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Nachweis der Verwaltereigenschaft einer WEG gegenüber Grundbuchamt

Was wie ein routinierter Wohnungskauf begann, endete mit einem Schock beim Grundbuchamt: Die ersehnte Eintragung scheiterte an einer unscheinbaren Hürde. Denn der Verkauf hing von der Zustimmung des Hausverwalters ab – doch ausgerechnet dessen Identität und Befugnis konnte nicht formgerecht belegt werden. Ein scheinbar banaler Fehler, der den Traum vom Eigentum platzen ließ.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 126/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 15.02.2022
  • Aktenzeichen: 3 W 126/21
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Verkäuferin und der Käufer einer Eigentumswohnung, die die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragten und deren Beschwerde abgewiesen wurde.
  • Beklagte: Das Grundbuchamt, das die Eintragung der Eigentumsumschreibung abgelehnt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Eigentumswohnung wurde verkauft, und der Käufer beantragte die Umschreibung im Grundbuch. Da der Verkauf der Zustimmung des WEG-Verwalters bedurfte, reichte der Käufer die Zustimmung ein. Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch zurück, da es den Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung und der Vertretungsmacht des Verwalters als unzureichend ansah.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Eintragung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann, wenn die erforderliche Verwalterzustimmung vorliegt, der Nachweis der Bestellung des Verwalters und seiner Vertretungsmacht jedoch nicht in der für das Grundbuchverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Form erbracht wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die von den Kaufvertragsparteien eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  • Begründung: Die gerichtliche Begründung besagt, dass die Zustimmung des WEG-Verwalters nicht wirksam nachgewiesen wurde. Es fehlte an der vollständigen öffentlichen Beglaubigung der Niederschrift über die Verwalterbestellung und am ausreichenden Nachweis der Umfirmierung des Verwalters sowie der alleinigen Vertretungsmacht der Person, die die Zustimmungserklärung unterzeichnet hatte.
  • Folgen: Die Eigentumsumschreibung der Wohnung im Grundbuch konnte nicht vorgenommen werden. Die beantragte Eintragung wird erst erfolgen können, wenn die erforderliche Verwalterzustimmung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Wohnungskauf mit einem versteckten Haken

Der Kauf einer Eigentumswohnung ist für die meisten Menschen ein großer Schritt. Man unterschreibt einen Vertrag beim Notar, überweist den Kaufpreis und wartet dann darauf, als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuch ist das offizielle Verzeichnis, das beweist, wem eine Immobilie gehört. Normalerweise ist diese Eintragung ein reiner Formalakt. Doch was passiert, wenn in den Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft eine besondere Klausel versteckt ist? In manchen Gebäuden ist nämlich festgelegt, dass ein Wohnungsverkauf nur dann gültig ist, wenn der Verwalter des Hauses zustimmt. Genau eine solche Regel wurde in diesem Fall zum entscheidenden Hindernis.

Der Weg zum Gericht: Warum der Kauf im Grundbuch stecken blieb

Drei Personen im Grundbuchamt prüfen Dokumente bei Immobilienübertragung
Grundbuchamt verweigert Eigentumsübertragung wegen fehlender Notarsiegel im Kaufvertrag und Verwalterprotokoll. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 16. September 2020 wurde der Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung notariell beurkundet. Die Verkäuferin war eine GmbH, der Käufer der damals noch minderjährige Sohn ihrer Gesellschafterin. Wie in den Hausregeln festgelegt, war für diesen Verkauf die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft (also die Gemeinschaft aller Eigentümer des Gebäudes) notwendig. Kurze Zeit später, am 28. September 2020, lag diese Zustimmungserklärung auch vor. Eine Firma namens „G. … GmbH“ erklärte in einer öffentlich beglaubigten Form, also mit notariell bestätigter Unterschrift, ihre Zustimmung zum Verkauf.

Mit diesen Unterlagen gingen Käufer und Verkäuferin zum zuständigen Grundbuchamt, um den Eigentümerwechsel offiziell zu machen. Doch das Amt weigerte sich. Die zuständige Rechtspflegerin, eine Justizbeamtin, die für solche Eintragungen verantwortlich ist, nannte zwei Gründe: Zum einen war der Käufer beim Vertragsabschluss minderjährig, weshalb besondere Genehmigungen fehlten. Zum anderen, und das war das weitaus größere Problem, war für das Grundbuchamt nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die „G. … GmbH“ überhaupt der rechtmäßige Verwalter des Gebäudes war und somit die Zustimmung erteilen durfte. Das Problem mit der Minderjährigkeit des Käufers löste sich später von selbst, da er volljährig wurde und den Vertrag nachträglich genehmigte. Das zweite Problem aber blieb bestehen und führte dazu, dass die Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegten.

