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Nachträgliche Eintragung Sondernutzungsrecht: Gilt die alte Garagen-Zuweisung?

Ein Eigentümer wollte die nachträgliche Eintragung Sondernutzungsrecht für seine Garage 26 Jahre nach der ursprünglichen Zuweisung durch den Bauträger erwirken. Das Grundbuchamt stellte sich quer, da der ursprüngliche Zuweisende seit Jahren aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 106/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 01.10.2025
  • Aktenzeichen: 34 Wx 106/25 e
  • Verfahren: Grundbuchbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht

  • Das Problem: Wohnungseigentümer wollten ein lange zugewiesenes, aber bisher nur schuldrechtlich wirkendes Sondernutzungsrecht für eine Garage im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Es verlangte die formelle Zustimmung aller aktuellen Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigter, weil der ursprüngliche Zuweisende nicht mehr Mitglied der Gemeinschaft war.
  • Die Rechtsfrage: Darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Sondernutzungsrechts ablehnen, weil derjenige, der das Recht einst wirksam zuwies, später aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist?
  • Die Antwort: Nein, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben. Die einmal wirksam erklärte Zuweisung des Sondernutzungsrechts in einer öffentlichen Urkunde bleibt als Eintragungsgrundlage gültig. Das Grundbuchamt darf nicht prüfen, ob die Bewilligungsberechtigung bis zur Eintragung fortdauert, wenn die Teilungserklärung bereits die Zuweisung vorsah.
  • Die Bedeutung: Das Gericht gibt eine frühere strenge Praxis auf. Es wird einfacher, lange bestehende, aber noch nicht eingetragene Sondernutzungsrechte nachträglich im Grundbuch zu sichern. Die Zustimmung aller aktuellen Miteigentümer ist dafür meist nicht erforderlich.

Der Fall vor Gericht


Warum eine fast 26 Jahre alte Garagen-Zuweisung ein Grundbuchamt ausbremste

Ein Sachbearbeiter prüft das alte Dokument auf die Bewilligungsberechtigung zur nachträglichen Eintragung des Sondernutzungsrechts.
OLG München: Alte Garagenzuweisung zählt auch ohne Bauträger-Zustimmung zur Eintragung. | Symbolbild: KI

In der Welt des Immobilienrechts können die Entscheidungen eines Bauträgers wie Echos aus der Vergangenheit wirken, die Jahrzehnte später noch für Verwirrung sorgen. Im Jahr 1997 errichtete eine Baufirma in Ingolstadt eine Wohnanlage und verankerte in der „Verfassung“ des Hauses – der Teilungserklärung – einen cleveren Vorbehalt: Sie behielt sich das Recht vor, die Nutzung von Garagen und Stellplätzen später einzelnen Wohnungen zuzuweisen. 1999 machte sie von diesem Recht Gebrauch und wies per Notarvertrag der Wohnung Nr. 13 eine bestimmte Garage zu. Dann verkaufte die Firma ihre letzte Einheit und verschwand 2007 aus der Eigentümergemeinschaft. Erst 2025 fiel auf, dass diese Zuweisung nie im Grundbuch landete. Die heutigen Eigentümer wollten das nachholen, doch das Grundbuchamt stellte sich quer. Seine Logik: Ein Geist kann keine Dokumente mehr unterzeichnen. Die Befugnis des Bauträgers sei mit seinem Abschied aus der Gemeinschaft erloschen.

Weshalb sah das Grundbuchamt ein unüberwindbares Hindernis?

Das Grundbuchamt argumentierte streng formal. Aus seiner Sicht war die Situation klar: Die Firma, die 1999 das Sondernutzungsrecht für die Garage zugewiesen hatte, war seit 2007 kein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mehr. Damit war ihre ursprüngliche Befugnis, Rechte zu verteilen, erloschen. Die nachträgliche Eintragung ins Grundbuch sei keine reine Formsache, sondern eine echte inhaltliche Änderung der Eigentumsverhältnisse. Sie würde das Recht aller anderen Eigentümer am Gemeinschaftseigentum schmälern.

