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Notarbeauftragung per Email wirksam?

LG Mönchengladbach – Az.: 13 OH 7/19 – Beschluss vom 13.03.2020

Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 25.06.2019 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars H vom 11.12.2018, Rechnungsnummer G 1800074-TH, in ihrer mit Schriftsatz vom 03.03.2020 übersandten, korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 29.10.2018 beauftragte die Familie D den Notar mit der Fertigung eines Kaufvertragsentwurfes zur Veräußerung des Grundstückes auf der   an die Kostenschuldnerin. Diesem Auftrag kam der Notar nach und übersandte den Entwurf des Kaufvertrages am 13.11.2018 per E-Mail an die Kostenschuldnerin.

Die Kostenschuldnerin rief am 08.11.2018 im Notariat an und gab weitere Details zur Vorbereitung der Urkunde durch. Unter anderem betonte sie, dass sie unter keinen Umständen die Anwesenheit der Verkäufer bei der Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld zugunsten der Kreissparkasse I wünsche. Hierauf nahm der Notar in den zu fertigen Entwurf des Kaufvertrages eine entsprechende Vollmacht auf.

Mit E-Mail vom 14.11.2018 wandte sich die Kostenschuldnerin an das Notariat und wünschte die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerkes durch die Verkäufer. Ferner kündigte sie die Reduzierung des Kaufpreises für den Fall an, dass die Verkäufer diesem Wunsch nicht nachkämen. Hierauf wandte sich eine Mitarbeiterin des Notars an die Kostenschuldnerin und erläuterte im Rahmen einer E-Mail die Sach-und Rechtslage.

Ein für den 27.11.2018 angesetzter Beurkundungstermin wurde in der Folgezeit abgesagt, da die Kostenschuldnerin von dem Erwerb des Grundstücks Abstand nahm.

Unter dem 11.12.2018 erließ der Notar die o.g. Kostenrechnung, mit der er Notarkosten i.H.v. 2.713,80 EUR einforderte. Nach einem Hinweis der Kammer änderte er diese Kostenrechnung ab und ließ diese der Kostenschuldnerin zukommen. Zum Inhalt der vorgenannten Rechnungen wird auf Bl. 5 und 74 GA verwiesen.

Die Kammer hat dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mönchengladbach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Der Antrag der Kostenschuldnerin i.S.d. § 127 GNotKG ist zulässig, aber unbegründet.

In ihrer korrigierten, mit Schriftsatz vom 03.03.2020 übersandten Fassung ist die angefochtene Kostenrechnung des Notars fehlerfrei.

Die Kostenschuldnerin ist zu Recht vom Notar auf Zahlung der entstandenen Notarkosten in Anspruch genommen worden. Den mit der Notarkostenrechnung abgerechneten notariellen Leistungen liegt eine wirksame Auftragserteilung i.S.d. § 29 Nr. 1 GNotKG durch die Kostenschuldnerin zugrunde.

Die Auftragserteilung in Bezug auf den Kaufvertragsentwurf erfolgte durch die E-Mail vom 14.11.2018. Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll. Der Beurkundungsauftrag kann jedoch auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, insbesondere wenn zu einem bereits von anderer Seite beauftragten Entwurf eigene Änderungswünsche an den Notar herangetragen werden (Korintenberg/Gläser, 20. Aufl. 2017, GNotKG, § 29, Rn. 18). Nach diesen Maßstäben hat die Kostenschuldnerin den Notar konkludent beauftragt. Sie hat vorliegend mit E-Mail vom 14.11.2018 einen Änderungswunsch an den Notar herangetragen. Dieser Änderungswunsch war auch erheblich, da er die zentralen Leistungsverpflichtungen der Urkundsparteien betraf. Insofern heißt es in der E-Mail:

 

„Ich möchte, dass der Verkäufer dafür verantwortlich ist die Löschung des Sanierungsvermerkes in Abteilung II Nr. 1 zu erwirken.

Sollte der Verkäufer sich nicht um die Löschung bemühen, wird der Kaufpreis reduziert.“

Mit dieser E-Mail hat die Kostenschuldnerin deutlich gemacht, dass sie eine Änderung der (Haupt-) Leistungspflichten der Verkäufer wünscht. Sie wollte nämlich die Verantwortlichkeit für die Löschung des Sanierungsvermerkes in Abteilung II Nr. 1 im Grundbuch auf die Käufer überbürden. Nach Auffassung der Kostenschuldnerin sollte diese Verpflichtung auch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Zahlung des Kaufpreises stehen. Dies wird dadurch deutlich, dass die Kostenschuldnerin die Reduzierung des Kaufpreises bei einer Zuwiderhandlung gegen die gewünschte Löschungsverpflichtung ankündigte.

Die Auftragserteilung in Bezug den Entwurf einer Grundschuldbestellung erfolgte jedenfalls durch das Anschreiben der Kreissparkasse I vom 25.10.2018 und den Anruf vom 08.11.2018. Die Kostenschuldnerin wurde im Rahmen des vorgenannten Schreibens wirksam durch T von der Kreissparkasse I vertreten.

Dieser handelte bei der Auftragserteilung an den Notar im Namen der Antragstellerin, da er diese mehrfach in seinem Anschreiben nennt und zudem mitteilt, dass sich die Kostenschuldnerin mit der Kreissparkasse I auf die Bestellung einer Sicherheit geeinigt hat. Ob die Kostenschuldnerin ihn jemals tatsächlich dazu bevollmächtigt hat, den Notar in ihrem Namen mit der Vorbereitung und Durchführung notarieller Beurkundungen zu beauftragen, und, falls ja, in welchem Umfang, muss hier nicht näher aufgeklärt werden. Denn sie hat jedenfalls durch die Erklärung im Rahmen des Telefonates vom 08.11.2018 gemäß § 177 Abs. 1 BGB das Handeln eines möglicherweise vollmachtlosen Vertreters genehmigt. Sie hat mit dem Hinweis, bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung die Anwesenheit der Verkäufer nicht zu wünschen, deutlich zum Ausdruck gebracht, die Beurkundung als eigene zu wollen. Da die Grundschuld der Finanzierung eines Darlehens für sie selbst diente, hatte sie auch ein entsprechendes für den Notar erkennbares eigenes Interesse an der Bestellung an der Grundschuld.

III.

Das vorliegende Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, denn weder das GNotKG, noch das über § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG anwendbare FamFG sehen hierfür einen Kostentatbestand vor. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kammer sieht keinen Anlass dazu, hier gem. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu treffen.

 

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