Die entscheidende Frage: Wer ist hier eigentlich der Verwalter?

Das Oberlandesgericht musste nun eine auf den ersten Blick einfache, aber für das Immobilienrecht extrem wichtige Frage klären: Reicht es aus, wenn irgendeine Firma eine Zustimmungserklärung abgibt, oder muss sie dem Grundbuchamt lückenlos und in einer ganz bestimmten Form beweisen, dass sie dazu auch berechtigt ist?

Um das zu verstehen, müssen wir uns das sogenannte Zustimmungserfordernis nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ansehen. Dieses Gesetz erlaubt es Wohnungseigentümern, in ihrer Gemeinschaftsordnung festzulegen, dass ein Verkauf der Zustimmung des Verwalters bedarf. Das soll die Gemeinschaft vor unerwünschten Käufern schützen. Diese Regel ist so stark, dass sie direkt im Grundbuch vermerkt wird. Ein Verkauf ohne diese Zustimmung ist schlicht unwirksam. Das Grundbuchamt muss diese Vorschrift daher strengstens prüfen. Es darf einen neuen Eigentümer nur eintragen, wenn die Zustimmung zweifelsfrei und in der richtigen Form vorliegt. Aber was ist die richtige Form?

Für das Grundbuchamt gilt ein sehr strenges Prinzip: Alle wichtigen Dokumente müssen in einer Form vorgelegt werden, die maximale Sicherheit bietet. In der Regel ist das eine öffentliche Urkunde oder eine öffentlich beglaubigte Unterschrift, wie sie durch einen Notar erstellt wird. Man nennt dies die Form des § 29 der Grundbuchordnung (GBO). Diese Regel soll sicherstellen, dass das Grundbuch absolut verlässlich ist und niemand durch gefälschte oder fehlerhafte Dokumente sein Eigentum verliert. Der Nachweis muss sich dabei nicht nur auf die Zustimmung selbst beziehen, sondern auch darauf, dass die Person oder Firma, die zustimmt, tatsächlich der bestellte Verwalter ist.

Das Problem mit dem Beweis: Das Protokoll der Eigentümerversammlung

Um zu beweisen, wer der rechtmäßige Verwalter ist, legten die Beteiligten das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27. September 2017 vor. In diesem Protokoll, auch Niederschrift genannt, stand, dass ein Verwalter bestellt wurde. Doch genau hier taten sich für das Gericht zwei entscheidende Lücken auf.

Fehler 1: Die fehlenden beglaubigten Unterschriften

Das Gesetz schreibt genau vor, wie ein solches Protokoll aussehen muss, damit es als Beweis vor dem Grundbuchamt genügt. Es muss vom Vorsitzenden der Versammlung, einem Mitglied des Verwaltungsbeirats und einem weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden. Der entscheidende Punkt ist aber: Die Unterschriften aller drei Personen müssen öffentlich beglaubigt sein. Ein Notar muss also bestätigen, dass diese drei Personen auch wirklich selbst unterschrieben haben.

In diesem Fall war jedoch nur die Unterschrift der Versammlungsleiterin notariell beglaubigt. Die beiden anderen Unterschriften hatten diesen offiziellen Stempel nicht. Das mag wie eine kleine Formalität klingen, aber für das Grundbuchamt ist es ein K.-o.-Kriterium. Man kann das mit einem Vertrag vergleichen, der drei offizielle Siegel benötigt, um gültig zu sein. Wenn zwei davon fehlen, ist der gesamte Vertrag rechtlich wertlos. Genauso war es hier mit dem Protokoll – es erfüllte die strengen Formvorschriften nicht und war als Beweis unbrauchbar.

