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Notar haftet nicht für geänderte Rechtsprechung

Ein Ehevertrag aus dem Jahr 1991 sorgt für gerichtliches Nachspiel: Ein Landwirt klagte gegen seinen Notar auf Schadensersatz in Höhe von knapp 300.000 Euro, da er nach seiner Scheidung trotz Ehevertrags hohe Zahlungen leisten musste. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage jedoch ab, da der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung die spätere Rechtsprechung nicht vorhersehen konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Datum: 26.07.2021
  • Aktenzeichen: 4 O 47/21
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatz aus Notartätigkeit
  • Rechtsbereiche: Notarhaftung, Ehevertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die Schadensersatz von einem Notar fordert. Der Kläger argumentiert, dass der notarielle Ehevertrag sittenwidrig und nichtig sei und der Notar seine Amtspflichten verletzt habe, indem er nicht ausreichend belehrte.
  • Beklagter: Notar, der den Ehevertrag beurkundet hat. Er verteidigt sich damit, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung keine amtspflichtwidrige Handlung vorlag und die spätere Änderung der Rechtsprechung nicht absehbar war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger schloss 1991 mit seiner Lebensgefährtin einen Ehevertrag, der die Gütertrennung sowie den Verzicht auf Versorgungsausgleich und Unterhalt im Scheidungsfall vorsah. Nach der Scheidung 2019 musste der Kläger dennoch Ausgleichszahlungen leisten und fordert nun Schadensersatz vom beurkundenden Notar. Der Kläger behauptet eine Verletzung der Belehrungspflicht seitens des Notars.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Notar seiner Belehrungspflicht bei der Beurkundung eines Ehevertrags im Jahr 1991 hinreichend nachgekommen ist und ob er mögliche rechtliche Entwicklungen hätte antizipieren müssen, die den Vertrag später als sittenwidrig erscheinen lassen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der Notar habe keine Amtspflicht verletzt, da zum Zeitpunkt der Beurkundung 1991 keine Rechtsprechung bestand, die eine Belehrung über mögliche Nichtigkeit des Vertrages erforderlich machte. Die nachträglichen Änderungen in der Rechtsprechung zu Eheverträgen waren damals nicht vorhersehbar und betreffen nicht die Pflichten des Notars. Zudem wurde die Argumentation des Klägers als unschlüssig angesehen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil stellt klar, dass Notare nicht verpflichtet sind, jede mögliche zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung vorauszusehen, insbesondere wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung keine erkennbaren Hinweise auf die Rechtsfolgen bestehen.

Haftungsrisiken für Notare: Ein aktueller Fall und seine rechtlichen Implikationen

Die Verantwortung des Notars spielt eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem, insbesondere im Hinblick auf die notarielle Beurkundung von Verträgen. Notare haben die Pflicht, ihre Klienten umfassend zu beraten und die rechtlichen Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu erläutern. Trotz dieser wichtigen Rolle können Notare jedoch unter bestimmten Umständen von der Haftung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sich die rechtliche Lage ändert, wie es oft bei geänderter Rechtsprechung der Fall ist.

Diese Thematik wirft Fragen über die Haftungsrisiken eines Notars auf und beleuchtet die rechtliche Sicherheit, die ein Notar seinen Klienten bieten kann. Insbesondere stellt sich die Frage, inwiefern ein Haftungsausschluss zulässig ist, wenn rechtsgutachterliche Einschätzungen nicht mehr aktuell sind. Die nachfolgende Analyse eines konkreten Falls wird diese Fragen vertiefen und auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen eingehen.

Der Fall vor Gericht


Notarhaftung bei sittenwidrigem Ehevertrag scheitert am Zeitpunkt der Beurkundung

Notar erklärt Landwirtspaar die Details eines Ehevertrags im Notarbüro
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein durch den Notar im Jahr 1991 beurkundeter Ehevertrag führte zu einer Schadensersatzklage in Höhe von knapp 300.000 Euro vor dem Landgericht Frankenthal. Das Gericht wies die Klage ab, da zum Zeitpunkt der Beurkundung keine Amtspflichtverletzung des Notars vorlag.

