Skip to content

Notar lehnt Nachlassverzeichnis ab: Erbin muss es trotzdem liefern?

Eine Erbin wurde zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, doch der beauftragte Notar verweigerte die Erstellung mangels vollständiger Informationen. Das Landgericht Bad Kreuznach bestätigte seine Ablehnung und stellte die Erbin damit vor eine paradoxe Aufgabe.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 11/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Erbin war gerichtlich verpflichtet, ein Verzeichnis des Nachlasses erstellen zu lassen. Der beauftragte Notar weigerte sich, dieses Verzeichnis fertigzustellen, da wichtige Informationen für dessen Vollständigkeit fehlten.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen, wenn wesentliche Angaben nicht beschafft werden können?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte, dass ein Notar kein Verzeichnis erstellen muss, von dem er weiß, dass es unvollständig ist. Dies gilt, wenn auch der Erbe die nötigen Angaben nicht liefern kann.
  • Die Bedeutung: Notare können die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen, falls keine umfassenden und korrekten Informationen vorliegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Erbe um die Beschaffung bemüht hat.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Bad Kreuznach
  • Datum: 20.04.2023
  • Aktenzeichen: 4 OH 11/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarrecht, Erbrecht, Familienverfahrensrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Frau, die als Alleinerbin eingesetzt wurde. Sie wollte, dass der Notar ihr ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellt, wie es ihr gerichtlich aufgetragen wurde.
  • Beklagte: Ein Notar. Er hatte sich geweigert, das Nachlassverzeichnis fertigzustellen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Erbin sollte für Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen. Der beauftragte Notar lehnte die Erstellung ab, weil er es nicht vollständig aufklären konnte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen, obwohl er selbst ermittelt und die Erbin mitgewirkt hatte, aber das Verzeichnis trotzdem nicht vollständig werden konnte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde der Erbin wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Notar durfte die Erstellung ablehnen, weil er das Nachlassverzeichnis trotz eigener Ermittlungen und Mitwirkung der Erbin nicht vollständig und korrekt erstellen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Erbin muss die Gerichtskosten tragen und kann ihre gerichtlich auferlegte Pflicht zur Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllen.

Der Fall vor Gericht


Warum darf ein Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen?

Das Landgericht Bad Kreuznach hat in einem Beschluss vom 20. April 2023 (Aktenzeichen: 4 OH 11/22) über eine besonders knifflige Situation entschieden, die sich nach einem Todesfall ereignete.

Die Erbin prüft angespannt die verstreuten Dokumente und Fotos von Erblassern, um die notwendigen Auskünfte für ein notarielles Nachlassverzeichnis zu beschaffen, dessen Erstellung ihr aufgrund unvollständiger Informationen als unzumutbar verweigert wird.
Notare dürfen die Erstellung von Nachlassverzeichnissen verweigern, wenn Informationen unvollständig sind. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Es ging um die Frage, ob ein Notar die Aufgabe verweigern darf, ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, wenn die nötigen Informationen – trotz intensiver Bemühungen aller Beteiligten – einfach nicht vollständig aufzutreiben sind. Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Licht auf die Grenzen der Aufklärungspflicht eines Notars und die Herausforderungen, die ein unübersichtlicher Nachlass mit sich bringen kann.

Was geschah, als die Erbin ein notarielles Nachlassverzeichnis beantragte?

Die Geschichte begann im März 2020 mit dem Tod eines Mannes, der mit seiner Lebensgefährtin in einer norddeutschen Stadt lebte. Diese Lebensgefährtin war in seinem Testament als Alleinerbin bestimmt worden und sollte somit sein gesamtes Vermögen erben. Doch der Tod des Mannes zog weitere rechtliche Schritte nach sich: Einige sogenannte Pflichtteilsberechtigte – das sind nahe Verwandte, die auch bei einer Enterbung einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Erbe erhalten müssen – forderten ihren Anteil. Um diesen Pflichtteil genau berechnen zu können, benötigten sie eine präzise Übersicht über den gesamten Nachlass.

Daher wurde die Erbin vor dem Landgericht Bad Kreuznach dazu verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen (Aktenzeichen: 2 O 30/21). Ein solches Verzeichnis ist eine detaillierte Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden, die ein Verstorbener hinterlässt. Es ist vergleichbar mit einer akribischen Inventur eines gesamten Haushalts und Vermögens, die von einem unabhängigen Notar durchgeführt wird, um größtmögliche Genauigkeit und Vertrauen zu gewährleisten.

