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Nichtige Auflassung wegen fehlender Geschäftsfähigkeit

Eine Demenzerkrankung kann weitreichende Folgen haben, wie ein Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg zeigt. Dort wurde der Verkauf zweier Grundstücke für ungültig erklärt, da die Verkäuferin zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geschäftsunfähig war. Die Erbengemeinschaft erhält nun die Grundstücke zurück, der Käufer geht leer aus und muss sogar die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aschaffenburg
  • Datum: 27.09.2017
  • Aktenzeichen: 12 O 216/15
  • Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Herausgabeanspruch und Grundbuchberichtigung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren Personen. Die Klägerin ist Teil dieser Erbengemeinschaft und eine Miterbin der verstorbenen Mutter, die Erblasserin. Ihr Hauptargument ist, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs an den Beklagten nicht geschäftsfähig war.
  • Beklagter: Käufer der Grundstücke. Er behauptet, die Erblasserin habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags über die Grundstücke einen klaren Moment gehabt und war somit geschäftsfähig.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien stritten über das Eigentum an zwei Grundstücken, die die verstorbene Erblasserin mit notariellem Kaufvertrag an den Beklagten übertragen hatte. Die Klägerin, als Teil der Erbengemeinschaft, behauptete, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Verkaufs geschäftsunfähig war aufgrund fortgeschrittener Demenz und klagte daher auf Rückgabe der Grundstücke.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Erblasserin bei der Erklärung der Auflassung des Grundstücks geschäftsfähig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, die Grundstücke zu räumen und an die Erbengemeinschaft herauszugeben, sowie einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen, da die Erblasserin geschäftsunfähig war und daher keine wirksame Grundstücksübertragung erfolgt war.
  • Begründung: Das Gericht stützte sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der feststellte, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Demenzerkrankung absolut geschäftsunfähig war. Die Aussagen des neutralen Zeugen wurden als glaubhaft erachtet, im Gegensatz zu anderen Aussagen, die als parteiisch und wenig glaubhaft angesehen wurden.
  • Folgen: Der Beklagte musste die Kosten des Rechtsstreits tragen und die Zwangsvollstreckung konnte nur gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden. Das Urteil führte zur Rückübertragung der Grundstücke an die Erbengemeinschaft. Der Streitwert wurde auf 8.000 Euro festgesetzt.

Geschäftsfähigkeit und Nichtigkeit: Ein richtungsweisendes Urteil zur Auflassung

Die rechtlichen Grundlagen für Verträge und rechtliche Verfügungen sind im Bürgerlichen Recht verankert und bilden das Fundament für alle geschäftlichen Transaktionen. Ein zentrales Konzept ist die Geschäftsfähigkeit, die beschreibt, ob eine Person in der Lage ist, rechtsgültige Erklärungen abzugeben und damit juristische Wirkungen zu erzielen. Insbesondere bei Minderjährigen oder Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit kann es zu Situationen kommen, in denen eine Auflassung – eine Form des Eigentumserwerbs – als nichtig erachtet wird. Hierbei spielt das Erklärungsbewusstsein und die erforderliche Einwilligung eine entscheidende Rolle.

Die Anfechtbarkeit von Verträgen aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit wirft wichtige Fragen auf, etwa bezüglich der Rechtsfolgen für alle beteiligten Parteien. Beispielsweise kann eine mangelhafte Urteilsfähigkeit dazu führen, dass ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft als unwirksam gelten muss. Um diese komplexen Aspekte zu erfassen, ist es wichtig, sich mit einem konkreten Fall auseinanderzusetzen, der die Auswirkungen einer nichtigen Auflassung verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Grundstücksverkauf wegen Demenz unwirksam – Gericht erklärt Auflassung für nichtig

Ältere Dame unterschreibt zögerlich Kaufvertrag im heimischen Wohnzimmer
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein am Landgericht Aschaffenburg verhandelter Fall zeigt die rechtliche Tragweite von Demenzerkrankungen bei Immobiliengeschäften. Der Rechtsstreit drehte sich um zwei Grundstücke, die eine inzwischen verstorbene Eigentümerin per notariellem Kaufvertrag vom 26. Januar 2012 an den Beklagten übertragen hatte. Die Tochter der Verstorbenen, die als Miterbin auftrat, machte die absolute Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltend.

