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Namensführung bei Volljährigenadoption

Das Oberlandesgericht Karlsruhe zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung bei der Volljährigenadoption und legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, ob die starre Namensänderung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die derzeitige Rechtslage verletzt möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angenommenen, indem sie ihnen die Möglichkeit nimmt, ihren Namen und damit einen wichtigen Teil ihrer Identität zu bewahren.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 UF 67/22

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Nach derzeitiger Rechtslage hat eine volljährig angenommene Person keinen Anspruch darauf, ihren bisherigen Geburts- und Familiennamen beizubehalten, selbst bei Vorliegen besonderer Umstände.
  • Das Gesetz sieht nur beschränkte Möglichkeiten für die Namensführung vor, wie die alleinige Annahme des Namens der annehmenden Person oder eine Kombination aus beiden Nachnamen.
  • Der bisherige Ehename der angenommenen Person kann nur dann beibehalten werden, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
  • Das OLG sieht in dieser starren Regelung einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
  • Deshalb legt das Gericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
  • Eine Gesetzesauslegung, die der angenommenen Person die Beibehaltung des Namens ermöglichen würde, ist nach Auffassung des OLG nicht möglich.
  • Das Verfahren wird daher bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Namensrecht bei Volljährigenadoption: Persönlichkeitsrechte in Frage

Adoption - Namensführung
(Symbolfoto: slexp880 /Shutterstock.com)

Die Namensführung ist ein sensibles Thema, das sowohl rechtliche als auch persönliche Aspekte umfasst. Bei der Adoption eines volljährigen Menschen stellen sich besondere Herausforderungen, da hier die Interessen des Adoptierten, der Adoptivfamilie und der Gesetzgebung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Einerseits soll die Adoption eine vollständige Integration in die neue Familie ermöglichen, andererseits ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Adoptierten von großer Bedeutung. Das Namensrecht regelt, wie diese Interessen in Einklang gebracht werden können. Welche konkreten Vorgaben das Gesetz hierzu macht und wie diese in der Praxis umgesetzt werden, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, das im Folgenden näher betrachtet wird.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Detail

Namensänderung nach Volljährigenadoption auf dem Prüfstand

Der vorliegende Fall befasst sich mit der Namensführung einer volljährigen Frau nach ihrer Adoption, einem komplexen Themengebiet an der Schnittstelle von Familien- und Persönlichkeitsrecht. Die 1981 geborene Frau, die im Verfahren als „Angenommene“ bezeichnet wird, führt seit ihrer Eheschließung im Jahr 2009 den Namen „L-S“, zusammengesetzt aus ihrem Geburtsnamen „L“ und dem Ehenamen „S“ ihres Ehemanns. Gemeinsam haben sie zwei Kinder, die den Familiennamen „L“ bzw. „S“ tragen.

Die „Annehmende“, deren Familienname „G-T“ lautet, adoptierte die Frau im Rahmen einer sogenannten „schwachen“ Volljährigenadoption. Das Besondere an dieser Form der Adoption ist, dass sie zwar ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Verwandtschaftsbeziehungen der Angenommenen zu ihrer Herkunftsfamilie hat. Nach der Adoption beantragte die Angenommene beim Familiengericht, ihren bisherigen Familiennamen „L-S“ beizubehalten. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und ordnete an, dass die Frau den Geburtsnamen der Annehmenden („G-T“) annimmt.

Die Namensänderung nach § 1757 BGB bei der Adoption Minderjähriger wirft in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf, da der Gesetzgeber hier unterschiedliche Interessen gegeneinander abwägen muss: Einerseits soll die Namensänderung die Eingliederung in die neue Familie fördern, andererseits gilt es, das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu schützen, das sich mit seinem bisherigen Namen identifiziert.

Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in seinem Vorlagebeschluss vom 17.10.2023 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die starre Namensregelung bei der Volljährigenadoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das OLG stellte fest, dass die derzeit geltende Rechtslage der Angenommenen keine Möglichkeit lässt, ihren bisherigen Geburts- und Familiennamen beizubehalten, selbst wenn besondere Umstände vorliegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag auf Beibehaltung des Namens abzulehnen, war nach derzeitiger Gesetzeslage daher korrekt. Das Gericht sieht jedoch in dieser starren Regelung einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angenommenen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, da sie ihr die Möglichkeit nimmt, ihren Namen und damit einen wichtigen Teil ihrer Identität zu bewahren.

Besonders problematisch ist dies im vorliegenden Fall, da die Angenommene bereits seit vielen Jahren ihren Doppelnamen führt und sich damit identifiziert. Darüber hinaus tragen ihre Kinder ihren bisherigen Geburtsnamen, wodurch eine weitere emotionale Bindung besteht. Durch die zwingende Namensänderung würde die Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie und die Verbindung zu ihren Kindern in der Namensgebung nicht mehr zum Ausdruck kommen. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei nach Ansicht des OLG unverhältnismäßig und könne auch nicht durch die bestehenden Möglichkeiten der Namensänderung nach dem NamÄndG aufgewogen werden.

Möglicher Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

Das OLG argumentiert, dass die starre Regelung der Namensführung bei der Volljährigenadoption die besondere Situation von erwachsenen Adoptierten nicht ausreichend berücksichtigt. Anders als bei Minderjährigen haben diese bereits eine gefestigte Identität und ein starkes Interesse an der Beibehaltung ihres Namens. Die Eingliederung in die neue Familie stehe hier nicht im Vordergrund, da die Verwandtschaftsbeziehungen zur Herkunftsfamilie durch die „schwache“ Adoption unberührt bleiben.