Im Februar 2021 beauftragte die Erbin daraufhin einen Notar mit dieser Aufgabe. Der Notar nahm seine Arbeit ernst und begann eigene Ermittlungen. Er forschte in elektronischen Grundbüchern nach Immobilienbesitz des Verstorbenen und stellte Anfragen bei zehn verschiedenen Banken, um Konten und Depots aufzuspüren. Die Erbin reichte dem Notar alle Unterlagen ein, die er von ihr verlangte. Trotz ihrer Kooperation gab sie jedoch immer wieder an, dass es ihr unmöglich sei, wirklich sichere und vollständige Angaben zu machen. Bereits bei der ersten Vermögensaufstellung hatte sie vermerkt, dass dies „ohne Gewähr“ geschehe. Sie erklärte dem Notar mehrfach, sie könne nur Mutmaßungen anstellen, da der Verstorbene nur kurze Zeit ihr Lebensgefährte gewesen sei und sie über viele seiner finanziellen Angelegenheiten nicht Bescheid wisse. Insbesondere konnte sie so gut wie keine Informationen zu einem sogenannten fiktiven Nachlass liefern. Der fiktive Nachlass meint Geschenke oder Zuwendungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten, insbesondere in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod, an Dritte gemacht hat. Diese werden dem realen Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu ermitteln. Wenn man sich den Nachlass wie einen Kuchen vorstellt, aus dem alle ihre Anteile bekommen sollen, dann ist der fiktive Nachlass die Summe der Stücke, die der Erblasser schon vor seinem Tod als „Geschenke“ verteilt hat und die für die Berechnung der Gesamtgröße des Kuchens wieder dazugezählt werden müssen.

Welche Argumente führten zur Ablehnung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar?

Nach über einem Jahr der Ermittlungen und der fruchtlosen Versuche, die fehlenden Informationen zu erhalten, zog der Notar die Konsequenzen. Mit einem Schreiben vom 13. Juni 2022 lehnte er die weitere Erstellung des Nachlassverzeichnisses ab.

Der Notar begründete seine Entscheidung damit, dass er nicht in der Lage sei, den Sachverhalt umfassend und vollständig zu klären und den Nachlass klar und unzweideutig in einem Verzeichnis darzustellen. Seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten, so führte er aus, seien ausgeschöpft. Die Erbin wiederum könne die notwendigen sicheren und umfassenden Angaben nicht liefern. Für den Notar stand fest: Das Nachlassverzeichnis würde unvollständig bleiben, insbesondere wegen der fehlenden Informationen zum fiktiven Nachlass. Er betonte, dass er gegenüber Dritten, die möglicherweise Informationen besäßen, keine Zwangsmittel (also keine rechtlichen Instrumente, um sie zur Auskunft zu zwingen) habe. Hilfsweise argumentierte der Notar, die Fortsetzung der Arbeit sei ihm unzumutbar, da sie bereits über ein Jahr andauerte und selbst bei weiterer Mitwirkung der Erbin ein „unüberschaubarer Zeitaufwand“ für die Prüfung und Zuordnung weiterer Dokumente bestünde, der „jeden zeitlichen Rahmen sprengen“ würde.

Wie reagierte die Erbin auf die Ablehnung durch den Notar?

Die Erbin war mit dieser Entscheidung des Notars nicht einverstanden. Am 27. Juni 2022 legte sie gegen die Ablehnung Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass sie gerichtlich zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet worden sei und daher ein großes Interesse an dessen Fertigstellung habe. Sie habe ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich Genüge getan. Jede Notaranfrage habe sie beantwortet, und sie habe niemals eine Aufforderung des Notars ignoriert, solange sie in der Lage gewesen sei, die geforderten Informationen oder Unterlagen beizubringen. Sie habe alle ihr vorliegenden Kontoauszüge vorgelegt und besitze keine weiteren finanziell relevanten Unterlagen.

