Skip to content

Nachtragsliquidator einer GmbH – Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren

Eine längst im Todeskampf geglaubte GmbH entpuppt sich dank Immobilien als untot. Als ein Nachtragsliquidator ins Grundbuch wollte, um die Grundstücke für eine Grundschuld zu nutzen, gab es unerwarteten Ärger. Das Grundbuchamt verlangte den Nachweis seiner Vertretungsmacht in einer Form, die nicht ohne weiteres vorlag. Nun musste ein Gericht klären, wie Vermögen einer gelöschten Firma im Grundbuch überhaupt noch verwertet werden kann.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 310 – 314/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 24.02.2022
  • Aktenzeichen: 1 W 310 – 314/21
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Parteien, die die Eintragung von Grundschulden beantragten und gegen die Ablehnung durch das Grundbuchamt Beschwerde einlegten. Dies umfasst eine GmbH und mutmaßlich Gläubiger oder Begünstigte der Grundschulden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine GmbH, die aus dem Handelsregister gelöscht war, besaß noch Immobilien. Ein gerichtlich bestellter Liquidator wollte Grundschulden eintragen lassen, was das Grundbuchamt wegen fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht ablehnte. Das Grundbuchamt forderte eine erneute Eintragung der Gesellschaft und des Liquidators im Handelsregister.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, wie die Vertretungsberechtigung eines gerichtlich bestellten Liquidators einer aus dem Handelsregister gelöschten GmbH im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden muss. Es ging darum, ob der gerichtliche Bestellungsbeschluss ausreicht oder ob die Gesellschaft und der Liquidator erneut im Handelsregister eingetragen sein müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht wies die Beschwerde der Parteien gegen die Ablehnung der Grundschuldeintragung durch das Grundbuchamt zurück. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Grundbuchamtes. Es wurden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
  • Begründung: Die Ablehnung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der Nachweis der Vertretungsmacht des Liquidators für das Grundbuchverfahren nicht ausreichend erbracht wurde. Das Gericht sah den gerichtlichen Bestellungsbeschluss als nicht ausreichend an, da er den Fortbestand der Vertretungsmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher beweist. Ein sicherer Nachweis erfordere grundsätzlich die (Wieder-)Eintragung im Handelsregister.
  • Folgen: Die unmittelbare Folge ist, dass die beantragten Grundschulden nicht im Grundbuch eingetragen werden. Für eine Eintragung müsste die Vertretungsmacht des Liquidators auf die vom Gericht geforderte Weise nachgewiesen werden, was die (Wieder-)Eintragung im Handelsregister erfordern dürfte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedeutet, dass der Fall dem Bundesgerichtshof zur Klärung vorgelegt werden kann.

Der Fall vor Gericht


KG Berlin: Nachweis der Vertretungsmacht eines Nachtragsliquidators im Grundbuchverfahren – Handelsregistereintragung erforderlich

Älterer Mann im grauen Anzug unterschreibt Dokument im Notariat, junge Frau beobachtet, dunkler Schreibtisch, rechtliche Besprechung.
Nachtragsliquidator bewilligt Immobilien-Grundschulden, Gerichtsbeschluss oder Handelsregister für GmbH-Vertretung? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az.: 1 W 310 – 314/21) eine wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wie ein gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator einer GmbH seine Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachweisen muss. Kernpunkt ist, ob der gerichtliche Bestellungsbeschluss allein ausreicht oder ob eine Wiedereintragung der Gesellschaft und des Liquidators im Handelsregister zwingend notwendig ist, insbesondere wenn die GmbH zuvor wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, aber später doch noch Immobilienvermögen auftauchte.

Ausgangslage: Gelöschte GmbH besitzt Immobilien – Nachtragsliquidator wird bestellt

Im Mittelpunkt des Falles stand eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Eigentümerin mehrerer Teileigentumsrechte (vergleichbar mit Eigentumswohnungen oder Gewerbeeinheiten in einem Gebäude) war. Diese GmbH wurde bereits am 19. Oktober 2006 aus dem Handelsregister gelöscht, weil man davon ausging, sie besitze kein Vermögen mehr. Eine solche Löschung erfolgt auf Basis von § 394 FamFG (früher § 141a FGG), wenn eine Gesellschaft als vermögenslos gilt. Eine formelle Abwicklung (Liquidation) hatte bis dahin nicht stattgefunden.

Jahre später stellte sich jedoch heraus, dass die Annahme der Vermögenslosigkeit falsch war: Die Immobilien existierten weiterhin im Eigentum der gelöschten Gesellschaft. Da nun doch Vermögen vorhanden war, das verwaltet und verwertet werden musste, bestellte das zuständige Registergericht (Amtsgericht Charlottenburg) am 6. Dezember 2019 eine Person, Herrn F…, zum Nachtragsliquidator für die GmbH. Diese Bestellung erfolgte auf Grundlage von § 66 Abs. 5 GmbHG. Diese Vorschrift sieht vor, dass das Gericht einen Liquidator bestellen kann, wenn eine Gesellschaft nach ihrer Löschung noch Abwicklungsmaßnahmen benötigt, weil Vermögen vorhanden ist. Der Wirkungskreis des bestellten Nachtragsliquidators wurde im Bestellungsbeschluss ausdrücklich auf die Verwaltung und Vertretung der GmbH bezüglich dieser fünf spezifischen Teileigentumsrechte beschränkt.

