Skip to content

Nießbrauchsrechtsbestellung unter aufschiebender und zugleich auflösender Bedingung

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 2/16 – Beschluss vom 20.07.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen vor dem Notar Dr. W. in H. am 18. November 2014 einen Vertrag, in dem der Beteiligte zu 2) als Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Magdeburg von Magdeburg Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums seiner Ehefrau (der Beteiligten zu 1) ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem vorbezeichneten Grundbesitz bestellte. Zugleich trafen die Beteiligten folgende Vereinbarungen:

„Dieses Recht steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ich, der Erschienene zu 2), vor meiner Ehefrau, der Berechtigten, versterbe.

„Dieses Recht steht unter der auflösenden Bedingung, dass einer von uns beiden für unsere Ehe den Scheidungsantrag bei Gericht gestellt hat und dieser dem jeweils anderen zugestellt wurde.“

Der beurkundende Notar reichte sodann mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 eine beglaubigte auszugsweise Abschrift der notariellen Urkunde vom 18. November 2014 bei dem Amtsgericht in Magdeburg ein und beantragte nach § 15 GBO die Eintragung des lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu Gunsten der Beteiligten zu 1).

Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Beteiligten darauf hin, dass die Eintragung eines aufschiebend und auflösend bedingten Nießbrauchs nicht möglich sei. Darauf begründete der Notar seinen Eintragungsantrag mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015, wonach ein Nießbrauchsrecht gleichzeitig aufschiebend und auflösend bedingt sein könne.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 wies das Grundbuchamt die Beteiligten erneut darauf hin, dass der beantragten Eintragung eines Nießbrauchs Hindernisse entgegen stünden, und setzte zu deren formgerechter Behebung eine Frist von einem Monat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Nießbrauch – wenn keine Gesamtberechtigung vorliege – nur aufschiebend oder auflösend bedingt bestellt werden könne. Im vorliegenden Fall solle das Recht jedoch nur für die Beteiligte zu 1) eingetragen werden. Die von dem Urkundsnotar zitierte Rechtsprechung beziehe sich nur auf den Fall einer Gesamtberechtigung.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde tragen die Beteiligten vor, dass die Bestellung eines Nießbrauchs entgegen der Annahme des Grundbuchamtes auch für den Fall der Einzelberechtigung aufschiebend und auflösend bedingt vereinbart und auch dinglich abgesichert werden könne.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015, da die Voraussetzungen für deren Erlass nicht vorgelegen haben.

Soweit das Grundbuchamt darauf hingewiesen hat, dass ein Nießbrauch nicht eingetragen werden könne, weil dieser – außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Gesamtberechtigung – nicht zugleich aufschiebend und auflösend bedingt bestellt werden könne, besteht kein Eintragungshindernis.

Es ist zulässig, einen Nießbrauch aufschiebend oder auflösend bedingt zu bestellen und dies entsprechend in das Grundbuch einzutragen (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1382; Bayer/Lieder, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT III Rdn. 559; Pohlmann, in: Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl., Rdn. 82 zu § 1030 BGB). Es sind auch keine Gründe erkennbar, warum eine Kombination dieser beiden Bedingungen nicht eintragungsfähig sein soll. Es sind vielmehr durchaus Konstellationen denkbar, in denen es dem materiell-rechtlich nicht zu beanstandenden Anliegen der Beteiligten entspricht, die Bestellung eines Nießbrauchs von dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses abhängig zu machen und sodann – bei dem Eintreten eines bestimmten anderen Ereignisses – wieder erlöschen zu lassen. Soweit in der Rechtsprechung (z. B. OLG Frankfurt, DNotZ 2008, 846; LG Aachen, MittRhNotK 1970, 51; LG Schweinfurt, MittBayNot 1982, 69) und in der Literatur (z. B. Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1383; Pohlmann, a.a.O., Rdn. 83 zu § 1030 BGB) die Kombination von auflösender und aufschiebender Bedingung im Zusammenhang mit der Bestellung eines Nießbrauchs angesprochen wird, betrifft dies ausschließlich eine Konstellation mit mehreren Berechtigten. Danach soll es möglich sein, dass der Nießbrauch für einen der ursprünglich Gesamtberechtigten auflösend bedingt durch seinen Tod bestellt wird und für den anderen Gesamtberechtigten die Rechtswirkungen erst aufschiebend bedingt durch den Tod des Erstberechtigten eintreten soll. Insofern soll gegebenenfalls ein Sukzessiv-Nießbrauch zulässig sein. Die Zulässigkeit eines so gestalteten Nießbrauchs bedarf allerdings einer besonderen Begründung, wenn seine Bestellung nicht daran scheitern soll, dass der Nießbrauch nach § 1059 BGB zwingend unübertragbar ist und nach § 1061 BGB unabdingbar mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt, wenn er nicht einer juristischen Person zusteht. Aus dieser Begründung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Kombination von aufschiebender und auflösender Bedingung nur in einer solchen Konstellation möglich ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten mit ihrer Beschwerde obsiegt haben und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1 GNotKG.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!