OLG München – Az.: 34 Wx 68/17 – Beschluss vom 22.09.2017
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 5.000 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 und dessen Mutter, die Beteiligte zu 2, waren als Miteigentümer zu ½ von Grundbesitz in K. im Grundbuch eingetragen. Sie waren zudem als Miteigentümer eines weiteren Grundstücks in G. im Grundbuch vermerkt.
Am 30.11.2016 errichteten sie einen notariellen Tauschvertrag. Danach übertrug die Beteiligte zu 2 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in G. auf den Beteiligten zu 1, wohingegen dieser seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in K. seiner Mutter übertrug. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils erklärte Auflassung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom gleichen Tag überließ die Beteiligte zu 2 ihren Enkelkindern, den Beteiligten zu 3 und 4, das ihr gerade zu Alleineigentum aufgelassene Grundstück in K. zum Miteigentum zu je ½. Als Gegenleistung ist in der Urkunde unter III. vereinbart:
1. Nießbrauch zugunsten von … (Beteiligter zu 1)
Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit – mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB – das
Nießbrauchsrecht
am Vertragsgrundbesitz ein:
Für den Nießbrauch gelten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB.
…
Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird
bewilligt und beantragt
mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.
2. Rückforderungsrecht
Der Veräußerer behält sich das Recht vor, den Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn …
Bei mehreren Erwerbern kann das Rückforderungsrecht nur für den Vertragsgegenstand des jeweils betroffenen Erwerbers ausgeübt werden.
Für die Rückforderung gelten die nachstehenden Vereinbarungen:
Der Rückforderungsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Veräußerers auf dessen Lebenszeit. Für den Fall des Vorversterbens des Veräußerers vor dem jeweiligen Erwerber tritt der Veräußerer bereits hiermit aufschiebend bedingt und befristet das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer zu Lebzeiten erklärten Rückforderung an den dies hiermit annehmenden Sohn Herrn… (Beteiligter zu 1) ab.
Aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben von Herrn… (Beteiligter zu 1) wird das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer oder Herrn … (Beteiligter zu 1) zu Lebzeiten erklärten Rückforderung weiter im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter abgetreten an dessen Ehefrau …
Im Übrigen ist das Rückforderungsrecht jedoch nicht abtretbar oder vererblich.
…
Zur Sicherung des bedingten Rückforderungsanspruchs nach wirksamer Ausübung des vorstehend vereinbarten Rückforderungsrechts oder des gesetzlichen Widerrufs gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks bewilligen und
beantragen
die Vertragsteile die Eintragung einer
Vormerkung
zugunsten des Veräußerers – bedingt und befristet abgetreten an deren Sohn … und an dessen Ehefrau … – am Vertragsgegenstand im Grundbuch.
In Ziffer X. des Vertrags ist zudem geregelt, dass anstelle von unwirksamen Bestimmungen die Vertragsteile Regelungen zu treffen haben, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
Den Vollzugsantrag vom 8.12.2016 hat das Grundbuchamt am 12.1.2017 zurückgewiesen. Der Nießbrauch sei so nicht eintragbar. Abgesehen davon, dass es sich bei der aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des dem Beteiligten zu 1 eingeräumten Nießbrauchs nicht um dessen eigenes Ableben handeln könne, könne die Ehefrau nicht im selben Recht als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit eingetragen werden. Zu ihren Gunsten sei ein gesondert aufschiebend bedingter Nießbrauch zu bewilligen. Die Rückauflassungsvormerkung könne nicht als ein Recht für die Veräußerin und „aufgrund zweier bedingter Anspruchsabtretungen in Folge bedingt auch“ für den Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau eingetragen werden. Ein Teilvollzug sei nicht beantragt.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde vom 13.2.2017 legte der Notar eine Feststellung vom 9.2.2017 zu seiner Urkunde vom 30.11.2016 vor, wonach eine offensichtliche Unrichtigkeit unterlaufen sei und es in Abschnitt III. lauten müsse:
Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) und – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit ein
Nießbrauchsrecht
am Vertragsgrundbesitz ein:
…
Die Eintragung des Nießbrauchs sowie aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird jeweils
bewilligt und beantragt
mit der Maßgabe, dass jeweils zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.
