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Nachträgliche Erhöhung einer Notarkostenrechnung

LG Mühlhausen  – Az.: 1 OH 26/20 – Beschluss vom 25.08.2021

Auf Antrag des Antragstellers wird die Rechnung der Notarin … vom 19.04.2021, Rechnungsnummer A 215 – 19, auf 503,67 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert der Beschwer wird auf 67,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Unter dem 26.10.2020 erhob der Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Rechnung der Notarin vom 09.07.2019 (Bl. 2 d. A.) über einen Betrag von 273,06 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass lediglich ein Beratungsgespräch, jedoch kein Auftrag zu einer Beurkundung erfolgt sei.

Die Antragsgegnerin trat dem Vortrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 25.11.2020 entgegen und führte aus, dass es ein längeres Beratungsgespräch gegeben habe, wobei sie sodann auf Wunsch des Antragstellers den beiliegenden Vertragsentwurf erstellt habe. Der Antragsteller habe sodann den Beurkundungstermin vom 12.08. auf den 28.08.2019 verlegen lassen und ihn sodann abgesagt. Nach erfolgter Rückbuchung des bereits gezahlten Betrages habe sie den Antragsteller aufgefordert, den in Rechnung gestellten Geldbetrag zu überweisen.

Die Antragsgegnerin berichtigte und erhöhte ihre Rechnung unter dem 23.12.2020 mit der Begründung, dass für einen Notar die Verpflichtung bestehe, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren abzurechnen. Diese betrügen vorliegend für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens nach Fertigung eines Entwurfs 439,41 €.

Die beteiligte Ländernotarkasse führte in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2021 aus, dass grundsätzlich eine Erhöhung der Gebührenrechnung im Verfahren nach § 127 GNotKG zulässig sei. Die Beurkundungsverfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung setze jedoch die Erteilung eines Beurkundungsauftrages für die Erbauseinandersetzung mit anschließendem Grundstückskaufvertrag über einen Miteigentumsanteil voraus.

Des Weiteren müsse die beurkundende Notarin einen tauglichen Vertragsentwurf erstellt haben. Zudem müsse das Beurkundungsverfahren – aus Gründen, die die Notarin nicht zu vertreten habe – beendet worden sein. Da sich der Antragsteller lediglich auf die ursprünglich abgerechnete Rechnung der Antragsgegnerin beziehe sei zu klären, ob der Antragsteller sich auch gegen die berichtigte Kostenrechnung wende und welche Einwendungen er dagegen erhebe. Der Gesamtgeschäftswert berechne sich nach § 35 Abs. 1 GNotKG auf 62.500,00 € da die Erbauseinandersetzungen und der Kaufvertrag verschiedene Beurkundungsgegenstände darstellten.

Der Antragsteller führte in seiner weiteren Stellungnahme vom 21.03.2021 aus, dass im Beratungsgespräch von einer Erbauseinandersetzung keine Rede gewesen sei. Vielmehr sei es lediglich um den Anteil seiner Tochter am Haus gegangen. Nunmehr habe man einen Notar gefunden, der das Anliegen erfolgreich zu Ende gebracht habe.

Die Antragsgegnerin teilte unter dem 19.04.2021 mit, dass sie die korrigierte Notarkostenrechnung vom 19.04.2021 an den Antragsteller zur Begleichung übermittelt habe.

In der ergänzenden Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 06.07.2021 führte diese aus, dass der Beurkundungsauftrag ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden könne. Maßgebend sei daher, ob der Notar nach, Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Verhalten des Antragstellers schließen durfte, dass ihm ein Auftrag zur Beurkundung erteilt worden sei. Sofern eine Beratung im Büro des Notars stattgefunden habe und dem Antragsteller ein Vertragsentwurf übersandt worden ist, sei von einem Beurkundungsauftrag auszugehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils einer vorherigen Erbauseinandersetzung bedürfe.

Auf die Verfügung des Landgerichts Mühlhausen vom 15.07.2021 erklärten sowohl der Antragsteller, als auch die Antragsgegnerin, dass sie an ihren bisherigen Standpunkten festhalten.