Medizinische Beweise belegen fortgeschrittene Demenz

Die Beweisaufnahme stützte sich maßgeblich auf die Aussage des langjährigen behandelnden Arztes. Dieser attestierte der Erblasserin bereits seit 2005 eine behandlungsbedürftige kognitive Störung, die sich ab 2011 deutlich verschlechterte. Der Mediziner hatte der Patientin seit 2008 das Medikament „Piracetam“ und ab 2011 das stärkere Demenzmedikament „Memantine Axura“ verschrieben. Nach seiner Einschätzung litt die Frau an einer gemischten Demenz aus Altersdemenz und Alzheimer.

Gerichtsgutachter bestätigt Geschäftsunfähigkeit

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte in seinem Gutachten die absolute Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung. Besonders bedeutsam war seine Feststellung, dass sogenannte „Luzide Intervalle“ – also Zeiträume klarer geistiger Präsenz – zu diesem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen waren. Die Erkrankung war bereits so weit fortgeschritten, dass eine irreversible Schädigung des geistigen Zustands vorlag.

Grundstücke müssen zurückgegeben werden

Das Landgericht Aschaffenburg erklärte die Auflassungserklärung nach § 105 Abs. 1 BGB für nichtig. Da kein wirksamer Eigentumsübergang stattgefunden hatte, blieb die Verstorbene rechtlich Eigentümerin der Grundstücke. Der Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe der Immobilien an die Erbengemeinschaft verurteilt. Zusätzlich muss er der Berichtigung des Grundbuchs zustimmen, damit die Erbengemeinschaft als rechtmäßige Eigentümerin eingetragen werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Immobilienübertragungen bei fortgeschrittener Demenz rechtlich unwirksam sind, auch wenn ein notarieller Kaufvertrag vorliegt. Entscheidend für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit sind dabei nicht kurze Gespräche oder Momentaufnahmen, sondern die medizinische Gesamtsituation, insbesondere die Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei irreversibler Schädigung des geistigen Zustands können auch vermeintlich „lichte Momente“ die Geschäftsunfähigkeit nicht heilen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit einer Immobilienübertragung durch einen demenzkranken Angehörigen haben, können Sie diese auch Jahre später noch anfechten. Lassen Sie sich nicht von oberflächlich normalen Verhaltensweisen oder einzelnen klaren Momenten täuschen – entscheidend ist die ärztliche Dokumentation des Krankheitsverlaufs. Bei einer diagnostizierten Demenz mit Medikation können Sie die Rückabwicklung der Übertragung und die Herausgabe der Immobilie an die Erbengemeinschaft verlangen. Sammeln Sie frühzeitig medizinische Unterlagen und Zeugenaussagen, die den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Übertragung belegen können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welchem Stadium einer Demenzerkrankung liegt rechtlich eine Geschäftsunfähigkeit vor?

Eine Demenzdiagnose allein führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach § 104 Abs. 2 BGB, wonach eine Geschäftsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.

Maßgebliche Kriterien

Die Geschäftsunfähigkeit tritt ein, wenn die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite von Käufen und Verträgen auf Dauer nicht mehr einschätzen kann. Entscheidend ist dabei die erhebliche Einschränkung des Urteilsvermögens und der freien Willensbestimmung.

Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

Ein hausärztliches Attest reicht für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr:

  • Die Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Ein Gutachten von Spezialisten mit Zertifikat zur „Forensischen Psychiatrie“ der DGPPN

Rechtliche Auswirkungen

Geschäftsunfähige Personen können noch sogenannte Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens (wie den Kauf von Lebensmitteln oder Zeitschriften) wirksam tätigen. Alle anderen Geschäftsabschlüsse sind schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung der gesetzlich bestellten Betreuungsperson.