Die Erbin beantragte daher, den Ablehnungsbescheid des Notars aufzuheben und ihn anzuweisen, die Erstellung des Nachlassverzeichnisses fortzusetzen. Das Landgericht Bad Kreuznach musste nun entscheiden, ob der Notar die Erstellung des Verzeichnisses rechtmäßig abgelehnt hatte.

Auf welche rechtlichen Grundlagen stützte das Gericht seine Entscheidung zur Ablehnung?

Das Landgericht Bad Kreuznach prüfte den Fall sorgfältig und stützte seine Entscheidung auf verschiedene Rechtsgrundlagen. Die Beschwerde der Erbin war zulässig, weil das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit der Bundesnotarordnung (BNotO) dies vorsieht. Ein Notar kann ein Amtsgeschäft laut § 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO ablehnen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Das Gericht erinnerte an die hohen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Es muss vollständig und richtig sein. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte und Schulden genau erfasst werden und die Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Eine notarielle Urkunde, zu der auch das Nachlassverzeichnis gehört, genießt eine besondere Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Das heißt, der Inhalt der Urkunde wird als korrekt angenommen. Ein Notar darf daher keine Urkunde erstellen, von der er weiß, dass sie unvollständig ist. Er ist sogar verpflichtet, eine solche Amtshandlung abzulehnen, wenn die Unvollständigkeit für ihn feststeht.

Das Gericht stellte auch klar, welche Ermittlungspflichten Notare haben und wo deren Grenzen liegen:

  • Eigene Ermittlungen sind Pflicht: Ein Notar muss angemessene eigene Nachforschungen anstellen, beispielsweise Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten. Der Notar ist jedoch nicht dazu verpflichtet, ohne konkrete Hinweise in alle möglichen Richtungen zu ermitteln.
  • Abhängigkeit von Erben: Der Notar ist maßgeblich auf die Mitwirkung der Erben angewiesen, um alle notwendigen Informationen zu erhalten. Er verfügt über keine rechtlichen Zwangsmittel, um von Dritten, etwa ehemaligen Geschäftspartnern oder anderen Verwandten des Verstorbenen, Informationen zu erhalten.
  • Umgang mit Zweifeln: Ein Notar kann zwar Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts vermerken und seine Verantwortung eingrenzen, indem er seine durchgeführten Ermittlungen offenlegt. Dies gilt aber nur für den Fall, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass vielleicht doch noch etwas übersehen wurde. Es gilt aber nicht, wenn dem Notar bereits feststeht, dass das Verzeichnis unvollständig wäre.

Warum bestätigte das Gericht die Ablehnung des Notars im konkreten Fall?

Das Landgericht Bad Kreuznach wies die Beschwerde der Erbin zurück und bestätigte somit die Ablehnung des Notars. Für das Gericht lag ein wichtiger Grund im Sinne der Bundesnotarordnung vor. Der Notar war nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage, ein umfassendes und inhaltlich korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen, das den hohen Anforderungen an eine notarielle Urkunde gerecht wird.

Das Gericht befand, dass die vom Notar durchgeführten eigenen Ermittlungen – die Recherche in Grundbüchern, die Anfragen bei zehn Kreditinstituten und die Sichtung der vorliegenden Unterlagen – ausreichend und angemessen waren. Dem Notar konnten keine darüber hinausgehenden, anlasslosen Ermittlungen abverlangt werden.

Der entscheidende Punkt für das Gericht war die Tatsache, dass die Erbin selbst nicht in der Lage war, alle für ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis benötigten Unterlagen und Informationen zu liefern. Besonders problematisch war hierbei die Situation bezüglich des fiktiven Nachlasses: Die Erbin konnte nahezu keine Angaben zu Schenkungen und Zuwendungen machen, die der Verstorbene zu Lebzeiten an Dritte gemacht hatte. Obwohl der Notar grundsätzlich Dritte befragen kann, fehlen ihm, wie das Gericht betonte, die nötigen Zwangsmittel, um solche Informationen auch tatsächlich zu erhalten.

Für das Gericht stand fest: Dem Notar war bekannt, dass das Verzeichnis unvollständig sein würde, weil er wusste, dass weitere Nachlassgegenstände (insbesondere eben der fiktive Nachlass) zu berücksichtigen wären, deren Umfang und Existenz er aber nicht ermitteln konnte. In einer solchen Situation, so das Gericht, muss der Notar seine Amtshandlung ablehnen. Dies dient dazu, zu verhindern, dass er eine Urkunde errichtet, die wissentlich unvollständig ist und somit die Vermutung der Vollständigkeit einer notariellen Urkunde untergräbt.