Fehler 2: Der falsche Firmenname

Selbst wenn die Unterschriften korrekt gewesen wären, gab es ein zweites, ebenso schwerwiegendes Problem. Laut dem Protokoll wurde in der Versammlung die Firma „G.…S…“ zum Verwalter bestellt. Die Zustimmungserklärung für den Wohnungsverkauf kam aber von der „G. … GmbH“. Für das Grundbuchamt sind das zwei völlig unterschiedliche Firmen. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, es handele sich um dieselbe Firma, die nur ihren Namen geändert habe. Dieser Wechsel muss ebenfalls in der strengen Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, zum Beispiel durch einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister. Ein solcher Nachweis fehlte jedoch.

Die gescheiterte Reparatur: Der Versuch, die Lücken zu füllen

Die Beteiligten erkannten dieses Problem und reichten eine nachträgliche Erklärung ein, die die Namensänderung belegen sollte. Doch auch dieser Versuch scheiterte. Das Gericht bemängelte, dass aus diesem neuen Dokument nicht klar hervorging, wer es im Namen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft unterzeichnet hatte und ob diese Person überhaupt dazu berechtigt war.

Zwar hatte die unterzeichnende Person, die Gesellschafterin der Verkäuferin, in der damaligen Eigentümerversammlung eine Ermächtigung erhalten. Diese bezog sich aber nur darauf, gemeinsam mit einer anderen Eigentümerin den Verwaltervertrag zu unterschreiben. Sie war nicht dazu ermächtigt, alleine im Namen der gesamten Gemeinschaft weitreichende Erklärungen zur Identität des Verwalters abzugeben. Die Beweiskette war also erneut gerissen.

Die Entscheidung des Gerichts: Ohne lückenlosen Nachweis keine Eintragung

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Kaufvertragsparteien daher zurück. Die Entscheidung des Grundbuchamts war korrekt. Die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer wurde endgültig verweigert.

Die Begründung des Gerichts ist eine klare Lektion in der Strenge des deutschen Immobilienrechts: Die Verlässlichkeit des Grundbuchs hat oberste Priorität. Um diese zu gewährleisten, müssen alle Nachweise, insbesondere die Identität und die Befugnisse handelnder Personen wie eines Verwalters, lückenlos und in der gesetzlich vorgeschriebenen, strengen Form erbracht werden. Vermutungen, Plausibilität oder mündliche Zusicherungen zählen hier nicht. Da die Kette der Beweise – vom korrekten Protokoll über die richtige Firma bis hin zur Vertretungsmacht – an mehreren Stellen unterbrochen war, war die vorgelegte Zustimmungserklärung für das Gericht rechtlich wertlos. Der Wohnungsverkauf konnte somit nicht im Grundbuch vollzogen werden.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass beim Immobilienkauf mit Zustimmungsvorbehalt absolute Präzision bei allen Dokumenten erforderlich ist – schon kleine Formfehler können den gesamten Kaufprozess zum Scheitern bringen. Wenn in den Hausregeln festgelegt ist, dass der Verwalter einem Verkauf zustimmen muss, reicht es nicht aus, dass irgendeine Firma diese Zustimmung erklärt; vielmehr muss lückenlos und mit notariell beglaubigten Dokumenten bewiesen werden, dass diese Firma auch wirklich der rechtmäßige Verwalter ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Grundbuchamt und die Gerichte bei solchen Nachweisen extrem streng sind, da die Verlässlichkeit des Grundbuchs oberste Priorität hat. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bereits vor Vertragsabschluss sicherstellen sollten, dass alle erforderlichen Dokumente in korrekter Form vorliegen, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum benötigt man manchmal die Zustimmung des WEG-Verwalters, um eine Wohnung zu verkaufen?

Viele Eigentümer sind überrascht, wenn sie feststellen, dass der Verkauf ihrer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht immer nur eine Sache zwischen ihnen und dem Käufer ist. Manchmal ist zusätzlich die Zustimmung des WEG-Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft notwendig. Diese Besonderheit gilt jedoch nicht pauschal für jeden Wohnungsverkauf, sondern nur dann, wenn diese Regelung explizit in der sogenannten Teilungserklärung oder einer späteren Vereinbarung der Eigentümer festgelegt ist.

Die Teilungserklärung als „Verfassung“ der Gemeinschaft

Die Möglichkeit, eine solche Zustimmungspflicht für den Verkauf einer Wohnung vorzusehen, ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verankert, genauer in § 12 WEG. Die Teilungserklärung ist ein notariell beglaubigtes Dokument. Sie ist vergleichbar mit der „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihr ist genau geregelt, was Gemeinschaftseigentum ist und was Sondereigentum (also die einzelne Wohnung), welche Rechte und Pflichten die Eigentümer haben und wie die Gemeinschaft organisiert ist.

