vermeiden.
Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen eine ungerechtfertigte Forderung nach Notarkosten zu wehren?
Wenn Sie eine Notarkostenrechnung erhalten, die Sie für ungerechtfertigt halten, gibt es verschiedene Punkte, die Sie prüfen können. Grundsätzlich gilt: Notarkosten müssen nur von demjenigen bezahlt werden, der gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist.
Prüfung der Rechnung und der Beauftragung
Ein erster Schritt ist die genaue Prüfung der Notarkostenrechnung. Ist sie formal korrekt? Entsprechen die abgerechneten Tätigkeiten und Gebühren den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG)? Dieses Gesetz legt genau fest, wofür der Notar welche Gebühren berechnen darf.
Entscheidend ist zudem die Frage: Wer hat den Notar beauftragt? Normalerweise muss derjenige die Kosten tragen, der dem Notar den Auftrag erteilt hat. Es kommt auch vor, dass in einem Vertrag (zum Beispiel im Entwurf eines Kaufvertrags) vereinbart wird, wer die Kosten übernimmt. Prüfen Sie also, ob Sie den Notar selbst beauftragt haben oder ob es eine klare Vereinbarung gibt, nach der Sie die Kosten tragen sollen.
Wer muss laut Gesetz die Notarkosten zahlen?
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt, wer die Kosten schuldet (der sogenannte Kostenschuldner). Kostenschuldner können sein:
- Die Person, die den Notar direkt beauftragt hat.
- Die Person, die in einer Urkunde die Kostenübernahme erklärt hat (z.B. im Kaufvertrag).
- Die Person, deren Geschäft beurkundet wurde (z.B. Käufer und Verkäufer bei einem Immobilienkaufvertrag). Hier haften oft mehrere Personen gemeinsam.
Wichtig im Zusammenhang mit Maklern: Allein die Tatsache, dass ein Makler Ihre Daten an einen Notar weitergibt, bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Notar beauftragt haben und die Kosten tragen müssen, insbesondere wenn später kein Vertrag zustande kommt. Gerichte haben hierzu entschieden, dass eine klare Beauftragung durch den Käufer erforderlich ist. Eine bloße Entgegennahme eines Vertragsentwurfs oder die Mitteilung von Änderungswünschen begründet in der Regel noch keine Kostenpflicht, wenn der Kaufvertrag letztlich nicht abgeschlossen wird.
Schritte bei Zweifeln an der Forderung
Wenn Sie nach Prüfung der Rechnung und der Umstände der Beauftragung Zweifel an der Berechtigung der Forderung haben, können Sie dies dem Notar mitteilen und Ihre Gründe darlegen.
Es besteht auch die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Kostenrechnung zu erheben. Das Gesetz sieht hierfür ein Verfahren vor, bei dem die Rechnung überprüft werden kann. Dies beginnt in der Regel mit einer Mitteilung an den Notar, warum Sie die Rechnung für falsch halten. Führt dies zu keiner Klärung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung beantragt werden. Hierfür gibt es im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegte Wege zur Überprüfung der Notarkostenrechnung durch das zuständige Landgericht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vollmacht
Eine Vollmacht ist die rechtliche Erlaubnis, für eine andere Person zu handeln und Erklärungen abzugeben, die diese Person binden (§§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Sie muss vom Vertretenen (hier: der Käuferin) erteilt werden, entweder ausdrücklich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten. Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass das Gericht der Maklerin keine ausreichende Vollmacht der Käuferin zusprach, um den Notarentwurf kostenpflichtig in deren Namen zu bestellen. Die bloße Übermittlung persönlicher Daten durch die Käuferin und die Ankündigung der Maklerin genügten hierfür nicht.
Beispiel: Wenn Sie einem Freund schriftlich erlauben, in Ihrem Namen einen Mietvertrag zu unterschreiben, erteilen Sie ihm eine schriftliche Vollmacht. Handelt er ohne diese Vollmacht, werden Sie nicht automatisch Vertragspartner.
Wirksame Beauftragung
Eine wirksame Beauftragung liegt vor, wenn jemand rechtsgültig einen Auftrag erteilt, wodurch ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten (z.B. dem Notar) zustande kommt und eine Zahlungspflicht begründet wird. Voraussetzung ist oft, dass der Auftraggeber selbst handelt oder ein Vertreter mit entsprechender Vollmacht. Im konkreten Fall hat das OLG entschieden, dass die Käuferin den Notar nicht wirksam mit der Erstellung des Entwurfs beauftragt hat, weil die Maklerin ohne ausreichende Vollmacht handelte. Daher entstand kein direkter Anspruch des Notars gegen die Käuferin.