Der Knackpunkt war die Bewilligungsbefugnis. Das Amt war der Auffassung, diese Befugnis müsse nicht nur zum Zeitpunkt der Zuweisung bestanden haben, sondern auch im Moment der Eintragung ins Grundbuch fortdauern. Da die Baufirma nicht mehr existierte, konnte sie auch nichts mehr bewilligen. Folgerichtig forderte das Amt eine neue, aktuelle Zustimmung. Konkret verlangte es die formgerechte Genehmigung nach § 29 der Grundbuchordnung (GBO) – also eine notariell beglaubigte Zustimmung – von sämtlichen Miteigentümern der Wohnanlage. Zusätzlich sollten die Banken und andere Gläubiger, die Rechte an den anderen Wohnungen hatten, ebenfalls zustimmen. Das war eine fast unlösbare Aufgabe.

Wie löste das Oberlandesgericht den Knoten?

Das Oberlandesgericht München kassierte die Entscheidung des Grundbuchamts und folgte der Argumentation der Wohnungseigentümer. Die Richter machten eine präzise juristische Unterscheidung, die den Fall entschied. Ein Sondernutzungsrecht besteht aus zwei Komponenten.

Die erste ist die Negative Komponente: der Ausschluss aller anderen Eigentümer von der Nutzung eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums, hier der Garage. Dieser Ausschluss war bereits in der ursprünglichen Teilungserklärung von 1997 für alle verbindlich festgelegt worden. Jeder, der später eine Wohnung in dem Komplex kaufte, erwarb sein Eigentum bereits mit dieser Einschränkung. Niemand konnte also ernsthaft davon ausgehen, die zur Sondernutzung vorgesehenen Flächen frei mitbenutzen zu dürfen.

Die zweite ist die positive Komponente: die konkrete Zuweisung dieser exklusiven Nutzung an eine bestimmte Wohnung. Diese Zuweisung erfolgte 1999 durch die Baufirma. Zu diesem Zeitpunkt war sie dazu uneingeschränkt berechtigt. Der notarielle Vertrag von 1999 war die gültige Ausübung dieses Rechts.

Der Denkfehler des Grundbuchamts lag darin, beide Schritte miteinander zu vermischen. Die beantragte Eintragung veränderte die Rechtsposition der anderen Eigentümer nicht mehr. Ihre Rechte waren durch die Teilungserklärung bereits beschränkt. Die Eintragung diente nur noch dazu, die damals wirksam erfolgte Zuweisung „dinglich“ abzusichern – also sie untrennbar mit der Wohnung zu verbinden und für alle zukünftigen Eigentümer sichtbar zu machen, wie es § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorsieht. Eine neue Zustimmung war überflüssig, weil die Rechte der anderen gar nicht neu angetastet wurden.

Welchen Grundsatz stellte das Gericht damit klar?

Das Gericht nutzte den Fall, um mit seiner eigenen, früher strengeren Rechtsprechung aufzuräumen. Es stellte klar, dass das Grundbuchamt im Rahmen seiner Prüfung nach § 19 GBO nicht das materielle Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs zu prüfen hat. Seine Aufgabe ist es, zu kontrollieren, ob derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen ist, diese bewilligt hat.

Hier waren die Rechte der anderen Miteigentümer durch die Teilungserklärung bereits von Anfang an eingeschränkt. Die konkrete Zuweisung an Wohnung Nr. 13 betraf ihren Rechtskreis nicht mehr negativ. Die entscheidende Bewilligung war die der Baufirma im Jahr 1999. Diese lag in notarieller Form vor und war wirksam, da die Firma damals noch Teil der WEG war. Dass zwischen dieser Bewilligung und dem Antrag auf Eintragung viele Jahre lagen, änderte nichts an ihrer ursprünglichen Gültigkeit. Das Fortbestehen der Bewilligungsbefugnis bis zum Tag der Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Grundlage – die Teilungserklärung – den Ausschluss der anderen bereits zementiert hat.