Der Schutzgedanke hinter der Zustimmungspflicht

Der zentrale Grund für eine solche Zustimmungspflicht ist der Schutz der bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Gemeinschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, dass neue Miteigentümer sich in die bestehende Struktur einfügen, ihren finanziellen Pflichten – wie der Zahlung des Hausgeldes – zuverlässig nachkommen und den Hausfrieden nicht stören. Die Zustimmungspflicht soll daher verhindern, dass Personen Eigentümer werden, die das Zusammenleben beeinträchtigen oder finanzielle Lasten für die Gemeinschaft darstellen könnten. Es geht darum, die Stabilität und das harmonische Miteinander der Gemeinschaft zu sichern.

Was passiert, wenn die Zustimmung fehlt?

Wird die gesetzlich oder in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft nicht erteilt, hat dies schwerwiegende Folgen für den Wohnungsverkauf:

  • Der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossene Kaufvertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass der Vertrag zwar existiert, seine volle rechtliche Gültigkeit aber erst erlangt, wenn die notwendige Zustimmung nachträglich erfolgt.
  • Der Käufer kann nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Ohne diese Eintragung wird der Käufer nicht rechtmäßiger Eigentümer der Wohnung.
  • Der Verkauf kann somit nicht vollständig abgeschlossen werden.

Der Verwalter darf die Zustimmung in der Regel nur aus einem wichtigen Grund verweigern, der in der Teilungserklärung oder im Gesetz benannt ist. Solche Gründe können beispielsweise die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Käufers sein, wenn dadurch die wirtschaftliche Stabilität der Gemeinschaft gefährdet wäre. Die Zustimmungspflicht ist also nicht dazu gedacht, den Verkauf generell zu verhindern, sondern die Gemeinschaft vor konkreten und begründbaren Nachteilen zu schützen.


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Welche Nachweise muss man dem Grundbuchamt konkret vorlegen, um die Verwaltereigenschaft einer WEG zu beweisen?

Um dem Grundbuchamt die Bestellung einer Verwalterin oder eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nachzuweisen, müssen Sie sehr strenge Formvorschriften beachten. Das Grundbuchamt ist ein amtliches Verzeichnis, dessen Eintragungen besondere Rechtssicherheit und Verlässlichkeit gewährleisten sollen. Deshalb sind die Anforderungen an die vorzulegenden Dokumente hoch.

Warum sind die Nachweise so streng?

Das Grundbuch genießt den sogenannten „öffentlichen Glauben“. Das bedeutet, dass jeder, der sich auf eine Eintragung im Grundbuch verlässt, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese auch richtig ist. Um diesen hohen Schutz zu gewährleisten, verlangt das Grundbuchamt für die Eintragung oder für Handlungen, die sich auf das Grundbuch auswirken, sehr authentische und rechtlich gesicherte Nachweise. Dies soll Fälschungen oder Missverständnisse verhindern und die Eigentumsverhältnisse klar und eindeutig abbilden. Das Grundbuchamt selbst recherchiert nicht, sondern prüft lediglich, ob die vorgelegten Dokumente formal korrekt sind.

Welche Dokumente müssen Sie vorlegen?

Das zentrale Dokument, um die Verwaltereigenschaft nachzuweisen, ist der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, in dem die Verwalterin oder der Verwalter bestellt wurde.

  1. Das Protokoll der Eigentümerversammlung:
    • Das Grundbuchamt benötigt das Original dieses Beschlussprotokolls oder eine beglaubigte Abschrift davon.
    • Wichtig ist, dass der Beschluss im Protokoll klar und eindeutig die Bestellung der jeweiligen Person oder Gesellschaft als Verwalterin oder Verwalter sowie den Zeitraum der Bestellung enthält.
    • Es muss ersichtlich sein, welche Person oder welches Unternehmen genau bestellt wurde.
  2. Die Form der Nachweise: Öffentlich beglaubigt:
    • Für die Vorlage beim Grundbuchamt ist es unerlässlich, dass die Unterschrift(en) auf dem Beschlussprotokoll öffentlich beglaubigt sind. Dies ist eine Anforderung nach Paragraph 29 der Grundbuchordnung (GBO).
    • Öffentlich beglaubigt bedeutet, dass ein Notar die Unterschrift(en) unter dem Protokoll bestätigt hat. Der Notar bescheinigt dabei lediglich, dass die Unterschrift echt ist und von der angegebenen Person stammt. Er prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses oder die Gültigkeit der Versammlung.
    • Eine einfache Kopie des Protokolls, ein nicht beglaubigter Ausdruck oder eine „einfache“ Beglaubigung durch eine Behörde oder Bank reichen dem Grundbuchamt nicht aus. Es muss die Beglaubigung durch einen Notar sein.