Etwa ein Jahr nach seiner Bestellung, am 10. Dezember 2020, handelte der Nachtragsliquidator im Namen der GmbH: Er bewilligte vor einem Notar die Eintragung von Grundschulden in Höhe von insgesamt 380.000 Euro auf den Immobilien der Gesellschaft. Diesen Grundschuldbestellungen lagen Schuldanerkenntnisse zugrunde, die der Nachtragsliquidator ebenfalls im Namen der GmbH abgab. Kurz darauf, am 14. Dezember 2020, reichten die Antragsteller (die GmbH und mutmaßlich die Gläubiger, zu deren Gunsten die Grundschulden eingetragen werden sollten) die Anträge auf Eintragung der Grundschulden beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) ein. Gleichzeitig wurde beantragt, die Firma der GmbH im Grundbuch zu berichtigen.

Streitpunkt: Reicht der Bestellungsbeschluss als Nachweis für das Grundbuchamt?

Das Grundbuchamt lehnte die Anträge auf Eintragung der Grundschulden mit Beschluss vom 27. Juli 2021 ab. Die Begründung: Der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Nachtragsliquidators sei nicht in der erforderlichen Form erbracht worden. Das Grundbuchrecht stellt hohe Anforderungen an Nachweise, um die Sicherheit und Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten. Gemäß § 29 Abs. 1 GBO müssen Eintragungsbewilligungen und die zugrundeliegenden Vertretungsnachweise in der Regel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfolgen. Für die Vertretung juristischer Personen wie einer GmbH verweist § 32 GBO spezifisch auf das Handelsregister: Der Nachweis erfolgt üblicherweise durch einen aktuellen Handelsregisterauszug.

Da die GmbH aber gelöscht und ihr Handelsregisterblatt geschlossen war, konnte kein solcher Auszug vorgelegt werden. Das Grundbuchamt forderte daher die (Wieder-)Eintragung der GmbH als Liquidationsgesellschaft und des Nachtragsliquidators im Handelsregister. Nur so könne die Vertretungsmacht lückenlos und mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Die Antragsteller waren jedoch der Ansicht, der gerichtliche Bestellungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 müsse als Nachweis ausreichen. Sie legten Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts beim Kammergericht ein.

Parallel zu diesem Grundbuchverfahren hatte der Nachtragsliquidator bereits am 27. Mai 2021 beim Registergericht versucht, die Wiedereintragung der GmbH und seiner Person als Liquidator im Handelsregister zu erreichen. Das Registergericht wies diesen Antrag jedoch mit Beschluss vom 2. Juli 2021 zurück. Es teilte dem Grundbuchamt allerdings (im Original vorgelegt) mit Schreiben vom 2./6. Juli 2021 mit, dass der Bestellungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 weiterhin gültig sei. Gegen die Ablehnung der Wiedereintragung durch das Registergericht wurde ebenfalls Beschwerde eingelegt, die vom 22. Zivilsenat des Kammergerichts am 8. November 2021 zurückgewiesen wurde (Az. 22 W 68/21). Dagegen war wiederum eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (Az. II ZB 20/21). Die rechtliche Situation bezüglich der Wiedereintragung war also komplex und noch nicht final geklärt.

Entscheidung des Kammergerichts: Beschwerde zurückgewiesen – Eintragung im Handelsregister erforderlich

Das Kammergericht (1. Zivilsenat) wies die Beschwerde der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Grundbuchamts vom 27. Juli 2021 zurück. Damit bestätigte das Kammergericht die Auffassung des Grundbuchamts: Die Eintragung der Grundschulden wurde zu Recht verweigert, weil die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators nicht formgerecht nachgewiesen war. Das Gericht entschied, dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage – wie die Vertretungsmacht eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG im Grundbuchverfahren nachzuweisen ist – ließ das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu (§ 78 Abs. 2 S. 1 GBO). Damit besteht die Möglichkeit, dass der BGH diese Frage abschließend klärt.

Begründung Teil 1: Warum der Bestellungsbeschluss für das Grundbuch nicht ausreicht

Das Kammergericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Es stellte klar, dass das Grundbuchamt die Anträge gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 GBO (Zurückweisung bei Eintragungshindernissen) zu Recht abgelehnt habe. Der entscheidende Punkt sei, dass nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass der Nachtragsliquidator zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Grundschuldbewilligungen am 10. Dezember 2020 tatsächlich noch wirksam im Amt war und die GmbH vertreten durfte.

Das Gericht erläuterte die Regeln des Nachweises im Grundbuchverkehr. Normalerweise wird die Vertretungsberechtigung für eine GmbH durch einen Handelsregisterauszug nachgewiesen (§ 32 GBO). Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben (§ 15 HGB) und bietet damit die nötige Sicherheit für den Rechtsverkehr, insbesondere für das Grundbuch. Diese Regel gelte grundsätzlich auch für Liquidatoren. Da die GmbH hier aber gelöscht war, stand dieser übliche Nachweisweg nicht zur Verfügung.