Umfassender Verzicht auf Scheidungsfolgen im Ehevertrag

Der damals 25-jährige Kläger suchte 1991 mit seiner schwangeren Lebensgefährtin einen Notar auf, um einen Ehevertrag zu schließen. Der Vertrag beinhaltete die Vereinbarung der Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie einen gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltsansprüche und Pflichtteilsrechte. Bereits bei Vertragsschluss war geplant, dass die zukünftige Ehefrau nicht berufstätig sein, sondern eine „klassische Hausfrauenehe“ geführt werden sollte. Der Kläger wollte mit dem Vertrag insbesondere den von ihm mit seiner Mutter geführten landwirtschaftlichen Betrieb schützen.

Scheidungsvergleich trotz Ehevertrags

Nach der Scheidung im Jahr 2019 musste der Kläger seiner Ex-Ehefrau entgegen den Regelungen des Ehevertrags erhebliche Zahlungen leisten. Im Rahmen eines Prozessvergleichs verpflichtete er sich zur Zahlung von 10.000 Euro für den Zugewinnausgleich und weiteren 10.000 Euro für nacheheliche Unterhaltsansprüche. Zusätzlich musste er einen Kapital- und Ausgleichswert von 259.918,06 Euro für den Versorgungsausgleich übertragen.

Gericht verneint Amtspflichtverletzung des Notars

Das Landgericht Frankenthal stellte fest, dass der Notar 1991 keine Belehrungspflicht über eine mögliche Sittenwidrigkeit oder spätere Treuwidrigkeit des Vertrags hatte. Die erst ab 2004 entwickelte „Kernbereichslehre“ für Eheverträge, die bestimmte Verzichte als sittenwidrig einstuft, war zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht absehbar. Der Bundesgerichtshof hatte noch 1996 entschieden, dass ein Globalverzicht nicht allein wegen einer Schwangerschaft der Frau nichtig sei.

Keine Pflicht zur Antizipation künftiger Rechtsprechung

Das Gericht betonte, dass Notare nicht verpflichtet seien, künftige Rechtsprechungsentwicklungen vorherzusehen. Eine Belehrungspflicht über mögliche künftige Entwicklungen bestehe nur, wenn zum Beurkundungszeitpunkt die vertragliche Regelung erkennbar auf einer bestimmten Grundlage beruhe und deren Wegfall nach der bestehenden Rechtslage absehbar sei. Diese Voraussetzungen lagen 1991 nicht vor. Der Notar musste sich lediglich über die in amtlichen Sammlungen und wesentlichen Zeitschriften veröffentlichte Rechtsprechung der obersten Gerichte informieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Notare haften nicht für spätere Rechtsprechungsänderungen, die zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht absehbar waren – auch wenn diese die Wirksamkeit von Eheverträgen betreffen. Die Belehrungspflicht eines Notars beschränkt sich auf die zum Beurkundungszeitpunkt geltende Rechtslage und erkennbare künftige Entwicklungen. Eine rückwirkende Haftung für Schäden aus später für sittenwidrig erklärten Vertragsklauseln besteht nicht, wenn die Sittenwidrigkeit erst durch eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung begründet wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Ehevertrag beim Notar schließen, können Sie sich nicht darauf verlassen, dass dieser auch nach vielen Jahren noch in allen Punkten wirksam ist. Der Notar muss Sie zwar über die aktuelle Rechtslage aufklären, kann aber keine Garantie für die dauerhafte Gültigkeit geben. Besonders bei Totalverzichten auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich sollten Sie bedenken, dass solche Regelungen heute meist unwirksam sind – auch wenn sie früher vom Notar als unbedenklich beurteilt wurden. Eine Schadenersatzklage gegen den Notar hat wenig Aussicht auf Erfolg, wenn sich die rechtliche Bewertung erst nach der Beurkundung grundlegend geändert hat.

 


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet ein Notar für Fehler bei der Beurkundung von Eheverträgen?

Ein Notar haftet bei der Beurkundung von Eheverträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen für Fehler. Die Haftung tritt ein, wenn der Notar vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat.