Auch die Rückauflassungsvormerkung sei einzutragen, da der Anspruch schon im Voraus abgetreten worden sei und die Berechtigten damit schon eine Anwartschaft erworben hätten. Es handele sich um ein einheitliches Rückforderungsrecht, das den Berechtigten im Wege der echten Sukzessivberechtigung zustehe.
Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen. Die Richtigstellung nach § 44a BeurkG sei nicht geeignet die Hindernisse zu beseitigen. Es sei das Recht für die Gesamtberechtigten ausdrücklich nach § 428 BGB zur Eintragung bewilligt, so dass keine Unrichtigkeit im Sinne von § 44a BeurkG vorliege. Es könne zudem kein Argument sein, alle Berechtigten in einem Recht vereinen zu wollen, um Eintragungsgebühren für mehrere Rechte zu sparen.
II.
1. Gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO).
Die Beschwerde des Notars, der sich nicht näher dazu erklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, lässt sich allgemein, so auch hier, dahin auslegen, dass das Rechtsmittel namens der Antragsberechtigten eingelegt ist (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20). Dies sind hier sowohl für Nießbrauch als auch für die Rückauflassungsvormerkung die Urkundsbeteiligten als aufgebende und gewinnende Teile.
2. Zwar wäre die beantragte Eintragung der Nießbrauchsrechte möglich, die der Rückauflassungsvormerkung kann so allerdings nicht erfolgen (s. unten b)). Das Grundbuchamt hat die Anträge unwidersprochen als verbundene Anträge (§ 16 Abs. 2 GBO) ausgelegt, so dass ein Teilvollzug nicht in Betracht kommt und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.
a) Der Eintragung der Nießbrauchsrechte stehen die im Zurückweisungsbeschluss benannten Hindernisse allerdings nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes ist die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten, nämlich für den Beteiligten zu 1 und für dessen Ehefrau, letzteres aufschiebend bedingt auf das Ableben des Beteiligten zu 1 und unter der Bedingung, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens noch besteht, ohne Eintragung einer Gesamtberechtigung beantragt und bewilligt (§ 19 GBO).
aa) Für die Auslegung der Bewilligung als Grundbucherklärung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28). Auf das, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 a. E.).
bb) Enthält die Grundbucherklärung hingegen offensichtliche Unrichtigkeiten, kann der Notar nach § 44a Abs. 2 Satz 1 mit Satz 3 BeurkG diese durch eine Nachtragserklärung – auch in gesonderter Niederschrift – richtigstellen. Dabei ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, wie etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden können (Winkler BeurkG 18. Aufl. § 44a Rn. 18 ff.). Allerdings muss der Fehler offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben (Lerch BeurkG 5. Aufl. § 44a Rn. 8 ff.). Die Grenze der offensichtlichen Unrichtigkeit ist dann überschritten, wenn die Erklärung der Vertragsparteien durch die Nachtragserklärung einen anderen Sinn erhalten könnte.
cc) Soweit hier in der ursprünglichen Urkunde dem Beteiligten zu 1 „aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau noch besteht“, ein Nießbrauch eingeräumt wurde, entspricht diese Formulierung – worauf das Grundbuchamt zutreffend hingewiesen hatte – offensichtlich nicht dem materiell-rechtlich Gewollten, da dem Beteiligten zu 1 nicht aufschiebend bedingt für den Fall seines eigenen Ablebens ein Nießbrauch bestellt werden kann. Es liegt jedoch für einen unbeteiligten Dritten nahe, dass damit für beide Begünstigte ein Recht eingeräumt werden sollte und es sich bei der Auslassung des Wortes „und“ um einen offensichtlichen Fehler in der Urkunde handelt. Dagegen spricht auch nicht die Überschrift „Nießbrauch für …“, die nur den Beteiligten zu 1 nennt und daher offensichtlich lückenhaft ist, denn auch wenn – wie das Grundbuchamt meint – nur ein Nießbrauch für zwei Berechtigte gewollt gewesen wäre, würde die Überschrift diesen Wunsch unzutreffend ausdrücken.