Die Urteilslogik

Die zeitliche Lücke zwischen der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts und seiner Eintragung im Grundbuch gefährdet die Wirksamkeit der ursprünglichen Rechtsbegründung nicht.

  • Fortbestand der Bewilligungsbefugnis: Die Bewilligungsbefugnis muss zum Zeitpunkt der rechtsbegründenden Erklärung wirksam vorliegen; es ist unerheblich, ob diese Berechtigung bis zum Tag der tatsächlichen Eintragung in das Grundbuch fortdauert.
  • Grenzen der Zustimmungsnotwendigkeit: Ist der Ausschluss anderer Eigentümer von der Nutzung (negative Komponente) bereits durch die ursprüngliche Teilungserklärung bindend geregelt, tangiert die spätere konkrete Zuweisung des Nutzungsrechts die Rechte der Miteigentümer nicht erneut und benötigt keine aktuelle, nachträgliche Genehmigung.
  • Beschränkte Prüfungspflicht: Das Grundbuchamt konzentriert seine Prüfung auf die formelle Korrektheit der vorliegenden Bewilligung und überprüft nicht das materielle Fortbestehen des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs.

Das Immobilienrecht priorisiert die Beständigkeit ursprünglich wirksam festgelegter Rechte gegenüber formalen Hürden der nachträglichen Grundbucheintragung.


Experten Kommentar

Ein Geist kann keine Dokumente unterzeichnen – diese starre Haltung des Grundbuchamts ist oft der größte Stolperstein bei sehr alten Zuweisungen von Garagen-Sondernutzungsrechten. Das Gericht hat hier Klartext gesprochen: Wenn die Teilungserklärung das Recht zur späteren Zuweisung schon festgeschrieben hat, ist die nachträgliche Eintragung ins Grundbuch nur noch die formale Konkretisierung eines bereits bestehenden Zustands. Die anderen Eigentümer müssen nicht zwanzig Jahre später erneut zustimmen, da ihre Rechte schon durch die ursprüngliche Urkunde begrenzt wurden. Diese Entscheidung ist eine enorme Erleichterung für alle, die ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht nachträglich dinglich absichern wollen, ohne die Unterschrift jedes einzelnen Miteigentümers plus deren Banken einholen zu müssen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist mein Sondernutzungsrecht ohne Eintragung im Grundbuch rechtlich gültig?

Ihr Sondernutzungsrecht ist zunächst schuldrechtlich wirksam, wenn es notariell vereinbart wurde. Es handelt sich dann um eine vertragliche Vereinbarung, die nur Sie und den damaligen Verkäufer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bindet. Die entscheidende Schwäche liegt jedoch in der fehlenden dinglichen Absicherung. Ohne die vorgeschriebene Eintragung ins Grundbuch bindet das Recht keine nachfolgenden Eigentümer oder Gläubiger, was seinen Wert stark mindert.

Die Regel sieht vor, dass Rechte, die über Ihr reines Sondereigentum hinausgehen, untrennbar mit der Wohnung verbunden werden müssen. Nur die Verankerung in Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs stellt sicher, dass das Recht dauerhaft geschützt ist, wie es § 10 Abs. 3 WEG vorsieht. Fehlt dieser Vermerk, verliert das exklusive Nutzungsrecht seinen Schutz beim Verkauf der Wohnung an einen Dritten. Der neue Käufer hat das Recht am Gemeinschaftseigentum formal unbelastet erworben und ist an Ihre alte, rein vertragliche Vereinbarung nicht gebunden.

Die fehlende Absicherung kann Jahrzehnte später zu komplexen formaljuristischen Streitigkeiten führen, insbesondere wenn der ursprüngliche Zuweisende (wie der Bauträger) nicht mehr existiert. Der Fall zeigt: Wenn eine ursprünglich wirksame Zuweisung im Kaufvertrag verankert war, kann sie nachträglich dinglich abgesichert werden. Die Eintragung dient dann nur dazu, das bereits bestehende Recht untrennbar mit der Wohnung zu verbinden, selbst wenn der Bauträger zur Unterschrift nicht mehr verfügbar ist.