Für Sie bedeutet das: Wenn ein Grundstücksgeschäft im Grundbuch eingetragen werden soll, das die Mitwirkung des Verwalters erfordert (zum Beispiel der Abschluss eines Darlehensvertrags für die WEG, der durch eine Grundschuld gesichert wird), dann wird das Grundbuchamt stets den Nachweis der wirksamen Verwalterbestellung in dieser strengen Form verlangen.


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Was passiert, wenn die vorgelegten Dokumente zum Nachweis des Verwalters Mängel oder Fehler aufweisen?

Wenn Dokumente, die dem Grundbuchamt zum Nachweis der Vertretungsberechtigung eines Verwalters vorgelegt werden, Fehler oder Mängel aufweisen, lehnt das Grundbuchamt die gewünschte Eintragung ab. Dies ist eine direkte Konsequenz der strengen Prüfungspflicht des Grundbuchamtes.

Die strikte Prüfung durch das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt hat die wichtige Aufgabe, die Sicherheit des Immobilieneigentums zu gewährleisten. Jede Eintragung im Grundbuch muss absolut korrekt und rechtlich einwandfrei sein, da das Grundbuch weitreichende Wirkungen hat und ihm ein besonderer öffentlicher Glaube zukommt. Das bedeutet, dass jeder, der auf eine Eintragung im Grundbuch vertraut, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sie richtig ist. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, prüft das Grundbuchamt sehr genau, ob alle Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind.

Konsequenzen bei Mängeln und Fehlern

Selbst kleine, scheinbar unwichtige formale Fehler oder Unvollständigkeiten in den Verwalterdokumenten können daher dazu führen, dass das Grundbuchamt die Eintragung verweigert. Solche Mängel können sein:

  • Formfehler: Zum Beispiel, wenn eine Unterschrift fehlt, nicht beglaubigt ist, obwohl dies erforderlich wäre, oder die Form der Vollmacht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
  • Inhaltliche Fehler: Wenn die Dokumente nicht klar belegen, dass der Verwalter zum Zeitpunkt der Handlung tatsächlich vertretungsberechtigt war oder die erforderlichen Beschlüsse nicht ordnungsgemäß gefasst wurden.
  • Fehlende Unterlagen: Wenn nicht alle für den Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht wurden.

Für Sie bedeutet das konkret: Wenn die vorgelegten Unterlagen Mängel aufweisen, wird der Antrag auf Eintragung im Grundbuch nicht bearbeitet oder direkt zurückgewiesen. Der gesamte damit verbundene Vorgang – beispielsweise ein Immobilienkauf – kommt zum Stillstand und kann nicht abgeschlossen werden.

Der Weg zur Korrektur

Die Ablehnung durch das Grundbuchamt blockiert den Prozess. Um die Eintragung doch noch zu erreichen, müssen die festgestellten Mängel beseitigt werden. Das erfordert in der Regel, die fehlerhaften Dokumente zu korrigieren, fehlende Unterlagen nachzureichen oder neue, korrekte Nachweise zu erstellen und diese erneut dem Grundbuchamt vorzulegen. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und unter Umständen zu zusätzlichen Kosten führen, bis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die strikte Prüfung dient somit dem Schutz der Rechtssicherheit für alle Beteiligten am Immobilienverkehr.


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Wie kann eine Namensänderung oder Umfirmierung des WEG-Verwalters dem Grundbuchamt korrekt nachgewiesen werden?

Das Grundbuchamt ist eine staatliche Einrichtung, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Im Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse und andere Rechte an Grundstücken festgehalten. Damit das Grundbuch stets korrekt und vertrauenswürdig bleibt, unterliegt es sehr strengen Regeln. Das gilt auch, wenn es um die Eintragung oder den Nachweis von Personen oder Unternehmen geht, die im Zusammenhang mit einem Grundstück Rechte oder Pflichten haben – wie etwa ein WEG-Verwalter.

