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Namensrecht bei Volljährigenadoption: BVerfG bestätigt Pflicht zur Namensänderung

Seit 1964 derselbe Name im Pass. Bei der Adoption mit 60 Jahren soll er weichen – nur noch als Doppelname erlaubt. Darf der Staat die neue familiäre Zuordnung sichtbar machen oder schützt das Grundgesetz den Geburtsnamen?

Frau am Tisch betrachtet alten Ausweis und neuen Adoptionsbeschluss; im Hintergrund ein gerahmtes Familienfoto.
Die Volljährigenadoption führt laut Bundesverfassungsgericht zwingend zur Änderung des Geburtsnamens, um die neue Familienzugehörigkeit rechtlich sichtbar zu machen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 BvL 10/20

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
  • Datum: 24.10.2024
  • Aktenzeichen: 1 BvL 10/20
  • Verfahren: Normenkontrolle
  • Rechtsbereiche: Namensrecht, Adoptionsrecht, Verfassungsrecht
  • Relevante für: Adoptierte Erwachsene, Annehmende, Familiengerichte

Das Bundesverfassungsgericht hält die automatische Namensänderung bei Volljährigenadoption für verfassungsgemäß.
  • Der Gesetzgeber darf die neue Eltern-Kind-Beziehung durch einen einheitlichen Familiennamen zeigen.
  • Die Regel greift in das Namensrecht ein, aber nicht schwer.
  • Ein Doppelname mildert den Eingriff ausreichend und schützt das Kontinuitätsinteresse.
  • Ein Anspruch auf Fortführung des alten Geburtsnamens allein besteht nicht.
  • Art. 6 und Art. 3 GG verlangen keine andere Namenregel.

Warum die Volljährigenadoption zwingend den Geburtsnamen ändert

Gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält eine angenommene Person den Namen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt die Sichtbarmachung der neu begründeten Eltern-Kind-Beziehung durch einen einheitlichen Familiennamen. Bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption bleiben die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse rechtlich unberührt. Das bedeutet konkret: Anders als bei der Adoption von Minderjährigen erlöschen die rechtlichen Bindungen und Unterhaltspflichten zu den leiblichen Eltern nicht; es entsteht lediglich ein zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern.

BVerfG: Zwingende Namensänderung ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. Oktober 2024 (Az. 1 BvL 10/20), dass diese zwingende Namensänderung verfassungsgemäß ist. Ausgangspunkt war der Fall einer 1964 geborenen Frau, die von der langjährigen Lebensgefährtin ihres verstorbenen Vaters adoptiert wurde und deren Namen „Br.“ annehmen sollte. Die Angenommene führte zuvor ihren Geburtsnamen „W.“ als Familiennamen, den auch ihre vier Kinder tragen. Sie wollte diesen Namen unbedingt als alleinigen Familiennamen behalten, scheiterte damit jedoch letztinstanzlich vor den Verfassungsrichtern.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die bei einer Volljährigenadoption kraft Gesetzes eintretende Änderung des Geburtsnamens greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht am eigenen Namen ein, ist jedoch verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber das neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Familiennamen sichtbar machen darf und der Eingriff durch die Möglichkeit der Doppelnamenbildung hinreichend gemildert wird.
  2. Ein verfassungsrechtliches Gebot, der angenommenen Person die alleinige Fortführung ihres bisherigen Familiennamens zu ermöglichen, besteht nicht; eine verfassungskonforme Auslegung, die dieses Ergebnis herbeiführen würde, scheitert am eindeutigen Wortlaut und am erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
  3. Die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, ist verfassungsrechtlich großzügig auszulegen; bei volljährigen Angenommenen genügt bereits jedes nachvollziehbare Interesse an der Namenskontinuität als schwerwiegender Grund im Sinne des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB.
Infografik: Die zwingende Namensänderung bei einer Volljährigenadoption ist verfassungsgemäß, jedoch muss die Bildung eines Doppelnamens bei jedem nachvollziehbaren Interesse an Namenskontinuität großzügig bewilligt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Bei einer Volljährigenadoption gibt es kein Recht, den bisherigen Namen als alleinigen Familiennamen zu behalten. Die zwingende Namensänderung ist verfassungsgemäß. Als Ausgleich muss die Bildung eines Doppelnamens jedoch großzügig bewilligt werden