Die Richter sehen zudem die gesellschaftliche Entwicklung hinsichtlich der Namensführung als Argument gegen die starre Regelung. Durch die zunehmende Verbreitung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und die Möglichkeit der getrennten Namensführung in der Ehe trage ein immer geringerer Teil der Bevölkerung denselben Namen wie beide Elternteile. Der Name verliere damit an Bedeutung als Ausweis der Familienzugehörigkeit.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus

Durch die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erhofft sich das OLG eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften zur Namensführung bei der Volljährigenadoption. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten und wird möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf das Namensrecht und die Praxis der Volljährigenadoption haben.

✔ FAQ zum Thema: Namensrecht bei Volljährigenadoption


Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Namensführung nach einer Volljährigenadoption in Deutschland?

Die Namensführung nach einer Volljährigenadoption in Deutschland wird durch die §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 und 1757 BGB geregelt. Demnach führt eine Adoption zwingend zur Namensänderung des Angenommenen. Der Gesetzgeber hat auch bei der Volljährigenadoption absichtlich keine andere Regelung getroffen, weil mit demselben Nachnamen gerade die Zusammengehörigkeit der Familie zum Ausdruck gebracht werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 13.05.2020 (Az. XII ZB 427/19) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

Mit der geplanten Namensrechtsreform soll der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden. Dafür wird in § 1767 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB-E eine Regelung eingeführt, die es volljährigen angenommenen Personen ermöglichen soll, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Januar 2025 in Kraft treten.


Welche Rolle spielt das Persönlichkeitsrecht bei der Namensführung nach einer Volljährigenadoption?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt eine zentrale Rolle bei der Namensführung nach einer Volljährigenadoption in Deutschland. Der Name als Ausdruck der eigenen Identität und Individualität genießt den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG vor Entzug oder aufgelegter Änderung. Je älter die angenommene Person wird, desto stärker wiegt ihr Interesse an der Kontinuität des geführten Namens.

Nach aktueller Rechtslage muss der Adoptierte gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB zwingend den Familiennamen des Annehmenden annehmen. Eine unveränderte Fortführung des bisherigen Geburtsnamens ist nicht möglich, auch wenn besondere Umstände vorliegen. Dies kann gerade bei der sog. schwachen Volljährigenadoption, bei der die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben, eine unzumutbare Belastung darstellen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese zwingende gesetzliche Regelung mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist. Der BGH hält die Regelung für unverhältnismäßig, soweit sie ausnahmslos die unveränderte Fortführung des bisherigen Geburtsnamens ausschließt.

Mit der geplanten Namensrechtsreform soll der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden. Dafür wird in § 1767 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB-E eine Regelung eingeführt, die es volljährigen angenommenen Personen ermöglichen soll, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Januar 2025 in Kraft treten.



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1757 BGB: Regelt die Namensführung nach einer Adoption. Im Falle der Volljährigenadoption nimmt der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden an. Diese Vorschrift ist zentral, da sie die Grundlage für die Namensänderung bildet und unmittelbare Auswirkungen auf die Identität und die familiären Bindungen des Angenommenen hat.
  • § 1767 Abs. 2 BGB: Spezifiziert, dass die Namensregelungen für Minderjährige auch bei der Volljährigenadoption Anwendung finden, es sei denn, es gibt abweichende Bestimmungen. Diese Norm ist entscheidend, weil sie die Anwendbarkeit der für Minderjährige geltenden Regelungen auf Volljährige klärt und die rechtliche Basis für die Behandlung des Namens in solchen Fällen darstellt.
  • Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG: Schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die Führung des eigenen Namens umfasst. Die Bedeutung dieser Artikel ergibt sich aus ihrer Rolle bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Namensführung nach einer Adoption.
  • FamFG § 197 Abs. 3: Betrifft die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im familiengerichtlichen Verfahren. Diese Regelung ist relevant, weil sie die rechtlichen Möglichkeiten einschränkt, gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, und so den rechtlichen Rahmen für die Anfechtung von Entscheidungen in Namenssachen nach der Adoption definiert.
  • BVerfG Vorlageverfahren: Nicht direkt ein Gesetz, aber ein wichtiger rechtlicher Prozess, in dem das Oberlandesgericht eine Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt, um festzustellen, ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dieses Verfahren ist entscheidend für die Klärung, ob die bestehenden Gesetze zur Namensänderung nach der Volljährigenadoption verfassungskonform sind.


➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe

OLG Karlsruhe – Az.: 5 UF 67/22 – Vorlagebeschluss vom 17.10.2023

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für eine Angenommene, die seit der Eheschließung bis zur Annahme als Kind als Familiennamen den Ehenamen nach dem Namen des Ehegatten unter Voranstellung ihres Geburtsnamens geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den bisherigen Geburtsnamen und damit den bisherigen aus Geburts- und Ehenamen zusammengesetzten Familiennamen zu behalten.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Namensführung der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Angenommene) nach ihrer Volljährigenadoption durch die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Annehmende).

