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Nichterhebung von Notarkosten die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären

Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 9 W 21/16, Beschluss vom 25.02.2016

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 9. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der vorgenannte Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung wird seine Kostenberechnung vom 11. September 2014 über 2.427,48 € dahin geändert, dass die Kosten 1.707,53 € betragen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

Die Ehefrau des Beteiligten zu 2. übertrug ihren Kommanditanteil in Höhe von 4.000,00 € an der Bürgerwindpark ………(im Folgenden KG), an der 121 Kommanditisten beteiligt sind, mit von dem Beteiligten zu 1. beurkundeten Vertrag vom 22. August 2014 auf den Beteiligten zu 2. Der Geschäftsführer Werner J. der Windpark ……….(im Folgenden GmbH), der Komplementärin der KG, unterschrieb am 25. August 2014 eine Anmeldung zur Eintragung des Kommanditistenwechsel im Handelsregister (Bl. 4 f d.A.); der Beteiligte zu 1. beglaubigte die Unterschrift des Werner J. und bescheinigte dessen Vertretungsberechtigung für die GmbH; er bescheinigte zudem, dass die GmbH aufgrund ihm vorliegender öffentlich beglaubigter Vollmachten der im Handelsregister eingetragenen 121 Kommanditisten diese zu vertreten berechtigt sei ( Bl. 6 d.A.). Der Notar reichte die Unterlagen bei dem Handelsregister ein und stellte dem Beteiligten zu 2. unter dem 11. September 2014 Kosten in Höhe von 2.427,48 € in Rechnung (Bl. 8 d.A.), und zwar u.a. 1.815,00 € (dritter Rechnungsposten) für Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 BNotO für 121 Kommanditisten (161 x 15 €) gemäß GNotKG KV-Nr. 25200 .

Mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 15. und 16. September 2014 (Bl. 3 d.A. und Bl. 1 f d.A.) erstreben die Beteiligten zu 1. und 2. eine Reduzierung des dritten Rechnungspostens. Sie machen geltend, dass eine Abrechnung der Vertretungsbescheinigungen für die Kommanditisten nach GNotKG KV-Nr. 25200 bei in der Rechtsform der KG betriebenen Windparks mit regelmäßig vielen Kommanditisten mit kleinen Anteilen die Übertragung der Kommanditanteile wirtschaftlich unmöglich mache, weil die Kosten außer Verhältnis zum Wert der Anteile stünden. Sie befürworten eine einschränkende Auslegung von GNotKG KV-Nr. 25200 dahin, dass für die Bescheinigung der Vertretungsbefugnis aller Kommanditisten die Gebühr nur einmal anfalle.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Flensburg vom 30. Oktober 2014 eingeholt (Bl. 12 – 15 d.A.). In dieser wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 1. für die Kommanditisten Bescheinigungen nach § 21 Abs. 3 BNotO und nicht nach § 21 Abs. 1 BNotO ausgestellt habe, so dass die Kosten nach GNotKG KV-Nr. 25214 (ebenfalls 15 € pro Bescheinigung) zu berechnen seien. Im Übrigen zeigt der Bezirksrevisor auf, dass der Beteiligte zu 1. die ihm vorliegenden, aus fremder Hand stammenden Vollmachtsurkunden der Kommanditisten hätte digitalisieren, einzeln beglaubigen und dem Registergericht in elektronischer Form hätte übermitteln können; in diesem Fall wären gemäß GNotKG KV-Nr. 25102 nur Kosten von 10,00 € pro Vollmacht, also von 1.210,00 €, angefallen.

Das Landgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. September 2015 (Bl. 2432 d.A.) zurückgewiesen, allerdings die beanstandete Kostenberechnung dahin berichtigt, dass sich der dritte Rechnungsposten aus GNotKG KV-Nr 25214 und nicht aus GNotKG KV-Nr. 25200 ergibt. Das Landgericht hat u.a. gemeint, dass dem Beteiligten zu 1. keine unrichtige Sachbehandlung im Hinblick darauf vorgeworfen werden könne, dass er den Beteiligten zu 2. nicht auf die von dem Bezirksrevisor aufgezeigte kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen habe; eine Herabsetzung der Rechnung gemäß § 21 Abs. Satz 1 GNotKG komme deshalb nicht in Betracht. Der von dem Beteiligten zu 1. beschrittene Weg sei dem anderen denkbaren Weg qualitativ überlegen gewesen; im Übrigen habe der Beteiligte zu 2. auf gerichtliche Anfrage nicht mitgeteilt, wie er sich entschieden hätte, wenn ihm der Beteiligte zu 1. die beiden möglichen Wege aufgezeigt hätte.

