Nach Urteil des Oberlandesgerichts Köln müssen Erben, die nach Ablauf der zweijährigen Frist einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen, die Grundbucheintragungsgebühr entrichten. Das Fristversäumnis führt zur Gebührenpflicht, unabhängig davon, warum die Frist versäumt wurde. Die Erben tragen die Verantwortung für das Fristversäumnis.
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Übersicht
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Nichterhebung der Grundbucheintragungsgebühr für Erben ist zeitlich befristet und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.
- Die zweijährige Frist stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, nach deren Ablauf eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich ist.
- Der Grund für die Fristversäumnis ist unerheblich, auch eine objektiv unmögliche oder unverschuldete Fristversäumnis ändert daran nichts.
- Das Interesse des Gesetzgebers liegt in einer zeitnahen Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall.
- Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Gebührenbefreiungsvorschrift ist ausgeschlossen.
- Die Frist dient der Kostenklarheit und vermeidet eine aufwändige Einzelfallprüfung.
- Unerheblich ist, ob die verspätete Antragstellung verschuldet war oder nicht.
- Die Sphäre der Erben ist für verspätete Eintragungsanträge maßgeblich, nicht die des Gerichts.
Frist abgelaufen: Keine Gebührenbefreiung für Erben nach 2 Jahren
Die Eintragung von Erbfällen im Grundbuch ist ein wichtiger Vorgang, um die rechtmäßigen Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren und die Klarheit im Grundbuch wiederherzustellen. Allerdings kann dieser Prozess mitunter mit Gebühren verbunden sein, die für Erben eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen können. Hier sieht der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahmeregelung vor, die eine Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr ermöglicht – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der zeitliche Rahmen spielt dabei eine entscheidende Rolle. Denn die Gebührenbefreiung ist an eine Frist von zwei Jahren ab dem Erbfall gebunden. Erben müssen den Antrag auf Grundbucheintragung also innerhalb dieses Zeitfensters stellen, um von der Ausnahmeregelung profitieren zu können. Dahinter steht das Ziel des Gesetzgebers, eine zeitnahe Korrektur der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zu erreichen.
Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, in dem es um die Frage der Nichterhebung der Grundbucheintragungsgebühr für Erben ging. Dabei wird deutlich, dass die gesetzliche Regelung streng auszulegen ist und Ausnahmen nur in engen Grenzen möglich sind.
Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln im Detail
Fristversäumung bei Grundbucheintragung führt zur Gebührenpflicht
Der vorliegende Fall befasst sich mit der Nichterhebung der Grundbucheintragungsgebühr für Erben, die nach dem Erbfall als neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Im konkreten Fall ging es um eine letztwillige Verfügung, die erst elf Jahre nach dem Erbfall aufgefunden wurde. Aufgrund dieser späten Auffindung des Testaments stellten die Erben als gewillkürte Erben erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen zweijährigen Frist einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs.
Das zuständige Grundbuchamt hat daraufhin die Eintragung der Erben zwar vorgenommen, gleichzeitig aber die übliche Grundbucheintragungsgebühr erhoben. Die Erben legten daraufhin Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, die vom Grundbuchamt zurückgewiesen wurde. Auch die darauf folgende Beschwerde der Erben beim Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos.
Ausschlußfrist für Gebührenbefreiung versäumt
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Voraussetzungen für eine gebührenfreie Eintragung der Erben als Eigentümer nicht erfüllt seien. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift sieht eine Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr nur dann vor, wenn der Antrag auf Eintragung binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.
Im vorliegenden Fall wurde diese Frist deutlich überschritten, da die letztwillige Verfügung erst elf Jahre nach dem Erbfall gefunden wurde. Das Gericht stellte klar, dass die zweijährige Frist eine gesetzliche Ausschlussfrist darstellt. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser Frist eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen ist, unabhängig davon, warum die Frist versäumt wurde.
Gebührenschuldner tragen Verantwortung für Fristversäumnis
Das Gericht betonte, dass das Interesse des Gesetzgebers an einer zeitnahen Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall besteht. Durch die Befristung der Gebührenbefreiung soll den Erben ein Anreiz geboten werden, die Berichtigung des Grundbuchs zügig zu betreiben. Auch wenn der späte Fund der letztwilligen Verfügung im konkreten Fall nicht auf einem Verschulden der Erben beruhte, stellte das Gericht klar, dass dieser Umstand dennoch ihrer Sphäre und nicht der des Gerichts zuzuordnen ist. Die Erben tragen daher die Verantwortung für die Fristversäumnis und müssen die Grundbucheintragungsgebühr entrichten.