Warum die Namensänderung kein unzulässiger Grundrechtseingriff ist

Das Recht am eigenen Namen wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Eingriffe in dieses Namensrecht müssen verhältnismäßig sein und gewichtige Gründe haben. Gleichzeitig steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Der Name ist Ausdruck der Persönlichkeit insofern, als er vom Namensträger geführt wird und so eine Identität von Person und Name dergestalt entsteht, dass der Namensträger sich in seinem Namen wiederfindet und von anderen erkannt wird. – so das Bundesverfassungsgericht

BGH vs. BVerfG: Streit um die Verhältnismäßigkeit

Wie weit dieser Spielraum reicht, zeigte sich an der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung der Gerichte. Der Bundesgerichtshof, der das Verfahren aussetzte und dem Bundesverfassungsgericht vorlegte, hielt die zwingende Namensänderung für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das bedeutet konkret: Wenn ein Fachgericht überzeugt ist, dass ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt, darf es dieses nicht selbst ignorieren, sondern muss die Klärung zwingend dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Die Karlsruher Verfassungsrichter kamen jedoch zu einem anderen Schluss und erklärten die Normen für mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie werteten den Eingriff in die Rechte der adoptierten Frau zwar als nicht unerheblich, aber letztlich als nicht schwer.

Wann der Doppelname die bisherige Namensidentität rettet

Nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB kann dem neuen Familiennamen der bisherige Name vorangestellt oder angefügt werden. Voraussetzung für diese Doppelnamensbildung sind schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes. Die fachgerichtliche Praxis sieht bei volljährigen Angenommenen bereits fast jedes nachvollziehbare Interesse an der Namenskontinuität als einen solchen schwerwiegenden Grund an.

Praxis-Hürde: Schwerwiegende Gründe

Obwohl das Gesetz für einen Doppelnamen „schwerwiegende Gründe“ verlangt, liegt die Hürde bei einer Volljährigenadoption in der Praxis niedrig. Oft genügt bereits das nachvollziehbare Interesse, einen über Jahrzehnte etablierten Namen aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht vollständig aufzugeben. Sie müssen hierfür keine außergewöhnliche Härte nachweisen, sondern lediglich die Bedeutung der Namenskontinuität für Ihre Biografie darlegen.

Doppelname als verfassungsrechtliches Sicherheitsnetz für Adoptierte

Diese großzügige Auslegung kam auch im Ausgangsverfahren der 1964 geborenen Frau zur Anwendung. Das Familiengericht ordnete auf einen Hilfsantrag hin die Bildung des Doppelnamens „W.-Br.“ an. Ein Hilfsantrag fungiert im Prozessrecht als Sicherheitsnetz: Er wird für den Fall gestellt, dass das Gericht dem eigentlichen Hauptziel – hier der alleinigen Beibehaltung des alten Namens – nicht zustimmt. Die Angenommene rügte daraufhin, dass auch ein Doppelname die Namenskontinuität durchbreche, ihrer verfestigten beruflichen Stellung nicht gerecht werde und Stigmatisierungen auslösen könne. Das Bundesverfassungsgericht betonte hingegen, dass gerade die Möglichkeit des Doppelnamens die Belastung der Betroffenen entscheidend mildert und den Eingriff verhältnismäßig macht.

Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. – so das Bundesverfassungsgericht

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Das Urteil zeigt: Der entscheidende Punkt für die Rechtmäßigkeit der Namensänderung ist die Existenz der Doppelnamen-Option. Wenn Sie Ihre bisherige Identität wahren möchten, ist der Antrag auf einen Doppelnamen Ihr einziger rechtlich Erfolg versprechender Weg. Die Gerichte sehen darin einen ausreichenden Ausgleich für den Verlust des alleinigen Geburtsnamens, während die reine Beibehaltung des alten Namens rechtlich fast unmöglich ist.

Warum die Namensänderung automatisch kraft Gesetzes eintritt

Die Namensänderung tritt bei einer Adoption zwingend kraft Gesetzes ein. Das bedeutet konkret: Die Namensänderung erfolgt automatisch in dem Moment, in dem der Adoptionsbeschluss wirksam wird, ohne dass es eines gesonderten Antrags beim Standesamt bedarf. Ein Antrag auf einen Doppelnamen wird von der annehmenden Person gestellt, wofür die Einwilligung der angenommenen Person erforderlich ist. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften, die die alleinige Fortführung des alten Namens erlauben würde, ist wegen des klaren Wortlauts und des eindeutigen Gesetzeswillens nicht möglich.