Die im Jahr 1981 geborene Angenommene mit dem Geburtsnamen L ist seit Ende 2009 mit dem weiteren Beteiligten S verheiratet. Die Angenommene und ihr Ehemann haben als Ehenamen den Nachnamen des Ehemanns „S“ bestimmt, die Angenommene hat dem Ehenamen ihren Geburtsnamen L vorangestellt und heißt seit der Eheschließung „L-S“. Die Ehegatten haben zwei Kinder: den vorehelich geborenen R L (geboren 2006) und die in der Ehe geborene G S (geboren 2011).

Die Annehmende hat den Familiennamen G-T.

Angenommene und Annehmende haben mit Zustimmung des Ehegatten der Angenommenen mit notariell beglaubigtem Antrag die Annahme ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption begehrt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Familiennamens L-S der Angenommenen. Hilfsweise haben sie in dem notariellen Antrag beantragt, dass die Angenommene zukünftig S-G heiße.

In der mündlichen Verhandlung hat die Angenommene beantragt, ihren bisherigen Familiennamen weiterführen zu können. Den in der notariellen Erklärung enthaltenen Hilfsantrag hat sie nicht mehr gestellt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Lörrach hat mit Beschluss vom 21.03.2022 dem Annahmebegehren stattgegeben (Ziff. 1) und bezüglich der Namensführung angeordnet:

2. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen G-T.

3. Der Antrag auf Fortführung des bisherigen Familiennamens L-S der Angenommenen wird zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde der Angenommenen am 23.03.2022 zugestellt. Gegen die Abweisung ihres Antrages zur Namensführung wendet sie sich mit der am 07.04.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.

Sie trägt vor, dass die Änderung des Geburtsnamens sich gem. § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB nur dann auf den Ehenamen des Angenommenen erstrecke, wenn sich auch der Ehegatte – wie hier nicht – der Namensänderung anschließe. Darüber hinaus verstoße die Änderung des Geburtsnamens gegen den Willen der Angenommenen gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Mit der Beschwerde verfolge sie das Ziel, den Namen L als Geburtsnamen und L-S als Familiennamen beizubehalten.

Die Angenommene beantragt: Unter Aufhebung des Beschlusses Ziffer 2 führt die Angenommene den Geburtsnamen L unverändert fort.

Unter Aufhebung des Beschlusses Ziffer 3 führt die Angenommene den Familiennamen L-S unverändert fort.

Die Annehmende hat keine Stellung im Beschwerdeverfahren genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Angenommenen gegen die Namensänderung ist zulässig.

Sie ist nicht von der die Unanfechtbarkeit regelnden Norm des § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfasst, wenn eine nach der Gesetzeslage so nicht vorgesehene Namensführung beantragt wird (vgl. BGH vom 13.05.2020 – XII ZB 427/19, FamRZ 2020, 1275, juris Rn. 13 ff.).

2. Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen.

a) Nach gegenwärtiger Gesetzeslage bestehen für die Angenommene gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB folgende Möglichkeiten für ihren Familiennamen: G-S, S-G, T-S, S-T oder S.

Dabei geht der Senat davon aus, dass G-T nicht nur der Familienname, sondern auch der Ehename der Annehmenden ist, also keiner der Namensbestandteile einem späteren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen der Annehmenden als Geburtsname der Annehmenden hinzugefügt wurde, und somit kein Fall von § 1757 Abs.1 Satz 2 BGB vorliegt. Die Überzeugung hiervon folgt daraus, dass der Geburtsname der Annehmenden ausweislich des notariellen Antrags R lautete, also weder G noch T.

Soweit § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Zustimmung des Ehegatten der Angenommenen zu namensrechtlichen Folgen der Annahme erfordert, bezieht sich dies nur auf den Ehenamen (S), nicht jedoch auf den Familiennamen der Angenommenen. Da eine Zustimmung des Ehegatten der Angenommenen zu einer Änderung des Ehenamens der Angenommenen S nicht vorliegt, muss der zukünftige Familienname der Angenommenen diesen als Ehenamen enthalten.

Die Angenommene hat bisher keinen Antrag auf einen nach gegenwärtiger Gesetzeslage zulässigen Familiennamen gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf den gewünschten Geburts- und Familiennamen nach gegenwärtiger Rechtslage zu Recht abgewiesen. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage wäre die Beschwerde der Angenommenen dagegen zurückzuweisen.

b) Nach Überzeugung des Senats ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für eine Angenommene, die seit der Eheschließung bis zur Annahme als Kind als Familiennamen den Ehenamen nach dem Namen des Ehegatten unter Voranstellung ihres Geburtsnamens geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den bisherigen Geburtsnamen und damit den bisherigen aus Geburts- und Ehenamen zusammengesetzten Familiennamen zu behalten.

Die Frage, ob die Regelung der §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1757 BGB zum Geburts- und Familiennamen des Angenommenen bei der Volljährigenadoption verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die von der Angenommenen eingelegten Beschwerde erheblich. Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen, wäre der Senat insoweit an einer Entscheidung gehindert, während bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Antrag der Angenommenen zur Namensführung insoweit mit der o.g. Maßgabe zurückzuweisen wäre.