II.

Das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 26.10.2020 ist als Antrag nach § 127 GNotKG zu behandeln.

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

Vielmehr waren die Kosten nach der im Rahmen des Verfahrens geänderten Kostenrechnung der Notarin … vom 19.04.2021 auf 503,67 € festzusetzen.

Die beteiligte Ländernotarkasse hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 22.02.2021 ausgeführt, dass eine Ersetzung bzw. Erhöhung der Notarkosten im Rahmen des Verfahrens nach § 127 GNotKG zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, Az.: 20 W 54/18, juris). Sie hat des Weiteren ausgeführt, dass die Frage, ob der Antragsteller einen Auftrag zur Fertigung eines Entwurfes über die Erbauseinandersetzung mit anschließendem Grundstückskaufvertrag erteilt habe, Tatfrage sei.

Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon aus, dass die Antragsgegnerin zur Erstellung eines Entwurfs über die Erbauseinandersetzung sowie die Fertigung eines Grundstückkaufvertrages vom Antragsteller beauftragt worden ist. Hierfür spricht, dass nach dem Beratungstermin ein Beurkundungstermin vereinbart worden ist, der sodann verlegt und anschließend durch die Lebensgefährtin des Antragstellers abgesagt wurde. Auch wurde der Vertragsentwurf von der Antragsgegnerin an den Antragsteller übersandt, ohne dass dieser die Erstellung eines Entwurfs mangels eines Auftrages gerügt hat. Auch der Umstand, dass die Gebühr für den Entwurf unmittelbar am Ende des Beratungsgesprächs gezahlt worden ist, spricht für einen Auftrag. Der Vortrag des Antragstellers, dass er zur Zahlung genötigt worden sei, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Vom Antragsteller wurde hierzu nicht vorgetragen, durch welche nötigende Handlungen er zur Zahlung veranlasst worden ist.

Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Antragsteller die vorliegende Erbauseinandersetzung und Beurkundung nunmehr bei einem anderen Notar vorgenommen hat, dafür, dass eine Beurkundung gewollt und auch in Auftrag gegeben worden ist. Eine andere Wertung des Sachverhaltes wäre lebensfremd.

Nach Auffassung der Kammer ist auch die Höhe der von der Antragsgegnerin geänderten Rechnung vom 19.04.2021 nicht zu beanstanden. Der Entwurf enthält eine Erbauseinandersetzung an dem gesamten Grundstück sowie einen Kaufvertrag über einen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Dabei stellen die Erbauseinandersetzung und der Kaufvertrag verschiedene Beurkundungsgegenstände i. S. v. § 86 Abs. 2 GNotKG dar. Der Geschäftswert der Erbauseinandersetzung bemisst sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstückes, vorliegend 50.000,00 €. Der Geschäftswert für den Kaufvertrag bemisst sich gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG nach dem Kaufpreis von vorliegend 12.500,00 €. Damit beträgt der Gesamtgeschäftswert 62.500,00 €.

Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin ihre in der Rechnungskorrektur Gebühren berechnet.

Die Ländernotarkasse hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zuvor eine Erbauseinandersetzung voraussetzt, da das Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt werden muss, da ideelles Miteigentum an einer Bruchteilsgemeinschaft nicht sachenrechtlich übertragen werden kann.

Die unsachlichen Erwägungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 10.08.2021 führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr zeigt der Umstand, dass die Beurkundung letztlich durch einen anderen Notar erfolgt ist, dass der Antragsteller im Beratungstermin bei der Antragsgegnerin sehr wohl eine Beurkundung gewollt hat. Auch die Verschiebung des Beurkundungstermins und die anschließende Absage belegen, dass eine Erstellung eines Entwurfs gewollt und in Auftrag gegeben worden ist.

Die Gebührenfreiheit nach GNotKG ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, folgt jedoch daraus, dass sich im Kostenverzeichnis Teil 1 kein Gebührentatbestand befindet (Wudy in Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht 2013, Teil 1 Nr. 174).

Eine Erstattung der Auslagen findet nicht statt.

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