Die Urkunde vom 30.11.2016 konnte daher ohne weiteres mit einem Nachtrag nach § 44a BeurkG richtiggestellt werden, denn damit erfährt sie im Hinblick auf die beiden Berechtigten keinen anderen Sinn. Auch die Bewilligung, die auf die „vorstehenden Bestimmungen“ für den Nießbrauch verweist, erfährt dadurch keine Sinnänderung; denn sie umfasste ebenfalls schon von Anfang an die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten und nicht nur von einem.
Es kann insofern dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 44a BeurkG für den Nachtrag, soweit er zudem klarstellend ein „jeweils“ einfügt, überhaupt bestanden, da die Auslegung der ursprünglichen Bewilligung in Anbetracht der richtiggestellten Passage schon zum gleichen Ergebnis führt.
dd) Die Tatsache, dass in der ursprünglichen Bewilligung der Einschub „mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB“ enthalten ist, stellt für die Eintragung ebenfalls kein Hindernis dar. Die Urkunde selbst ist dahin zu verstehen, dass diese Passage für die erteilten Bewilligungen ohne Belang ist. Wie sich schon in der Urkunde vom 30.11.2016 andeutet und nun in der Nachtragsurkunde bestätigt wird, sollten zwei sukzessive Nießbrauchsrechte jeweils für eine einzige Person bewilligt werden. Der Einschub, der das Rechtsverhältnis mehrerer (gleichzeitig) Berechtigter betrifft, geht folglich ins Leere. Er ist offenbar als Textbaustein im Vertrag enthalten und betrifft nach seiner nächstliegenden Bedeutung nur den Fall, dass das Recht – wie hier nicht – für mehrere bestellt sein soll. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beteiligte zu 1 und dessen Ehefrau zwar nicht Gesamtberechtigte des Nießbrauchs sein, dennoch aber als Gesamtgläubiger eingetragen werden sollten; vielmehr drängt sich auf, dass die Passage im Vertrag steht, ohne Bedeutung zu entfalten.
Da schon die Auslegung der Ursprungsurkunde selbst zu dem Ergebnis führt, dass das Gewollte den notariellen Feststellungen entspricht und lediglich ungenügend zum Ausdruck gekommen war, kommt es nicht darauf an, ob der Anwendungsbereich des § 44a BeurkG für die erfolgte Löschung der Passage eröffnet war.
b) Der mit dem Antrag auf Eintragung des Nießbrauchs verbundene (§ 16 Abs. 2 GBO) Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zusammen mit dem Abtretungsvermerk bleibt aber erfolglos, so dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.
aa) Eine Vormerkung, die einen – auch nur bedingten – Rückübereignungsanspruch sichert, ist gem. § 883 BGB eintragungsfähig. Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung zwar grundsätzlich nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLGZ 1984, 252/254; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Sollen mehrere Personen einen Anspruch auf die Rückübertragung haben, ist jedoch nicht zwangsläufig von mehreren Ansprüchen auszugehen. Diese Problematik wird in Rechtsprechung und Literatur unter den Stichworten „Alternativberechtigung“ und „Sukzessivberechtigung“ diskutiert, wobei die Terminologie nicht einheitlich ist (vgl. zum Meinungsstand Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 261a ff.; Meikel 9. Aufl. GBV Rn. 150a ff.; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Unter Sukzessivberechtigung wird ein Wechsel auf der Gläubigerseite eines Rechts verstanden, der die Identität des einen und einzigen Rechts(verhältnisses) nicht beeinträchtigt, weil der Wechsel bei Begründung des Rechts von vorneherein für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vereinbart ist (Schöner/Stöber Rn. 261a).