Voraussetzungen der Haftung

Der Notar muss bei der Beurkundung die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung beachten. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Notar:

  • nicht ausreichend über die geltende Rechtslage aufklärt
  • offensichtlich sittenwidrige Klauseln nicht beanstandet
  • seine Prüfungs- und Belehrungspflichten verletzt

Grenzen der Haftung

Der Notar haftet ausdrücklich nicht für spätere Änderungen der Rechtsprechung, die zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht vorhersehbar waren. Bei nur fahrlässigen Pflichtverletzungen greift zudem eine subsidiäre Haftung – der Notar kann erst in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

Nachweis des Schadens

Für eine erfolgreiche Haftung muss ein kausaler Schaden nachgewiesen werden. Dies bedeutet:

  • Der Schaden muss durch die Pflichtverletzung des Notars entstanden sein
  • Es muss ein Vergleich zwischen der tatsächlichen und der hypothetischen Vermögenslage ohne Pflichtverletzung gezogen werden
  • Der Geschädigte muss beweisen, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht

Die Rechtsprechung zeigt dies am Beispiel eines Landwirts, der einen Notar auf Schadensersatz verklagte, weil ein vor 30 Jahren geschlossener Ehevertrag später für sittenwidrig erklärt wurde. Das Gericht wies die Klage ab, da der Notar die spätere Rechtsprechungsänderung nicht vorhersehen konnte.


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Welche Belehrungspflichten hat ein Notar bei der Gestaltung von Eheverträgen?

Der Notar muss die Beteiligten umfassend über die rechtliche Tragweite des Ehevertrags belehren und dabei sicherstellen, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden.

Grundlegende Belehrungspflichten

Der Notar muss die Ehepartner darüber aufklären, dass ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Lastenverteilung oder einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam oder nicht anwendbar sein können.

Belehrung über zukünftige Entwicklungen

Bei der Gestaltung des Ehevertrags muss der Notar auf mögliche Änderungen der Lebenssituation hinweisen. Dies betrifft insbesondere Fälle wie die Geburt gemeinsamer Kinder oder wesentliche Änderungen der Erwerbsbiografie. Wenn beispielsweise kinderlose Eheleute den Versorgungsausgleich ausschließen, muss der Notar darauf hinweisen, dass diese Regelung unwirksam werden kann, falls später ein Kind geboren wird und ein Ehepartner wegen der Kinderbetreuung beruflich kürzer tritt.

Besondere Hinweispflichten

Bei Regelungen, die stark in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen, treffen den Notar verschärfte Hinweis- und Belehrungspflichten. Der Notar muss auch darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

Grenzen der Belehrungspflicht

Wichtig ist: Der Notar haftet nicht für spätere Änderungen der Rechtsprechung, die zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht vorhersehbar waren. Die Belehrungspflicht erstreckt sich nur auf die zum Beurkundungszeitpunkt geltende Rechtslage oder sicher absehbare Rechtsänderungen.


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Wie lange kann man Schadensersatzansprüche gegen einen Notar geltend machen?

Schadensersatzansprüche gegen einen Notar unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Verjährungsbeginn setzt voraus, dass Sie von zwei wesentlichen Elementen Kenntnis haben:

  • Den Umständen der Pflichtverletzung durch den Notar
  • Der Person des Ersatzpflichtigen

Wenn Sie beispielsweise erst Jahre später von einer fehlerhaften Belehrung des Notars erfahren, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dieser Kenntnisnahme.

Besondere Verjährungsfristen

In bestimmten Fällen gilt eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese kommt zur Anwendung, wenn Sie zwar den Schaden kennen, aber nicht den verantwortlichen Notar ermitteln können.

Verschleierung der Rechtslage

Besonders wichtig: Wenn ein Notar durch seine Belehrung die tatsächliche Rechtslage verschleiert hat, kann er sich später nicht darauf berufen, dass Ihnen die relevanten Tatsachen bekannt gewesen seien. In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn Sie von der wahren Rechtslage erfahren.

Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Erhebung einer Klage, gehemmt werden. In diesem Fall wird der Zeitablauf der Verjährung für die Dauer des Verfahrens unterbrochen.