Stellen Sie sicher, dass der Antrag auf den Doppelnamen bereits im notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthalten ist. Da der Antrag rechtlich vom Annehmenden gestellt wird, müssen Sie als Angenommener Ihre schriftliche Einwilligung dazu zeitgleich erklären, um eine automatische Namensänderung ohne Zusatz zu verhindern.

Kein Wahlrecht: Alleinige Fortführung des Geburtsnamens ausgeschlossen

Der Versuch der beiden Frauen, die gesetzliche Automatik zu umgehen, blieb daher erfolglos. Die Beteiligten hatten ausdrücklich beantragt, die Weiterführung des Geburtsnamens „W.“ als alleinigen Familiennamen zuzulassen. Sowohl das Familiengericht als auch das Oberlandesgericht wiesen diesen Antrag ab. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass kein verfassungsrechtliches Gebot besteht, die Fortführung des bisherigen Namens als alleinigen Namen zu ermöglichen.

Warum die Namensfolge keine Diskriminierung gegenüber Ehegatten darstellt

Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gebietet die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Unterschiede im Namensrecht zwischen verheirateten und unverheirateten Angenommenen ergeben sich aus dem Schutz des Ehenamens gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Minderjährigen- und Volljährigenadoption bei der Namensfolge ist sachlich gerechtfertigt.

Schutz der neuen Familienstruktur

Die Verfassungsrichter prüften in diesem Zusammenhang intensiv, ob die zwingende Änderung den Geburtsnamen der Angenommenen gegenüber dem Ehenamen anderer Personen unzulässig benachteiligt. Das Gericht sah die Differenzierung als sachlich gerechtfertigt an, da der Gesetzgeber die neue familiäre Zuordnung nach außen sichtbar machen darf. Auch die Tatsache, dass der Ehegatte und die vier Kinder der Angenommenen durch die Namensänderung mittelbar mitbetroffen sind, führt nach Ansicht des Ersten Senats nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.

So sichern Sie Ihren Namen per Doppelnamen-Antrag

Wenn Sie eine Volljährigenadoption planen und Ihren bisherigen Namen nicht verlieren wollen, beantragen Sie zwingend die Bildung eines Doppelnamens. Ohne diesen expliziten Antrag erhalten Sie mit Wirksamkeit der Adoption automatisch den Namen des Annehmenden als alleinigen Geburtsnamen. Sammeln Sie bereits vor dem Notartermin Belege für Ihre Namenskontinuität, wie etwa Visitenkarten, Publikationen oder Nachweise über eine langjährige Berufstätigkeit unter Ihrem aktuellen Namen, um die erforderlichen Gründe gegenüber dem Familiengericht zu untermauern.

Bindungswirkung: Was das Urteil für künftige Adoptionen bedeutet

Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat grundsätzliche Bindungswirkung für alle Standesämter und Familiengerichte in Deutschland. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung steht einem Gesetz gleich und verpflichtet alle Behörden und Gerichte, in künftigen Fällen exakt so zu entscheiden. Es stellt klar, dass die gesetzliche Namensänderung zwingend ist und kein Wahlrecht besteht, den alten Namen allein weiterzuführen. Da es sich um eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts handelt, sind Klagen auf den reinen Namenserhalt ab sofort aussichtslos.

Für Ihre Praxis bedeutet das: Konzentrieren Sie Ihre rechtliche Strategie ausschließlich auf die Erlangung eines Doppelnamens. Da die Hürden hierfür laut BVerfG niedrig bleiben müssen, sollten Sie Ihre individuelle Biografie und berufliche Verwurzelung detailliert darlegen, um den Namenszusatz rechtssicher zu erhalten.


Volljährigenadoption geplant? So sichern Sie Ihre Namensidentität

Die rechtlichen Hürden bei einer Namensänderung im Rahmen der Volljährigenadoption sind nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hoch. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendigen schwerwiegenden Gründe für einen Doppelnamen rechtssicher darzulegen. Wir begleiten Sie durch das gesamte Adoptionsverfahren und stellen sicher, dass Ihre biografische Identität bestmöglich gewahrt bleibt.