3. Der Erfolg der von der Angenommenen eingelegten Beschwerde hängt somit von der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung in §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1757 BGB ab. Eine Gesetzesauslegung, wonach der Angenommenen die unveränderte Fortführung ihres bisherigen Familiennamens möglich wäre, ist nicht möglich.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer ähnlichen Fallkonstellation in dem Beschluss vom 13.05.2020 (BGH, aaO.) auseinandergesetzt und sie dem BVerfG vorgelegt. Dort führt der BGH aus (BGH, aaO., Rn 25 – 59):

„ II. … 3. … a) Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene kraft Gesetzes als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Das Familiengericht kann auf Antrag gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen des Angenommenen den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Aufgrund der Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt diese namensrechtliche Regelung sinngemäß auch bei der Annahme Volljähriger, soweit sich aus den auf diese Bestimmung folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. In § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB ist geregelt, dass sich die Änderung des Geburtsnamens bei einem verheirateten Angenommenen, dessen bisheriger Geburtsname zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, nur dann auf den Ehenamen erstreckt, wenn sich der Ehegatte des Angenommenen der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme anschließt.

b) Diese namensrechtliche Regelung ist der von der Rechtsbeschwerde begehrten Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener – jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Angenommene hier für sich in Anspruch nimmt – seinen bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortführen darf, nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 – XII ZB 18/16 – FamRZ 2017, 1583 Rn. 9 und vom 17. August 2011 – XII ZB 656/10 – FamRZ 2011, 1718 Rn. 18 f.).

aa) Nach seinem klaren Wortlaut ordnet § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ersetzung des Geburtsnamens des Angenommenen durch den Familiennamen des Annehmenden als zwingende Adoptionsfolge an. Das Gesetz sieht insoweit nur die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelte Einschränkung (Hinzusetzung des bisherigen Familiennamens bei schwerwiegenden Gründen) sowie als einzige Ausnahme in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB bei verheirateten Angenommenen unter näher bestimmten Voraussetzungen die Beibehaltung des Ehenamens vor. Die Möglichkeit, den bisherigen Geburtsnamen unverändert fortzuführen, ist dagegen vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.

Der Umstand, dass § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für Volljährigenadoptionen – bei Fehlen von Sondervorschriften – lediglich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger vorschreibt, öffnet den Gesetzeswortlaut nicht für die von der Rechtsbeschwerde begehrte Auslegung. Zum einen hat der Gesetzgeber den Verweisungsbegriff „sinngemäß“ (vgl. auch §§ 736, 1615 n, 1716, 1747, 1758, 1908 i, 2168 a BGB) als synonym zu „entsprechend“ verwendet, was daraus folgt, dass letztgenannter Begriff im Gesetzesentwurf vorgesehen war (BT-Drucks. 7/3061 S. 8, 52), der auf Vorschlag des Rechtsausschusses – „sprachlich überarbeitet“ – umformuliert wurde (BT-Drucks. 7/5087 S. 21, 42). Zum anderen ändert die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens nicht vorsieht (vgl. auch Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 132; Maurer FamRZ 2009, 440).

bb) Dies entspricht auch dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.

(1) Die grundlegende Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) sollte der gewandelten sozialen Bedeutung von Adoptionen Rechnung tragen. Das bis dahin geltende Adoptionsrecht, welches eine Annahme auf vertraglicher Basis mit nur geringen rechtlichen Wirkungen vorsah, wurde als nicht mehr ausreichend erachtet. Fortan sollte ein anzunehmendes Kind durch Volladoption eine sichere Geborgenheit erlangen und – unter Auflösung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse – mit allen Rechtswirkungen als eigenes Kind in die neue Familie aufgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 1). Vor diesem Hintergrund sollte der Angenommene grundsätzlich den gleichen Familiennamen wie seine Adoptiveltern und -geschwister führen, um eine volle Eingliederung in die neue Familie zu erreichen. Zugleich erkannte der Gesetzgeber an, dass in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse des Angenommenen an einer Weiterführung seines bisherigen Namens bestehe, in denen dem Angenommenen ermöglicht werden sollte, zwar nicht – wie vor der Reform – nach freier Wahl, aber ausnahmsweise auf Antrag dem neuen Namen seinen bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, wenn dies seinem Wohl entspreche (BT-Drucks. 7/3061 S. 45).

Diese im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausnahmeregelung wurde schließlich in einer noch engeren, vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags empfohlenen Fassung (vgl. BT-Drucks. 7/5087 S. 37 f.) verabschiedet, die eine Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur gestattet, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Der Rechtsausschuss befürwortete in seinem Bericht die Namensänderung des Angenommenen als zwingende Rechtsfolge der Adoption und betonte, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein sollte. Denn Unterschiede in der Namensführung seien geeignet, das Ziel der völligen Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie zu gefährden. Deshalb solle die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich der Angenommene mit diesem Namen bereits identifiziert habe und der Namenswechsel störend auf die Familieneingliederung wirken könne (BT-Drucks. 7/5087 S. 18).

(2) Diese Erwägungen sind allerdings nur im Rahmen der Minderjährigenadoption erfolgt (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 44 f.; BT-Drucks. 7/5087 S. 18). Bei der Volljährigenadoption finden namensrechtliche Aspekte hingegen an keiner Stelle der Materialien Erwähnung (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52 f.; BT-Drucks. 7/5087 S. 21), so dass sich diesen nicht unmittelbar entnehmen lässt, ob der Reformgesetzgeber eine abweichende Namensregelung erwogen hat, um etwaigen Besonderheiten der Volljährigenadoption Rechnung zu tragen. Der Reformgesetzgeber hat für die Volljährigenadoption die geringeren Rechtswirkungen des bis Ende 1976 geltenden Adoptionsrechts für die Annahme Volljähriger grundsätzlich als ausreichend erachtet (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 23) und die Wirkungen daher im Vergleich zur Minderjährigenannahme beschränkt. Sie erstrecken sich nach § 1770 Abs. 1 und 2 BGB – von den Fällen der „starken“ Annahme nach § 1772 BGB abgesehen – nicht auf die Verwandten des Annehmenden, und auch das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seiner Herkunftsfamilie bleibt grundsätzlich unberührt.