Zwar könnten theoretisch auch andere Beweismittel zugelassen werden, diese müssten aber ebenso sicher sein wie ein Registerauszug. Der vorgelegte Bestellungsbeschluss des Registergerichts vom 6. Dezember 2019 erfülle diese Anforderung nicht. Der Beschluss belege lediglich die Bestellung zu diesem Datum. Er sage aber nichts darüber aus, ob der Liquidator ein Jahr später, am 10. Dezember 2020, als er die Grundschulden bestellte, noch im Amt war.

Das Kammergericht führte dazu weiter aus:

  • Der Bestellungsbeschluss sei keine Legitimationsurkunde (wie z.B. eine Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB), deren Besitz allein schon bestimmte Rechtswirkungen entfaltet.
  • Er sei auch nicht vergleichbar mit Bestallungsurkunden, die etwa Insolvenzverwalter (§ 56 Abs. 2 InsO), Vormünder (§ 1791 BGB) oder Betreuer (§ 290 FamFG) erhalten. Solche Urkunden müssen nach Beendigung des Amtes an das Gericht zurückgegeben werden. Dies schaffe eine höhere Gewissheit über den Fortbestand des Amtes, auch wenn sie keinen vollen öffentlichen Glauben genießen. Für gerichtlich bestellte Liquidatoren einer GmbH gebe es keine solche Rückgabepflicht. Der Grund dafür sei, dass ihre Bestellung und Abberufung normalerweise im Handelsregister eingetragen wird (§ 67 Abs. 4 GmbHG), wodurch der Rechtsverkehr über § 15 HGB geschützt wird.
  • Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Nachtragsliquidator zwischen seiner Bestellung im Dezember 2019 und der Beurkundung im Dezember 2020 aus wichtigem Grund abberufen wurde (§ 66 Abs. 3 GmbHG). Ein Zeitraum von einem Jahr sei auch für einen Nachweis mittels Handelsregisterauszug nach § 32 GBO zu lang; hier seien aktuellere Nachweise erforderlich.

Daher reiche der bloße Bestellungsbeschluss nicht aus, um die fortdauernde Vertretungsmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Grundschuldbestellung sicher nachzuweisen.

Begründung Teil 2: Notwendigkeit der Wiedereintragung im Handelsregister für Nachtragsliquidation

Das Kammergericht betonte die besondere Rechtsnatur der Liquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG. Wenn eine wegen vermeintlicher Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH doch noch Vermögen hat, bedeutet dies, dass die Löschung materiell unrichtig war. Die Gesellschaft besteht rechtlich fort, bis ihr Vermögen vollständig abgewickelt ist. Die durch den Nachtragsliquidator durchzuführende Abwicklung sei daher eine erstmalige, reguläre Liquidation, auf die die Vorschriften der §§ 68 ff. GmbHG anzuwenden sind.

In einem solchen Fall sei die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft zusammen mit dem bestellten Nachtragsliquidator von Amts wegen wieder in das Handelsregister einzutragen. Dies entspreche der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (unter Verweis auf OLG München, OLG Celle u.a.). Die Eintragung diene dem Schutz des Rechtsverkehrs (§ 15 HGB), da sie die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis des Liquidators öffentlich sichtbar macht.

Die teilweise vertretene Auffassung, eine Wiedereintragung sei bei nur geringfügiger Abwicklungstätigkeit entbehrlich, teilte das Kammergericht für den vorliegenden Fall ausdrücklich nicht. Erstens gehe es um formbedürftige Erklärungen im Grundbuchverfahren (§ 29 GBO), die eine hohe Rechtssicherheit erfordern. Zweitens könne der Bestellungsbeschluss den Fortbestand der Vertretungsmacht eben nicht sicher nachweisen. Drittens spreche das Vorhandensein von erheblichem Immobilienvermögen, das zur Absicherung von Grundschulden über 380.000 Euro dienen soll, klar gegen eine nur „geringe“ Abwicklungstätigkeit.

Das Kammergericht ging davon aus, dass das Registergericht die Wiedereintragung im Handelsregister nach pflichtgemäßem Ermessen auch vornehmen werde, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des Grundbuchverfahrens und der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Gesellschaft bei vorhandenem Grundvermögen.

Begründung Teil 3: Weitere Argumente des Gerichts – Bestätigungsschreiben und Firmenberichtigung

Auch das vom Registergericht im Juli 2021 ausgestellte Schreiben, das bestätigte, der Bestellungsbeschluss sei noch in Kraft, änderte nichts an der Entscheidung. Dieses Schreiben sei keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO und § 415 ZPO, die eine besondere Beweiskraft hätte. Dem Registergericht fehle die gesetzliche Befugnis, für das Grundbuchverfahren verbindliche Auskünfte über den Fortbestand einer Liquidatorenstellung außerhalb des formalisierten Verfahrens der Handelsregistereintragung zu erteilen.