Ein solcher Wechsel kann jedenfalls durch (Voraus-)Abtretung des Anspruchs (§§ 398, 158 BGB) vereinbart werden (vgl. Senat vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16, juris). Wenn der bedingte (Rückübertragungs-)Anspruch zuerst einem Berechtigten und aufschiebend bedingt und befristet auf dessen Ableben – unabhängig davon, ob er schon geltend gemacht wurde oder nicht – aufgrund Abtretung einem Dritten zustehen soll, erfolgt der Wechsel in der Person des Gläubigers unter Wahrung der Identität des Anspruchs (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261b; Rastätter BWNotZ 1994, 27ff. [28]; Amann MitBayNot 1990, 225 ff [226]; OLG Jena, Beschluss vom 31.03. 2014 – 3 W 82/14 -, juris Rn. 7).
Die aufschiebend bedingte und befristete Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs ist im Grundbuch durch einen entsprechenden Vermerk zu verlautbaren (vgl. Senat vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16 in juris; BayObLG DNotZ 1986, 496; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 7 der Einleitung Rn. 36).
Auch mehrfach nacheinander geschaltete Abtretungen lässt das Gesetz zu, bei denen derselbe Anspruch vom (zweitberechtigten) Zessionar ein weiteres Mal aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben des Zweitberechtigten vorausabgetreten wird. Allerdings muss die Verfügungsbefugnis des Abtretenden bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen, etwa aufgrund erteilter Zustimmung des Forderungsinhabers (ersten Zedenten) nach § 185 BGB (im Einzelnen – auch zum zeitlichen Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Verfügungswirkung – vgl. Staudinger/Busche BGB Bearb. 2017 § 398 Rn. 6). Hinsichtlich Anspruchsidentität sowie Eintragungsfähigkeit von Vormerkung nebst Abtretungsvermerk gelten daher dieselben Grundsätze.
bb) Auf der Grundlage der verfahrensrechtlichen Bewilligung (§ 19 GBO) kann die Vormerkung jedoch deshalb nicht eingetragen werden, weil der notariellen Urkunde nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden kann, dass tatsächlich eine sukzessive Berechtigung abgesichert werden soll. Die Erklärung des Notars, dass eine Sukzessivberechtigung gewollt sei, genügt angesichts der Formulierung des Vertrags, nach der auch eine Alternativberechtigung gewollt sein könnte, nicht.
(1) Auch bei akzessorischen Rechten, wie der Vormerkung (§ 883 BGB), genügt für die Eintragung grundsätzlich die verfahrensrechtliche Bewilligung des Betroffenen, während die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nicht positiv feststehen muss. Das Grundbuchamt hat das schuldrechtliche Geschäft vielmehr nur darauf zu überprüfen, ob das Bestehen bzw. künftige Entstehen des Anspruchs auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ob eine Bindung des Verpflichteten ausgeschlossen werden kann und ob der Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung abzielt (Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48 m. w. N.; Becker FamRZ 2017, 1220).
Hier kann dahinstehen, ob das Bestehen bzw. künftige Entstehen des Anspruchs auf der Grundlage der in der notariellen Urkunde formulierten Abtretung zu Gunsten einer Dritten, der Ehefrau des Beteiligten zu 1, schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Es muss daher nicht grundsätzlich geklärt werden, ob mit der herrschenden Meinung eine Abtretung zu Gunsten Dritter als rechtlich nicht möglich anzusehen ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 398 Rn. 3 und Einf. § 328 Rn. 8; a. A. MüKo/Roth/Kieninger BGB 7. Aufl. § 398 Rn.17 und MüKo/Gottwald § 328 Rn. 269).