Mit dieser abweichenden Regelung hat der Gesetzgeber jedoch die Eigenheiten der Volljährigenadoption anerkannt, zugleich aber davon abgesehen, hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption ebenfalls Abweichendes zu bestimmen. Daher ist davon auszugehen, dass er die Volljährigenadoption über die Verweisungsnorm des § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dem namensrechtlichen Regime des § 1757 BGB unterwerfen wollte. Die Annahme, dass sich der Verweisungswille gerade nicht auf diese Norm als eine der zentralen Regelungen des reformierten Adoptionsrechts beziehen sollte, ist fernliegend (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 133 ff.; Löhnig FamRZ 2012, 679), wäre doch anderenfalls eine ausdrückliche abweichende Regelung – wie sie für andere Fragen in den §§ 1768 ff. BGB erfolgt ist – zu erwarten gewesen.

(3) Hinzu kommt, dass schon vor der Adoptionsrechtsreform eine (alleinige) Fortführung des bisherigen Geburtsnamens des Angenommenen nicht möglich war. Vielmehr sah das Bürgerliche Gesetzbuch seit seiner Ursprungsfassung (RGBl. 1896, 195 ff.) in § 1758 BGB aF stets vor, dass das Kind den Familiennamen des Annehmenden erhielt und diesem (vorbehaltlich des Annahmevertrags) allenfalls seinen früheren Familiennamen hinzufügen durfte. Dass die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung mit dem Willen des Reformgesetzgebers, der die Regelung zur Namensführung nach einer Adoption nicht liberalisieren, sondern verschärfen wollte, in Einklang zu bringen ist, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.

(4) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen – abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) – nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. August 2011 – XII ZB 656/10 – FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 ff.). Vielmehr hat der Gesetzgeber die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption selbst dann unverändert gelassen, als er die ursprünglich in § 1757 Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung zur Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens auf den Ehenamen des minderjährigen Angenommenen, die auf die Volljährigenadoption nur durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar war, mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) ohne inhaltliche Abweichung in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB verschoben hat.

cc) Die Ausnahmebestimmungen in §§ 1757 Abs. 3 Nr. 2, 1767 Abs. 3 Satz 2 BGB sind zudem eine gesetzessystematische Bestätigung dafür, dass sich der Gesetzgeber die Frage vorgelegt hat, ob und ggf. für welche Fälle von der Regel des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB Abweichendes gelten soll, und diese Frage abschließend beantworten wollte. Von diesen ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen soll mit Hilfe der Namensübereinstimmung zwischen Annehmendem und Angenommenem stets die durch die Adoption bewirkte neue verwandtschaftliche Beziehung nach außen dokumentiert werden.

c) Mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 – Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 14. November 2018 – XII ZB 292/16 – FamRZ 2019, 181 Rn. 56) kommt die von der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Gründe geforderte abweichende Gesetzesauslegung nicht in Betracht (so auch OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; AG Sangerhausen NJOZ 2013, 631, 632; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. vor § 1741 Rn. 57 f.; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9; Ebert Handbuch Namenrecht in Deutschland S. 106; Maurer FamRZ 2009, 440; aA OLG Hamm FamRZ 2013, 557, 559; AG Halberstadt RNotZ 2012, 574, 576; AG Leverkusen RNotZ 2009, 544 und FamRZ 2008, 2058, 2059). Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 – Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Juli 2015 – XII ZB 89/15 – FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).

Es ist zwar Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, das geltende Recht anzupassen und unter Umständen fortzuführen. Dieser Aufgabe sind jedoch durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung Grenzen gesetzt. Danach ist es ausgeschlossen, dass die Gerichte Kompetenzen beanspruchen, die der Wahrnehmung durch den Gesetzgeber vorbehalten sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Vielmehr muss die gesetzgeberische Entscheidung respektiert und der Wille des Gesetzgebers – auch unter gewandelten Bedingungen – möglichst zuverlässig zur Geltung gebracht werden. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN). Innerhalb dieser Grenzen muss sich auch eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung bewegen, die geboten ist, wenn von mehreren möglichen Normdeutungen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt. Aber auch eine verfassungskonforme Interpretation muss eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige, insbesondere durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung sein, die nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 Rn. 160; BVerfGE 119, 247 = NVwZ 2007, 1396, 1401 mwN). Das aber wäre hier der Fall, wenn man dem Gesetz die Möglichkeit des volljährigen Angenommenen entnähme, nach der Adoption seinen Geburtsnamen unverändert fortzuführen.

III. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese gesetzliche Regelung zur Namensführung bei der sog. schwachen Volljährigenadoption gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie einer volljährigen Person wie der hier Angenommenen, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehrt, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

1. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens. Dieser Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN). Er hilft ihm, seine eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln (BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310). In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538).