Überprüfen Sie sofort die letzte Seite Ihrer Teilungserklärung und des Kaufvertrags auf den Passus zur Grundbucheintragung und gleichen Sie diesen mit dem aktuellen Grundbuchauszug Ihrer Einheit ab.


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Kann mir die WEG ein altes Sondernutzungsrecht nachträglich entziehen?

Nein, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann ein altes Sondernutzungsrecht (SNR), das in der Teilungserklärung verankert ist, nicht einfach entziehen. Dieses Recht ist stark geschützt, selbst wenn die dingliche Absicherung im Grundbuch fehlt. Der Schlüssel liegt darin, dass die Rechte aller anderen Eigentümer bereits beim Kauf unwiderruflich durch die ursprüngliche Verfassung der Anlage eingeschränkt wurden.

Die Teilungserklärung schafft die bindende Grundlage für Ihr exklusives Recht. Sie enthält die sogenannte negative Komponente. Das bedeutet konkret, dass alle Miteigentümer von der Nutzung des betreffenden Gemeinschaftseigentums – beispielsweise einer Garage oder eines Gartenanteils – von vornherein ausgeschlossen sind. Jeder, der später eine Wohnung in der Anlage kaufte, erwarb sein Eigentum bereits mit dieser dauerhaften Einschränkung.

Eine neue Verwaltung oder ein neuer Mehrheitseigentümer kann diesen Ausschluss nicht aufheben. Die WEG kann zwar Beschlüsse über das Gemeinschaftseigentum fassen, aber sie kann keine Rechte verletzen, die durch die Teilungserklärung zementiert wurden. Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die nachträgliche Eintragung des SNR ins Grundbuch nur der formellen Absicherung dient. Da die Rechte der anderen Eigentümer bereits beschränkt waren, schmälert die Eintragung ihre Rechtsposition nicht nachteilig.

Erhalten Sie eine Aufforderung zur Abstimmung über Ihr Sondernutzungsrecht, verweisen Sie sofort schriftlich auf die ursprüngliche Teilungserklärung und die darin festgelegte negative Komponente.


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Wie erfolgt die nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts ins Grundbuch?

Die nachträgliche Eintragung muss stets über einen Notar erfolgen, der den Antrag beim Grundbuchamt einreicht. Formal verlangt das Grundbuchamt die notariell beglaubigte Bewilligung aller Betroffenen gemäß § 29 GBO. Fehlt der ursprüngliche Zuweisende, wie der Bauträger, scheint eine Korrektur von Altfällen zunächst unmöglich. Die Lösung liegt darin, dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass die Rechte der aktuellen Miteigentümer durch die Eintragung gar nicht neu negativ tangiert werden.

Das Grundbuchamt benötigt für jede Eintragung den Nachweis der aktuellen Bewilligungsbefugnis. Da die Eintragung das Gemeinschaftseigentum betrifft, fordert es bei fehlendem ursprünglichen Bevollmächtigten oft die teure und zeitaufwändige Zustimmung sämtlicher aktueller Miteigentümer. Um diese formale Hürde zu überwinden, müssen Sie juristisch argumentieren, dass die ursprüngliche Bewilligung des Bauträgers ausreichend war, selbst wenn dieser nicht mehr existiert. Sie müssen mithilfe der Teilungserklärung (TE) belegen, dass die Rechte der übrigen Eigentümer bereits beim Kauf unwiderruflich eingeschränkt wurden (negative Komponente).

