Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Grundbuch und Sondernutzungsrechte: Ein Gerichtsurteil zur Eintragungskontroverse
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Sondernutzungsrecht nachträglich ins Grundbuch eintragen zu lassen?
- Welche Rolle spielt die Bestimmtheit bei der Zuordnung eines Sondernutzungsrechts?
- Kann ein Sondernutzungsrecht auch noch Jahre nach der ursprünglichen Vereinbarung eingetragen werden?
- Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen?
- Welche Auswirkungen hat die Eintragung eines Sondernutzungsrechts auf andere Wohnungseigentümer?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es ging um die nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch, welches bislang nicht zugeordnet war.
- Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen bei der Sicherstellung von Sondernutzungsrechten für Eigentümer.
- Schwierigkeiten treten häufig auf, wenn mehrere Eigentümer Ansprüche auf bestimmte Flächen erheben.
- Das Gericht entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Eintragung möglich ist.
- Das Gericht stellte fest, dass eine eindeutige Vereinbarung zwischen den Beteiligten notwendig ist, um Rechte zu sichern.
- Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Notwendigkeit, Klarheit über Nutzung und Verwaltung von Flächen zu schaffen.
- Die Auswirkungen der Entscheidung betreffen die rechtliche Sicherheit für Eigentümer und die Vermeidung zukünftiger Konflikte.
- Eigentümer können durch die Eintragung ihrer Sondernutzungsrechte rechtliche Ansprüche untermauern.
- Die klare Dokumentation von Vereinbarungen ist entscheidend für den nachträglichen Eintrag.
- Die Entscheidung fördert die rechtliche Transparenz im Bereich von Sondernutzungsrechten und deren Verwaltung.
Grundbuch und Sondernutzungsrechte: Ein Gerichtsurteil zur Eintragungskontroverse
Das Grundbuch spielt eine zentrale Rolle im deutschen Eigentumsrecht, da es die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken dokumentiert. Besonders interessant wird es, wenn es um Sondernutzungsrechte geht, die es bestimmten Personen ermöglichen, bestimmte Flächen eines Grundstücks exklusiv zu nutzen, während das Grundstück selbst im Eigentum einer Gemeinschaft — wie beispielsweise einer Wohnungseigentümergemeinschaft — bleibt. Diese Rechte sind oft komplex und erfordern eine klare rechtliche Stellungnahme, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
Die nachträgliche Grundbucheintragung von Sondernutzungsrechten stellt eine besondere Herausforderung dar. Häufig ergeben sich Fragen, wenn solche Rechte nicht bereits im Grundbuch vermerkt sind, und die Möglichkeit einer späteren Eintragung ins Spiel kommt. Dies wirft grundlegende rechtliche Fragestellungen auf, wie etwa die Voraussetzungen für die Eintragung, der Schutz der bestehenden Rechte Dritter und die Notwendigkeit einer entsprechenden Zustimmung der Gemeinschaftsmitglieder.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik aufgreift und beleuchtet, wie Gerichte mit diesen Herausforderungen umgehen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Sondernutzungsrecht an Tiefgaragenstellplatz
Im Mittelpunkt eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stand die Frage, ob ein Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz nachträglich im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümerin, hatte einen Anspruch auf die Einräumung eines solchen Rechts geltend gemacht. Sie berief sich dabei auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 1994, die ihr ein exklusives Nutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz zusicherte.
Der Fall nahm seinen Anfang, als die Klägerin feststellte, dass ihr zugesagtes Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch vermerkt war. Dies führte zu Unsicherheiten bezüglich ihrer rechtlichen Position gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Um ihre Ansprüche zu sichern, wandte sie sich zunächst an die Wohnungseigentümergemeinschaft, konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erreichen. Daraufhin beschritt sie den Rechtsweg und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht.
Gerichtliche Auseinandersetzung und Berufungsverfahren
Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Eintragung des Sondernutzungsrechts nicht erfüllt seien. Insbesondere sahen sie Probleme in der Bestimmtheit der Zuordnung des Stellplatzes. Die Klägerin, von der Rechtmäßigkeit ihres Anspruchs überzeugt, legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Fall landete somit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Das Oberlandesgericht nahm eine gründliche Prüfung des Sachverhalts vor. Dabei stützten sich die Richter auf die vorgelegten Dokumente, insbesondere die Vereinbarung von 1994, sowie auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Von zentraler Bedeutung war die Frage, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts gemäß § 10 Abs. 3 WEG erfüllt waren.
Urteil des Oberlandesgerichts
In seiner Entscheidung kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch zusteht. Die Richter begründeten ihr Urteil mit mehreren rechtlichen Erwägungen. Sie stellten fest, dass die Vereinbarung von 1994 eine ausreichend bestimmte Zuordnung des Stellplatzes enthielt. Entscheidend war dabei, dass der konkrete Stellplatz durch seine Nummerierung eindeutig identifizierbar war.
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch keine lückenlose Kette von Zustimmungserklärungen aller jemals beteiligten Wohnungseigentümer erforderlich sei. Vielmehr reiche es aus, wenn die Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht zum Zeitpunkt ihres Abschlusses wirksam getroffen wurde. Diese Wirksamkeit sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an.