Indem § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen anordnet und – unter bestimmten Voraussetzungen – lediglich die Beifügung des bisherigen Geburtsnamens gestattet, trifft das Gesetz nicht nur eine das Namensrecht ausgestaltende Regelung, sondern greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn es verwehrt dem Angenommenen, seinen vor der Adoption geführten Namen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

2. Der Schutzanspruch eines Namensträgers ist allerdings nicht uneingeschränkt gewährleistet. Insbesondere hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589). Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 – XII ZB 118/17 – NJW 2020, 470 Rn. 31 und vom 17. August 2011 – XII ZB 656/10 – FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).

Dem entspricht es, dass nach Art. 8 Abs. 1 der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten zu berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 58 mwN) Europäischen Menschenrechtskonvention jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat und hierdurch auch der Name einer Person geschützt ist, selbst wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Namensgebung enthält. Denn als Mittel zur persönlichen Identität und Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Familie betrifft der Name einer Person ihr Privat- und Familienleben (EGMR FamRZ 2014, 537 [Ls.]; StAZ 2008, 375, 377; FamRZ 2005, 427; NJW 2003, 1921, 1922). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt zwar nicht jede Namensregelung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, wohl aber eine solche, die eine Verpflichtung zur Namensänderung beinhaltet. Ein derartiger Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wobei ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden muss (EGMR StAZ 2008, 375, 377; vgl. auch EGMR NJW 2003, 1921, 1922).

3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die eine unveränderte Namensfortführung nach der Volljährigenadoption – nur mit der Ausnahme des § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB – versagende gesetzliche Regelung nicht (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1757 Rn. 53 ff.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 28 und § 1767 Rn. 18; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 135 ff.; Molls ZRP 2012, 174, 177; Adamietz in Festschrift für Kanzleiter S. 3, 23 ff.), weil es insoweit jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs fehlt.

a) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB einen legitimen Zweck (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 136; vgl. auch BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589), nämlich die neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 45).

b) Mangels einer Regelung zur alleinigen Fortführung des Geburtsnamens im Falle der „schwachen“ Volljährigenadoption selbst bei Vorliegen besonderer Umstände verstößt die gesetzliche Bestimmung nach Überzeugung des Senats aber gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG.

aa) Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine grundrechtsbeschränkende Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589 mwN).

bb) Die in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen ist infolge der dadurch bedingten gemeinsamen Namensführung von Annehmendem und Angenommenem fraglos geeignet, die zwischen ihnen neu begründete familiäre Zusammengehörigkeit für Dritte sichtbar zu machen (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 137). Es ist auch nicht erkennbar, mit welchem milderen Mittel der neue familiäre Zusammenhang im Rechtsverkehr ebenso gut hätte sichtbar gemacht werden können wie mit einer übereinstimmenden Namensführung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 118/17 – NJW 2020, 470 Rn. 29; im Ergebnis ebenso Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 137 ff.). Insbesondere die von der Rechtsbeschwerde angeführte Dokumentation des neuen Familienverhältnisses lediglich im Personenstandsregister (so auch Löhnig FamRZ 2012, 679, 681) wäre weniger gut geeignet, weil einer solchen keine der Namensführung vergleichbare Außenwirkung zukäme.

cc) Bei Vorliegen besonderer Umstände wird ein volljähriger Angenommener aber unzumutbar dadurch belastet, dass sich sein Geburtsname infolge der Adoption zwingend ändert und er seinen bisher geführten Namen nicht als alleinigen Familiennamen fortführen darf.

(1) Anders als bei der Minderjährigenadoption sowie bei der durch § 1772 BGB geregelten „starken“ Volljährigenadoption werden im Regelfall der Annahme eines Volljährigen als Kind gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die Rechte und Pflichten aus den Verwandtschaftsverhältnissen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen mithin fort, so dass die obligatorische Namensänderung dazu führt, dass die fortdauernde Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie in der Namensführung nicht mehr sichtbar ist. Da sich umgekehrt gemäß § 1770 Abs. 1 BGB die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecken und der Ehegatte des Annehmenden nicht mit dem Angenommenen und dessen Ehegatte nicht mit dem Annehmenden verschwägert wird, findet durch die Volljährigenadoption gerade keine Vollintegration des – verwandtschaftlich weiterhin in vollem Umfang seiner ursprünglichen Familie zugehörigen – Angenommenen in die „neue“ Familie statt. Der gesetzlich angeordnete Wechsel des Geburtsnamens korrespondiert damit nicht vollständig mit dem nach der Adoption bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsgeflecht, sondern spiegelt nur einen – zudem zumindest bezogen auf die Zahl der Verwandten regelmäßig deutlich untergeordneten – Teilausschnitt der familiären Beziehungen des Angenommenen wider.

Zudem hat ein Volljähriger im Vergleich zu einem Minderjährigen regelmäßig ein ungleich stärkeres und mit fortschreitendem Alter weiter steigendes Interesse an einer Fortführung seines bisherigen Namens. Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (vgl. BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 118/17 – NJW 2020, 470 Rn. 31). Die Namenskontinuität steht dabei im Übrigen nicht nur im Interesse des Namensträgers, sondern dient auch allgemeinen Ordnungsinteressen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 180/12 – FamRZ 2014, 741 Rn. 16 mwN).