Das Gericht betonte, dass das Erfordernis des formgerechten Nachweises durch Wiedereintragung im Handelsregister hier kein unüberwindliches Hindernis darstelle. Eine ausweglose Beweisnot läge allenfalls vor, wenn der BGH die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereintragung rechtskräftig zurückweisen würde – was aber noch offen war. Das Registergericht müsse bei seiner Ermessensentscheidung über die Wiedereintragung auch die Belange des Grundbuchverkehrs berücksichtigen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, die Liquidation im Handelsregister sichtbar zu machen, gerade weil die ursprüngliche Löschung auf der unzutreffenden Angabe beruhte, es sei kein Grundvermögen vorhanden.

Schließlich sei auch der Antrag auf Berichtigung der Firma im Grundbuch zu Recht zurückgewiesen worden. Dieser Antrag war untrennbar mit den Hauptanträgen auf Eintragung der Grundschulden verbunden (§ 16 Abs. 2 GBO). Da die Hauptanträge scheiterten, musste auch der Nebenantrag abgelehnt werden.

Da bereits der grundlegende Nachweis der Vertretungsberechtigung fehlte, musste das Kammergericht nicht mehr prüfen, ob die Handlungen des Nachtragsliquidators (Bestellung von Grundschulden und Abgabe von Schuldanerkenntnissen) überhaupt vom Umfang seiner Vertretungsmacht gedeckt waren oder ob sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Liquidation lagen.

Ausblick: Rechtsbeschwerde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung

Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Kammergericht den Weg für eine höchstrichterliche Klärung dieser praxisrelevanten Frage geebnet. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird, insbesondere im Hinblick auf das parallele Verfahren bezüglich der Pflicht zur Wiedereintragung der GmbH und des Nachtragsliquidators ins Handelsregister. Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie in Zukunft mit dem Nachweis der Vertretungsbefugnis von Nachtragsliquidatoren im Rechtsverkehr, speziell im Grundbuchverfahren, umzugehen ist. Bis zu einer Klärung durch den BGH bleibt die Wiedereintragung im Handelsregister der sicherste Weg, um die Vertretungsmacht eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG für das Grundbuchamt nachzuweisen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des KG Berlin zeigt, dass bei gelöschten GmbHs, die noch über Vermögen verfügen, der gerichtliche Bestellungsbeschluss eines Nachtragsliquidators für Grundbucheinträge nicht ausreicht – vielmehr ist eine Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister zwingend erforderlich. Diese strengen Nachweisanforderungen dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs, da nur die Registereintragung verlässlich die fortdauernde Vertretungsmacht des Liquidators dokumentiert. Für Unternehmen und Rechtsberater bedeutet dies, dass bei nachträglich aufgefundenem Immobilienvermögen von gelöschten Gesellschaften stets der Weg über das Handelsregister gegangen werden muss, bevor Grundbuchgeschäfte möglich sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist die Eintragung ins Handelsregister so wichtig für die Vertretungsberechtigung einer GmbH, besonders nach der Löschung?

Das Handelsregister kann man sich wie ein öffentliches Schwarzes Brett für Unternehmen vorstellen. Hier werden wichtige Informationen über eine Firma gesammelt und für jedermann einsehbar gemacht. Dazu gehört auch, wer die Firma nach außen hin vertreten darf. Dieses Prinzip der Öffentlichkeit und Verlässlichkeit ist in der Geschäftswelt sehr wichtig. Man nennt das auch die Publizitätswirkung des Handelsregisters.

Das Handelsregister: Eine verlässliche Informationsquelle

Das Handelsregister sorgt dafür, dass wichtige rechtliche Verhältnisse einer Gesellschaft, wie zum Beispiel wer Geschäftsführer oder Prokurist ist, für Dritte öffentlich und nachvollziehbar sind. Wenn etwas im Handelsregister eingetragen ist, können andere Personen und Behörden (wie zum Beispiel das Grundbuchamt) grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Information richtig ist. Stellen Sie sich vor, jemand unterschreibt einen Vertrag für eine GmbH. Wie können Sie sicher sein, dass diese Person überhaupt dazu berechtigt ist? Ein Blick ins Handelsregister gibt Ihnen hierüber Auskunft.

Dieses Vertrauen in die Richtigkeit der Eintragungen wird vom Gesetz besonders geschützt. Selbst wenn die interne Situation in der GmbH anders aussieht (z.B. ein Geschäftsführer wurde intern abberufen, aber die Änderung ist noch nicht eingetragen), kann sich ein Dritter, der gutgläubig auf die eingetragene Person vertraut, auf deren Vertretungsbefugnis verlassen.

Die Bedeutung der Eintragung nach der „Löschung“

Wenn eine GmbH „gelöscht“ wird, bedeutet das oft, dass sie sich in Liquidation befindet. Die GmbH existiert dann noch, aber ihr Zweck ist nicht mehr das Betreiben des normalen Geschäfts, sondern die Abwicklung des Vermögens – also das Bezahlen von Schulden und das Verteilen des restlichen Vermögens. Anstelle der Geschäftsführer sind nun Liquidatoren für die Vertretung der GmbH zuständig.