Bedeutung der Entscheidung für die Parteien
Für die Klägerin bedeutet das Urteil des Oberlandesgerichts einen wichtigen Sieg. Sie kann nun die Eintragung ihres Sondernutzungsrechts an dem Tiefgaragenstellplatz im Grundbuch veranlassen. Diese Eintragung verschafft ihr Rechtssicherheit gegenüber anderen Wohnungseigentümern und eventuellen zukünftigen Käufern der Wohnanlage. Ihr exklusives Nutzungsrecht an dem Stellplatz ist damit dauerhaft gesichert und vor möglichen Anfechtungen geschützt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss infolge des Urteils die notwendigen Schritte einleiten, um die Grundbucheintragung zu ermöglichen. Dies umfasst die Erteilung der erforderlichen Zustimmungen und die Mitwirkung bei den formalen Prozessen zur Änderung des Grundbuchs. Für die anderen Wohnungseigentümer bedeutet die Entscheidung, dass sie das Sondernutzungsrecht der Klägerin an dem spezifischen Stellplatz akzeptieren und respektieren müssen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten in Wohnungseigentumsanlagen. Es zeigt, dass auch Jahre nach dem Abschluss solcher Vereinbarungen eine nachträgliche Grundbucheintragung möglich ist, sofern die ursprüngliche Abmachung hinreichend bestimmt und wirksam war. Für Wohnungseigentümer ergibt sich daraus die Empfehlung, Sondernutzungsrechte frühzeitig und eindeutig zu dokumentieren, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern bezüglich nachträglicher Grundbucheintragungen von Sondernutzungsrechten. Entscheidend ist die ursprüngliche Wirksamkeit und hinreichende Bestimmtheit der Vereinbarung, nicht eine lückenlose Zustimmungskette aller Eigentümer. Dies betont die Bedeutung klarer Dokumentation von Sondernutzungsrechten und eröffnet Möglichkeiten zur nachträglichen Sicherung lange zurückliegender Vereinbarungen im Grundbuch.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer können Sie nun auch Jahre nach einer Vereinbarung über ein Sondernutzungsrecht dessen Eintragung im Grundbuch beantragen. Dies stärkt Ihre Rechtsposition erheblich, selbst wenn das Recht bisher nur mündlich oder schriftlich, aber nicht im Grundbuch festgehalten wurde. Wichtig ist, dass Sie die ursprüngliche Vereinbarung nachweisen können und diese den betreffenden Bereich (z.B. einen Stellplatz) eindeutig kennzeichnet. Sie müssen nicht die Zustimmung aller aktuellen Eigentümer einholen, was mögliche Konflikte reduziert. Diese Entscheidung gibt Ihnen die Chance, lang bestehende Nutzungsrechte rechtlich abzusichern und so Ihren Besitz langfristig zu schützen.
FAQ – Häufige Fragen
In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Sondernutzungsrechte im Grundbuch. Egal, ob Sie rechtliche Grundlagen kennenlernen oder spezifische Anliegen klären möchten – wir bieten Ihnen prägnante Antworten, die Ihnen helfen, die komplexen Aspekte dieser Rechte besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in unsere Sammlung wertvoller Erklärungen und praxisnaher Tipps.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Sondernutzungsrecht nachträglich ins Grundbuch eintragen zu lassen?
- Welche Rolle spielt die Bestimmtheit bei der Zuordnung eines Sondernutzungsrechts?
- Kann ein Sondernutzungsrecht auch noch Jahre nach der ursprünglichen Vereinbarung eingetragen werden?
- Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen?
- Welche Auswirkungen hat die Eintragung eines Sondernutzungsrechts auf andere Wohnungseigentümer?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Sondernutzungsrecht nachträglich ins Grundbuch eintragen zu lassen?
Für die nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts ins Grundbuch müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Vereinbarung der Wohnungseigentümer
Zunächst ist eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Diese Vereinbarung muss die Begründung des Sondernutzungsrechts sowie dessen Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung oder einem Teileigentum beinhalten. Wenn Sie als Eigentümer ein Sondernutzungsrecht eintragen lassen möchten, müssen Sie also die Zustimmung aller anderen Eigentümer einholen.
Bestimmtheit der Vereinbarung
Die Vereinbarung muss hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt und Umfang des Sondernutzungsrechts klar definiert sein müssen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Sondernutzungsrecht für einen Gartenteil: In diesem Fall müsste die genaue Lage und Größe des Gartenteils sowie die Art der erlaubten Nutzung präzise beschrieben werden.
Notarielle Beurkundung
Die Vereinbarung zur Begründung des Sondernutzungsrechts muss notariell beurkundet werden. Dies dient der Rechtssicherheit und ist eine zwingende Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch. Planen Sie also ein, einen Termin bei einem Notar zu vereinbaren, um die Vereinbarung rechtsgültig zu machen.
Eintragungsbewilligung
Für die Eintragung ins Grundbuch ist eine Eintragungsbewilligung erforderlich. Diese muss von allen Wohnungseigentümern erteilt werden. Die Bewilligung muss ebenfalls notariell beglaubigt sein. In der Praxis wird sie oft zusammen mit der Vereinbarung zur Begründung des Sondernutzungsrechts beurkundet.
Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger
Wenn Grundpfandrechte (z.B. Hypotheken oder Grundschulden) im Grundbuch eingetragen sind, ist die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich. Dies betrifft in der Regel die finanzierenden Banken. Die Zustimmung ist notwendig, da die Eintragung eines Sondernutzungsrechts den Wert der belasteten Einheit beeinflussen kann.
Antrag beim Grundbuchamt
Schließlich muss ein Antrag auf Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Diesem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden, insbesondere die notariell beurkundete Vereinbarung und die Eintragungsbewilligung.
Beachten Sie, dass die nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts ein komplexer Vorgang ist, der sorgfältige Planung und die Mitwirkung aller Beteiligten erfordert. Es empfiehlt sich, frühzeitig alle Eigentümer zu informieren und einzubeziehen, um den Prozess reibungslos zu gestalten.
Welche Rolle spielt die Bestimmtheit bei der Zuordnung eines Sondernutzungsrechts?
Die Bestimmtheit spielt eine entscheidende Rolle bei der Zuordnung eines Sondernutzungsrechts. Sie ist unerlässlich für die rechtliche Wirksamkeit und praktische Umsetzbarkeit des Sondernutzungsrechts. Wenn Sie als Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht erhalten oder vergeben möchten, müssen Sie auf eine präzise und eindeutige Beschreibung achten.