✔ FAQ zum Thema: Grundbucheintragungsgebühr für Erben
Was sind die Voraussetzungen für eine gebührenfreie Grundbucheintragung der Erben?
Erben können innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall die Grundbuchberichtigung gebührenfrei beim Grundbuchamt beantragen. Dazu muss der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs innerhalb dieser Frist eingereicht werden.
Als Nachweis der Erbberechtigung dient entweder ein Erbschein, ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Jeder Miterbe ist einzeln antragsberechtigt, eine Zustimmung der anderen Erben ist nicht erforderlich.
Die Gebührenbefreiung gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung innerhalb der Zweijahresfrist eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war. Bei einer Erbteilübertragung oder Abschichtung einzelner Miterben greift die Gebührenbefreiung hingegen nicht.
Nach Ablauf der Zweijahresfrist werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert des geerbten Grundbesitzes zum Zeitpunkt der Antragstellung richten. Die Gebühr beträgt dann beispielsweise bei einem Grundstückswert von 100.000 Euro etwa 200 Euro.
Wie lange ist die Frist für die Beantragung einer gebührenfreien Grundbucheintragung nach einem Erbfall?
Die Frist für die Beantragung einer gebührenfreien Grundbucheintragung nach einem Erbfall beträgt zwei Jahre ab dem Todestag des Erblassers.
Innerhalb dieser Zweijahresfrist muss der Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch.
Nach Ablauf der zwei Jahre werden für die Grundbucheintragung Gebühren erhoben, die sich nach dem Verkehrswert der geerbten Immobilie richten. Bei einem Immobilienwert von beispielsweise 100.000 Euro fallen dann Gebühren von etwa 200 Euro an.
Es empfiehlt sich daher für Erben, die Grundbuchberichtigung möglichst zeitnah nach dem Erbfall zu beantragen, um von der Gebührenbefreiung zu profitieren und unnötige Kosten zu vermeiden. Zudem wird durch eine rasche Umschreibung im Grundbuch die gesetzliche Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung erfüllt.
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der Fristen bei der Grundbucheintragung?
Die Erben selbst sind verantwortlich für die Einhaltung der Zweijahresfrist zur gebührenfreien Grundbucheintragung nach einem Erbfall.
Das Grundbuchamt teilt den Erben zwar den Erbfall und die Notwendigkeit einer Grundbuchberichtigung mit, übernimmt aber keine Verantwortung für die Fristwahrung. Die Pflicht zur fristgerechten Antragstellung auf Grundbuchberichtigung liegt allein bei den Erben.
Jeder Miterbe ist einzeln antragsberechtigt und kann den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb der Zweijahresfrist stellen, eine Zustimmung der anderen Erben ist nicht erforderlich. Maßgeblich für die Fristwahrung ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung.
Versäumen die Erben die Zweijahresfrist, werden die vollen Grundbuchgebühren fällig, die sich nach dem Verkehrswert der Immobilie richten. Bei einem Immobilienwert von 100.000 Euro können dann beispielsweise Gebühren von rund 200 Euro anfallen.
Die Erben tragen somit die alleinige Verantwortung dafür, den Antrag auf Grundbuchberichtigung rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist zu stellen, um von der Gebührenbefreiung zu profitieren.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG: Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtspfleger bei Grundbuchangelegenheiten. Im vorliegenden Fall ist die Anwendung dieses Paragraphen zentral, da er die formelle Grundlage für die Beschwerde der Beteiligten darstellt, die letztlich keinen Erfolg hatte.
- Anm. (1) zu Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG: Spezifiziert die Bedingungen für die Nichterhebung von Gebühren bei der Eintragung von Erben als Eigentümer im Grundbuch. Die Relevanz dieses Punktes ergibt sich aus der Nichterfüllung der Voraussetzungen durch die Beteiligten, da der Antrag nicht innerhalb der erforderlichen Frist von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wurde.