Auch diese Liquidatoren müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Warum ist das so wichtig? Weil nur die eingetragenen Liquidatoren die GmbH rechtlich wirksam nach außen vertreten können, um die Abwicklung durchzuführen. Wenn die GmbH beispielsweise ein Grundstück verkaufen muss, um Gläubiger zu bezahlen, muss derjenige, der den Kaufvertrag unterschreibt, als Liquidator im Handelsregister eingetragen sein.

Warum das Grundbuchamt einen Handelsregisterauszug verlangt

Das Grundbuchamt ist eine Behörde, die unter anderem Eigentumsverhältnisse an Grundstücken einträgt. Wenn eine GmbH im Grundbuch eingetragen ist und zum Beispiel ein Grundstück verkaufen möchte, prüft das Grundbuchamt sehr genau, ob die Person, die den Verkauf beurkundet, tatsächlich die GmbH vertreten darf.

Hier kommt wieder die Publizitätswirkung des Handelsregisters ins Spiel: Das Grundbuchamt verlässt sich auf die Eintragung im Handelsregister. Es will sicherstellen, dass derjenige, der für die GmbH handelt, auch wirklich der eingetragene und damit vertretungsberechtigte Liquidator ist. Ein aktueller Handelsregisterauszug ist für das Grundbuchamt der verbindliche Nachweis für diese Vertretungsberechtigung, besonders weil sich die Vertretungsverhältnisse durch die Liquidation geändert haben. Ohne diesen Nachweis kann die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Eintragung ins Handelsregister ist entscheidend, weil sie für jedermann öffentlich macht, wer eine GmbH vertreten darf. Dritte, wie das Grundbuchamt, können sich darauf verlassen. Nach der Umstellung auf Liquidatoren ist deren Eintragung unerlässlich, damit die GmbH handlungsfähig bleibt und die Abwicklung nach außen wirksam durchführen kann.


zurück

Was bedeutet die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit und welche Folgen hat das für ihre Fähigkeit, weiterhin Rechte und Pflichten zu haben (z.B. Immobilieneigentum)?

Die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist ein besonderes Verfahren. Stellen Sie sich das Handelsregister wie ein öffentliches Verzeichnis aller aktiven Firmen vor. Normalerweise wird eine GmbH aus diesem Verzeichnis gelöscht, nachdem sie ordnungsgemäß abgewickelt (liquidiert) wurde, das heißt, wenn ihr Vermögen verteilt und die Schulden bezahlt sind.

Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist anders. Sie findet statt, wenn das Registergericht (eine Abteilung des Gerichts) davon ausgeht, dass die GmbH keinerlei Vermögen mehr besitzt. Dies geschieht oft auf Antrag des Finanzamtes oder anderer Behörden, wenn die GmbH schon lange nicht mehr aktiv ist und keine Anzeichen für Vermögen zeigt. Es ist eine Art „Aufräumen“ des Registers.

Wichtig zu verstehen: Diese Löschung ist primär eine Maßnahme im Handelsregister. Sie bedeutet, dass die Gesellschaft aus dem offiziellen Verzeichnis gestrichen wird. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die GmbH als rechtliche Einheit sofort aufhört zu existieren, insbesondere wenn doch noch Vermögen vorhanden ist.

Was passiert mit Vermögen wie Immobilien?

Wenn die GmbH trotz der Löschung wegen Vermögenslosigkeit noch Vermögen besitzt, wie zum Beispiel eine Immobilie, dann gehört dieses Vermögen weiterhin der GmbH. Die Löschung im Handelsregister ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Gesellschaft hat auch nach der Löschung weiterhin die Fähigkeit, Eigentum zu besitzen und andere Rechte und Pflichten zu haben – allerdings nur noch beschränkt auf den Zweck, das verbliebene Vermögen zu verwalten und die Abwicklung (Liquidation) zu Ende zu führen.

Stellen Sie sich die gelöschte GmbH in diesem Fall wie eine Person vor, die aus dem Telefonbuch gestrichen wurde, aber physisch noch da ist und Besitztümer hat, die geregelt werden müssen.

Wer kümmert sich um verbliebenes Vermögen?

Da die ursprünglich Verantwortlichen (Geschäftsführer, Liquidatoren) nach der Löschung oft nicht mehr handeln können oder wollen, muss für die Abwicklung des nachträglich gefundenen Vermögens jemand Neues bestellt werden. Hier kommt der sogenannte Nachtragsliquidator ins Spiel.

Ein Nachtragsliquidator wird vom Gericht bestellt, wenn nach der Löschung wegen Vermögenslosigkeit festgestellt wird, dass doch noch Vermögen vorhanden ist oder andere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind. Seine Aufgabe ist es dann, das verbliebene Vermögen zu verwerten (z.B. die Immobilie zu verkaufen) und den Erlös nach den Regeln der Liquidation zu verwenden – also eventuell noch bestehende Schulden zu begleichen und einen möglichen Rest an die Gesellschafter zu verteilen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister ist nicht immer das endgültige Aus. Wenn noch Vermögen vorhanden ist, existiert die GmbH „im Hintergrund“ weiter, bis dieses Vermögen abgewickelt ist. Dazu wird vom Gericht oft ein Nachtragsliquidator eingesetzt.


zurück

Was ist ein Nachtragsliquidator und unter welchen Voraussetzungen wird er bestellt?