Welche Gegenargumente prüfte das Gericht und warum verwarf es diese?

Das Gericht setzte sich auch mit den Argumenten der Erbin und einem hilfsweisen Argument des Notars auseinander und verwarf diese:

  1. Argument der Erbin („Ich habe mein Möglichstes getan“): Die Erbin hatte argumentiert, sie habe alles ihr Mögliche getan und die Unmöglichkeit der Nachlasserstellung nicht zu vertreten. Das Gericht sah dies als unerheblich an. Es spiele keine Rolle, ob die Erbin ihrerseits alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe. Selbst wenn dies zuträfe, ändere es nichts an der Tatsache, dass der Notar mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen kein umfassendes und richtiges Nachlassverzeichnis erstellen konnte. Die subjektiven Anstrengungen der Erbin ändern nichts an der objektiven Unmöglichkeit der Amtshandlung durch den Notar.
  2. Argument bezüglich weiterer Unterlagen oder Zeugenvernehmung: Das Gericht prüfte, ob die Beschaffung weiterer Unterlagen oder die Befragung benannter Zeugen Abhilfe schaffen könnte. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass selbst diese Maßnahmen nicht dazu führen würden, ein den Anforderungen entsprechendes Nachlassverzeichnis zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf den fiktiven Nachlass. Daher konnte das Gericht auf die Vernehmung von Zeugen verzichten.
  3. Notar’s hilfsweises Argument („Unzumutbarer Arbeitsaufwand“): Der Notar hatte hilfsweise argumentiert, die Fortsetzung der Erstellung sei ihm wegen des unüberschaubaren Zeit- und Prüfungsaufwands unzumutbar. Diesen Grund verwarf das Gericht als nicht ausreichend. Der bloße Umstand, dass sich ein umfangreicher und zeitintensiver Prüfungs- oder Ermittlungsaufwand abzeichnet, stellt allein keine akzeptable Grenze des notariellen Aufklärungsgebots dar. Das Gericht stellte klar, dass der Notar seine Ablehnung nicht auf den reinen Arbeitsaufwand stützen durfte.

Das Gericht verpflichtete die Erbin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben war. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – insbesondere da die Erbin gerichtlich zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde, dieses aber nun wegen objektiver Unmöglichkeit nicht erfüllen kann – ließ das Landgericht Bad Kreuznach eine weitere Rechtsbeschwerde zu, die es den Beteiligten ermöglicht, die Entscheidung von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

Die Urteilslogik

Die Integrität notarieller Urkunden verlangt, dass Notare die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen, wenn die notwendigen Informationen nicht vollständig vorliegen.

  • Vollständigkeit als oberstes Gebot: Ein Notar lehnt die Erstellung einer Urkunde ab, sobald er weiß, dass diese wissentlich unvollständig oder sachlich falsch wäre, um die Vermutung der Vollständigkeit nicht zu untergraben.
  • Grenzen der Notariellen Aufklärung: Notare führen eigene, angemessene Ermittlungen durch, sind jedoch maßgeblich auf die Mitwirkung der Auskunftspflichtigen angewiesen und verfügen nicht über Zwangsmittel, um Informationen von Dritten zu erzwingen.
  • Objektive Unmöglichkeit: Die vollumfängliche Kooperation einer Partei entbindet den Notar nicht von seiner Ablehnungspflicht, wenn die objektive Erstellung eines vollständigen und korrekten Dokuments unmöglich bleibt.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit die Grenzen der behördlichen Aufklärungspflichten, wenn essentielle Informationen objektiv nicht zu beschaffen sind.


Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein banaler Streit um ein Nachlassverzeichnis anmutet, entpuppt sich als bahnbrechendes Urteil zur Integrität notarieller Urkunden. Das Landgericht Bad Kreuznach zieht hier eine kristallklare rote Linie: Ein Notar muss die Erstellung ablehnen, wenn die objektive Vollständigkeit des Nachlasses – gerade beim fiktiven Nachlass – nicht herstellbar ist, selbst wenn der Erbe kooperiert. Dies schützt nicht nur die Amtspflicht des Notars, sondern setzt auch ein klares Signal an alle Beteiligten: Die Vermutung der Richtigkeit einer notariellen Urkunde hat unmissverständliche Priorität vor der reinen Erfüllung einer prozessualen Verpflichtung. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, dass nicht jede gerichtliche Anordnung auch tatsächlich zu einem vollständigen Verzeichnis führt, wenn die Faktenlage es nicht hergibt. Damit ist es eine unerlässliche Warnung, die eigene Vermögenslage frühzeitig transparent zu dokumentieren, um künftige Pattsituationen dieser Art zu vermeiden.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen kann eine Amtsperson die Erstellung einer offiziellen Urkunde ablehnen?

Eine Amtsperson darf die Erstellung einer offiziellen Urkunde ablehnen, falls ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Juristen verstehen darunter die objektive Unmöglichkeit, die Urkunde vollständig und korrekt anzufertigen. Das ist oft der Fall, wenn notwendige Informationen, etwa für ein Nachlassverzeichnis, trotz aller Bemühungen nicht beschafft werden können und die Amtsperson das Dokument wissentlich unvollständig ausstellen müsste.

Gerichte machen hier klare Ansagen: Eine notarielle Urkunde genießt eine hohe Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Notar ist sogar verpflichtet, eine Amtshandlung zu verweigern, wenn ihm bekannt ist, dass die Urkunde unvollständig wäre. Die Herausforderung: Obwohl Amtspersonen eigene Ermittlungen anstellen müssen, etwa bei Banken oder Grundbüchern, fehlen ihnen in der Regel Zwangsmittel, um Dritte zur Auskunft zu zwingen.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach (Aktenzeichen: 4 OH 11/22) bestätigt das. Ein Notar lehnte die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ab, weil die Erbin trotz Kooperation keine vollständigen Angaben zum sogenannten fiktiven Nachlass – also früheren Schenkungen des Verstorbenen – liefern konnte. Der Notar konnte die fehlenden Informationen nicht beibringen. Das Gericht urteilte: Der Notar musste die Urkunde ablehnen, um keine wissentlich unvollständige zu fertigen.

Wer eine Urkunde beantragt, muss daher alle relevanten Informationen bereitstellen – sonst droht die Ablehnung.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Anforderungen werden an die Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden gestellt?

Die Anforderungen an notarielle Urkunden sind extrem hoch: Sie müssen absolut vollständig und richtig sein, denn nur so entfalten sie ihre besondere Rechtskraft. Juristen nennen das die „Vermutung der Vollständigkeit“. Eine unvollständige oder gar wissentlich falsche Urkunde würde ihre entscheidende Beweiskraft untergraben und ist für Notare ein absolutes No-Go.

Die Regel lautet: Notare errichten Dokumente von höchster Beweiskraft. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Sie dürfen keine Urkunde ausstellen, von der sie wissen, dass sie fehlerhaft oder unvollständig ist. Der Grund: Sie schaffen Vertrauen und Rechtssicherheit.

Stellen Sie sich vor, ein notarielles Nachlassverzeichnis soll den Pflichtteil bestimmen. Das Landgericht Bad Kreuznach bestätigte erst kürzlich die Ablehnung eines Notars, genau aus diesem Grund. Obwohl die Erbin kooperierte, fehlten wesentliche Angaben – besonders zum sogenannten fiktiven Nachlass. Der Notar konnte die Lücken nicht schließen. Ein wissentlich unvollständiges Verzeichnis hätte die Vermutung der Vollständigkeit ad absurdum geführt.

Notare müssen eigene Nachforschungen anstellen, etwa bei Banken und Grundbuchämtern. Aber Achtung: Ihre Ermittlungspflicht hat klare Grenzen. Sie sind auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen und besitzen keine Zwangsmittel, um Dritte zur Auskunft zu bewegen. Fehlt Wissen, ist Ablehnung die Konsequenz.

Wer Rechtssicherheit will, muss für lückenlose Informationen sorgen.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielen die Mitwirkungspflichten von Antragstellern bei der Erstellung komplexer amtlicher Verzeichnisse?