- § 60 Abs. 4 KostO (alte Fassung) und seine Rechtsprechung: Bietet historische Einblicke in die Regelungen vor der GNotKG, die ebenfalls eine Frist von zwei Jahren für gebührenfreie Eintragungen nach einem Erbfall vorsahen. Diese historischen Regelungen und ihre Interpretation durch frühere Gerichtsentscheidungen unterstreichen die strikte Anwendung der Fristregelung, die auch im aktuellen Recht Bestand hat.
- Grundsatz der Kostenklarheit im Kostenrecht: Dieser Grundsatz verhindert, dass Kostenvorschriften zu Lasten der Rechtsunterworfenen erweitert werden. Im Kontext des Falles bedeutet dies, dass keine Ausnahmen von der festgelegten Frist nachträglich gemacht werden dürfen, selbst wenn die Umstände (wie das späte Auffinden einer letztwilligen Verfügung) nicht von den Erben verschuldet wurden.
- Öffentliches Interesse an der zeitnahen Berichtigung des Grundbuchs: Dieser Aspekt wird durch die Fristsetzung für gebührenfreie Eintragungen gefördert. Das Ziel ist, das Grundbuch schnellstmöglich nach einem Erbfall zu aktualisieren, um die korrekten Eigentumsverhältnisse widerzuspiegeln. Die strikte Fristbefolgung dient diesem öffentlichen Interesse und stellt sicher, dass das Grundbuch nicht über längere Zeit unrichtig bleibt.
Diese Regelungen und Grundsätze verdeutlichen, wie wichtig es ist, Fristen im Erbrecht einzuhalten und wie diese gesetzlichen Anforderungen das Handeln der Erben beeinflussen können. Sie betonen die Notwendigkeit, nach einem Erbfall zeitnah zu handeln, um zusätzliche Kosten und rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Köln
OLG Köln – Az.: I-2 Wx 305/18, I-2 Wx 307/18, 2 Wx 305/18, 2 Wx 307/18 – Beschluss vom 28.08.2018
Die Beschwerden der beiden Beteiligten vom 07.08.2018 gegen den am 26.07.2018 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Eschweiler vom 24.07.2018 – SG-5384-2 – werden zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der beiden Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen gegen den Kostenansatz mit Recht zurückgewiesen hat.
Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gebühr für die Eintragung der Erben als Eigentümer (Anm. (1) zu Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG) sind nicht erfüllt, weil der berichtigenden Eintragung hier kein Antrag zugrunde lag, der binnen zwei Jahren nach dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht worden ist. Unmaßgeblich ist, dass der Eintragungsantrag durch eine letztwillige Verfügung veranlasst worden ist, die nach dem Vorbringen der Beschwerde erst elf Jahre nach dem Erbfall aufgefunden worden ist, und der Antrag auf Eintragung der gewillkürten Erben aus diesem Grunde nicht binnen der Frist gestellt werden konnte.
Zu der Vorgängervorschrift der Nr. 14110 Nr. 1 Anl. 1 zum GNotKG, § 60 Abs. 4 KostO, hat der Senat (NJW-RR 1999, 1230 f.) ausgeführt:
„§ 60 Abs. 4 KostO ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Zweijahresfrist für den Eintragungsantrag nicht eingehalten ist. …
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO ist die Nichterhebung der Gebühr daran geknüpft, daß der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Hierfür kommt es allein darauf an, daß der Antrag fristgerecht gestellt wird; unerheblich ist, ob er innerhalb dieser Frist auch vollzugsfähig ist (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 60, Rn. 14). Die Zweijahresfrist ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Infolgedessen ist für nach Fristablauf eingereichte Eintragungsanträge eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich. Ohne Bedeutung ist, aus welchem Grund die Zweijahresfrist nicht eingehalten worden ist (vgl. z.B. LG Freiburg, Rpfleger 1979, 232; Hartmann, a.a.O., § 60 KostO, Rn. 28).
Für eine erweiternde Auslegung (so Lappe, Anm. zu KostRsp § 60 KostO Nr. 66; abweichend ders. in Korintenberg, a.a.O., § 60, Rn. 52 : „Kostenerlaß aus Billigkeitsgründen“) oder eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auch auf Fälle objektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung und damit einer unverschuldeten Fristversäumung ist kein Raum.