Bedeutung der Bestimmtheit
Die Bestimmtheit gewährleistet, dass alle Beteiligten genau wissen, welche Fläche oder welcher Gegenstand vom Sondernutzungsrecht betroffen ist. Dies verhindert spätere Streitigkeiten und schafft Rechtssicherheit. Stellen Sie sich vor, Ihnen wird ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil zugewiesen, ohne dass klar ist, wo genau die Grenzen verlaufen. Dies könnte zu Konflikten mit Nachbarn führen, die ebenfalls Teile des Gartens nutzen möchten.
Anforderungen an die Bestimmtheit
Um ein Sondernutzungsrecht hinreichend bestimmt zuzuordnen, sind folgende Aspekte wichtig:
- Genaue Beschreibung des Nutzungsgegenstands: Die Fläche oder der Gegenstand muss eindeutig identifizierbar sein. Dies kann durch eine detaillierte textliche Beschreibung erfolgen.
- Lageplan oder Zeichnung: Oft ist es hilfreich, einen Lageplan oder eine Zeichnung beizufügen, die den Bereich des Sondernutzungsrechts klar abgrenzt.
- Numerische Kennzeichnung: Bei Stellplätzen oder Kellerräumen ist eine eindeutige Nummerierung sinnvoll.
- Maßangaben: Präzise Maßangaben können die Bestimmtheit zusätzlich erhöhen.
Rechtliche Konsequenzen mangelnder Bestimmtheit
Wenn die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts nicht hinreichend bestimmt ist, kann dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. In einem solchen Fall wäre das Sondernutzungsrecht nicht durchsetzbar, und Sie könnten Ihren exklusiven Nutzungsanspruch verlieren. Zudem könnte das Grundbuchamt die Eintragung des Sondernutzungsrechts ablehnen, wenn die Bestimmtheit nicht ausreichend ist.
Praktische Umsetzung
Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts, sei es in der Teilungserklärung oder durch einen nachträglichen Beschluss, sollten Sie darauf achten, dass die Beschreibung so präzise wie möglich ist. Verwenden Sie eindeutige Formulierungen und vermeiden Sie unklare oder mehrdeutige Ausdrücke. Wenn möglich, lassen Sie die Beschreibung von einem Fachmann, wie einem Notar oder einem spezialisierten Anwalt, überprüfen.
Bedenken Sie: Je genauer und eindeutiger die Zuordnung des Sondernutzungsrechts erfolgt, desto geringer ist das Risiko späterer rechtlicher Auseinandersetzungen. Eine sorgfältige und bestimmte Zuordnung schützt Ihre Rechte als Wohnungseigentümer und trägt zu einem harmonischen Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft bei.
Kann ein Sondernutzungsrecht auch noch Jahre nach der ursprünglichen Vereinbarung eingetragen werden?
Kann ein Sondernutzungsrecht auch noch Jahre nach der ursprünglichen Vereinbarung eingetragen werden?
Ja, ein Sondernutzungsrecht kann grundsätzlich auch noch Jahre nach der ursprünglichen Vereinbarung im Grundbuch eingetragen werden. Die zeitliche Verzögerung zwischen Vereinbarung und Eintragung hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Wirksamkeit des Sondernutzungsrechts.
Voraussetzungen für die nachträgliche Eintragung
Für eine nachträgliche Eintragung müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die ursprüngliche Vereinbarung muss formgültig sein. Das bedeutet, sie muss notariell beurkundet worden sein.
- Alle Wohnungseigentümer müssen der Vereinbarung zugestimmt haben. Wenn Sie also Jahre später die Eintragung vornehmen möchten, ist es wichtig, dass Sie nachweisen können, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung alle damaligen Eigentümer einverstanden waren.
- Die Vereinbarung darf nicht zwischenzeitlich aufgehoben oder geändert worden sein. Stellen Sie sicher, dass das Sondernutzungsrecht noch immer Bestand hat.
Bedeutung der Eintragung
Auch wenn die Eintragung erst Jahre später erfolgt, ist sie dennoch von großer Bedeutung. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wird das Sondernutzungsrecht gegenüber Rechtsnachfolgern (z.B. neuen Eigentümern) wirksam. Ohne Eintragung besteht die Gefahr, dass bei einem Eigentümerwechsel das Sondernutzungsrecht seine Gültigkeit verliert.
Vorgehen bei der nachträglichen Eintragung
Wenn Sie ein Sondernutzungsrecht nachträglich eintragen lassen möchten, gehen Sie wie folgt vor:
- Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, insbesondere die notariell beurkundete Vereinbarung.
- Kontaktieren Sie einen Notar, der die Eintragung für Sie vorbereiten und beim Grundbuchamt beantragen kann.
- Rechnen Sie mit Kosten für die notarielle Bearbeitung und die Eintragung im Grundbuch.
Beachten Sie: Auch wenn eine nachträgliche Eintragung möglich ist, empfiehlt es sich generell, Sondernutzungsrechte zeitnah nach ihrer Vereinbarung eintragen zu lassen. Dies schafft Rechtssicherheit und vermeidet potenzielle Konflikte in der Zukunft.
Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen?
Um ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie folgende rechtliche Schritte beachten:
Begründung des Sondernutzungsrechts
Zunächst muss das Sondernutzungsrecht rechtsgültig begründet werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wenn Sie eine neue Wohnungseigentümergemeinschaft gründen, können Sie das Sondernutzungsrecht direkt in der Teilungserklärung festlegen.
Notarielle Beurkundung
Die Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht muss notariell beurkundet werden. Der Notar prüft dabei die Rechtmäßigkeit und formuliert die Vereinbarung so, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zustimmung aller Eigentümer
Für die Eintragung ist die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer erforderlich. Dies gilt auch für die Inhaber von Grundpfandrechten oder Reallasten. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Sondernutzungsrecht für einen Gartenteil eintragen lassen – in diesem Fall müssten alle Miteigentümer und eventuell auch die Bank, die eine Grundschuld an einer der Wohnungen hält, zustimmen.