Besonderheit „Einwilligungsvorbehalt“

Bei erheblicher Gefahr für das Vermögen kann das Betreuungsgericht auch ohne vollständige Geschäftsunfähigkeit einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dies bedeutet, dass bestimmte Geschäfte nur mit Einwilligung des rechtlichen Betreuers vorgenommen werden dürfen.


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Welche Beweise werden vor Gericht für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit benötigt?

Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit vor Gericht erfordert zwingend ein medizinisches Sachverständigengutachten. Das Gericht kann eine Geschäftsunfähigkeit nicht ohne eine solche Beweisaufnahme bejahen.

Beweislast und Anforderungen

Die Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die Möglichkeit einer Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen lassen.

Zweistufiges Prüfungsverfahren

Das Gericht prüft die Geschäftsunfähigkeit in zwei Schritten:

  1. Zunächst wird untersucht, ob eine Krankheit vorliegt, die zu einer Geschäftsunfähigkeit führen kann.
  2. Anschließend wird geprüft, ob die freie Willensbestimmung im konkreten Fall tatsächlich ausgeschlossen war.

Weitere Beweismittel

Neben dem Sachverständigengutachten können weitere Beweismittel relevant sein:

Ärztliche Atteste können als ergänzende Beweise dienen, reichen aber allein nicht aus. Bei Menschen mit Demenz kann ein ärztliches Attest beispielsweise hilfreich sein, um mit Geschäftspartnern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Zeugenaussagen von Angehörigen, Pflegepersonal oder anderen Personen aus dem unmittelbaren Umfeld können das Sachverständigengutachten unterstützen, ersetzen es aber nicht.

Bei der Beweisführung ist zu beachten, dass der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit zum konkreten Zeitpunkt eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist. Dabei können Geschäftspartner das Argument der „lichten Momente“ einbringen, was die Beweisführung erschweren kann.


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Was sind die rechtlichen Folgen einer nichtigen Auflassung für alle Beteiligten?

Eine nichtige Auflassung führt dazu, dass das Eigentum am Grundstück nicht wirksam übertragen wurde. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer hat das Eigentum nicht erworben, auch wenn er dort als Eigentümer verzeichnet ist.

Folgen für den ursprünglichen Eigentümer

Der ursprüngliche Eigentümer bleibt der wahre Eigentümer des Grundstücks und kann einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen. Bei der Rückabwicklung einer nichtigen Auflassung ist keine erneute Auflassung erforderlich, sondern es genügt die Grundbuchberichtigung.

Folgen für den eingetragenen Scheineigentümer

Der im Grundbuch eingetragene Erwerber wird trotz Eintragung nicht Eigentümer des Grundstücks. Er muss alle bereits erhaltenen Leistungen zurückgewähren. Wenn der Scheineigentümer das Grundstück bereits weiterveräußert hat, können seine Verfügungen dennoch wirksam sein, wenn der Dritte gutgläubig erworben hat.

Besondere Konstellationen

Bei einer nichtigen Auflassung wegen Geschäftsunfähigkeit muss das Grundbuchamt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten prüfen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, kann das Grundbuchamt weitere Nachweise wie ärztliche Gutachten verlangen.

Bei einer Schwarzgeldabrede ist nicht nur die schuldrechtliche Vereinbarung nichtig, sondern auch die Auflassung selbst. Eine Heilung durch Grundbucheintragung ist in diesem Fall nicht möglich.

Praktische Durchführung der Rückabwicklung

Die Rückabwicklung erfolgt durch eine Grundbuchberichtigung, für die es keiner erneuten Auflassung bedarf. Der wahre Eigentümer kann seinen Berichtigungsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Das Grundbuchamt benötigt für die Berichtigung:

  • Eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers oder
  • Ein rechtskräftiges Urteil, das zur Grundbuchberichtigung verpflichtet

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Welche Fristen müssen bei der Anfechtung einer Auflassung wegen Geschäftsunfähigkeit beachtet werden?