(2) Auf der anderen Seite verliert die äußerliche Sichtbarkeit der Familienzugehörigkeit angesichts geänderter gesellschaftlicher Gepflogenheiten zunehmend an Bedeutung. Inzwischen tragen immer weniger Kinder denselben Namen wie ihre beiden Eltern. Dieser Umstand erklärt sich zum einen daraus, dass immer mehr Kinder aus nichtehelichen Partnerschaften hervorgehen. Zum anderen sind Ehegatten bereits seit April 1994 nicht mehr verpflichtet, einen Ehenamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen erhalten die Kinder entweder den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen (vgl. §§ 1617, 1617 a BGB), so dass die Verwandtschaftsbeziehung von vornherein nur zu einem Elternteil durch die Namensführung nach außen hin dokumentiert ist (vgl. BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310 f. zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindesdoppelnamen). Mithin verliert der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Bedeutung (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 141 f.; Maurer FamRZ 2009, 440), wobei es dem Gesetzgeber nach wie vor gestattet ist, am Leitbild der Namenseinheit innerhalb der Familie festzuhalten (vgl. auch BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).

Bestätigt wird diese Entwicklung durch das Eckpunktepapier zur Reform des Namensrechts vom 11. Februar 2020, das die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Arbeitsgruppe erarbeitet hat (abzurufen unter bmi.bund.de [Abrufdatum: 13. Mai 2020]). Danach sind staatliche Ordnungsinteressen aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der öffentlichen Register nicht mehr in gleichem Maße tangiert (vgl. S. 4), eine Namensrückänderung nach einer Adoption soll ab dem 16. Lebensjahr ohne Gründe möglich sein und die Arbeitsgruppe spricht sich mehrheitlich sogar für eine anlasslose Namensänderung aus (vgl. S. 6), was Regelungen zur Namenswahl nach einer Adoption überflüssig machen würde (vgl. S. 8).

(3) Wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Befunde für den Regelfall der Volljährigenadoption die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden als Geburtsnamen des Angenommenen anordnet und damit die so nach außen erfolgende Dokumentation des neuen, zusätzlich geschaffenen Verwandtschaftsverhältnisses als vorrangig ansieht, mag dies von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsermessen noch gedeckt sein. Es wird aber verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweist und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen – etwa durch Fortführung des Ehenamens (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. August 2011 – XII ZB 656/10 – FamRZ 2011, 1718 Rn. 20) – nicht Rechnung getragen werden kann.

Besondere Umstände für ein gesteigertes Kontinuitätsinteresse können etwa in einem vergleichsweise höheren Lebensalter des Angenommenen liegen, der seinen Geburtsnamen schon mehrere Jahrzehnte auch im Erwachsenenalter als seinen Familiennamen geführt hat. Sie können sich gegebenenfalls auch aus der familiären Situation des Angenommenen ergeben, so wenn dieser – wie die Angenommene des vorliegenden Verfahrens – seinerseits Kinder hat, die seinen Geburtsnamen als ihren Familiennamen tragen.

(4) Die bei Vorliegen derartiger besonderer Umstände gegebene Unverhältnismäßigkeit des mit der zwingenden Namensänderung verbundenen Grundrechtseingriffs wird nicht im erforderlichen Umfang durch die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einer Abmilderung aufgewogen.

(a) Zwar kann der Angenommene unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Namen seinen bislang geführten Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zu seinem Wohl erforderlich ist. Dem Wunsch eines volljährigen Angenommenen nach einem – beide Familienzugehörigkeiten kenntlich machenden – Doppelnamen ist nach einhelliger Auffassung immer schon dann zu entsprechen, wenn hierfür nachvollziehbare persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen dargelegt werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929; OLG München FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 990, 991; OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1757 Rn. 74; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 22; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1757 Rn. 10; Prütting/Helms/Krause FamFG 4. Aufl. § 197 Rn. 42, 51; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 28). Aber auch ein solcher Doppelname stellt eine Durchbrechung der Namenskontinuität dar und kann daher im Einzelfall unverhältnismäßig in das höher zu gewichtende, durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Angenommenen an einer vollständig unveränderten Namensfortführung eingreifen.

(b) Nichts anderes folgt daraus, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589) und ein Angenommener deshalb im täglichen Leben auch weiterhin unter seinem bisherigen Namen auftreten kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9). Denn jedenfalls gegenüber staatlichen Stellen (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG) ist der Angenommene verpflichtet, seinen durch die Annahme erlangten Familiennamen korrekt zu führen.

(c) Schließlich kann der Angenommene nicht auf ein Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) verwiesen werden, um den im Einzelfall unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff korrigieren zu lassen. Unabhängig davon, dass er während der Verfahrenslaufzeit den neuen Geburtsnamen führen müsste, erlaubt § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens nur, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Ehe- und Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (BVerwG FamRZ 2017, 691 Rn. 6 mwN). Ob danach im Verwaltungsverfahren nach einer antragsgemäßen Volljährigenadoption mit der damit verbundenen Namensänderung ein wichtiger Grund für einen Namensrückwechsel anerkannt würde, ist für den jeweiligen Einzelfall zumindest offen und unterliegt einer anderen Beurteilung als derjenigen, die im Rahmen einer – derzeit nicht vorhandenen – Ausnahmebestimmung im Recht der Volljährigenadoption zu treffen wäre.“

Diese Ausführungen des BGH treffen auch für die vorliegende Fallkonstellation zu, weswegen der Senat sie sich vollumfänglich zu eigen macht.