Beispiel: Wenn Sie einen Maler anrufen und ihn bitten, Ihre Wohnung zu streichen, erteilen Sie ihm eine wirksame Beauftragung und schulden ihm nach getaner Arbeit den Lohn. Bestellt Ihr Nachbar den Maler für Sie ohne Ihr Wissen, ist dies keine wirksame Beauftragung durch Sie.
Kostenberechnung (des Notars)
Die Kostenberechnung des Notars ist die offizielle Rechnung über die angefallenen Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit, wie z.B. die Erstellung eines Vertragsentwurfs. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängt meist vom Wert des Geschäfts ab. Im beschriebenen Fall hat das OLG Frankfurt die spezifische Kostenberechnung des Notars vom 06.10.2021 aufgehoben, also für ungültig erklärt, soweit sie sich gegen die Käuferin richtete. Damit entfiel die Zahlungspflicht der Käuferin aus dieser Rechnung.
Beispiel: Ähnlich einer detaillierten Arztrechnung listet die Kostenberechnung die einzelnen Gebührenziffern und Beträge auf, die der Notar für seine Leistungen (Entwurf, Beratung etc.) abrechnet.
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine gerichtliche Entscheidung (ein Beschluss) durch ein höheres Gericht überprüft werden kann, in diesem Fall durch den Bundesgerichtshof (BGH). Anders als bei einer Berufung werden hier in der Regel nur Rechtsfehler geprüft, also ob das Gericht das Gesetz richtig angewendet hat, und keine neuen Tatsachen ermittelt. Sie wird vom Gericht nur zugelassen, wenn der Fall besondere rechtliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH notwendig erscheint. Dass das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bedeutet, dass seine Entscheidung noch nicht endgültig (rechtskräftig) sein könnte.
Beispiel: Wenn eine Partei der Meinung ist, dass das OLG in einem Beschlussverfahren (wie hier im Kostenstreit) das Gesetz falsch ausgelegt hat, kann sie – wenn zugelassen – Rechtsbeschwerde beim BGH einlegen, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
Rechtskräftig
Eine Gerichtsentscheidung ist rechtskräftig, wenn sie endgültig ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln (wie Einspruch, Berufung, Beschwerde oder Revision/Rechtsbeschwerde) angefochten werden kann. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist die Entscheidung für die Beteiligten unanfechtbar bindend und kann vollstreckt werden. Da das OLG Frankfurt in diesem Fall die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist seine Entscheidung möglicherweise noch nicht rechtskräftig. Sie wird es erst, wenn entweder die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ungenutzt abläuft oder der BGH über eine eingelegte Rechtsbeschwerde abschließend entschieden hat.
Beispiel: Ein Urteil wegen zu schnellen Fahrens wird rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt muss das Bußgeld bezahlt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Das GNotKG regelt die Gebühren für Gerichte und Notare in Deutschland umfassend. Es legt fest, welche Gebühren für spezifische notarielle Leistungen anfallen, einschließlich der Erstellung von Vertragsentwürfen im Immobilienbereich. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert, hier dem Kaufpreis der Immobilie. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das GNotKG bildet die Rechtsgrundlage für die vom Notar geltend gemachte Gebührenforderung für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenberechnung wird anhand des GNotKG überprüft.
- § 128 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften): Nach § 128 BGB bedarf ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks der notariellen Beurkundung. Diese Formvorschrift dient dem Schutz der Parteien und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr. Ohne notarielle Beurkundung ist ein solcher Vertrag in der Regel nichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Formbedürftigkeit des Immobilienkaufvertrages nach § 128 BGB begründet das berechtigte Interesse der Kaufinteressentin an der Einholung eines qualifizierten Vertragsentwurfes durch den Notar, auch im Vorfeld einer möglichen Beurkundung.