Strenge Nachweispflichten des Grundbuchamtes

Wenn sich der Name eines bereits bestellten WEG-Verwalters ändert, sei es durch eine bloße Namensänderung des Unternehmens (z.B. von „Müller Immobilien GmbH“ zu „Schmidt Immobilien GmbH“) oder durch eine umfassendere Umfirmierung, die einen Wechsel der Rechtsform bedeutet (z.B. von einer GmbH zu einer AG oder einer OHG), muss dies dem Grundbuchamt formal und eindeutig nachgewiesen werden.

Der Grund dafür liegt in dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs: Das bedeutet, dass jeder, der einen Eintrag im Grundbuch sieht, darauf vertrauen können muss, dass dieser Eintrag richtig ist. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, akzeptiert das Grundbuchamt nur Dokumente, die eine hohe Beweiskraft besitzen und deren Echtheit und Inhalt zweifelsfrei feststehen.

Erforderliche Nachweise

Für den Nachweis einer Namensänderung oder Umfirmierung eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (wie es bei den meisten professionellen WEG-Verwaltern der Fall ist) ist in der Regel ein aktueller und beglaubigter Handelsregisterauszug erforderlich.

  • Ein Handelsregisterauszug ist ein offizielles Dokument, das vom zuständigen Registergericht ausgestellt wird. Es enthält wichtige Informationen über ein Unternehmen, wie seinen Namen, seine Rechtsform, seinen Sitz und die Namen seiner vertretungsberechtigten Personen.
  • Aktuell bedeutet, dass der Auszug die neueste Fassung der Eintragungen widerspiegeln muss, also auch die erfolgte Namensänderung oder Umfirmierung.
  • Beglaubigt heißt, dass die Echtheit des Auszugs von einer offiziellen Stelle (z.B. dem Registergericht selbst oder einem Notar) bestätigt wurde. Eine einfache Kopie oder ein selbst ausgedruckter Auszug aus dem Internet genügt dem Grundbuchamt nicht.

Solch ein beglaubigter Auszug belegt amtlich, dass die Namensänderung oder Umfirmierung wirksam geworden und offiziell registriert ist.

Warum einfache Schreiben nicht ausreichen

Mündliche Erklärungen, einfache Mitteilungen auf Firmenbriefpapier oder formlose Schreiben des Verwalters selbst reichen dem Grundbuchamt nicht aus. Diese Dokumente oder Aussagen besitzen keine öffentliche Beweiskraft. Das Grundbuchamt kann sich nicht darauf verlassen, dass die Angaben darin korrekt sind oder dass die Person, die das Schreiben unterschrieben hat, tatsächlich dazu befugt ist, solche Änderungen zu bestätigen.

Das strenge Erfordernis von amtlich beglaubigten Unterlagen dient somit dem Schutz aller Beteiligten im Rechtsverkehr und stellt sicher, dass die Informationen im Grundbuch stets zuverlässig und nachprüfbar sind.


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Wer ist dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Unterlagen für die Grundbucheintragung korrekt und vollständig vorliegen?

Die Verantwortung für das Vorhandensein korrekter und vollständiger Unterlagen für eine Grundbucheintragung verteilt sich auf mehrere Beteiligte. Es ist ein Zusammenspiel, bei dem jede Partei eine wichtige Rolle spielt, um den Prozess reibungslos zu gestalten.

Die zentrale Rolle des Notars

Der Notar nimmt eine neutrale und wichtige Mittlerrolle ein. Seine Hauptaufgabe ist es, den Kaufvertrag rechtlich korrekt zu beurkunden und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch erfüllt sind. Das bedeutet:

  • Der Notar prüft die Identität der Vertragsparteien.
  • Er klärt den aktuellen Stand des Grundbuchs ab, um beispielsweise zu sehen, ob das Eigentum tatsächlich beim Verkäufer liegt und welche Belastungen (wie Hypotheken oder Grundschulden) eingetragen sind.
  • Er fordert notwendige Genehmigungen an, zum Beispiel den Verzicht auf ein Vorkaufsrecht oder andere behördliche Zustimmungen, die für den jeweiligen Kaufvertrag erforderlich sind.
  • Der Notar entwirft die für die Grundbucheintragung erforderlichen Anträge und Erklärungen und reicht diese nach der Beurkundung beim zuständigen Grundbuchamt ein.