Dem Fall des BGH lag folgende Fallkonstellation zugrunde: Die Angenommene mit Geburtsnamen W und ihr Ehemann mit Geburtsnamen D hatten bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, also ihre Geburtsnamen behalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die den Geburtsnamen W tragen. Aufgrund der Annahme durch Frau B hätte die Angenommene nach gegenwärtiger Gesetzeslage den Geburtsnamen B erhalten. Diesen hätte sie dann – mangels Ehenamens – auch in der Ehe führen müssen. Sie beantragte mit ihrem Hauptantrag, als Geburts- und Familiennamen W zu bestimmen, hilfsweise W-B. Der Hauptantrag wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit, als die Angenommene hier einen Ehenamen führt, den sie auch nach der Annahme weiter führen will – und auch muss, nachdem keine Zustimmung des Ehegatten zu einer Änderung des Ehenamens vorliegt. Wie im Fall des BGH würde sie allerdings ihren Geburtsnamen verlieren, der auch gegenwärtig Teil ihres Familiennamens ist. Da die Angenommene im Fall des BGH entsprechend ihrem Hilfsantrag ihren bisherigen Geburtsnamen dem neuen Geburtsnamen voranstellen könnte, während die Angenommene vorliegend ihren bisherigen Geburtsnamen vollständig verliert, ist die grundrechtliche Eingriffstiefe der gegenwärtigen Gesetzeslage im vorliegenden Fall sogar noch größer als im Fall des BGH. Da umgekehrt mit dem Ehenamen immerhin ein Bestandteil des bisherigen Familiennamens erhalten bleibt, ist vorliegend die Eingriffstiefe in Grundrechte nicht so groß wie im Fall des BGH, weswegen die – die Vorlage des BGH ergänzende – Vorlage an das BVerfG erfolgt, da vorliegend die Feststellung eines Grundrechtsverstoßes unter diesem Aspekt noch knapper ausfällt und es geboten erscheint, dass das BVerfG bei seiner Entscheidung, ab welcher Grenze ein Grundrechtsverstoß ggfs. nicht mehr vorliegt, auch die vorliegende Konstellation in den Blick nimmt und darüber entscheidet.

Nach Ansicht des Senats gelten die Ausführungen des BGH auch für den hier vorliegenden Fall des etwas geringeren Grundrechtseingriffs. Hierfür sprechen zunächst die Ausführungen des BGH selbst (aaO., Rn. 57), dass die Möglichkeit eines Doppelnamens als zukünftiger Familienname selbst dann im Einzelfall eine unverhältnismäßige Durchbrechung der Namenskontinuität darstellt, wenn zuvor – wie im Fall des BGH – lediglich der Geburtsname als Familienname geführt wurde. Diese Bewertung gilt für die vorliegende Fallkonstellation erst recht, in der nicht lediglich ein weiterer Namensbestandteil zum bisherigen Familiennamen hinzugefügt würde, sondern ein bisheriger Namensbestandteil durch einen anderen ersetzt werden muss und der bisher geführte Geburtsname vollständig wegfällt. Auch in der vorliegenden Konstellation ist ein Kind betroffen, das als Geburtsnamen den Geburtsnamen der Angenommenen trägt und zu dem die verwandtschaftliche Beziehung der Angenommenen mit allen gegenwärtigen Möglichkeiten der Namensführung nicht mehr dokumentiert würde; hierzu hat der BGH überzeugend die Bedeutung der äußerlichen Sichtbarkeit der Familienzugehörigkeit hervorgehoben. Dies gilt darüber hinaus grundsätzlich auch für sämtliche weitere Verwandte einer Angenommenen aus ihrer Herkunftsfamilie, die den Geburtsnamen der Angenommenen führen, zu denen das Verwandtschaftsverhältnis durch die sog. schwache Volljährigenadoption aber nicht berührt wurde. Auch hier gilt die Überlegung des BGH, dass die Zahl dieser Verwandten und die Zukunftsbezogenheit dieser Verbindung im Hinblick auf den gewünschten Altersunterschied bei der Adoption im Zweifel größer ist als im Verhältnis zur Annehmenden. Die öffentliche Sichtbarkeit dieser Verbindung würde nach gegenwärtiger Gesetzeslage entfallen müssen. Das gleiche gilt schließlich für die vom BGH hervorgehobene gewachsene Bindung der 42jährigen Angenommenen an ihren Geburtsnamen, den sie seit der Geburt ununterbrochen getragen hat und der seither nicht nur zu ihrer Identität gehörte, sondern ihr auch gesellschaftlich in ihrem rechtlichen und sozialen Umfeld zugeschrieben wurde.

Das vom BGH zitierte Eckpunktepapier zur Reform des Namensrechts vom 11. Februar 2020, das die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Arbeitsgruppe erarbeitet hat, wurde inzwischen zu einem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts entwickelt (abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Namensrecht.html?nn=110490) und kürzlich (August 2023) vorgestellt. Es sieht weiterhin vor, dass Anzunehmende jedenfalls im Fall einer sog. schwachen Volljährigenadoption anders als nach gegenwärtiger Gesetzeslage grundsätzlich ihren bisherigen Familiennamen behalten können. Da andere Teile des Gesetzentwurfs aber rechtspolitisch und -wissenschaftlich streitig sind und daher unklar ist, wann und in welcher endgültigen Fassung das Gesetz in Kraft treten wird und ob die neue Regelung dann rückwirkend gelten wird, hält der Senat es für geboten, das Verfahren dem BVerfG vorzulegen und nicht das unklare Inkrafttreten eines Gesetzes mit zur Zeit noch unsicherem Inhalt abzuwarten.

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