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Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Die wahre Hürde wartet oft gar nicht beim Familiengericht, sondern später am Schalter des Standesamtes. Auch wenn die Richter den Doppelnamen großzügig durchwinken, erlebe ich regelmäßig hitzige Diskussionen mit Standesbeamten über die genaue Reihenfolge der Namen. Manche Behörden weigern sich schlicht, den alten Familiennamen an die erste Stelle zu setzen.

Angehende Adoptivkinder sollten die exakte Schreibweise deshalb schon vor dem Notartermin verbindlich abklären. Ich rate dazu, die gewünschte Reihenfolge des Doppelnamens buchstäblich in den Adoptionsantrag zu diktieren. Wer das dem Zufall überlässt, streitet am Ende monatelang mit der Verwaltung über einen simplen Bindestrich.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich meinen Namen behalten, wenn meine Kinder bereits diesen Nachnamen tragen?

NEIN, die Tatsache, dass Ihre Kinder Ihren aktuellen Nachnamen tragen, verhindert die gesetzlich vorgeschriebene Namensänderung bei einer Volljährigenadoption nicht. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt die Änderung Ihres Geburtsnamens automatisch als gesetzliche Folge der Adoption ein.

Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die neu begründete Eltern-Kind-Beziehung durch einen einheitlichen Familiennamen nach außen hin sichtbar zu machen. Da die Namensänderung kraft Gesetzes eintritt, haben die Beteiligten kein Wahlrecht, den bisherigen Namen allein aufgrund der namentlichen Identität mit den eigenen Kindern beizubehalten. Das Recht priorisiert hierbei die namentliche Eingliederung in die neue Adoptivfamilie gegenüber der namentlichen Kontinuität zur bereits bestehenden Kernfamilie. Das Bundesverfassungsgericht betonte dabei, dass das Persönlichkeitsrecht zwar berührt ist, die Belastung für die Betroffenen jedoch durch gesetzliche Ausgleichsmechanismen ausreichend abgemildert wird.

Die einzige rechtliche Möglichkeit zur Wahrung Ihrer Namensidentität besteht darin, den bisherigen Namen als Teil eines Doppelnamens gemäß § 1757 Abs. 3 BGB weiterzuführen. Hierfür müssen Sie im Adoptionsverfahren einen entsprechenden Antrag stellen und ein nachvollziehbares Interesse an der Namenskontinuität darlegen.


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Kann ich die Reihenfolge der Namen im beantragten Doppelnamen selbst bestimmen?

JA. Sie können bei der Beantragung eines Doppelnamens frei wählen, ob Ihr bisheriger Familienname dem neuen Namen vorangestellt oder angefügt wird. Dieses gesetzliche Wahlrecht ermöglicht es Ihnen, Ihre gewohnte Namensidentität an der für Sie prägnantesten Stelle beizubehalten.

Gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB sieht das Gesetz ausdrücklich zwei Varianten vor, um dem persönlichen Kontinuitätsinteresse der adoptierten Person rechtlich Rechnung zu tragen. Sie müssen dieses Gestaltungsrecht jedoch aktiv im Rahmen des notariellen Adoptionsantrags ausüben, da das Familiengericht die Reihenfolge der Namensteile nicht von Amts wegen willkürlich festlegt. Durch die bewusste Wahl einer Variante stellen Sie sicher, dass Ihr Name in beruflichen Kontexten oder offiziellen Dokumenten weiterhin die gewünschte Wiedererkennung und Wirkung erzielt. Da die rechtlichen Hürden für die Genehmigung eines Doppelnamens bei Volljährigenadoptionen in der Praxis sehr niedrig sind, wird Ihrem individuellen Wunsch zur Namensfolge im Regelfall problemlos entsprochen.

Beachten Sie jedoch, dass die Namenskombination zwingend auf maximal zwei Namensteile begrenzt ist, sodass eine Kette aus drei oder mehr Familiennamen gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen bleibt. Zudem muss die Festlegung der Reihenfolge unbedingt vor dem Wirksamwerden der Adoption erfolgen, da eine nachträgliche Umkehrung der gewählten Namensfolge rechtlich nicht mehr vorgesehen ist.