Ein Nachtragsliquidator ist eine Person, die nachträglich bestellt wird, um unerwartet aufgetretene Angelegenheiten einer GmbH zu regeln, die eigentlich bereits als beendet galt.

Stellen Sie sich vor, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Im Rahmen der Abwicklung (das ist der Prozess, in dem die Gesellschaft ihre Geschäfte beendet, Schulden bezahlt und verbleibendes Vermögen verteilt) wurde sie ordnungsgemäß liquidiert und anschließend aus dem Handelsregister gelöscht. Mit dieser Löschung hört die Gesellschaft rechtlich auf zu existieren.

Manchmal stellt sich aber nach der Löschung heraus, dass doch noch Vermögenswerte vorhanden sind, die bei der ursprünglichen Abwicklung übersehen wurden, oder dass noch notwendige Schritte unternommen werden müssen, um diese Vermögenswerte zu sichern oder zu verteilen. Für solche seltenen Fälle gibt es die Figur des Nachtragsliquidators.

Voraussetzungen für die Bestellung

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist ein Ausnahmefall. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, die in § 66 Absatz 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt sind.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Die GmbH muss aus dem Handelsregister gelöscht sein: Die Gesellschaft darf rechtlich nicht mehr bestehen. Die ursprüngliche Abwicklung und die Löschung müssen bereits stattgefunden haben.
  • Es muss sich Vermögen herausstellen: Es müssen nach der Löschung bisher unbekannte oder übersehene Vermögensgegenstände auftauchen. Das können zum Beispiel Bankguthaben, Forderungen gegen Dritte oder Immobilien sein.
  • Es sind weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich: Die vorhandenen Vermögenswerte müssen noch verwaltet, verwertet (verkauft) oder unter den ehemaligen Gesellschaftern verteilt werden. Ohne einen Nachtragsliquidator könnte dies nicht geschehen, da die Gesellschaft ja nicht mehr existiert.

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgt in der Regel durch das zuständige Gericht (Amtsgericht), das auch das Handelsregister führt. Das Gericht entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Abwicklung vorliegen und wer als Nachtragsliquidator bestellt wird.

Zusammenfassend kann man sagen: Ein Nachtragsliquidator wird bestellt, wenn eine GmbH bereits offiziell „Geschichte“ ist, aber doch noch unerwartete „Restaufgaben“ bezüglich ihres Vermögens auftauchen, die erledigt werden müssen.


zurück

Welche Rolle spielt der gerichtliche Bestellungsbeschluss des Nachtragsliquidators im Vergleich zur Eintragung im Handelsregister?

Wenn eine Firma abgewickelt ist, aber später noch Vermögen auftaucht oder Schulden beglichen werden müssen, kann das Gericht einen sogenannten Nachtragsliquidator bestellen. Die Bestellung des Nachtragsliquidators durch das Gericht ist der grundlegende Akt, der dieser Person die Befugnis gibt, im Namen der ehemaligen Firma zu handeln. Man kann sich das wie die interne „Ernennungsurkunde“ vorstellen. Durch diesen gerichtlichen Beschluss wird die Person offiziell zum Nachtragsliquidator.

Bestellung durch das Gericht: Die Grundlage

Der gerichtliche Bestellungsbeschluss ist also die rechtliche Basis für die Tätigkeit des Nachtragsliquidators. Ohne diesen Beschluss hat die Person keine Vertretungsbefugnis für die ehemalige Firma. Er ist sozusagen der „Startschuss“ für die erneute Handlungsfähigkeit der eigentlich schon gelöschten Gesellschaft, beschränkt auf die notwendigen Nachabwicklungsmaßnahmen.

Eintragung im Handelsregister: Die Wirksamkeit nach außen

Parallel zur gerichtlichen Bestellung erfolgt in der Regel die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen für jedermann zugänglich macht. Die Eintragung im Handelsregister hat eine andere Funktion als der gerichtliche Beschluss: Sie macht die Bestellung nach außen, also gegenüber Dritten, bekannt.

Diese Eintragung ist für viele Rechtsgeschäfte, die der Nachtragsliquidator tätigen muss, unerlässlich. Stellen Sie sich vor, der Nachtragsliquidator muss ein Grundstück verkaufen, das noch der ehemaligen Firma gehört. Beim Grundbuchamt (das ist das Amt, das für Immobilien zuständig ist) muss er nachweisen, dass er berechtigt ist, die Firma zu vertreten und das Grundstück zu verkaufen. Das Grundbuchamt verlangt dafür in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister, der den Nachtragsliquidator als Vertretungsberechtigten ausweist. Der alleinige gerichtliche Bestellungsbeschluss reicht hier oft nicht aus, da das Grundbuchamt und andere offizielle Stellen auf die öffentliche Kundmachung im Handelsregister vertrauen.