Eine erweiternde „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. Lappe, Anm. zu KostRsp. § 60 KostO Nr. 66) ist ausgeschlossen in Anbetracht der klaren Formulierung der Vorschrift, die allein auf die Frist zwischen dem Erbfall – nicht der Möglichkeit der Antragstellung – und dem Eintragungsantrag abstellt.
Einer entsprechenden Anwendung auf die vorerwähnte Fallkonstellation steht zwar nicht das „Analogieverbot im Kostenrecht“ entgegen. Dieses besagt, daß Kostenvorschriften als belastende Gesetze nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen erweitert werden dürfen (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576); damit ist grundsätzlich eine Analogie zugunsten des Kostenschuldners nicht ausgeschlossen. Gleichwohl dürfte eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO im Streitfall nicht möglich sein.
Sie wäre sachlich nicht veranlaßt. Die Gebührenfreiheit für innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall eingereichte Anträge soll im öffentlichen Interesse dazu beitragen, daß der neue Eigentümer so bald wie möglich nach dem Erbfall in das Grundbuch eingetragen wird, das Grundbuch mithin alsbald wieder richtig wird. Gerade die Befristung der Gebührenbefreiung soll den Erben den Anreiz bieten, innerhalb dieses Zeitraumes die Berichtigung des Grundbuchs zu betreiben (vgl. BT.-Drs. IV/351 S. 7 ff, auszugsweise abgedruckt bei Rohs/Wedewer a.a.O., Rn. 1, 1 a). Ein Interesse an alsbaldiger Antragstellung und Berichtigung besteht zwar auch in Fällen, in denen erst nach Fristablauf die Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch geschaffen werden, insbesondere die Person des Erben geklärt und damit eine Antragstellung erst möglich wird. Indes wird in diesen Fällen regelmäßig das mit der Befristung vordringlich bezweckte Ergebnis – nämlich eine zeitnah nach dem Erbfall erfolgende Berichtigung des Grundbuchs – nicht erreicht. Der Erbe als wahrer Eigentümer des Grundstücks wird gerade nicht in absehbarer Zeit nach Eintritt des Erbfalls in das Grundbuch eingetragen; dieses bleibt vielmehr über einen längeren Zeitraum unrichtig. Dies wird insbesondere im Streitfall deutlich, in dem zwischen Erbfall und Eintragungsantrag eine Zeitspanne von mehr als 17 Jahren vergangen ist, während derer das Grundbuch die wahren Eigentumsverhältnisse nicht richtig wiedergegeben hat.
Einer entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auf Fälle objektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung und damit zugleich auf Fälle unverschuldeter Fristversäumung steht zudem der Grundsatz der Kostenklarheit entgegen. Würde man trotz des Ablaufs der im Gesetz vorgesehenen Frist in solchen Fällen eine Kostenbefreiung zulassen, würde dies eine Einzelfallprüfung notwendig machen, aus welchen Gründen es zur Verzögerung des Eintragungsantrags gekommen und ob die Verzögerung den Erben als Verschulden zuzurechnen ist. In diesem Rahmen könnte eine Vielzahl von Umständen zu erwägen sein, die zur Verzögerung des Antrags geführt haben können. Eine solche Prüfung kann indes nicht Gegenstand des formellen Kostenrechts sein, das an klare Tatbestände anknüpfen muß und mit der Klärung derartiger Fragen nicht befrachtet werden darf (vgl. Rohs/Wedewer, a.a.O. Rn 14; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1988, 19, 20).
Der Gesetzgeber hat sich bewußt für eine Frist der Gebührenbefreiung und damit für eine klare zeitliche Zäsur entschieden. Er hat nicht darauf abgestellt, ab welchem Zeitpunkt der Erbe die Möglichkeit hat, den Eintragungsantrag zu stellen… “
An diesen Grundsätzen ist gerade auch angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber die Vorschrift unverändert in das Kostenverzeichnis zum GNotKG übernommen hat, festzuhalten. Zwar mag der Umstand, dass die letztwillige Verfügung erst Jahre später aufgefunden wurde, nicht auf einem Verschulden der Erben beruhen, dennoch ist dieser Umstand ihrer Sphäre – und nicht der des Gerichts – zuzuordnen.