Eintragungsantrag beim Grundbuchamt
Nach der notariellen Beurkundung stellt der Notar in der Regel den Antrag auf Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt. Diesem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Die notariell beurkundete Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht
- Die Zustimmungserklärungen aller Eigentümer und dinglich Berechtigten
- Ein aktueller Grundbuchauszug
- Gegebenenfalls ein Lageplan zur genauen Bestimmung des Sondernutzungsrechts
Prüfung durch das Grundbuchamt
Das Grundbuchamt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen.
Kosten
Beachten Sie, dass für die notarielle Beurkundung und die Grundbucheintragung Kosten anfallen. Diese richten sich nach dem Wert des Sondernutzungsrechts und den geltenden Gebührenordnungen.
Wenn Sie ein Sondernutzungsrecht eintragen lassen möchten, ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem Notar oder einem Fachanwalt für Immobilienrecht in Verbindung zu setzen. Diese können Sie durch den gesamten Prozess begleiten und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Welche Auswirkungen hat die Eintragung eines Sondernutzungsrechts auf andere Wohnungseigentümer?
Welche Auswirkungen hat die Eintragung eines Sondernutzungsrechts auf andere Wohnungseigentümer?
Die Eintragung eines Sondernutzungsrechts hat erhebliche Auswirkungen auf die anderen Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Grundsätzlich werden die nicht begünstigten Eigentümer von der Nutzung des betreffenden Bereichs ausgeschlossen. Dies bedeutet eine Einschränkung ihrer ursprünglichen Rechte am Gemeinschaftseigentum.
Rechtliche Konsequenzen
Mit der Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch entsteht eine rechtlich bindende Situation für alle Eigentümer. Die Wirkung erstreckt sich auch auf zukünftige Eigentümer, da das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch vermerkt wird. Wenn Sie also eine Wohnung in einer WEG erwerben, in der bereits Sondernutzungsrechte bestehen, sind Sie an diese gebunden.
Nutzungseinschränkungen
Die unmittelbarste Auswirkung für die anderen Eigentümer ist der Verlust der Mitnutzungsmöglichkeit an dem betreffenden Teil des Gemeinschaftseigentums. Stellen Sie sich vor, ein Gartenteil wird einem einzelnen Eigentümer zur Sondernutzung zugewiesen. In diesem Fall dürfen Sie als anderer Eigentümer diesen Bereich nicht mehr ohne Weiteres betreten oder nutzen.
Finanzielle Aspekte
Häufig geht mit der Einräumung eines Sondernutzungsrechts auch eine Verlagerung der Instandhaltungs- und Pflegekosten auf den begünstigten Eigentümer einher. Dies kann für die übrigen Eigentümer eine finanzielle Entlastung bedeuten, da sie nicht mehr für die Kosten dieses speziellen Bereichs aufkommen müssen.
Wertsteigerung und -minderung
Die Einräumung von Sondernutzungsrechten kann Auswirkungen auf den Wert der einzelnen Wohnungen haben. Während die begünstigte Wohnung möglicherweise an Wert gewinnt, könnten die anderen Wohnungen an Attraktivität und damit an Wert verlieren, besonders wenn es sich um begehrte Flächen wie Gärten oder Stellplätze handelt.
Entscheidungsprozesse in der WEG
Bei Entscheidungen, die den Bereich des Sondernutzungsrechts betreffen, haben die anderen Eigentümer weiterhin ein Mitspracherecht, da es sich rechtlich noch um Gemeinschaftseigentum handelt. Allerdings wird in der Praxis oft dem Wunsch des Sondernutzungsberechtigten ein größeres Gewicht beigemessen.
Möglichkeit zur nachträglichen Eintragung
Es ist wichtig zu wissen, dass unter bestimmten Umständen auch eine nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts möglich ist, ohne dass die Zustimmung aller anderen Eigentümer erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Sondernutzungsrecht bereits in der Teilungserklärung vorgesehen, aber noch nicht einem bestimmten Eigentümer zugeordnet wurde.
Die Eintragung eines Sondernutzungsrechts erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Wenn Sie als Wohnungseigentümer mit einer solchen Situation konfrontiert sind, ist es ratsam, die Teilungserklärung und das Grundbuch genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte und Pflichten vollständig zu verstehen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Sondernutzungsrecht: Ein exklusives Recht eines Wohnungseigentümers zur Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen. Es ermöglicht die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums, wie eines Stellplatzes oder Gartens. Sondernutzungsrechte werden oft bei der Aufteilung des Gemeinschaftseigentums festgelegt, können aber auch nachträglich vereinbart werden. Sie müssen im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Im Gegensatz zum Alleineigentum bleibt die Fläche rechtlich Gemeinschaftseigentum, der Berechtigte hat jedoch die alleinige Nutzungsbefugnis.
- Wohnungseigentümergemeinschaft: Der Zusammenschluss aller Eigentümer in einer Wohnanlage. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft Entscheidungen über dessen Nutzung und Instandhaltung. Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch Mitglied und hat Stimmrecht bei Versammlungen. Die Gemeinschaft kann Beschlüsse fassen, die für alle Eigentümer bindend sind, z.B. über Renovierungen oder die Einräumung von Sondernutzungsrechten. Sie wird oft durch einen Verwalter vertreten, der die laufenden Geschäfte führt. Die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
- Grundbuch: Ein öffentliches Register, das die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken dokumentiert. Es wird vom Amtsgericht geführt und enthält Informationen über Eigentümer, Grundstücksgröße, Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden sowie Rechte Dritter, z.B. Sondernutzungsrechte. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d.h. sein Inhalt gilt als richtig und vollständig. Eintragungen im Grundbuch sind notwendig, um Rechtsänderungen wirksam werden zu lassen. Nur berechtigte Personen oder Institutionen können Einsicht nehmen. Für Wohnungseigentum wird ein spezielles Wohnungsgrundbuch geführt.