Warum beides wichtig ist

Der gerichtliche Bestellungsbeschluss schafft die interne Berechtigung. Die Eintragung im Handelsregister schafft die externe Beweiskraft und Publizität. Sie ermöglicht es Dritten, sich auf die Vertretungsbefugnis des Nachtragsliquidators zu verlassen. Für reibungslose Rechtsgeschäfte mit Dritten, insbesondere bei Amtsgeschäften (wie beim Grundbuchamt), ist die Eintragung im Handelsregister daher von entscheidender Bedeutung, auch wenn die eigentliche Befugnis bereits durch das Gericht erteilt wurde.


zurück

Warum bestehen so strenge Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren?

Stellen Sie sich das Grundbuch wie ein sehr wichtiges, amtliches Register vor, in dem für jedes Grundstück in Deutschland genau festgehalten wird, wem es gehört und welche Rechte daran bestehen (wie zum Beispiel Wegerechte oder Hypotheken). Dieses Register ist öffentlich und hat eine besondere Bedeutung für die Sicherheit im Rechtsverkehr. Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder beleihen wollen, verlassen Sie sich darauf, dass die Einträge im Grundbuch stimmen.

Damit dieses Vertrauen gerechtfertigt ist und jeder, der im Grundbuch eingetragen ist oder sich auf die Einträge verlässt, geschützt ist, muss jede Änderung im Grundbuch absolut korrekt sein. Das gilt besonders dann, wenn jemand nicht selbst handelt, sondern durch eine andere Person vertreten wird – zum Beispiel, weil er eine Vollmacht erteilt hat oder weil eine Firma durch ihren Geschäftsführer handelt.

Die strengen Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsberechtigung dienen genau diesem Zweck: Sie sollen sicherstellen, dass die Person, die im Grundbuchverfahren für jemand anderen Erklärungen abgibt oder Anträge stellt, tatsächlich dazu berechtigt ist.

Warum ist das so wichtig?

  • Schutz des Eigentümers: Es wird verhindert, dass Unbefugte Verfügungen über ein Grundstück vornehmen können. Nur wer wirklich eine gültige Vertretungsmacht hat, darf im Namen des Eigentümers handeln.
  • Schutz des Rechtsverkehrs: Alle, die sich auf das Grundbuch verlassen (z.B. Käufer, Banken), müssen sicher sein können, dass die Einträge auf korrekten und rechtlich bindenden Erklärungen beruhen. Wenn die Vertretung nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, könnte eine Eintragung im Nachhinein angefochten werden, was zu großer Unsicherheit führen würde.
  • Amtliche Prüfung: Das Grundbuchamt prüft von Amts wegen, ob alle Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Dazu gehört auch die sorgfältige Prüfung der Vertretungsberechtigung. Diese Prüfung ist nur möglich, wenn der Nachweis dafür in einer Form erbracht wird, die dem Amt eine sichere Beurteilung erlaubt.

Diese Strenge bedeutet in der Praxis oft, dass die Vertretungsberechtigung durch öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Dokumente nachgewiesen werden muss. Die Formvorschriften gewährleisten, dass die Echtheit und der Inhalt der Vertretungsdokumente sicher feststehen. So wird die Richtigkeit und Verlässlichkeit des Grundbuchs als wichtigstes Register für Grundstücke gewährleistet.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachtragsliquidator

Ein Nachtragsliquidator wird vom Gericht bestellt, wenn eine GmbH bereits gelöscht wurde, aber später noch Vermögen auftaucht, das abgewickelt werden muss (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Er hat die Aufgabe, das verbliebene Vermögen der ehemals gelöschten Gesellschaft zu verwalten und abzuwickeln. Seine Bestellung stellt sicher, dass die Gesellschaft trotz Löschung wieder handlungsfähig wird, um etwa Immobilien zu verwerten oder Schulden zu begleichen. Beispiel: Ein Nachtragsliquidator wird eingesetzt, wenn nach der Auflösung einer GmbH überraschend ein Grundstück entdeckt wird, das verkauft und der Erlös verteilt werden muss.


Zurück

Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren

Die Vertretungsberechtigung bezeichnet die Befugnis einer Person, im Namen einer juristischen Person (hier der GmbH) rechtlich wirksam zu handeln, insbesondere beim Grundbuchamt. Das Amt verlangt einen sicheren Nachweis, meist durch einen aktuellen Handelsregisterauszug (§ 32 GBO), der zeigt, wer die Gesellschaft vertreten darf. Ohne diese formgerechte Legitimation dürfen Grundstücksverfügungen (wie Grundschuldbestellungen) nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Beispiel: Wenn jemand eine Hypothek auf ein Grundstück einer GmbH eintragen lassen will, muss das Grundbuchamt sicher wissen, dass diese Person dafür auch berechtigt ist.