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Muss ich den Antrag auf einen Doppelnamen bereits beim Notartermin verbindlich stellen?

JA, der Antrag auf Bildung eines Doppelnamens sollte zwingend bereits im notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthalten sein, um den automatischen Verlust des bisherigen Namens zu verhindern. Da die Namensänderung kraft Gesetzes unmittelbar mit der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses eintritt, ist eine spätere Korrektur rechtlich nicht vorgesehen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 1757 Abs. 3 BGB, wonach der Annehmende den Antrag auf Hinzufügung des bisherigen Namens stellen muss, während der Angenommene lediglich seine Einwilligung erklärt. Da der Adoptionsbeschluss die Namensfolge unmittelbar festlegt, existiert nach diesem Zeitpunkt kein gesetzliches Wahlrecht mehr für eine nachträgliche Änderung beim Standesamt. Ohne die rechtzeitige Aufnahme in die notarielle Urkunde wird der Name des Adoptivelternteils zum alleinigen Geburtsnamen, was die bisherige Namensidentität vollständig verdrängt. Sie sollten den Notar daher vorab anweisen, die Erklärung zur Namensführung in den Entwurf aufzunehmen.


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Was kann ich tun, wenn das Gericht meinen Antrag auf einen Doppelnamen ablehnt?

Bei einer Ablehnung des Doppelnamens müssen Sie Beschwerde einlegen und sich auf die bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Das Urteil (Az. 1 BvL 10/20) schreibt eine großzügige Auslegung der schwerwiegenden Gründe bei volljährigen Angenommenen zwingend vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Möglichkeit zur Doppelnamenbildung gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB als notwendiges Korrektiv zur zwingenden Namensänderung fungiert. Da der Eingriff in das Namensrecht nur durch diese Option verhältnismäßig bleibt, genügt für die Genehmigung bereits jedes nachvollziehbare Interesse an einer Namenskontinuität. Sie müssen keine außergewöhnliche Härte nachweisen, sondern lediglich darlegen, dass Ihr bisheriger Name für Ihre soziale Identität oder berufliche Verwurzelung prägend war. Da die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Gesetzeskraft besitzen, ist das Familiengericht zwingend an diese großzügige Auslegung gebunden.

Um Ihre Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren zu maximieren, sollten Sie konkrete Belege wie Visitenkarten, Urkunden oder Publikationen einreichen, die Ihre langjährige Führung des Geburtsnamens im öffentlichen Leben zweifelsfrei dokumentieren.


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Hat meine Namensänderung durch die Adoption direkte Auswirkungen auf den Namen meines Ehepartners?

NEIN. Ein bereits bestehender gemeinsamer Ehename bleibt durch den gesetzlichen Schutz gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB unberührt und ändert sich durch Ihre Adoption nicht automatisch. Die rechtlichen Folgen der Adoption betreffen primär Ihren eigenen Geburtsnamen im Personenstandsregister.

Das Gesetz priorisiert den Schutz der bestehenden Eheeinheit vor den Folgen der neu begründeten Eltern-Kind-Beziehung durch die Adoption. Wenn Sie und Ihr Partner bei der Eheschließung einen gemeinsamen Namen bestimmt haben, ist dieser als Ehename rechtlich gefestigt und gegenüber äußeren Statusänderungen abgeschirmt. Die Adoption führt zwar dazu, dass sich Ihr Geburtsname im Register ändert, doch greift diese Änderung nicht in die Identität des bereits gewählten Ehenamens ein. Für Ihren Ehepartner ergeben sich daraus keine bürokratischen Verpflichtungen, da dessen Name unabhängig von Ihrer neuen rechtlichen Abstammung bestehen bleibt.

Unterschiede ergeben sich jedoch, wenn Sie zum Zeitpunkt der Adoption keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder eine künftige Namensänderung planen. In diesen Fällen bildet der durch die Adoption neu erworbene Name die Grundlage für eine spätere Bestimmung zum Ehenamen. Zudem wirkt sich die Änderung Ihres Geburtsnamens auf die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder aus, sofern diese Ihren Namen als Geburtsnamen tragen.


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Das vorliegende Urteil


BVerfG – Az.: 1 BvL 10/20 – Beschluss vom 24.10.2024

 


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