- Bestimmtheit der Zuordnung: Ein rechtliches Erfordernis, das verlangt, dass Sondernutzungsrechte eindeutig und präzise definiert sein müssen. Die betroffene Fläche oder der Gegenstand muss klar abgegrenzt und identifizierbar sein, z.B. durch genaue Beschreibung, Nummerierung oder Einzeichnung in Pläne. Dies verhindert spätere Streitigkeiten über den Umfang des Rechts. Im vorliegenden Fall war die Nummerierung des Stellplatzes entscheidend für die Anerkennung des Sondernutzungsrechts. Eine unbestimmte Zuordnung kann zur Unwirksamkeit des Rechts führen. Die Bestimmtheit ist sowohl für die Vereinbarung als auch für die Grundbucheintragung erforderlich.
- Wirksamkeit der Vereinbarung: Die rechtliche Gültigkeit einer Abmachung zwischen Parteien. Für Sondernutzungsrechte bedeutet dies, dass die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt haben muss. Dazu gehören die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer, die korrekte Form (oft Schriftform oder notarielle Beurkundung) und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Eine wirksame Vereinbarung ist bindend für alle Beteiligten, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist. Im Streitfall prüft das Gericht die Wirksamkeit anhand der zum Vereinbarungszeitpunkt geltenden Gesetze und Umstände.
- Rechtssicherheit: Der Zustand, in dem die rechtliche Lage klar, beständig und vorhersehbar ist. Für Sondernutzungsrechte wird Rechtssicherheit primär durch die Eintragung im Grundbuch erreicht. Dies schützt den Berechtigten vor Ansprüchen Dritter und sichert das Recht auch bei Eigentümerwechsel. Rechtssicherheit umfasst auch den Schutz vor willkürlichen Änderungen und die Möglichkeit, Rechte gerichtlich durchzusetzen. Sie ist fundamental für das Vertrauen in Rechtsgeschäfte und den Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall strebte die Klägerin durch die Grundbucheintragung ihres Sondernutzungsrechts genau diese Rechtssicherheit an.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Ermöglicht die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen oder ein rechtskräftiger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob diese Voraussetzungen für die Eintragung des Sondernutzungsrechts erfüllt waren.
- § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt die Eintragung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch. Die Eintragung ist grundsätzlich erforderlich, um ein Recht gegenüber Dritten geltend zu machen. Die Klägerin strebte die Eintragung ihres Sondernutzungsrechts an, um ihre Rechtsposition abzusichern.
- § 873 BGB: Bestimmt, dass die Eintragung im Grundbuch aufgrund einer Eintragungsbewilligung oder einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen kann. Im vorliegenden Fall erwirkte die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung, die ihr die Eintragung ihres Sondernutzungsrechts ermöglicht.
- § 137 BGB: Schreibt vor, dass Verfügungen über Grundstücke notariell beurkundet werden müssen. Die Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht aus dem Jahr 1994 hätte notariell beurkundet werden müssen, um direkt grundbuchfähig zu sein. Da dies nicht der Fall war, musste die Klägerin die Eintragung auf anderem Wege erreichen.
- § 31 WEG: Regelt die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Grundlage für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts bilden. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob ein solcher Beschluss vorlag oder ob die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich war.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 20 W 54/15 – Beschluss vom 25.06.2015
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000,– EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller war nach Erwerb vom teilenden Eigentümer seit 22. November 2001 zunächst als Miteigentümer gemeinsam mit seiner Ehefrau und ist seit 19. März 2007 als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums, das in einer aus 23 Einheiten bestehenden Anlage liegt, im Grundbuch eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz für das hiesige Wohnungseigentum nicht ausdrücklich vermerkt.
In der Teilungserklärung vom 1. März 1995 (UR-Nr. …/1995 des Notars A in Stadt1) findet sich bezüglich der Pkw-Stellplätze folgende Regelung:
§ 3
An den mit Nr. P x in der Tiefgarage im Untergeschoß befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette und an dem mit P y bezeichneten PKW-Abstellplatz im Freien werden Sondernutzungsrechte unter Ausschluß der anderen Miteigentümer begründet und zwar dergestalt, daß bereits jetzt das Mitgebrauchsrecht der künftigen Miteigentümergemeinschaft aufgehoben wird.
Das jeweilige Sondernutzungsrecht an dem vorgenannten PKW-Abstellplätzen kann nur auf einen Wohnungs- bzw. Teileigentümer übertragen werden.
Der gegenwärtige Eigentümer ist ausschließlich berechtigt und bevollmächtigt, diese Sondernutzungsrechte erstmals zu übertragen und zwar dergestalt, daß sie einem Wohnungs- bzw. Teileigentum zugeordnet werden.
In dem Kaufvertrag, mit welchem der Antragsteller das Wohnungseigentum – seinerzeit noch gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2001 – erworben hatte (UR-Nr. …/2001 des Notars B in Stadt2) ist folgende Regelung enthalten:
“ § 1 Kaufgegenstand
…
Der Eigentümer nimmt Bezug auf § 3 der Teilungserklärung vom 01. März 1995 und ordnet hiermit unter Ausschluss der anderen Miteigentümer dem vorstehend beschriebenen Wohnungseigentum den mit Nr. P x bezeichneten und in der Tiefgarage im Untergeschoss befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette zu.
Das vorbezeichnete Miteigentum einschließlich des Sondernutzungsrechtes am PKW-Abstellplatz wird im Folgenden als „Kaufgegenstand“ bezeichnet.
§ 2 Verkauf
…
Mitverkauft ist das gemäß § 3 der Teilungserklärung vom 01. März 1995 begründete Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. P x bezeichneten und in der Tiefgarage im Untergeschoss befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette.“
Im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung wurde ein Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechtes nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 3 der Teilungserklärung sowie die Zuordnung des PKW-Stellplatzes im Kaufvertrag vom 22. November 2001, das bestehende Sondernutzungsrecht in das Grundbuch einzutragen.