- Prinzip der Gebührenpflicht für notarielle Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entwurfserstellung): Notare sind nicht nur für die Beurkundung, sondern auch für vorbereitende Tätigkeiten wie die Entwurfserstellung gebührenberechtigt. Dies trägt dem Aufwand und der juristischen Expertise Rechnung, die in die Vorbereitung eines notariellen Vertrages einfließen. Auch wenn es nicht zur Beurkundung kommt, kann für diese Vorleistungen eine Gebühr anfallen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Notar hat hier Gebühren für die Entwurfserstellung geltend gemacht, einer typischen Vorbereitungshandlung. Die Frage ist, ob diese Gebührenforderung im konkreten Fall berechtigt ist, da es nicht zur Beurkundung kam und ob die „Bestellung“ des Entwurfs als Auftrag gewertet werden kann.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Kaufinteressenten von Immobilien zum Thema Notarkosten für den Kaufvertragsentwurf
Der Kauf einer Immobilie ist ein großer Schritt und oft mit Unsicherheiten verbunden. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, muss ein Entwurf vom Notar erstellt werden. Doch was passiert, wenn der Kauf kurzfristig platzt und trotzdem eine Notarrechnung für den Entwurf eintrifft?
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Nur nach Kosten fragen? Klar kommunizieren!
Wenn Sie sich bei einem Notar nach den Kosten für einen Vertragsentwurf erkundigen, stellen Sie unmissverständlich klar, dass dies nur eine Anfrage ist und noch kein Auftrag zur Erstellung des Entwurfs. Schreiben Sie z. B. explizit: „Bitte teilen Sie mir vorab die voraussichtlichen Kosten für einen Entwurf mit. Dies ist noch keine Beauftragung.“
Tipp 2: Auftrag für Vertragsentwurf nur selbst erteilen.
Beauftragen Sie die Erstellung eines kostenpflichtigen Kaufvertragsentwurfs immer selbst und direkt beim Notar, am besten schriftlich. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Makler dies „nur zur Vorbereitung“ oder in Ihrem Namen ohne klare Vollmacht tut. Eine Beauftragung durch den Makler kann zu Unklarheiten führen, wer die Kosten tragen soll, wenn der Kauf später nicht zustande kommt.
Tipp 3: Prüfen, ob ein Auftrag wirklich erteilt wurde.
Nicht jede Kontaktaufnahme mit einem Notar löst Kosten aus. Für die reine Nachfrage nach voraussichtlichen Gebühren oder eine allgemeine Auskunft darf der Notar in der Regel nichts berechnen. Kosten für einen Vertragsentwurf fallen erst an, wenn Sie (oder eine von Ihnen klar bevollmächtigte Person) den Notar ausdrücklich mit der Erstellung beauftragt haben. Eine E-Mail-Anfrage zu den Kosten, selbst wenn sie über einen Makler läuft, ist laut OLG Frankfurt nicht automatisch ein kostenpflichtiger Auftrag.
⚠️ ACHTUNG: Heben Sie die gesamte Korrespondenz mit dem Makler und dem Notariat sorgfältig auf (E-Mails, Briefe, Notizen). Diese kann als Beweis wichtig sein, falls es Streit über die Auftragserteilung gibt.
Tipp 4: Vertragsentwurf erst bei hoher Kaufabsicht anfordern.
Um unnötige Notarkosten zu vermeiden, sollten Sie den Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs erst erteilen, wenn Sie sich mit dem Verkäufer über die wesentlichen Punkte (insbesondere Kaufpreis, Objekt, Übergabedatum) weitgehend einig sind und die Finanzierung Ihrerseits gesichert oder zumindest sehr wahrscheinlich ist.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Einschaltung eines Maklers kann zu Missverständnissen führen, wer den Notar beauftragt hat und wer Kostenschuldner ist. Klären Sie die Rolle des Maklers bezüglich der Notarbeauftragung eindeutig oder übernehmen Sie die Kommunikation bezüglich der Auftragserteilung an den Notar immer selbst.
✅ Checkliste: Notarkosten für Vertragsentwurf vermeiden
- Nur eine Kostenanfrage? Dies dem Notar unmissverständlich mitteilen.
- Auftrag zur Entwurfserstellung immer selbst und idealerweise schriftlich erteilen?
- Makler explizit darauf hingewiesen, dass er den Notar nicht eigenmächtig beauftragen soll?
- Entwurf erst beauftragen, wenn Kaufabsicht konkret und Finanzierung geklärt ist?
- Schriftverkehr mit Notar und Makler zur Auftragserteilung aufbewahren?
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 20 W 45/22 – Beschluss vom 07.10.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.