Die Mitwirkungspflichten von Antragstellern sind bei der Erstellung komplexer amtlicher Verzeichnisse absolut entscheidend. Notare oder andere Amtspersonen sind maßgeblich auf die umfassende und korrekte Informationsbereitstellung angewiesen, da ihnen oft die Befugnisse fehlen, fehlende Informationen von Dritten zu erzwingen. Ohne diese aktive Beteiligung sind vollständige und präzise Dokumente schlicht unmöglich.

Der Grund: Amtspersonen besitzen keine polizeilichen Ermittlungsbefugnisse. Sie können Dritte nicht zwingen, Auskünfte zu erteilen – etwa über Schenkungen zu Lebzeiten, die für ein vollständiges Nachlassverzeichnis unerlässlich sind. Stellen Sie sich vor, ein Architekt soll einen detaillierten Bauplan erstellen, kennt aber die genauen Maße und die genaue Nutzung des Gebäudes nicht. Ohne diese präzisen Details ist ein solcher Plan schlicht undenkbar.

Gerade das Landgericht Bad Kreuznach zeigte dies unlängst. Eine Erbin konnte ein vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis nicht beibringen, weil ihr entscheidende Angaben zum sogenannten fiktiven Nachlass fehlten. Der Notar, trotz eigener intensiver Recherche, konnte diese Informationen ebenfalls nicht von Dritten erzwingen. Seine Ablehnung der Verzeichniserstellung wurde vom Gericht bestätigt: Ein Notar darf keine wissentlich unvollständige Urkunde erstellen, selbst wenn der Antragsteller sein Bestes gibt.

Sammeln und bewahren Sie deshalb alle relevanten Dokumente und Informationen sorgfältig auf – Ihre Mitwirkung ist bei komplexen rechtlichen Vorgängen der entscheidende Faktor.


zurück zur FAQ Übersicht

Wo liegen die Grenzen der eigenen Ermittlungspflichten von Amtspersonen bei der Erfassung komplexer Sachverhalte?

Amtspersonen müssen Sachverhalte sorgfältig ermitteln. Ihre Ermittlungspflicht stößt an harte Grenzen, sobald Informationen objektiv nicht zu beschaffen sind oder ihnen Zwangsmittel gegenüber Dritten fehlen. Juristen nennen das die Grenze des Angemessenen und Zumutbaren. Ein Notar darf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen, wenn trotz aller Bemühungen und der Mitwirkung des Antragstellers keine vollständigen Angaben vorliegen.

Gerichte betonen stets die hohen Anforderungen an amtliche Urkunden: Sie müssen vollständig und richtig sein. Ein Notar darf kein Dokument erstellen, dessen Mängel ihm bereits bekannt sind. Notarielle Urkunden genießen eine starke Vermutung der Richtigkeit; eine Lücke untergräbt dies massiv. Das Landgericht Bad Kreuznach bestätigte dies: Ein Notar lehnte ein Nachlassverzeichnis ab, weil ihm trotz intensiver Recherche und Erben-Kooperation entscheidende Informationen – besonders zum „fiktiven Nachlass“ – fehlten. Er besaß schlicht keine Zwangsmittel, um diese von Dritten einzufordern.

Stellen Sie sich vor, ein Notar fragt zehn Banken an, recherchiert Grundbücher – doch die Erbin kann keine sicheren Angaben zu früheren Schenkungen des Verstorbenen machen. Das ist wie einem Bibliothekar aufzugeben, Bücher zu finden, die nicht existieren. Hier endete die Ermittlungspflicht des Notars. Die Nachforschungen waren angemessen, doch die objektive Unmöglichkeit der Informationsbeschaffung setzte die finale Grenze. Nur weil die Arbeit schwer wird, ist das kein Ablehnungsgrund.

Verlassen Sie sich deshalb bei komplexen Sachverhalten nicht blind auf die amtliche Sachverhaltsaufklärung; bringen Sie alle erforderlichen Drittinformationen selbst bei, sonst stoßen auch Profis an ihre Grenzen.


zurück zur FAQ Übersicht

Warum ist die Dokumentation von Schenkungen zu Lebzeiten für die spätere Vermögensabwicklung von Bedeutung?

Die lückenlose Dokumentation von Schenkungen zu Lebzeiten ist für die spätere Vermögensabwicklung unerlässlich. Sie bilden den sogenannten „fiktiven Nachlass“, der zur korrekten Berechnung von Pflichtteilsansprüchen rechnerisch dem Erbe hinzugefügt wird. Fehlen diese Nachweise, wird die Abwicklung des Nachlasses chaotisch und kann sogar gerichtlich blockiert werden.