In der nachfolgenden Korrespondenz vertrat das Grundbuchamt die Rechtsauffassung, für die Eintragung des Sondernutzungsrechtes im Grundbuch fehle es an einer Bewilligung, die seinerzeit durch den teilenden Eigentümer, der mit dem Verkauf der letzten Wohnung insoweit die Bewilligungsberechtigung verloren habe, nicht erteilt worden sei, weshalb nunmehr die Bewilligung gemäß § 19 GBO durch sämtliche Miteigentümer und deren eventuell eingetragene Gläubiger erteilt werden müsse.
Demgegenüber machte der zwischenzeitlich bestellte Verfahrensbevollmächtigte geltend, aufgrund der im Kaufvertrag erfolgten Zuordnung des Sondernutzungsrechtes sei das Grundbuch insoweit nachweislich unrichtig und deshalb ohne Bewilligung der übrigen Miteigentümer zu berichtigen.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies den Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechtes mit Beschluss vom 5. Januar 2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück und hielt an ihrer Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Bewilligung zur Grundbucheintragung gemäß § 19 GBO fest.
Hiergegen richtet sich die von dem Notar für den Antragsteller eingelegte Beschwerde, welcher das Grundbuchamt mit Beschluss vom 4. Februar 2015, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerde, wegen deren Einzelheiten Bezug genommen wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2014, 10. Dezember 2014 und 29. Januar 2015, macht der Antragsteller insbesondere geltend, es habe schon keine Zurückweisung, sondern auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes nur eine auf die Beibringung der von dort als erforderlich angesehenen Bewilligungen gerichteten Zwischenverfügung ergehen dürfen. Es bestehe kein Eintragungshindernis, weil die Regelungen in § 3 der Teilungserklärung sowohl den Ausschluss des Mitgebrauchsrechtes der übrigen Eigentümer als negative Komponente als auch wegen der erteilten Berechtigung zur erstmaligen Übertragung bereits die Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an den teilenden Eigentümer beinhalteten, so dass das Sondernutzungsrecht bereits mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Sondereigentums geworden sei. Selbst wenn man abweichend hiervon den teilenden Eigentümer nicht als ersten Sondernutzungsberechtigten ansehe, seien die Regelungen gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 3 WEG mit dinglicher Wirkung gegenüber allen anderen damaligen wie heutigen Eigentümern erfolgt.
Es bestehe deshalb nach der Ausübung des Vorbehaltes durch die Zuordnung eine Bindung aller übrigen Eigentümer und eine Grundbuchunrichtigkeit, so dass es einer Bewilligung der anderen Eigentümer nicht bedürfe. Jedenfalls stelle die in § 3 der Teilungserklärung dem teilenden Eigentümer eingeräumte Ermächtigung eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB dar, so dass mit Eintritt der Bedingung das Grundbuch unrichtig geworden und ohne Bewilligung der anderen Eigentümer oder dinglich Berechtigter zu berichtigen sei. Der Antragsteller sei Eigentümer des Wohnungseigentums, zu dessen Inhalt das Sondernutzungsrecht zugeordnet worden sei. Eine Abtretung des Sondernutzungsrechtes an Dritte sei nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können, da in sämtlichen Wohnungsgrundbuchblättern keine Eintragung hinsichtlich des Sondernutzungsrechtes am PKW-Stellplatz P x erfolgt sei und deshalb ein – verdinglichtes – Sondernutzungsrecht auch nicht habe abgetreten werden können. Aus der Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 ( BGHZ 145, 158/169 ) sei zu schließen, dass ein bloß schuldrechtliches, nicht im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht neben oder anstelle des verdinglichten Sondernutzungsrechtes nicht bestehen könne. Dies werde von der in dem Nichtabhilfebeschluss zitierten Rechtsprechung des OLG München verkannt, der deshalb nicht gefolgt werden könne. Jedenfalls solange dem Grundbuchamt keine feststehenden Tatsachen bekannt seien, wonach eine Abtretung erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer als dem durch die Zuordnung Begünstigten das Sondernutzungsrecht auch zustehe.
II.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig ( §§ 71 Abs. 1, 73 GBO ).
Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Eintragung des Sondernutzungsrechtes im Bestandsverzeichnis des Wohnungseigentumsblatt des Beschwerdeführers vom Grundbuchamt zu Recht abgelehnt wurde.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht geboten, an Stelle der Zurückweisung des Antrages eine Zwischenverfügung zu erlassen. Es entspricht ganz herrschender Auffassung im Grundbuchrecht, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat, dass es unzulässig ist, einem Antragsteller im Wege einer Zwischenverfügung den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder die Vorlage einer Bewilligung aufzugeben. Dies findet seine Rechtsgrundlage darin, dass nach herrschender Auffassung der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nur dann in Betracht kommt, wenn das festgestellte oder mögliche Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung und damit rangwahrend beseitigt werden kann. Demgegenüber kann es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Erteilung einer Bewilligung erst hinzuwirken, welche ihrerseits dann die Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung bilden soll (vgl. BGH FGPrax 2014, 192 [BGH 26.06.2014 – V ZB 1/12] ; BayObLG FGPrax 2001, 13 [BayObLG 30.11.2000 – 2 Z BR 120/00] und NJW-RR 1991, 465; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282; OLG Düsseldorf RhNotZ 2009, 238; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1042 und Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 20 W 405/04 – dok. bei juris; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 8, 12, 32 und § 22 Rn. 31; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rn. 36/37; Zeiser in BeckOK GBO, Stand 01.04.2014, § 18 Rn. 17 jeweils m. w. N.). Vorliegend hat das Grundbuchamt deshalb wegen der von ihm als erforderlich angesehenen fehlenden Bewilligungen zutreffend den Antrag zurückgewiesen. Hinzu kommt, dass sowohl der Antragsteller selbst als auch der sodann bestellte Verfahrensbevollmächtigte nach der zuvor geäußerten Rechtsauffassung der Grundbuchrechtspflegerin bezüglich der Notwendigkeit der Bewilligung der übrigen Eigentümer geltend gemacht hatten, diese nicht beibringen zu wollen und das Eintragungsbegehren auf die Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit ohne Bewilligung gestützt haben.