Versuchen Sie nicht, die Zustimmung aller Miteigentümer selbst einzuholen. Dies würde dem Grundbuchamt signalisieren, dass Sie die Notwendigkeit dieser Genehmigung anerkennen. Stattdessen beauftragen Sie einen auf WEG-Recht spezialisierten Notar. Dieser muss den ursprünglichen notariellen Zuweisungsvertrag zusammen mit der Teilungserklärung erneut vorlegen. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Befugnis des Bauträgers nur zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuweisung gültig sein musste. Die nachträgliche Eintragung dient nur der dinglichen Absicherung eines bereits wirksamen schuldrechtlichen Anspruchs.

Beauftragen Sie gezielt einen WEG-Rechtsexperten, der die Argumentation des Oberlandesgerichts München nutzt, um diese formaljuristische Blockade zu lösen.


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Wann ist die Zustimmung aller Eigentümer zur Eintragung eines Sondernutzungsrechts unnötig?

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist unnötig, wenn das Recht bereits im Fundament der Gemeinschaft verankert wurde. Entscheidend ist die sogenannte negative Komponente des Sondernutzungsrechts. War der Ausschluss der anderen Eigentümer von der Nutzung des Bereichs bereits in der ursprünglichen Teilungserklärung verbindlich festgelegt? Nur in diesem Fall ist eine nachträgliche Allzustimmung nicht erforderlich.

Die Miteigentümer haben ihr Eigentum bereits mit dieser Nutzungsbeschränkung erworben. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass die spätere Eintragung des Sondernutzungsrechts den Rechtskreis der anderen Eigentümer nicht negativ betrifft. Die Teilungserklärung (TE) muss dem Bauträger das Recht vorbehalten haben, spätere Zuweisungen vorzunehmen. Die Eintragung dient dann lediglich der Publizität und Absicherung des Rechts, nicht seiner Neuschaffung.

Dieses Vorgehen umgeht die oft unmögliche Aufgabe, Jahre später alle Miteigentümer um eine notarielle Genehmigung zu bitten. Das Grundbuchamt muss nicht prüfen, ob die Bewilligungsbefugnis des ursprünglichen Zuweisenden (etwa eines Bauträgers) bis zum Tag der Eintragung fortbesteht. Wenn die ursprüngliche Bewilligung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wirksam war, weil die TE den Ausschluss der anderen Eigentümer zementiert hatte, ist die neue Zustimmung Dritter nicht nötig.

Suchen Sie in Ihrer Teilungserklärung nach Klauseln, die dem Bauträger ein Zuweisungsrecht vorbehalten, und nutzen Sie diese als zentralen Beweis für Ihren Rechtsberater.


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Wie sichere ich mein Sondernutzungsrecht langfristig und rechtssicher im Grundbuch ab?

Die einzige Methode, Ihr Sondernutzungsrecht (SNR) gegen alle zukünftigen Eventualitäten abzusichern, ist die lückenlose und sofortige Eintragung ins Grundbuch. Lassen Sie die Dingliche Absicherung niemals auf später verschieben, um zu vermeiden, dass das Recht wertlos wird, wenn der ursprüngliche Zuweisende fehlt. Fordern Sie Ihren Notar auf, die Eintragung unverzüglich parallel zur notariellen Zuweisung zu beantragen. Das Ziel ist es, die exklusive Nutzung untrennbar mit Ihrem Wohnungseigentum zu verbinden.

Der kritische Fehler liegt in der Annahme, die Eintragung sei eine Formsache. Der Fall der fast 26 Jahre alten Garagen-Zuweisung zeigt eindrücklich die rechtlichen Komplikationen eines späten Registrierungsversuchs. Ohne die Grundbucheintragung wirkt das Recht lediglich schuldrechtlich zwischen Ihnen und dem Verkäufer. Es bindet jedoch keine Rechtsnachfolger und schützt nicht gegen Dritte, was das Recht stark entwertet. Nur die Eintragung in Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs schafft die notwendige Publizität und sichert das SNR langfristig.