Der Grund? Gerichte sehen jede größere Zuwendung des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod als Teil des Vermögens an, das für die Pflichtteilsberechnung relevant ist. Diese rechnerische Hinzurechnung sorgt für Gerechtigkeit: Niemand soll seinen gesetzlichen Mindestanspruch verlieren, nur weil Vermögen kurz vor dem Erbfall verschenkt wurde. Stellen Sie sich vor, Sie kalkulieren ein Projektbudget. Jede Vorabausgabe muss rein, sonst stimmt die Endsumme nicht.

Ohne akribische Aufzeichnungen zu diesen Schenkungen zu Lebzeiten stockt die gesamte Vermögensabwicklung. Notare können ein Nachlassverzeichnis sogar verweigern, wenn ihnen die nötigen Informationen zu solchen Vorab-Zuwendungen fehlen. Das Landgericht Bad Kreuznach bestätigte jüngst diese Haltung eines Notars: Ohne vollständige Daten über den fiktiven Nachlass war keine korrekte Aufstellung möglich. Das Ergebnis? Rechtsstreit und eine blockierte Erbschaft.

Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über alle wesentlichen Vermögensübertragungen; das vermeidet spätere Unklarheiten bei der Berechnung der Erbschaft und Pflichtteile.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Notar: Aufgeschlagenes Buch mit dem Titel : Fachbegriffe einfach erklärt, dazu Notarsiegel, Feder und Waage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktiver Nachlass

Der fiktive Nachlass umfasst rechtlich Zuwendungen oder Schenkungen, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten gemacht hat und die rechnerisch dem tatsächlichen Erbe für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden. Das Gesetz will dadurch verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte um ihren gesetzlichen Mindestanspruch gebracht werden, indem der Erblasser kurz vor dem Tod sein Vermögen verschenkt. Es stellt sicher, dass der gesamte Kuchen – auch die vorab verteilten Stücke – für die gerechte Aufteilung berücksichtigt wird.

Beispiel: Im vorliegenden Fall konnte die Erbin kaum Angaben zum fiktiven Nachlass des Verstorbenen machen, was die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses erheblich erschwerte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Mitwirkungspflichten

Als Mitwirkungspflichten bezeichnet man die notwendige aktive Beteiligung von Antragstellern, indem sie alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, damit eine Amtsperson wie ein Notar ein rechtlich einwandfreies Dokument erstellen kann. Diese Pflicht existiert, weil Notare und andere Amtspersonen keine eigenen polizeilichen Ermittlungsbefugnisse oder Zwangsmittel haben, um von Dritten Informationen zu erhalten. Das Gesetz verlangt umfassende Kooperation, um die Vollständigkeit amtlicher Urkunden zu gewährleisten.

Beispiel: Trotz der Mitwirkungspflichten der Erbin konnte sie im vorliegenden Fall nicht alle erforderlichen Informationen zum Vermögen des Verstorbenen beibringen, insbesondere zum fiktiven Nachlass.

Zurück zur Glossar Übersicht

Notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine von einem Notar erstellte, detaillierte und amtliche Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden einer verstorbenen Person. Dieses Verzeichnis dient dazu, eine präzise und vertrauenswürdige Übersicht über den Nachlass zu geben, um beispielsweise die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche Dritter korrekt berechnen zu können. Der Notar garantiert als unabhängige Instanz die größte Genauigkeit.

Beispiel: Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Erbin dazu verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, um den Pflichtteil für die nahe Verwandtschaft zu ermitteln.

Zurück zur Glossar Übersicht

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Verwandten zusteht, selbst wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Das Erbrecht schützt mit dem Pflichtteil die engste Familie vor vollständiger Enterbung und sichert ihnen eine minimale Beteiligung am Vermögen des Verstorbenen. Es ist eine Art Absicherung für Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Umständen auch Eltern.