Bei einer Auflassung, die von einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen wurde, ist diese von Anfang an nichtig gemäß § 105 Abs. 1 BGB. Eine Anfechtung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Willenserklärung bereits unheilbar nichtig ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Für die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit ist der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung entscheidend. Eine später eintretende Geschäftsunfähigkeit hat gemäß § 130 Abs. 2 BGB keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits abgegebenen Willenserklärung.

Zeitliche Beschränkungen

Da die Nichtigkeit der Auflassung von Anfang an besteht, gibt es keine Anfechtungsfristen zu beachten. Die Nichtigkeit kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Dies unterscheidet sich von anderen Anfechtungsgründen, bei denen strikte Fristen einzuhalten sind.

Geltendmachung der Nichtigkeit

Die Nichtigkeit der Auflassung kann jederzeit durch eine formlose Erklärung geltend gemacht werden. Es ist nicht erforderlich, die bei normalen Anfechtungen geltenden Fristen wie die Unverzüglichkeitsregel des § 121 BGB oder die Jahresfrist des § 124 BGB einzuhalten.


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Wie können sich Käufer vor dem Risiko einer nichtigen Auflassung schützen?

Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch bietet den wichtigsten Schutz für Immobilienkäufer. Diese sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung rechtlich ab und verhindert, dass die Immobilie mehrfach verkauft oder anderweitig belastet werden kann.

Schutzwirkung der Auflassungsvormerkung

Die Vormerkung schützt den Käufer vor verschiedenen Risiken wie der Insolvenz des Verkäufers, späteren Belastungen des Grundstücks und einem möglichen Verkauf an Dritte. Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, kann der Verkäufer keine weiteren Verfügungen über die Immobilie mehr treffen.

Korrekte Vertragsgestaltung

Der Kaufvertrag muss vollständig und wahrheitsgemäß alle Vereinbarungen zwischen den Parteien enthalten. Bei der notariellen Beurkundung ist auf die exakte Dokumentation aller Absprachen zu achten. Nachträgliche oder zusätzliche Vereinbarungen außerhalb der Beurkundung können zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen.

Abwicklung über Notaranderkonto

Die Kaufpreiszahlung sollte über ein Notaranderkonto erfolgen. Der Notar beantragt die Auflassung erst dann beim Grundbuchamt, wenn der Käufer den vollständigen Kaufpreis eingezahlt und die Grunderwerbsteuer beglichen hat. Dies gewährleistet eine sichere Abwicklung für beide Parteien.

Formelle Anforderungen

Für die Auflassungsvormerkung besteht ein strikter Formzwang. Alle erforderlichen Erklärungen – mindestens Antrag und Bewilligung – müssen öffentlich beglaubigt sein. Die Eintragung der Vormerkung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs und bleibt bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung bestehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftsunfähigkeit

Eine Person ist geschäftsunfähig, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit keine rechtlich wirksamen Willenserklärungen abgeben kann. Dies ist in § 104 BGB geregelt. Der Betroffene kann dann keine Verträge schließen oder andere Rechtsgeschäfte tätigen. Eine Geschäftsunfähigkeit kann zum Beispiel durch fortgeschrittene Demenz, schwere psychische Erkrankungen oder massive geistige Behinderungen entstehen. Willenserklärungen einer geschäftsunfähigen Person sind von Anfang an nichtig, das heißt rechtlich unwirksam.


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Auflassung

Die Auflassung ist die notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks nach § 925 BGB. Sie ist neben dem Kaufvertrag zwingend erforderlich, damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann. Die Auflassung muss vor einem Notar erklärt werden und beide Parteien müssen gleichzeitig anwesend sein. Erst nach Eintragung der Auflassung im Grundbuch wird der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks.


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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden. Sie ist in §§ 2032 ff. BGB geregelt. Die Erben verwalten den Nachlass zusammen und müssen Entscheidungen grundsätzlich einstimmig treffen. Jeder Miterbe hat einen prozentualen Anteil am gesamten Nachlass, kann aber nicht über einzelne Gegenstände allein verfügen. Die Erbengemeinschaft besteht so lange, bis der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird (Auseinandersetzung).