Nach dem Abschluss des Kaufs müssen Sie zwingend den Grundbuchauszug Ihrer Einheit prüfen. Das Sondernutzungsrecht muss dort unter den Belastungen oder Beschränkungen explizit aufgeführt sein, zum Beispiel als „Sondernutzungsrecht an Garage Nr. 13“. Verlangen Sie bereits im Kaufvertragsentwurf eine klare Klausel. Diese muss den Notar explizit zur sofortigen Beantragung der Grundbucheintragung des spezifischen Sondernutzungsrechts nach § 10 Abs. 3 WEG verpflichten.

Geben Sie die Verantwortung für die Prüfung des finalen Grundbuchauszugs niemals ab, sondern kontrollieren Sie die korrekte Absicherung Ihres Rechtes selbst.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bewilligungsbefugnis

Bewilligungsbefugnis meint die rechtliche Macht oder Berechtigung einer Person, eine bestimmte Grundbucheintragung zu beantragen und damit die Rechte Dritter zu verändern oder zu bestätigen. Das Grundbuchverfahren verlangt diesen Nachweis, um sicherzustellen, dass nur derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist, auch aktiv zustimmen kann und keine unberechtigten Änderungen erfolgen.

Beispiel: Das Grundbuchamt in Ingolstadt verneinte die Bewilligungsbefugnis der Baufirma, da diese nach ihrem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft formal nicht mehr existierte und daher keine wirksame Zustimmung mehr erteilen konnte.

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Dingliche Absicherung

Juristen nennen die Dingliche Absicherung den Prozess, bei dem ein Recht unlösbar mit einer Sache (meist einem Grundstück oder einer Wohnung) verbunden wird, indem es formal ins Grundbuch eingetragen wird. Diese Absicherung ist das schärfste Schwert im Immobilienrecht, weil sie die Wirksamkeit des Rechts über den ursprünglichen Vertragspartner hinaus auf alle Rechtsnachfolger und Gläubiger ausdehnt.

Beispiel: Ohne die korrekte Dingliche Absicherung war das Sondernutzungsrecht an der Garage nur schuldrechtlich wirksam, wodurch es beim Verkauf der Wohnung an einen Dritten leicht seinen Schutz verlieren konnte.

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Negative Komponente

Die Negative Komponente beschreibt den essentiellen Teil eines Sondernutzungsrechts, der die anderen Wohnungseigentümer explizit von der Nutzung eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums ausschließt. Das Gesetz trennt diesen Ausschluss von der tatsächlichen Zuweisung; ist dieser Ausschluss bereits in der Teilungserklärung verankert, schmälert die spätere Zuweisung die Rechte der anderen nicht mehr.

Beispiel: Da die Negative Komponente des Garagenhofs bereits 1997 in der Teilungserklärung zementiert wurde, konnten die anderen Eigentümer später keine Mitnutzung der Fläche beanspruchen.

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Sondernutzungsrecht (SNR)

Ein Sondernutzungsrecht (SNR) gewährt einem einzelnen Wohnungseigentümer das exklusive Recht, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums (wie einen Gartenanteil oder eine Garage) allein zu nutzen. Obwohl das Eigentum formal Gemeinschaftseigentum bleibt, ermöglicht das SNR eine faire und praktische Verteilung von Flächen, die nur schwer unter allen Parteien aufgeteilt werden können.

Beispiel: Das OLG München bestätigte die Gültigkeit des Sondernutzungsrechts für die konkrete Garage, da die ursprüngliche Zuweisung durch den Bauträger wirksam erfolgt war.

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Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist die grundlegende Urkunde und quasi die Verfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die festlegt, wie das gesamte Grundstück in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt wird. Dieses notariell beurkundete Dokument bildet die rechtliche Basis für alle Rechte und Pflichten innerhalb der WEG und muss zwingend im Grundbuch eingetragen werden, um Wirksamkeit zu erlangen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall nutzte der Bauträger die Teilungserklärung, um sich das Recht vorzubehalten, die Garagen- und Stellplatznutzung nachträglich einzelnen Wohnungen zuzuweisen.

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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 34 Wx 106/25 e – Beschluss vom 01.10.2025


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