Eine solche in der Form des § 29 Abs. 1 GBO urkundlich nachgewiesene Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 GBO liegt bezüglich des von dem Antragsteller beanspruchten Sondernutzungsrechtes, dessen Eintragung begehrt wird, hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Voraussetzung für die Entstehung eines solchen verdinglichten Sondernutzungsrechtes, welches allein im Grundbuch eingetragen werden kann, gemäß § 10 Abs. 3 WEG dessen Eintragung im Grundbuch ist, woran es vorliegend fehlt. Denn hier ist zwar gemäß §§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 WEG durch die Bezugnahme in der Eintragungsbewilligung die Regelung in § 3 der Teilungserklärung zum Grundbuchinhalt geworden. Diese enthält jedoch nur die sog. negative Komponente des Sondernutzungsrechtes durch Ausschluss des Mitgebrauchs der künftigen Miteigentümer, nicht aber die erforderliche Zuordnung zu einem bestimmten Wohnungseigentum, bei welchem sie dann als Inhalt des Sondereigentums gemäß § 5 Abs. 4 WEG im Bestandsverzeichnis eingetragen werden könnte.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Teilungserklärung vom 01. März 1995 hier eine sog. „gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt“ regelt. Bei einer derartigen – zulässigen – Gestaltungsmöglichkeit kann der teilende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Stellplatzflächen ausschließen mit der Folge, dass das Sondernutzungsrecht zunächst keiner Wohnung zugeordnet wird und er allein im Rahmen eines sog. persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt. Sind die späteren Erwerber durch eine derartige Verdinglichung – negativ – bereits von bestimmten Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen, berührt eine nachfolgende – positive – Zuweisung von Sondernutzungsrechten den Inhalt ihrer Sondereigentumrechte nicht mehr;
es bedarf mithin grundsätzlich nach erfolgter Zuweisung für die Buchung im Grundbuch bei einem bestimmten Wohnungseigentum nur der Bewilligung des teilenden Eigentümers und nicht zusätzlich der Bewilligung der Eigentümer der übrigen Wohnungseigentumseinheiten. Da das Gebrauchsrecht Ausfluss des Eigentumsrechts ist und sich nicht alle Wohnungseigentümer gleichzeitig mit dinglicher Wirkung dieser Befugnis begeben können, bleibt dabei dem teilenden Eigentümer zunächst die alleinige Nutzung vorbehalten; mit der Zuweisung verliert er dann das ihm bisher zustehende Nutzungsrecht. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu dessen Ausscheiden aus der Gemeinschaft. Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, kann der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidende teilende Eigentümer die Restnutzungsbefugnis als Grundlage des Zuweisungsrechts also nicht „mitnehmen“ (h. M. vgl. etwa BGH NJW 2012, 676, [BGH 02.12.2011 – V ZR 74/11] und NJW-RR 2012, 711 [BGH 20.01.2012 – V ZR 125/11] ; Senat Beschluss vom 6. Mai 2014 – 20 W 86/14 – unveröffentlicht ; Kral in BeckOK GBO, Stand: 01.04.2015; Sonderbereich WEG Rn. 57; Bärmann/Seuß/ Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C Rz. 322; Schneider ZWE 2012, 171 und RPfleger 1998, 53, 61; Häublein MittBayNot 2012, 382/ 383; Klühs ZNotP 2010, 177, 178 ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2913; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 13 Rn. 39; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 88; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 110).
Um diesem Nachteil aus dem Weg zu gehen, besteht eine anderweitige Gestaltungsmöglichkeit in der sog. „gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung“. Danach werden künftige Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung ( § 158 Abs. 1 BGB ) einer Zuweisung eines Sondernutzungsrechts von der Mitnutzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen. Bei dieser Variante werden also – im Gegensatz zur vorgenannten Gestaltung – die Miteigentümer nicht von Anfang an von der Mitnutzung ausgeschlossen, sondern es steht ihnen ein Mitnutzungsrecht so lange zu, bis der Berechtigte von seinem Zuweisungsrecht Gebrauch macht. Hierbei ist der teilende Eigentümer somit gerade nicht persönlich sondernutzungsberechtigt, sondern nur zuweisungsberechtigt. Dann ist die Zuweisungsbefugnis allerdings unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer; sie kann in diesem Fall vom teilenden Eigentümer auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft vorgenommen werden (ebenfalls h. M., vgl. dazu etwa OLG Stuttgart ZMR 2012, 715, zitiert nach juris; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich WEG Rn. 58; Bärmann/Seuß/Schneider, a.a.O., Rn. 328; Schneider ZWE 2012, 171, 172; RPfleger 1998, 53, 62; Klühs ZNotP 2010, 177, 178 ; Häublein MittBayNot 2012, 382, 383; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 13 Rn. 40; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, a.a.O., § 1 Rn. 113; insoweit noch offen: Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2913a unter Hinweis auf LG München II MittBayNot 2004, 366; vgl. dazu auch Senat RPfleger 1998, 20, zitiert nach juris).
Vorliegend ist ein Fall der erstgenannten Gestaltung gegeben, weil nach dem ersten Absatz des § 3 der Teilungserklärung eindeutig bereits von Anfang an für alle künftigen Miteigentümer das Mitgebrauchsrecht aufgehoben wurde und der teilende Eigentümer nach dem dritten Absatz ausschließlich berechtigt und bevollmächtigt war, diese Sondernutzungsrechte erstmals durch Zuordnung zu einem Wohnungs- oder Teileigentum zu übertragen, woraus sich zugleich ergibt, dass er als gegenwärtiger Eigentümer vor einer solchen Zuordnung zunächst im Sinne eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung der betroffenen Flächen berechtigt blieb, wovon ja auch die Argumentation der Beschwerde ausgeht.