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Was macht einen Ehevertrag rechtlich angreifbar?

Ein Ehevertrag kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen unwirksam sein oder angefochten werden. Die rechtliche Angreifbarkeit eines Ehevertrags ergibt sich hauptsächlich aus folgenden Konstellationen:

Formelle Unwirksamkeit

Ein Ehevertrag ist von vornherein unwirksam, wenn er nicht notariell beurkundet wurde. Die notarielle Beurkundung muss dabei in gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner erfolgen – eine Vertretung ist nicht zulässig.

Sittenwidrigkeit

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit nach § 138 BGB unwirksam, wenn er zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Ehepartner die wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit des anderen zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.

Täuschung und Zwang

Die Anfechtbarkeit eines Ehevertrags liegt vor, wenn einer der Ehepartner bei Vertragsschluss über wesentliche Umstände getäuscht wurde. Ein typischer Fall ist die arglistige Täuschung über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, sodass dem anderen Partner nicht klar war, worauf er im Scheidungsfall verzichtet.

Rechtswidrige Vereinbarungen

Bestimmte vertragliche Regelungen sind von vornherein unzulässig. Dazu gehören insbesondere:

  • Der Ausschluss des Trennungsunterhalts
  • Der Verzicht auf Kindesunterhalt
  • Klauseln, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen

Besondere Umstände beim Vertragsschluss

Die Wirksamkeit eines Ehevertrags kann auch durch die spezifische Situation beim Vertragsabschluss beeinträchtigt sein. Kritische Konstellationen sind etwa:

  • Eine bestehende Schwangerschaft der Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Deutliche Bildungsunterschiede, die das Verständnis der Tragweite beeinträchtigen
  • Mangelnde Sprachkenntnisse eines ausländischen Ehepartners

Eine nachträgliche Unwirksamkeit kann sich auch ergeben, wenn sich die Lebensverhältnisse der Ehepartner nach Vertragsschluss so entwickelt haben, dass die ursprünglichen Vereinbarungen zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.


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Welche Schutzmaßnahmen können Ehepartner bei der notariellen Vertragsgestaltung ergreifen?

Bei der notariellen Vertragsgestaltung eines Ehevertrags stehen mehrere wichtige Schutzmaßnahmen zur Verfügung, die beide Partner absichern.

Individuelle Vorbereitungsphase

Zunächst sollten beide Partner ihre Vermögensverhältnisse und Zukunftspläne offen kommunizieren. Eine gründliche Bestandsaufnahme der aktuellen finanziellen Situation und der persönlichen Erwartungen bildet die Grundlage für einen ausgewogenen Vertrag.

Ausgewogene Vertragsgestaltung

Der Ehevertrag muss freiwillig und ohne Nötigung unterzeichnet werden. Besonders wichtig ist die Vermeidung einseitiger Benachteiligungen, da diese zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit des Vertrags führen können. Bei der Gestaltung der Vereinbarungen sollten beide Partner darauf achten, dass der Vertrag keine unzulässigen Klauseln enthält.

Notarielle Absicherung

Die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient als wichtige Schutzmaßnahme. Der Notar prüft die Identität der Ehepartner und stellt sicher, dass beide den Inhalt des Vertrags verstehen. Er erläutert die rechtlichen Konsequenzen und achtet darauf, dass keine Partner unter Druck gesetzt werden.

Regelmäßige Überprüfung

Ein bestehender Ehevertrag sollte regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden. Veränderungen wie Unternehmensgründungen, Erbschaften oder berufliche Aufstiege können Anlass für Anpassungen sein. Die Überprüfung stellt sicher, dass die getroffenen Vereinbarungen weiterhin den Lebensumständen entsprechen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sittenwidrigkeit

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 BGB). Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Bei Eheverträgen kann dies besonders relevant sein, wenn die Vereinbarungen eine Partei unangemessen benachteiligen. Ein typisches Beispiel wäre ein Ehevertrag, der einer schwangeren Frau jegliche finanzielle Absicherung nimmt, während sie zugunsten der Familie auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet.