Beispiel: Die Lebensgefährtin des Verstorbenen war zwar Alleinerbin, doch die Pflichtteilsberechtigten forderten ihren Anspruch, wofür ein präzises Nachlassverzeichnis unerlässlich war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Vermutung der Vollständigkeit

Die Vermutung der Vollständigkeit ist ein hohes Qualitätsmerkmal notarieller Urkunden, das besagt, dass ihr Inhalt als umfassend und absolut wahrheitsgemäß angenommen wird. Das Gesetz verleiht notariellen Dokumenten diese besondere Glaubwürdigkeit, um maximale Rechtssicherheit und Beweiskraft zu gewährleisten. Ein Notar darf deshalb keine Urkunde erstellen, von der er weiß, dass sie unvollständige oder falsche Angaben enthält.

Beispiel: Der Notar lehnte die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ab, da er wusste, dass es unvollständig wäre und somit die Vermutung der Vollständigkeit der notariellen Urkunde untergraben würde.

Zurück zur Glossar Übersicht

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund ist ein rechtlich anerkannter, schwerwiegender Umstand, der es einer Amtsperson erlaubt, die Durchführung einer eigentlich verpflichtenden Amtshandlung abzulehnen. Diese Regelung schützt Notare davor, Aufgaben zu übernehmen, die objektiv unmöglich zu erfüllen sind, insbesondere wenn die Qualität oder Richtigkeit der amtlichen Urkunde nicht gewährleistet werden kann. Das Gesetz stellt so sicher, dass die Integrität amtlicher Dokumente nicht gefährdet wird.

Beispiel: Das Landgericht Bad Kreuznach bestätigte, dass die objektive Unmöglichkeit, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Notars darstellte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Zwangsmittel

Zwangsmittel sind rechtliche Instrumente, die staatliche Behörden einsetzen können, um Personen zur Auskunft zu zwingen oder Handlungen durchzusetzen. Diese Befugnisse dienen der Durchsetzung des Rechts, etwa wenn Zeugen aussagen müssen oder die Herausgabe von Dokumenten verweigert wird. Notaren fehlen diese weitreichenden Befugnisse gegenüber Dritten, weshalb sie auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen sind.

Beispiel: Der Notar konnte keine Zwangsmittel einsetzen, um von Dritten Informationen über den fiktiven Nachlass zu erhalten, was die Fertigstellung des Verzeichnisses unmöglich machte.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wichtiger Grund für die Ablehnung eines Amtsgeschäfts durch den Notar (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO)
    Ein Notar darf ein Amtsgeschäft wie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Durchführung unmöglich oder unzumutbar macht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies ist die zentrale Vorschrift, auf die sich der Notar bei seiner Ablehnung berief und deren Vorliegen das Landgericht prüfen musste, um zu entscheiden, ob die Ablehnung rechtmäßig war.
  • Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden (Allgemeines Rechtsprinzip)
    Notarielle Urkunden müssen umfassend und wahrheitsgemäß sein, um ihre besondere Beweiskraft zu entfalten, und ein Notar darf keine Urkunde erstellen, von der er weiß, dass sie unvollständig ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unmöglichkeit, ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, insbesondere aufgrund fehlender Informationen zum fiktiven Nachlass, war der Hauptgrund für das Gericht, die Ablehnung des Notars zu bestätigen.
  • Grenzen der notariellen Ermittlungspflicht und die Mitwirkungspflicht des Erben (Allgemeines Rechtsprinzip)
    Notare müssen eigene angemessene Ermittlungen anstellen, sind aber maßgeblich auf die Mitwirkung des Erben angewiesen und verfügen nicht über Zwangsmittel, um Informationen von Dritten zu beschaffen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Ermittlungen des Notars ausreichend waren und die fehlenden Informationen von der Erbin nicht beigebracht werden konnten, da dem Notar für die fehlenden Angaben Dritter die nötigen Zwangsmittel fehlten.
  • Notarbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Amtsgeschäfts (§ 15 Absatz 2 BNotO i.V.m. FamFG)
    Bürger können die Ablehnung eines Amtsgeschäfts durch einen Notar gerichtlich überprüfen lassen, um ihre Rechte durchzusetzen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erbin legte gegen die Ablehnung des Notars Beschwerde ein, und diese Rechtsgrundlage ermöglichte es dem Landgericht, den Fall überhaupt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen.

Das vorliegende Urteil


LG Bad Kreuznach – Az.: 4 OH 11/22 – Beschluss vom 20.04.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.