Obwohl der Notar eine Vielzahl von Prüfungen und Anfragen vornimmt, ist er darauf angewiesen, dass die beteiligten Parteien ihm die notwendigen Informationen und grundlegenden Dokumente zur Verfügung stellen.

Die Verantwortung von Käufer und Verkäufer

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer tragen eine eigene Verantwortung, damit alle Unterlagen für die Grundbucheintragung vollständig sind:

  • Der Verkäufer ist in der Regel dafür zuständig, alle für die Immobilie relevanten Dokumente beizubringen, die er besitzt oder beschaffen muss. Dazu gehören beispielsweise Baupläne, Energieausweis und – besonders wichtig bei Wohnungseigentum – die Teilungserklärung sowie gegebenenfalls die Unterlagen des Wohnungseigentumsverwalters. Er muss sicherstellen, dass die Immobilie so übergeben werden kann, wie im Vertrag vereinbart, und alle erforderlichen Löschungsbewilligungen für eventuell vorhandene Belastungen (z.B. alte Hypotheken) vorhanden sind.
  • Der Käufer muss seinerseits die für seine Person oder seine Finanzierung relevanten Unterlagen bereitstellen. Dazu gehören persönliche Dokumente und Nachweise über die Sicherstellung des Kaufpreises, beispielsweise durch eine Finanzierungszusage der Bank.

Für Sie als Beteiligten bedeutet das, dass eine offene und frühzeitige Kommunikation mit dem Notar sowie das sorgfältige Zusammentragen aller angefragten Unterlagen entscheidend ist.

Die Bedeutung des WEG-Verwalters (bei Wohnungseigentum)

Wenn es sich um den Kauf einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelt, kommt dem WEG-Verwalter eine besondere Rolle zu. Oftmals ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass die Eigentümergemeinschaft oder der Verwalter dem Verkauf der Wohnung zustimmen muss. Der Notar fordert diese sogenannte Verwalterzustimmung an. Ohne diese Zustimmung kann die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch nicht erfolgen. Der Verwalter stellt zudem wichtige Informationen wie den Wirtschaftsplan oder Protokolle der Eigentümerversammlungen bereit, die für den Käufer relevant sind.

Insgesamt ist es also eine gemeinsame Aufgabe, für die Vollständigkeit und Korrektheit der Unterlagen zu sorgen, wobei der Notar als koordinierende und prüfende Instanz die rechtliche Absicherung gewährleistet.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG

Das Zustimmungserfordernis nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedeutet, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung nur mit der vorherigen Zustimmung des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft gültig ist, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung festgelegt wurde. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Gemeinschaft vor unerwünschten Käufern und ist so bedeutend, dass sie in das Grundbuch eingetragen werden kann. Ohne diese Zustimmung ist ein Eigentumsübergang rechtlich unwirksam, wodurch der Käufer nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden kann.


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Öffentliche Beglaubigung nach § 29 Grundbuchordnung (GBO)

Die öffentliche Beglaubigung ist eine besondere Form der amtlichen Bestätigung von Unterschriften oder Dokumenten, die nach § 29 der Grundbuchordnung für die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Dabei bestätigt ein Notar, dass eine bestimmte Person tatsächlich die Unterschrift geleistet hat und das Dokument im Original vorliegt. Diese Formvorschrift soll verhindern, dass gefälschte oder zweifelhafte Unterlagen im Grundbuch verwendet werden und somit die Rechtssicherheit des Immobilienverkehrs gewährleisten.

Beispiel: Will jemand eine Wohnung verkaufen, muss die Zustimmungserklärung des Verwalters öffentlich beglaubigt sein, damit das Grundbuchamt sie als echt anerkennt.


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Verwalterbestellung und Nachweis der Verwaltereigenschaft

Die Verwalterbestellung ist der förmliche Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch den eine Person oder Firma zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ernannt wird. Damit das Grundbuchamt anerkennt, wer rechtmäßiger Verwalter ist, muss diese Bestellung durch ein Protokoll der Versammlung nachgewiesen werden, das alle erforderlichen Unterschriften enthält und öffentlich beglaubigt ist. Ohne diesen lückenlosen und formgerechten Nachweis darf das Grundbuchamt die Zustimmung des Verwalters beim Verkauf nicht anerkennen.