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Kernbereichslehre

Eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zu Eheverträgen, die ab 2004 bestimmte Scheidungsfolgen als unverzichtbare Kernbereiche definiert. Diese Lehre schützt elementare Rechte wie den Unterhalt bei Kinderbetreuung oder extreme Notlagen. Vertragsklauseln, die diese Kernbereiche vollständig ausschließen, können unwirksam sein. Dies gilt besonders bei ungleichen Verhandlungspositionen, etwa wenn eine Partei schwanger ist oder wirtschaftlich abhängig.


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Amtspflichtverletzung

Eine schuldhafte Verletzung der einem Beamten oder anderen Amtsträger (wie einem Notar) obliegenden Pflichten. Der Notar muss seine Amtspflichten sorgfältig und unparteiisch ausüben (§ 14 BNotO). Dazu gehören insbesondere Beratungs- und Belehrungspflichten. Eine Amtspflichtverletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Im konkreten Fall wurde keine Verletzung festgestellt, da der Notar die zukünftige Rechtsentwicklung nicht vorhersehen musste.


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Versorgungsausgleich

Die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern bei Scheidung (§ 1587 BGB a.F.). Beide Partner sollen gleichmäßig an den während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüchen beteiligt werden. Im Fall musste der Landwirt trotz vertraglichem Ausschluss einen erheblichen Ausgleich zahlen, da der komplette Verzicht nach neuer Rechtsprechung unwirksam war.


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Gütertrennung

Ein ehelicher Güterstand, bei dem die Vermögen beider Ehepartner vollständig getrennt bleiben (§ 1414 BGB). Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft findet bei Scheidung kein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens statt. Diese Regelung kann besonders bei Unternehmen oder Höfen relevant sein, die im Familienbesitz bleiben sollen. Im Fall wollte der Landwirt damit seinen Betrieb schützen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 114 BNotO (Bundesnotarordnung): Dieser Paragraph regelt die Pflichten eines Notars, insbesondere die Aufklärung und Beratungspflichten. Notare sind verpflichtet, die Vertragspartner umfassend über die rechtlichen Konsequenzen ihrer Vereinbarungen aufzuklären. Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, dass der Notar seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen ist, indem er den Kläger nicht über die möglichen rechtlichen Folgen des Ehevertrags informierte, was zu einem vermeintlichen Schaden führte.
  • § 140 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Gemäß diesem Paragraphen wird die Nichtigkeit einer Erklärung geregelt, wenn diese rechtswidrig oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Kläger argumentiert, dass der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sei, da er über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit des Entfalls der Regelungen nicht informiert wurde. Diese Nichtigkeit stellt den zentralen Punkt für die Schadensersatzforderung dar.
  • § 1364 BGB (Gesetz über die nichteheliche Lebensgemeinschaft): Dieser Paragraph befasst sich mit dem Ausschluss von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten. Der Kläger hat im Ehevertrag auf alle Unterhaltsansprüche verzichtet, was in der Regel durch den Notar thematisiert werden müsste. Die unterlassene Belehrung über die Rechtswidrigkeit oder die potenzielle Nichtigkeit dieser Regelung steht im Fokus des Streitfalles und beeinflusst die Betrachtung der Ansprüche des Klägers.
  • § 1585 BGB (Versorgungsausgleich): Dieser Paragraph regelt die Grundsätze des Versorgungsausgleichs bei Scheidung. Der Kläger behauptet, dass der Notar ihn nicht ausreichend über die Konsequenzen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag aufgeklärt hat. Da der Versorgungsausgleich in der späteren Scheidung durchgeführt wurde, wird die Bedeutung der rechtlichen Beratung durch den Notar klar, da dies zu einem erheblichen finanziellen Nachteil für den Kläger führte.
  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph beschreibt die allgemeinen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch und legt fest, dass jemand, der einem anderen einen Schaden zufügt, in der Pflicht ist, diesen Schaden zu ersetzen. Der Kläger fordert Schadensersatz von dem Notar, weil er ihm nicht die nötigen Informationen über die Nichtigkeit des Ehevertrags gegeben hat und dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 4 O 47/21 – Urteil vom 26.07.2021


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