Der teilende Eigentümer hatte hier in dem notariellen Kaufvertrag vom 22. November 2001 zwar eine Zuordnung dieses ihm persönlich zustehenden und insoweit durch die Bezugnahme auf die Teilungserklärung gemäß §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG auch verdinglichten Sondernutzungsrechtes zu dem von dem Antragsteller und seiner Ehefrau erworbenen Wohnungseigentum erklärt. Zu einer Verdinglichung dieser Zuordnung durch Grundbucheintragung gemäß § 10 Abs. 3 WEG ist es jedoch nicht gekommen, weil hierzu gegenüber dem Grundbuchamt weder im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung noch danach ein Antrag gestellt und eine Bewilligung erklärt und demzufolge auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchblattes des Antragstellers vorgenommen wurde.
Zwar hat nunmehr am 24. Oktober 2014 erstmals der Antragsteller einen solchen Eintragungsantrag gestellt. Es fehlt hierfür jedoch an einer Bewilligung des teilenden Eigentümers, der seinerzeit bei der Veräußerung 2001 im notariellen Kaufvertrag – wie bereits ausgeführt – gerade nur die Zuordnung erklärt hatte, und die fehlende Bewilligung im Übrigen auch jetzt nicht mehr nachholen kann, nachdem er die diesbezügliche Bewilligungsberechtigung nach den obigen Ausführungen mit der Veräußerung der letzten Wohnungseigentumseinheit verloren hat. In diesem Fall ist es für die nachträgliche Eintragung im Grundbuch erforderlich, dass die Eintragungsbewilligung durch sämtliche Wohnungseigentümer erklärt wird (Jennißen/ Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 82; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 3 W 22/2013 – dok. bei juris; OLG München Beschlüsse vom 11. Mai 2012 – 34 Wx 137/12 = NJW-RR 2013, 384, vom 18. April 2013 – 34 Wx 363/12 = Rpfleger 2013, 514, vom 27. Mai 2014 – 34 Wx 149/14 = MittBayNot 2014, 530 und vom 11. Juni 2014 – 34 Wx 172/14 = ZfIR 2014, 485(Ls) jeweils auch dok. bei juris; OlG Zweibrücken MittBay-Not 2014, 48).
Dabei hat das OLG München in seinen vorgenannten Entscheidungen zutreffend darauf abgestellt, dass bei dem Antrag auf Eintragung eines Rechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss, dass dieses Recht weiterhin und auch in der angemeldeten Weise besteht, was für ein Sondernutzungsrecht bedeutet, dass es der Wohnungseigentumseinheit, bei welcher es erstmals als Inhalt des Sondereigentums im Bestandsverzeichnis eingetragen werden soll, nach wie vor auch zugeordnet sein muss. Solange nämlich das Sondernutzungsrecht noch nicht im Grundbuch bei einem konkreten Wohnungseigentum gebucht ist, kommen nämlich auch die übrigen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht, weil das insoweit noch nicht verdinglichte und damit lediglich schuldrechtlich wirkende Sondernutzungsrecht nicht nur zusammen mit dem jeweiligen Wohnungseigentum, sondern auch isoliert gemäß § 398 BGB formfrei auf andere Wohnungseigentümer übertragen werden kann ( h.M. vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 13 WEG Rn. 12; Jennißen/Schultzky, WEG, a.a.O., § 13 Rn. 109; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl. § 13 Rn. 121; Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten WEG, a.a.o., § 13 Rn. 35; Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 164; Böttcher ZNotP 2014, 47/56 ).
Mangels bisheriger Eintragung im Grundbuch spricht auch keine Vermutung nach § 891 BGB für die (weitere) Zugehörigkeit des Sondernutzungsrechts gerade zum Wohnungseigentum des Antragstellers. Zwar wurde das Sondernutzungsrecht im Rahmen des Kaufvertrages 2001 durch den teilenden Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit des Antragstellers zugewiesen. Es kann jedoch in der urkundlichen Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht nachgewiesen werden, dass es auch zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung noch dieser Wohnungseigentumseinheit zugeordnet ist; im Hinblick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum von 14 Jahren kann es auch nicht als „gänzlich unwahrscheinlich“ angesehen werden (vgl. hierzu Schmidt, ZWE 2012, 367 in einer ablehnenden Anmerkung zu OLG München NJW-RR 2013, 135 [OLG München 11.05.2012 – 34 Wx 137/12] ), dass es zu einer derartigen formfrei möglichen Übertragung auf einen anderen Wohnungseigentümer gekommen ist.
Soweit die Beschwerde argumentiert, der Rechtsauffassung des OLG München in den vorzitierten Entscheidungen könne nicht gefolgt werden, weil es neben dem durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglichten Sondernutzungsrecht kein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht geben könne, verkennt dies, dass es zu einer Verdinglichung durch Grundbucheintragung gemäß § 10 Abs. 3 WEG bezüglich der positiven Zuweisung zu einem konkreten Wohnungseigentum in den dortigen Fällen ebenso wie hier gerade noch nicht gekommen ist, sondern diese durch die begehrte erstmalige Eintragung im Grundbuch erstmals herbeigeführt werden soll.
Da somit auch hier die übrigen Wohnungseigentümer als mögliche Berechtigte in Betracht kommen, ist der Nachweis, dass das Sondernutzungsrecht zur Wohnung des Antragstellers gehört, im Sinne eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO nicht geführt. Die begehrte Eintragung der Zuordnung zum Wohnungseigentum des Antragstellers kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn diese durch die übrigen Miteigentümer bewilligt wird. Da derartige Bewilligungen nicht vorliegen, wurde der Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Einer Gerichtskostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG .
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG .
Der Senat hat gemäß § 78 GBO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da er der in der Praxis nicht nur vereinzelt auftretenden Rechtsproblematik der Frage der Nachholung der Eintragung von Sondernutzungsrechten bei auf Grund eines Vorbehaltes in der Teilungserklärung vom teilenden Eigentümer zwar erklärter Zuweisung, jedoch unterlassener Bewilligung der Grundbucheintragung, mit welcher sich bisher nur das OLG München näher befasst hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.