Gegen den ihnen jeweils am 11. September 2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 9. September 2015 richten sich die Beschwerden des Beteiligten zu 1. vom 25. September 2015 (Bl. 37-39 d.A.), bei Gericht eingegangen am 28. September 2015, und des Beteiligten zu 2. vom 18. September 2015 (Bl. 41 d.A.), bei Gericht eingegangen am 15. Oktober 2015.

Das Landgericht hat den Beschwerden durch Beschluss vom 2. Februar 2016 (Bl. 42 d.A.) nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist unzulässig, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 129 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG) bei Gericht eingegangen ist. Die Zustellung ist am 11. September 2015 erfolgt. Die Beschwerde ist erst am 15. Oktober 2015 bei Gericht eingegangen.

2. Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG i.V.m. §§ 63 Abs. 1 uns 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

a. Der Beteiligte zu 1. dringt mit seinem Einwand, dass die Anwendung von GNotKG KV-Nr. 25214 zu unbilligen Ergebnissen führe, nicht durch. Wenn sich jemand als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft beteiligen will, so hat er im eigenen Interesse den Gesellschaftsvertrag vorab darauf zu prüfen, ob er den eigenen Anliegen gerecht wird. Geht es dem Interessenten (auch) darum, mit dem Kommanditanteil einen jederzeit mittels Veräußerung zu realisierenden Wert zu erlangen, so hat er sein Augenmerk darauf zu richten, dass ein Kommanditistenwechsel mit möglichst geringen Kosten möglich ist. Die Kosten werden klein gehalten, wenn schon der Gesellschaftsvertrag die Vollmachtserteilung seitens der Gesellschafter zu Gunsten einer Person, etwa der Komplementärin, zur Bewirkung der nach §§ 161 Abs. 2, 108 HGB vorgeschriebenen Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Handelsregister enthält und der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist. In diesen Fällen bedarf es zum Vollmachtsnachweis nur der Vorlage des Gesellschaftsvertrages (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2004, 78, zitiert nach juris, dort Rn. 4; Schäfer in: Schaub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rn. 13; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 109 Rn. 3). Wenn jemand einen Kommanditanteil erwirbt, ohne dass ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag mit entsprechenden Vollmachten der Kommanditisten vorliegt, so handelt er auf die Gefahr hin, dass sich eine künftige Weiterveräußerung als unwirtschaftlich herausstellt. Eine Schutzbedürftigkeit des Erwerbers ist nicht ersichtlich. Mangels Schutzbedürftigkeit stellt sich die Frage, ob der Kostentatbestand GNotKG KV-Nr. 25214 einschränkend ausgelegt werden kann, nicht.

b. Gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären, nicht erhoben. Der Beteiligte zu 1. war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet, dem Beteiligten zu 2. den kostengünstigsten Weg zur Erreichung seines Ziels aufzuzeigen. Der Beteiligte zu 1. hätte deshalb den Beteiligten zu 2. auf die von dem Bezirksrevisor aufgezeigte Möglichkeit der Kostenersparnis hinweisen müssen. Dieser Weg war genauso sicher wie der tatsächlich beschrittene. Sollte die tatsächliche Handhabung für eine schnellere Erledigung gesprochen haben, so hätte der Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. die dafür sprechenden Gründe darlegen und ihn befragen müssen, ob er für die etwa schnellere Erledigung Mehrkosten zu tragen bereit ist. Angesichts des Verhältnisses von Wert des Kommanditanteils zu Kosten liegt auf der Hand, dass sich der Beteiligte zu 2. für den billigeren Weg entschieden hätte, zumal eine besondere Eilbedürftigkeit der Eintragung des Kommanditistenwechsel im Handelsregister von den Beteiligten nicht geltend gemacht wird. Bei richtiger Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 1. würde sich also der dritte Rechnungsposten der Kostenberechnung vom 11. September 2014 statt auf 1.815,00 € nur auf 1.210,00 € belaufen. Die Kostenberechnung beliefe sich sich dann insgesamt nur auf 1.707,53 €. Auf diesen Betrag ist die Kostenberechnung vom 11. September 2014 zu ändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zwar ist gemäß § 129 Abs. 2 GNotKG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zulässig. Nach § 130 Abs. 3 GNotKG sind aber auf das Verfahren die Vorschriften des FamFG anzuwenden, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf (OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 2 W 20/15, zitiert nach juris, dort Rn. 27). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 70 Abs. 2 FamFG vorliegt.

 

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