Zurück

Handelsregistereintragung (Wiedereintragung)

Das Handelsregister ist ein öffentlich einsehbares Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen und deren Vertretungsbefugnisse dokumentiert (§ 15 HGB). Nach der Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit muss sie zur Verfügungstellung der Nachabwicklung und Vertretung (durch den Nachtragsliquidator) wieder ins Handelsregister eingetragen werden. Diese Wiedereintragung schafft Rechtssicherheit und ermöglicht Dritten (z.B. dem Grundbuchamt), die Vertretungsbefugnis verlässlich zu prüfen. Beispiel: Nur wenn der Nachtragsliquidator im Handelsregister als Vertreter eingetragen ist, kann ein Grundbuchamt ohne Weiteres dessen Befugnis beim Immobilienrecht anerkennen.


Zurück

Öffentliche Urkunde im Grundbuchverfahren (§ 29 Abs. 1 GBO)

Eine öffentliche Urkunde ist ein Dokument, das von einer Behörde (z.B. Notar) erstellt oder beglaubigt wurde und eine besonders hohe Beweiskraft besitzt. Im Grundbuchverfahren müssen Eintragungsbewilligungen und Nachweise der Vertretungsmacht meist in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorgelegt werden, damit die Eintragungen rechtlich sicher erfolgen können. Beispiel: Die notariell beurkundete Zustimmung eines Geschäftsführers für eine Grundschuld ist eine öffentliche Urkunde, mit der das Grundbuchamt die Legitimation prüfen kann.


Zurück

Bestellungsbeschluss des Nachtragsliquidators

Der Bestellungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung, mit der eine Person zum Nachtragsliquidator der ehemals gelöschten GmbH ernannt wird (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Er verleiht intern die Vertretungsmacht, stellt aber keine öffentliche Urkunde mit abschließender Beweiskraft für Dritte dar. Deshalb reicht dieser Beschluss allein nicht aus, das Grundbuchamt von der Vertretungsbefugnis zu überzeugen, insbesondere wenn fraglich ist, ob die Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Grundstückserklärung noch besteht. Beispiel: Auch wenn ein Gericht eine Person zum Nachtragsliquidator bestellt hat, verlangt das Grundbuchamt zur Sicherheit eine aktuelle Eintragung im Handelsregister zum Nachweis der fortdauernden Vertretungsbefugnis.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 66 Abs. 5 GmbHG: Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, einen Nachtragsliquidator zu bestellen, wenn eine aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH doch noch Vermögen besitzt und daher weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bestellung des Nachtragsliquidators durch das Amtsgericht Charlottenburg basiert auf dieser Norm, die den rechtlichen Rahmen für die vertretungsberechtigte Person gibt, deren Nachweis hier strittig ist.
  • § 32 GBO (Grundbuchordnung): Hier wird geregelt, dass die Vertretungsmacht einer juristischen Person im Grundbuchverfahren üblicherweise durch einen Handelsregisterauszug nachgewiesen wird, um die Rechtsklarheit und den vertrauenswürdigen Grundbuchverkehr sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die GmbH gelöscht ist und kein aktueller Handelsregisterauszug vorliegt, wurde der Nachweis der Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators nicht erbracht, was zur Ablehnung der Grundschuldbestellung führte.
  • § 15 HGB (Handelsgesetzbuch): Diese Vorschrift schützt den öffentlichen Glauben an das Handelsregister, das heißt, Dritte dürfen sich auf die Eintragungen verlassen, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse von Gesellschaften. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Handelsregister verleiht dem Nachweis der Vertretungsmacht des Liquidators seine besondere Sicherheit; ohne Wiedereintragung der GmbH und des Liquidators entfällt dieser Schutz, weshalb das Grundbuchamt die Eintragung verweigerte.
  • § 29 Abs. 1 GBO: Diese Norm verlangt für Eintragungen im Grundbuch die Vorlage von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden als Nachweis für erforderliche Willenserklärungen und Vertretungsvollmachten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bestellungsbeschluss des Nachtragsliquidators ist keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 GBO, daher reicht er nicht aus, um die Vertretungsmacht für die Grundschuldeintragungen zu belegen.
  • §§ 68 ff. GmbHG: Diese Regelungen betreffen die ordnungsgemäße Liquidation einer GmbH einschließlich der Eintragung der Liquidation im Handelsregister und der Pflichten des Liquidators. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil die ursprüngliche Löschung materiell unrichtig war, besteht die GmbH fort, und es gilt die Verpflichtung zur Wiedereintragung als Liquidationsgesellschaft im Handelsregister, um eine formgerechte Abwicklung sicherzustellen.
  • § 18 Abs. 1 S. 2 GBO: Diese Vorschrift erlaubt dem Grundbuchamt, Anträge auf Eintragungen zurückzuweisen, wenn Eintragungshindernisse bestehen, insbesondere wenn der Nachweis der Vertretungsmacht nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund des fehlenden formgerechten Vertretungsnachweises hat das Grundbuchamt die Eintragung der Grundschulden korrekt abgelehnt, was vom Kammergericht bestätigt wurde.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 1 W 310 – 314/21, 1 W 310/21, 1 W 311/21, 1 W 312/21, 1 W 313/21 – Beschluss vom 24.02.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!