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Nichtigkeit

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Geregelt ist dies in § 105 BGB. Gründe für eine Nichtigkeit können zum Beispiel Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit sein. Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann auch nicht nachträglich wirksam werden. Was aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts geleistet wurde, muss zurückgegeben werden (§§ 812 ff. BGB).


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Luzide Intervalle

Luzide Intervalle sind vorübergehende Phasen geistiger Klarheit bei Menschen mit einer psychischen oder neurologischen Erkrankung wie Demenz. In diesen Zeiträumen kann die betroffene Person wieder klar denken und rechtlich relevante Entscheidungen treffen. Für die rechtliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist es wichtig zu prüfen, ob zum Zeitpunkt eines Rechtsgeschäfts ein solches luzides Intervall vorlag. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Vorliegen eines luziden Intervalls beruft.


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Grundbuchberichtigung

Eine Grundbuchberichtigung ist die Korrektur eines unrichtigen Grundbucheintrags, um die tatsächliche Rechtslage wiederherzustellen (§ 894 BGB). Sie wird notwendig, wenn das Grundbuch nicht mehr die wahren Eigentumsverhältnisse widerspiegelt, etwa nach Feststellung der Nichtigkeit einer Auflassung. Die Berichtigung erfolgt auf Antrag und erfordert die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder ein Gerichtsurteil, das die Unrichtigkeit des Grundbuchs feststellt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 105 Abs. 1 BGB: Diese Norm regelt die Geschäftsunfähigkeit und die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die von geschäftsunfähigen Personen abgeschlossen werden. Ein solcher Mangel macht ein Rechtsgeschäft ungültig, was bedeutet, dass es so behandelt wird, als hätte es nie stattgefunden. Im vorliegenden Fall wird die Nichtigkeit der Auflassungserklärung der Erblasserin aufgrund ihrer behaupteten Geschäftsunfähigkeit geltend gemacht, was direkten Einfluss auf die Rechtsverhältnisse zu den Grundstücken hat.
  • § 2039 BGB: Dieser Paragraph bezieht sich auf den Herausgabeanspruch der Erben gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz der Erbschaft ist. Er ermöglicht den Erben, die Rückgabe des Nachlassvermögens zu verlangen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Eigentümer war. Im Fall der Klägerin haben die Erben Anspruch auf die Herausgabe der Grundstücke, da die Erblasserin aufgrund ihrer Geschäftsuntauglichkeit nicht wirksam veräußern konnte.
  • § 985 Abs. 1 BGB: Diese Regelung behandelt das Recht des Eigentümers, von einem unrechtmäßigen Besitzer die Herausgabe einer Sache zu verlangen. Der Eigentümer hat einen direkten und unveräußerten Anspruch auf Herausgabe, auch wenn der Besitzer glaubt, ein Recht zum Besitz zu haben. Die Klägerin stützt sich auf diesen Paragraphen, um die Herausgabe der Grundstücke von dem Beklagten zu fordern, der sie trotz der Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages weiterhin besitzt.
  • ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz): Dieses Gesetz regelt die Besteuerung des Erbes und die damit verbundenen Vermögenstransfers. Es behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung des Eigentums und die steuerlichen Verpflichtungen der Erben. Obwohl es in diesem spezifischen Fall nicht direkt zur Anfechtung der Übertragung leidt, spielt es bei der dauerhaften Klärung der Erbansprüche und der Nachlassverwaltung eine Rolle.
  • BGB (§ 8 und § 9 ErbStG): Diese Paragraphen betreffen die Erbfolge und die Erbenstellung im deutschen Erbrecht. Ein Beweis für die rechtmäßige Erbenstellung ist notwendig, wenn Ansprüche durchgesetzt werden, insbesondere im Kontext von Übergaben in den Nachlass. Hier ist entscheidend, dass die Klägerin und die anderen Erben rechtlich als Erben der Erblasserin anerkannt sind und somit aus der Erbschaft Ansprüche ableiten können, auch wenn der Zustand der Veräußung der Grundstücke strittig ist.

Das vorliegende Urteil

LG Aschaffenburg – Az.: 12 O 216/15 – Endurteil vom 27.09.2017


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