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Beglaubigter Handelsregisterauszug als Nachweis bei Umfirmierung

Ein beglaubigter Handelsregisterauszug ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, welche Firma aktuell rechtlich als Verwalter eingetragen ist. Bei einer Namensänderung oder Umfirmierung eines Verwalters muss das Grundbuchamt einen aktuellen, notariell oder gerichtlich beglaubigten Auszug vorgelegt bekommen. Dies stellt sicher, dass die Zustimmungserklärung tatsächlich von der richtigen und aktuell bestellten Verwaltungsgesellschaft stammt. Ein einfacher Brief oder eine nicht beglaubigte Erklärung reicht hier nicht aus.

Beispiel: Ändert die Firma „G.…S…“ ihren Namen in „G. … GmbH“, muss dies durch einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug bestätigt werden, um das Grundbuchamt zu überzeugen.


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Formvorschriften für das Protokoll der Eigentümerversammlung

Das Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert unter anderem die Bestellung des Verwalters und ist für das Grundbuchamt der zentrale Nachweis über die Verwaltereigenschaft. Dieses Protokoll muss von bestimmten Personen – dem Versammlungsleiter, einem Verwaltungsbeiratsmitglied und einem Wohnungseigentümer – unterschrieben sein, und alle Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt werden. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Protokoll für das Grundbuchamt rechtlich nicht verwertbar, was eine Eintragung erheblich behindert.

Beispiel: Fehlt die öffentliche Beglaubigung bei zwei der drei erforderlichen Unterschriften, akzeptiert das Grundbuchamt das Protokoll nicht als Beweis für die Verwalterbestellung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Eigentümer einer Wohnung der Eigentümergemeinschaft deren Zustimmung zum Verkauf seiner Wohnung einholen muss. Diese Zustimmung kann im Grundbuch als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verkaufs vermerkt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zustimmung des Verwalters war obligatorisch und muss vor Eintragung im Grundbuch vorliegen, was im konkreten Fall durch die strengen Voraussetzungen des § 12 WEG problematisch wurde.
  • § 29 Grundbuchordnung (GBO): Bestimmt die Formvorschriften für Eintragungen im Grundbuch, insbesondere die Notwendigkeit von öffentlichen Urkunden oder öffentlich beglaubigten Unterschriften zur Sicherstellung der Rechtssicherheit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zustimmungserklärung und der Nachweis der Verwalterstellung mussten formell korrekt als öffentliche Urkunde oder mit öffentlich beglaubigten Unterschriften vorgelegt werden, was nicht vollständig erfüllt war.
  • § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot): Regelt die Voraussetzungen für geschäftliche Handlungen von Minderjährigen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung oder Genehmigung durch einen gesetzlichen Vertreter. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Käufer war zunächst minderjährig und konnte den Vertrag ohne Genehmigung nicht wirksam abschließen, was sich später durch nachträgliche Genehmigung löste.
  • Wohnungseigentumsrecht – Gemeinschaftsordnung und Verwaltung: Enthält Regelungen über die Bestellung und Befugnisse von Verwaltern sowie die Bindung der Eigentümergemeinschaft an deren Entscheidungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ordnungsgemäße Bestellung des Verwalters war Voraussetzung für eine rechtsgültige Zustimmung zum Verkauf, aber die Nachweise hierüber waren unzureichend.
  • Formvorschriften für Eigentümerversammlungsprotokolle: Schreiben vor, wie Protokolle formal zu gestalten und zu beglaubigen sind, um als Beweismittel vor Behörden zu gelten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Protokoll der Eigentümerversammlung wies unvollständige Beglaubigungen auf, sodass es das Grundbuchamt nicht als Nachweis akzeptieren konnte.
  • §§ 8, 9 HGB: Regelt den Nachweis von Firmennamen, Änderungen und Vertretungsbefugnissen über das öffentlich geführte Handelsregister. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende offizielle Dokumentation der Namensänderung des Verwalters im Handelsregister führte dazu, dass die Zustimmungs-Erklärung der Firma „G. … GmbH“ nicht als beweiskräftig anerkannt wurde.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 126/21 – Beschluss vom 15.02.2022


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