Gleichfalls kann dahinstehen, ob für eine Abtretung, die nach § 398 BGB durch Vertrag zwischen Zedent und Zessionar erfolgt, eine einseitige Abtretungserklärung des Zedenten ausreichen und eine konkludente Angebotsannahme wegen Nicht-Zurückweisung bejaht werden kann (vgl. hierzu: MüKo/Rot/Kieninger § 398 Rn. 17) mit der Folge, dass es auf das Fehlen einer beurkundeten Annahmeerklärung der Ehefrau nicht ankäme. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Genehmigungserklärung der Ehefrau des Beteiligten zu 1 zur Urkunde vom 30.11.2016 als Angebotsannahme ausgelegt werden könnte.
Auch ist für die Entscheidung nicht erheblich, ob mit Blick auf Ziffer X. des Vertrags das Bestehen bzw. künftige Entstehen eines schuldrechtlichen (bedingten und befristeten) Anspruchs in der Person der Dritten nicht ausgeschlossen erscheint.
Schließlich ist unerheblich, dass die nach § 885 Abs. 1 BGB erforderliche materiell-rechtliche Bewilligung zeitlich der Eintragung der Vormerkung nachfolgen kann (BGH NJW 2000, 805/806).
(2) Eine sukzessive Nachfolge aller Begünstigten in einen mit – nur – einer Vormerkung sicherbaren, identischen Anspruch lässt sich der Notarurkunde auch durch Auslegung nicht entnehmen.
Die Beteiligte zu 2 hat ihren Anspruch, unabhängig von seiner Geltendmachung, zunächst aufschiebend bedingt an den Beteiligten zu 1 (voraus)abgetreten. Der Eintragung nur einer Vormerkung für die Beteiligte zu 2 und den Beteiligten zu 1 unter gleichzeitigem Vermerk über die Abtretung (vgl. Senat vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16) stünde insofern kein Hindernis entgegen.
Auch die Übertragung des Anspruchs durch eine weitere Abtretung vom Beteiligten zu 1 an die Ehefrau ist laut beurkundeter Vereinbarung gestattet.
Allerdings ist in der notariellen Urkunde sodann im Passiv formuliert, dass – aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben des Beteiligten zu 1 – „das Rückforderungsrecht … weiter im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter abgetreten“ werde an die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Diese Formulierung lässt offen, wessen Forderung abgetreten werden soll und wer die Abtretung erklärt. Die Vereinbarung kann zum einen so zu verstehen sein, dass der Beteiligte zu 1 den auf ihn mit dem Ableben der Beteiligten zu 2 übergehenden Anspruch schon jetzt aufschiebend bedingt auf eigenes Ableben an seine Ehefrau „weiter“ abtritt. Die Vereinbarung kann zum anderen wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als Vertrag zu Gunsten Dritter auch so zu verstehen sein, dass die Abtretung durch die Beteiligte zu 2 an die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Dritte erfolgen solle und bereits jetzt etwa für den Fall erklärt wird, dass der Beteiligte zu 1 vor der Beteiligten zu 2 verstirbt. Insofern kann mit der unbestimmt gehaltenen Formulierung daher auch gemeint sein, dass mit dem Vertrag zugunsten Dritter nicht (nur) eine Weiterabtretung durch den Beteiligten zu 1, sondern eine (weitere) Abtretung durch die Beteiligte zu 2 oder sogar beides vereinbart werden sollte. Jedenfalls bei einer weiteren Abtretung durch die Beteiligte zu 2 handelt es sich allerdings – unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit – nicht mehr um einen Fall der Sukzessiv-, sondern der Alternativberechtigung. Für diesen Fall wären zwei Vormerkungen zu bestellen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten als Antragsteller die Kosten zu tragen haben, § 22 GNotKG.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich mangels Anhaltspunkten für den Wert der gesicherten Forderung (s. § 53 Abs. 2 GNotKG) nach §§ 66 mit 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.